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43. Urtheil vom 8. Mai 1886 in Sachen Steiners Söhne gegen Huwyler. A. Durch Urtheil vom 13. Januar 1886 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt:
1. Der Beklagte sei gehalten, an die Kläger eine Entschädi¬ gung von 300 Fr. nebst Verzugszins seit 5. April 1883 zu bezahlen; mit der Mehrforderung seien die Kläger abgewiesen.
2. Der Beklagte habe die Prozeßkosten in beiden Instanzen XII — 1886
zu bezahlen, mit der Beschränkung, daß die Kläger die Kosten der Expertise, ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten und die Hälfte ihrer Advokaturkosten in erster Instanz an sich zu tragen haben; in zweiter Instanz aber sämmtliche Parteikosten wettgeschlagen sein sollen. Beklagter habe demnach an Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 191 Fr. 45 Cts. (inbe¬ griffen 73 Fr. 20 Cts. deponirte Kosten für rogatorische Zeugen¬ abhörung).
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Oswald 303 Fr. 85 Cts.;
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 234 Fr. 90 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt ihr Vertreter: Es sei der Beklagte zu verurtheilen, an die Kläger die eingeklagte Entschädigung im Betrage von 5000 Fr. nebst Verzugszins seit der rechtlichen Einforderung vom 5. April 1883 an zu bezahlen, unter Folge sämmtlicher Kosten; eventuell wäre unter allen Umständen die Kostendekre¬ tur des angefochtenen Urtheils zu Gunsten der Kläger abzu¬ ände Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der geg¬ nerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kläger, A. Steiners Söhne betreiben in Alberswyl und Malters ein bedeutendes Müllerei=, Getreide= und Mehl¬ handelsgeschäft. Am 22. März 1883 fügte der Beklagte A. Hu¬ wyler, Müller in Luzern, einem Geschäftsbriefe an den Bäcker C. Friedrich in Schwyz als Nachschrift die (falsche) Mitthei¬ lung bei: „N. B. A. Steiners Söhne, Alberswyl und Malters, haben auch akkordirt.“ Der Empfänger des Briefes, Bäcker riedrich, verbreitete diese Mittheilung weiter, indem er den Brief u. a. in einer öffentlichen Wirthschaft in Schwyz vorlas. Ungefähr um die gleiche Zeit tauchten auch an andern Orten, namentlich in Zürich, Willisau, Huttwyl, Langenthal, Langnau, Bern u. s. w. in den betheiligten Handelskreisen und im Pu¬ blikum Gerüchte auf, die Firma A. Steiners Söhne, „stehe sinanziell schlecht," sie müsse akkordiren oder habe außergericht¬ lich akkordirt, stehe vor dem Konkurs u. dgl. Diese Gerüchte hatten laut einer Erklärung des Direktors der Bank in Zo¬ fingen vom 6. Mai 1884 zur Folge, daß dieser sich veranlaßt sah, die Firma Steiners Söhne persönlich zu besuchen, in der Absicht, den ihr bei der Bank zur Verfügung gestellten Kredit zu künden und sofort die nöthigen Maßnahmen behufs Abzah¬ lung der Forderung zu treffen, sofern sich die Firma über die Grundlosigkeit der fraglichen Gerüchte nicht ausweisen könne. Die Kläger belangten den beklagten Huwyler zunächst auf dem Wege des Injurienprozesses wegen Verleumdung, indem sie sich die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung in besonderm Verfahren vorbehielten. Der Beklagte erkannte bereits in der friedensrichterlichen Verhandlung die Grundlosigkeit der von ihm verbreiteten Behauptung an, bestritt aber seine Strafbar¬ keit, weil er die fragliche Nachricht nicht erfunden, sondern von einem Geschäftsfreunde im Kanton Zug mitgetheilt erhalten und in gutem Glauben weiter verbreitet habe. Durch letztin¬ stanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
