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12_I_343

BGE 12 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Urtheil vom 3. April 1886 in Sachen Magnati gegen Reichenbach. A. Durch Urtheil vom 18. Dezember 1885 hat das Han¬ delsgericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Es wird davon Vormerk genommen, daß die Widerklage in Folge dessen wegfällt.

3. Die Staatsgebühr wird auf 80 Fr. festgesetzt.

4. Die Kosten sind dem Kläger auferlegt.

5. Der Kläger hat dem Beklagten eine Prozeßentschädigung von 60 Fr. zu bezahlen.

6. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Derselbe meldet durch schriftliche Ein¬ gabe vom 13. Februar 1886 folgende Anträge an:

1. Es möchte das handelsgerichtliche Urtheil vom 18. De¬ zember vorigen Jahres aufgehoben werden unter Kosten= und Entschädigungsfolge.

2. Es möchte das Tit. Handelsgericht des Kantons Zürich angewiesen werden, materiell auf die Sache einzutreten.

3. Eventuell bitte er um Abnahme des offerirten Beweises, daß der Kläger von den Vereinsmitgliedern der Società dei viticoltori den streitigen Wein zum Verkauf auf eigene Rechnung erhalten habe und daß die übrigen Vereinsmitglieder keine An¬ sprüche auf den Verkaufserlös machen und auf solche ausdrück¬ lich verzichten.

4. Eventuell bitte er im Sinne der beidseitigen Anträge, die Weisung dahin korrigiren zu wollen, daß der Kläger als Ver¬ treter der Societá dei viticoltori vorgemerkt werde und demselben Frist zur Beibringung von Vollmachten sämmtlicher Mitglieder der Società dei viticoltori anzusetzen, beziehungsweise ansetzen zu lassen. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers diese Anträge aufrecht; er erklärt, daß er nunmehr ein Attest von 26 Mitgliedern der Societä dei viticoltori besitze, wonach

dieselben keinen Anspruch auf den streitigen Kaufpreis und die bezügliche Forderung an den Beklagten erheben. Er verliest dieses Aktenstück mit dem Beifügen, daß er auch ein Zeugniß sei, daß die 26 Unterzeichner desselben dafür beizubringen bereit Gesellschafter (außer dem Kläger und die sämmtlichen übrigen zwei andern Mitgliedern Fraccacreta und Pollice, die eine ähnliche Erklärung bereits vor den kantonalen Gerichten abge¬ geben hatten) seien. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne¬ rischen Berufung unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Joseph Magnati in San Severo (Apulien), forderte vom Beklagten, H. K. Reichenbach, Weinhändler in Zürich, den Betrag von 4080 Fr. für im Jahre 1884 gelieferten Wein nebst Zins zu 6 % seit Verfall. Der Beklagte bestritt in erster Linie, daß er den fraglichen Wein vom Kläger gekauft habe; er habe nicht mit diesem persönlich, sondern mit der Società dei viticoltori in San Severo (deren Präsident der Kläger ist) kontrahirt. Er beantragte, daß über diese Einwendung (Einrede der mangelnden Aktivlegitimation) durch sogenanntes Vorurtheil besonders entschieden werde. Des Weitern behauptete er, daß er auch der Società dei viticoltori nichts mehr schuldig sei, sondern im Gegentheil an dieselbe noch eine Forderung von 1222 Fr. 60 Ets. nebst Zins zu 6 % seit 19. Februar 1885 zu stellen habe (wegen nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit ei¬ nes Theiles des gelieferten Weines, Nichtausführung einer Bestellung, u. s. w.). Werde übrigens die Klage wegen mangeln¬ der Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen, so falle die vom Beklagten auf Bezahlung dieser 1222 Fr. 60 Cts. nebst Zins gestellte Widerklage von selbst dahin. Der Vertreter des Klägers hielt in erster Linie daran fest, daß der streitige Wein vom Kläger in eigenem Namen verkauft worden sei; der fragliche Wein sei auch sein (des Klägers) Eigenthum gewesen, indem er ihn von einem andern Mitgliede der Società dei viticoltori gekauft habe, wofür Beweis anerboten werde. Die Società dei viticoltori sei eine Vereinigung von Weinbauern; ihr Zweck be¬ stehe lediglich in der Anstellung eines gemeinsamen Agenten zum Vertriebe ihrer Weine. Darüber hinaus habe der Verein keinerlei Bedeutung, er sei weder Genossenschaft (welcher Be¬ griff dem italienischen Rechte fremd sei) noch gemeine oder Handelsgesellschaft. Zu den Käufern des Weines stehe der Verein in keinerlei Beziehung; die Waare werde vielmehr von den einzelnen Mitgliedern als Privatpersonen geliefert. Die Geschäfte sollen so vor sich gehen, daß bei Eingang von Be¬ stellungen der Präsident die Bauern versammle und ihnen die¬ selben mittheile. Wenn die Bauern dann die Offerten anneh¬ men, so nehme der Präsident den Wein für sich in Empfang und schließe den Kauf in eigenem Namen aber (regelmäßig für fremde Rechnung ab. Eventuell beantragt der Vertreter des Klägers, daß ihm eine Frist zur Beibringung von Prozeßvoll¬ machten seitens sämmtlicher Gesellschafter angesetzt werde. Der¬ selbe anerbot sich ferner, Erklärungen sämmtlicher Gesellschafter dafür beizubringen, daß sie für den streitigen Wein keine An¬ sprüche machen und anerbot weiter eventuell die Vorlegung eines Gesellschaftsbeschlusses sowie Verbesserung der friedensrichterlichen Weisung dahin, daß darin Magnati als Präsident der Societä dei viticoltori als Kläger aufgenommen werde.

