opencaselaw.ch

12_I_302

BGE 12 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Urtheil vom 25. Juni 1886 in Sachen Eidgenössische Bank gegen Zaugg. A. Durch Urtheil vom 30. Oktober /7. November 1885 hat der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Die Klägerin, Eidgenössische Bank in Bern ist mit ihrem Einspruchsbegehren abgewiesen.

2. Dieselbe ist gegenüber dem Beklagten Rudolf Zaugg zur Bezahlung seiner auf 580 Fr. bestimmten Prozeßkosten verur¬ theilt. Dieses Urtheil wird den Parteien durch Zustellung von Ausfertigungen eröffnet. B. Nachdem dieses Urtheil der Klägerin am 24. März 1886 eröffnet worden war, erklärte dieselbe am 13. April gleichen Jahres die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt unter eingehender Be¬ gründung, es sei das Urtheil der Vorinstanz aufzuheben und demnach entweder die Einspruchsklage der Eidgenössischen Bank unter der in Motiv 3 dieses Urtheils angegebenen Einschrän¬ kung gutzuheißen oder aber die Sache zu neuer Entscheidung an ben bernischen Appellations= und Kassationshof zurückzu¬ weisen unter Zuspruch der Kosten der Weiterziehung und bei Gutheißung des ersten Alternativschlusses auch der Kosten der ersten Instanz in gleicher Höhe, welcher für die Gegenpartei admittirt worden sei. Der Anwalt des Rekursbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und vollin¬ haltliche Bestätigung des angefochtenen Urtheils an unter Kosten¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Pfandvertrag vom 2. März 1883 verpfändete Johann Burkhalter, Käsehändler, in Langenthal der Leihkasse in Langen¬ thal sowie dem gegenwärtigen Rekursbeklagten Rudolf Zaugg und der Rosine Gräub=Berger in Langenthal für verschiedene Forderungen, welche diesen ihm gegenüber zustanden, eine Kaufbeile über (restanzlich) 7000 Fr. auf U. Geißbühler in Rüegsau; in dem Pfandvertrage war vereinbart, daß im ersten Rang die Leihkasse für einen ungedeckten Forderungsrest von 1000 Fr., im zweiten Rudolf Zaugg mit seiner restanzlichen Bauforderung von 5000 Fr. und im dritten endlich die Rosine Gräub=Berger stehen sollen. Der Pfandvertrag ist vom Verpfänder und sämmtlichen Pfandnehmern unterzeichnet. Ge¬ mäß Vereinbarung der Parteien wurde das Faustpfand von der Leihkasse im Namen aller drei Gläubiger zur Aufbewahrung übernommen. Am 3. März 1883 gab die Leihkasse Langen¬ thal dem Schuldner der verpfändeten Forderung von der Ver¬ pfändung Kenntniß. Am 5. März 1883 fiel der Verpfänder Burkhalter in Geltstag. In diesem Geltstage erhielt der Re¬ kursbeklagte Rudolf Zaugg für seine Ansprache von 5000 Fr. Anweisung auf den ihm verpfändeten Titel. Diese Anweisung wurde von der Eidgenössischen Bank, welche ebenfalls eine An¬ sprache angemeldet hatte, angefochten; in erster Linie machte dieselbe geltend, Rudolf Zaugg habe seiner Ansprache einen Nachweis, daß er den Ulrich Geißbühler von der Verpfändung benachrichtigt habe, nicht beigelegt, während doch die Benachrich¬ tigung des Schuldners nach heutigem Rechte zur Konstituirung des Pfandrechtes nothwendig sei; in zweiter Linie erhob sie gegen den Pfandvertrag vom 2. März 1883 die actio Paul¬ liana. Das angefochtene, die Einspruchsklage abweisende Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach § 577 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren sei es nicht nothwendig, daß der Gläubiger, welcher ein Pfandrecht an einer Forderung beanspruche, schon seiner Geltstagseingabe einen Nachweis über die Benachrichtigung des Schuldners der verpfändeten Forderung beilege; es genüge, wenn er die schriftliche Beurkundung des Faustpfandvertrages vorlege und eine Ergänzung des Beweises könne erst im Einspruchsverfahren verlangt werden; bei Eingabe seiner Forderung habe der Gläu¬ biger nicht den vollen prozeßualen Beweis seines Rechtes zu erbringen, sondern dasselbe nur vorläufig zu bescheinigen. Sei er hierin nicht säumig, so könne er den Beweis im Einspruchs¬