5. Dezember 1883 wurde Huwyler (in Bestätigung der erstin¬ stanzlichen Entscheidung) der Verleumdung schuldig erklärt und zu 20 Fr. Buße sowie zu Bezahlung der Prozeßkosten verur¬ theilt. Den Klägern wurde gestattet, das Urtheil in einem be¬ liebigen Zeitungsblatte ein Mal auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Daraufhin belangten die Kläger den Beklagten im Civilwege, gestützt auf Art. 50 und 55 O.=R., auf Bezah¬ lung einer Entschädigung von 5000 Fr. sammt Zins. Das über diese Klage ausgefällte, Fakt. A erwähnte, zweitinstanz¬ liche Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die (vom Beklagten der Klage in erster Linie entgegengesetzte) Einrede der Verjäh¬ rung sei unbegründet. In der Sache selbst sei nicht zu bezwei¬ feln, daß auch Schädigungen durch Ehrverletzung unter die Art. 50 u. ff. des O.=R. fallen. Auf Art. 50 O.=R. könne nun aber die Klage nicht gestützt werden. Denn dieser Artikel setze die wirkliche Existenz eines vermögensrechtlichen Nachtheils als Folge der widerrechtlichen Handlung des Beklagten voraus
Vorliegend sei aber der Nachweis einer vermögensrechtlichen Schädigung der Kläger nicht erbracht. Die Kläger haben sich damit begnügt, darzuthun, daß kreditschmälernde Aeußerungen die Lage eines Kaufmanns unter gewissen Umständen em¬ pfindlich schädigen können, eine Behauptung, die eigentlich eines weitern Nachweises gar nicht bedurft hätte. Dagegen haben sie nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß diese Folgen thatsächlich auch bei ihnen eingetreten seien, daß ihnen Kredite wirklich gekündet worden seien, ihr Verkehrsumsatz sich verringert habe u. dgl. Es sei übrigens auch gar nicht erwie¬ sen, daß die weite Verbreitung der den Kredit der Kläger schä¬ digenden Gerüchte auf die Handlungsweise des Beklagten zu¬ rückzuführen sei; dagegen spreche, daß diese Gerüchte zu fast gleicher Zeit an ganz entfernten Orten und überdem theilweise auch in ganz verschiedener Fassung aufgetreten seien. Auch müsse, da nicht erwiesen worden sei, daß der Beklagte das fragliche falsche Gerücht in kreditschädigender Absicht selbst erfunden habe, angenommen werden, daß er dasselbe blos in allerdings grob fahrläßiger Weise verbreitet habe. Es könne sich daher nur um die Zusprechung einer „angemessenen Geldsumme“ auf Grund des Art, 55 O.=R. handeln. Prinzipiell erscheine der Zuspruch einer solchen als gerechtfertigt. Dagegen erscheine (gegenüber dem erstinstanzlich gesprochenen Betrage von 500 Fr.) eine Reduktion auf 300 Fr. als den Verhältnissen angemessen. In Bezug auf den Kostenpunkt sei § 270 des kantonalen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren anzuwenden und die Kosten daher theil¬ weise den Klägern aufzuerlegen, zwar nicht deßhalb, weil eine Reduktion der Klagesumme stattgefunden habe, wohl aber de߬ halb, weil es offenbar sehr wohl thunlich gewesen wäre, die Entschädigungsforderung gleichzeitig im frühern Injurienprozesse anzubringen und damit ein weiteres kostspieliges Verfahren zu zu vermeiden und weil im Beweisstadium (insbesondere durch Veranlassung einer ganz nutzlosen Expertise) vielfach mehr auf¬ gewendet worden sei, als nothwendig gewesen wäre.
2. Die Einrede der Verjährung ist vom Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr festgehalten worden; es ist daher auf eine Prüfung derselben nicht weiter einzutreten.