2. Die Vorinstanz hat die Klage deßhalb abgewiesen, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, daß er der Ver¬ käufer des streitigen Weines sei, nicht erbracht habe; das An¬ erbieten des Klägers, Erklärungen sämmtlicher Mitglieder der Societá dei viticoltori in San Severo beizubringen, daß sie auf den streitigen Wein keinen Anspruch erheben, sei unerheblich. Durch solche Erklärungen könnte jedenfalls nicht bewiesen wer¬ den, daß der Kläger der Verkäufer des Weines sei. Was im Uebrigen mit dem Beweisanerbieten gesagt sein solle, sei ganz unklar. Denn es könne darin nicht etwa die Behauptung er¬ blickt werden, Verkäufer des Weines seien sämmtliche Gesell¬ schafter, diese aber haben ihre Ansprüche aus dem Vertrage dem Kläger abgetreten; eine solche, ein neues von der Klagebegrün¬ dung ganz verschiedenes Klagefundament einführende Behaup¬ tung sei nicht vorgebracht. Wenn endlich der Kläger seinen An¬ spruch eventuell als Vertreter der Società dei viticoltori geltend machen wolle, so sei dies rechtlich unzulässig. Als Prozeßpartei,

welche den Streit als Kläger eingeleitet habe, erscheine unter allen Umständen Magnati persönlich; einzig über die Klage dieses Klägers sei im Prozesse zu entscheiden. Sogar wenn der An¬ spruch der Società dei viticoltori sich als begründet herausstellen sollte, so müßte doch der durch die Weisung eingeleitete An¬ spruch d. h. die Klage abgewiesen werden. Es könne auch nicht etwa, nach Abweisung der Klage des Magnati wegen mangeln¬ der Aktivlegitimation, der Prozeß auf den Namen des even¬ tuellen Klägers fortgesetzt werden, da dies prozeßualisch durch¬ aus unstatthaft wäre. Es könne also auf den eventuellen Stand¬ punkt des klägerischen Vertreters nicht eingetreten werden.

3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde des Klägers nicht bestritten und erscheint als hergestellt. Das angefochtene Irtheil ist unzweifelhaft ein Haupturtheil, da es die von I. Magnati als angeblichem Verkäufer des streitigen Weines in eigenem Namen angestrengte Klage definitiv abweist. Der ge¬ setzliche Streitwerth ist gegeben und es ist unbestrittenermaßen auf den streitigen Kauf als solchen das in Zürich geltende schweizerische und nicht etwa das italienische Recht anwendbar. Die rechtliche Natur der Società dei viticoltori dagegen und die Befugnisse, welche demnach dem Präsidenten dieser Vereinigung zustehen, wären allerdings unzweifelhaft nicht nach schweizerischem sondern nach italienischem Rechte zu beurtheilen.

4. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund des von ihr festge¬ stellten Thatbestandes entschieden hat, der Kläger habe den Be¬ weis nicht erbracht, daß er in eigenem Namen den streitigen Wein verkauft habe, so kann in dieser Entscheidung ein Rechts¬ irrthum nicht gefunden werden. Es ist unzweifelhaft, daß in dieser Richtung die Beweislast den Kläger trifft, welcher nach¬ zuweisen hat, daß das von ihm behauptete Recht ihm zustehe; die sogenannte Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Einrede im ju¬ ristischen Sinne des Wortes, sondern Bestreitung des Klage¬ fundamentes. Die Frage dann, ob der Nachweis erbracht sei, daß der Kläger in eigenem Namen kontrahirt habe, ist an sich thatsächlicher Natur; deren Beantwortung durch das Handels¬ gericht unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes nur insofern, als die Vorinstanz dabei Rechtssätze des eidgenössischen Privatrechtes unrichtig angewendet z. B. verkannt haben sollte, welche Thatsachen für den Vertragsschluß rechtlich entschei¬ dend sind. Hievon ist aber keine Rede. Die Bestellungen des streitigen Weines wurden vom Beklagten dem Agenten der Società dei viticoltori in San Severo in Zürich, Michael Speich, und zwar unzweifelhaft in dieser seiner Stellung als Vertreter der genannten Gesellschaft gemacht. Allerdings sind dann die Briefe vom 7. und 22. Juni 1884, wodurch der Kläger dem Beklagten die Annahme dieser Bestellungen anzeigt, vom Kläger persönlich unterzeichnet und bedient sich derselbe darin der Rede¬ wendung „J’accepte ce contrat“ und spricht davon, daß Speich ihm mitgetheilt habe, er habe fraglichen Wein „pour mon compte“ an den Beklagten verkauft. Allein auf der andern Seite tragen die Briefe vom 7. und 22. Juni, wenn sie auch vom Kläger persönlich unterzeichnet sind, doch den (beweglichen) Stempel der Società dei viticoltori; die Faktur lautet auf den Namen der Società als Verkäuferin und ist vom Kläger als Präsidenten der Gesellschaft und mit Beifügung des Stempels derselben unterzeichnet; ein vom Beklagten gerügter Irrthum in derselben bezüglich der Preisberechnung wurde vom Kläger durch Korrespondenzkarte vom 19. Juli mit dem Bemerken zu¬ gestanden, der Sekretär der Gesellschaft habe sich geirrt, der Fehler falle ihm zur Last. Die daraufhin ausgestellte verbesserte Faktur wurde wiederum auf den Namen der Gesellschaft aus¬ gestellt, wenn auch vom Kläger persönlich unterzeichnet; in spätern Aeußerungen des Klägers spricht sich derselbe so aus, daß angenommen werden muß, das in Frage stehende Geschäft betreffe die Gesellschaft und der Kläger nehme nur die Rechte der Gesellschafter wahr. Wenn angesichts all dieser Thatsachen die Vorinstanz angenommen hat, daß trotz der in den Briefen vom 7. und 22. Juni gebrauchten Ausdrücke, die an sich auf ein Kontrahiren in eigenem Namen hindeuten würden, anzu¬ nehmen sei, der Kläger habe lediglich als Vertreter der Società gehandelt, so liegt dieser Feststellung gewiß kein Rechts¬ irrthum zu Grunde, sondern es enthält dieselbe lediglich eine