3. In der Hauptsache kann in der angefochtenen Entschei¬ dung des Obergerichtes des Kantons Luzern ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden und es muß demnach die klägerische Be¬ schwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn:
a. Wenn die Vorinstanz feststellt, daß eine ökonomische Schä¬ digung der Kläger nicht nachgewiesen sei, so ist diese Entschei¬ dung rein thatsächlicher Natur und beruht keineswegs auf un¬ richtiger Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Privat¬ rech.es. In der That haben die Kläger gar keine bestimmten Thatsachen behauptet und bewiesen, aus welchen auf einen ihnen verursachten ökonomischen Schaden geschlossen werden könnte. Der allerdings ganz unzweifelhafte Erfahrungssatz, daß Kauf¬ leute durch Verbreitung beunruhigender Gerüchte über ihre ökonomische Lage empfindlich geschädigt werden können, ist na¬ türlich nicht geeignet, den Nachweis, daß speziell die Kläger durch die Handlungsweise des Beklagten wirklich geschädigt worden seien, zu ersetzen. Die einzige positive Thatsache, welche die Kläger zum Beweise dafür angeführt haben, daß ihr Kredit in der Handelswelt durch die im Frühjahr 1883 über sie ver¬ breiteten Gerüchte wirklich in schädigender Weise erschüttert worden sei, nämlich der Umstand, daß sich die Bank von Zo¬ singen zu einer Prüfung ihrer ökonomischen Lage veranlaßt sah, hat zu einer pekuniären Schädigung der Kläger gerade nicht geführt, da ja diese in keiner Weise behaupten, daß die Bank von Zofingen in der Folge ihre Beziehungen zu dem klägeri¬ schen Hause abgebrochen oder irgendwie eingeschränkt oder an erschwerende Bedingungen geknüpft habe. Von einer Anwendung des Art. 50 O.=R. kann also keine Rede sein.
b. Dagegen ist in der bundesgerichtlichen Instanz auch vom Bekagten nicht mehr bestritten worden, daß die Kläger durch eine ihm zuzurechnende widerrechtliche Handlung in ihren per¬ sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden seien und den¬ selben somit gemäß Art. 55 O.-R., auch abgesehen vom Vor¬ handensein eines eigentlichen Vermögensschadens eine „ange¬ messene Geldsumme“ zuzubilligen sei. Streitig ist nur noch das Quantitativ dieser Geldsumme. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Feststellung dieses Quantitativs durch die zweite
Instanz auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Fixirung der in einem Einzelfalle nach Art. 55 cit. zuzubilligenden „an¬ gemessenen Geldsumme“ ist, der Natur der Sache, nach freiestem richterlichem Ermessen anheimgegeben; wenn die zweite Instanz diese Summe im vorliegenden Falle auf 300 Fr. festgesetzt hat, so hat sie lediglich von dem dem Richter zustehenden freien Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dabei das Gesetz zu verletzen. Freilich ist das richterliche Ermessen auch im Falle des Art. 55 O.=R. kein willkürliches, an sachliche Schranken nicht gebunde¬ nes; allein in casu kann nicht gesagt werden, daß die zweite Instanz solche Momente, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes für das Ausmaß der den Klägern zuzusprechenden Geldsumme in Betracht kommen müssen, entschieden verkannt habe und es liegt daher kein hinlänglicher Grund vor, ihre Entscheidung abzuändern. Es ist in dieser Richtung insbeson¬ dere darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanz thatsächlich, in beim Bundesgerichte nicht anfechtbarer Weise, festgestellt hat, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte die von ihm verbreitete kredit¬ schädigende Mittheilung selbst erfunden habe, und es sei ebenso nicht bewiesen, daß die weite Verbreitung der im Frühjahre 1883 über das klägerische Haus zirkulirenden Gerüchte direkt oder indirekt auf das Handeln des Beklagten zurückzuführen sei, beides Momente, welche offenbar (vergl. insbesondere Art. 51 O.=R.) geeignet sind, die Verantwortlichkeit des Beklagten zu mindern. Wenn der klägerische Anwalt gemeint hat, es wäre Sache des Beklagten gewesen, darzuthun, daß er nicht dolos gehandelt habe, so ist dieß gewiß irrig; wenn die Kläger da¬ raus, daß Beklagter dolos gehandelt habe, Rechte herleiten wollten, so war es ihre Sache, das Vorhandensein einer widerrechtlichen Absicht des Beklagten nachzuweisen.
4. Ist somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache ein¬ fach zu bestätigen, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt nachzuprüfen und abzuändern; denn diese Entscheidung beruht ausschließlich auf der Anwendung kantonalen Rechts. Die Kosten der bun¬ desgerichtlichen Instanz müssen den Klägern auferlegt werden, da diese mit ihrer Beschwerde gänzlich unterliegen. 311 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. Dezember 1885 sein Bewenden.