aus der Gesammtheit der Umstände des Falles gezogene that¬ sächliche Schlußfolgerung auf den Willen der Parteien beim Vertragsabschluß.

5. Ist aber somit anzunehmen, daß der Kläger nicht in ei¬ genem Namen sondern im Namen der Società kontrahirt hat, so muß die Klage abgewiesen werden. Auf eine etwaige Cession der Rechte der Gesellschaft oder der Gesellschafter nämlich kann, nach der in dieser Beziehung beim Bundesgerichte nicht anfecht¬ baren, weil auf prozeßualen Gründen beruhenden, Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger seinen Anspruch nicht mehr stützen, nachdem er dieses Moment nicht bereits in der Klage geltend gemacht hat. Ebensowenig kann dem Kläger, wie derselbe even¬ tuell verlangt, Frist angesetzt werden, um eine Prozeßvollmacht der sämmtlichen Gesellschafter beizubringen, denn die damit be¬ zweckte eventuelle Substitution eines neuen Klägers ist bereits vom Vorderrichter als prozeßualisch unstatthaft zurückgewiesen worden und es ist dessen Entscheidung für das Bundesgericht ohne Weiters maßgebend, da es sich dabei um die Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes handelt. Bei dieser Sachlage könnte von einem Zuspruche der Klage nur noch dann die Rede sein, wenn der Kläger entweder zum Kontrahiren Namens der Società nicht bevollmächtigt gewesen wäre, sondern sich fälschlich als Bevollmächtigten derselben ausgegeben hätte oder aber, wenn er befugt wäre, die durch einen im Namen der Gesell¬ schaft beziehungsweise sämmtlicher Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag begründeten Rechte Dritten gegenüber in eigenem Na¬ men geltend zu machen. In ersterem Falle könnte dem Kläger die Befugniß kaum bestritten werden, die Rechte aus dem Ver¬ trage in eigenem Namen geliend zu machen, da von einer Un¬ verbindlichkeit des Vertrages wegen wesentlichen Irrthums kaum gesprochen werden könnte (vergl. Art. 20 O.=R.). In letzterer Be¬ ziehung d. h. für die Befugniß des Klägers, die durch einen im Namen der Gesellschaft oder der sämmtlichen Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag begründeten Rechte in eigenem Namen einzuklagen, wäre, wie bereits bemerkt, unzweifelhaft italienisches Recht maßgebend, da die Societä dei viticoltori gewiß nicht dem schweizerischen, sondern dem an ihrem Sitz, dem Wohnorte der Gesellschafter geltenden italienischen Rechte untersteht. Von einer Verletzung des Art. 543 O.=R., auf welche der klägerische Ver¬ treter besonders abgestellt hat, kann also von vornherein keine Rede sein. Es kann aber überhaupt auf die angedeuteten Mo¬ mente nicht eingetreten werden, da der Kläger in dieser Be¬ ziehung vor der kantonalen Instanz keine zu thatsächlicher Fundirung sachbezüglicher Rechtsbehauptungen hinlänglichen Beweis anerbieten gemacht hat. Die von ihm heute vorgelegte Erklärung von 26 angeblichen Theilhabern der Società dei viticoltori ist offenbar ganz unerheblich und es wäre übrigens deren Produktion prozeßualisch gemäß Art. 30 des Bundesge¬ setzes über Organisation der Bundesrechtspflege unstatthaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1885 sein Bewenden. auferlegt.

5. U. s. w.