verfahren ergänzen, was denn auch geschehen sei. Die Voraus¬ setzungen des actio Paulliana seien nicht gegeben; denn es sei nicht erwiesen, daß der Einspruchsbeklagte Zaugg von der mi߬ lichen Vermögenslage des Verpfänders Kenntniß gehabt habe oder hätte haben können. Die Einspruchsklage der Eidgenössi¬ schen Bank stelle denn auch im Wesentlichen nicht hierauf ab, sondern mache vielmehr geltend, bei der Verpfändung habe der Verwalter der Leihkasse Langenthal, Kopp, als Stellvertreter der Einspruchsbeklagten mitgewirkt, Verwalter Kopp aber sei mit der ganzen Sachlage vertraut gewesen und sein Wissen um die Zahlungsunfähigkeit Burkhalters sei dem Vertretenen zuzu¬ rechnen. Allein der vorliegende Faustpfandvertrag sei durch Zaugg selbst und nicht durch Kopp in seinem Namen abge¬ schlossen worden. Kopp habe nur den Zusammenhang zwischen den nicht am gleichen Orte anwesendenden Parteien vermittelt, ohne die eine oder andere derselben in Bezug auf die Willens¬ erklärung zu vertreten. Daß Kopp sodann die Notifikation an den Schuldner der verpfändeten Forderung auch an Stelle Zauggs besorgt habe, stelle sich als einfache Ausführung des von Zaugg in gutem Glauben abgeschlossenen Rechtsgeschäftes dar, wobei auf das Wissen des Vertreters kein entscheidendes Gewicht gelegt werden könne.

2. Die Rekurrentin hat zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht: Der angefochtenen Entscheidung liege die An¬ schauung zu Grunde, die Benachrichtigung des Drittschuldners bilde keinen integrirenden Bestandtheil des Verpfändungsge¬ schäftes sondern enthalte eine bloße Ausführung der bereits perfekten Verpfändung. Diese Anschauung sei aber eine rechts¬ irrthümliche, sie verletze den Act. 215 O.=R.; daher sei das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent und sei letztere begründet.

3. Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Be¬ urtheilung der Beschwerde kompetent sei, so ist diese Frage zu verneinen. Denn es ist nicht richtig, daß die angefochtene Ent¬ scheidung auf der von der Rekurrentin als rechtsirrthümlich an¬ gefochtenen Ausleguug des Art. 215 des eidg. O.=R. beruhe.. Dieselbe stützt sich vielmehr, soweit sie hier in Betracht kommt, ausschließlich darauf, daß der böse Glaube desjenigen, welcher die Notifikation an den Drittschuldner für den Forderungspfand¬ gläubiger besorge, nach den für die actio Paulliana maßgeben¬ den Grundsätzen gleichgültig sei, d. h. den paullianischen An¬ spruch nicht zu begründen vermöge. Dies folgt zur Evidenz aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe. Denn der Vor¬ derrichter führt ja nicht etwa, wie ihm die Rekurrentin unter¬ legt, aus, die Benachrichtigung des Drittschuldners sei zu Be¬ gründung des Pfandrechtes nicht erforderlich, sondern stellt im Gegentheil darauf ab, die Benachrichtigung habe im vorliegen¬ den Falle stattgefunden und es sei der Beweis dafür rechtzeitig erbracht worden. Ob dagegen der Vorderrichter mit Recht an¬ genommen habe, die Voraussetzungen der actio Paulliana seien er nicht gegeben, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da hiefür gemäß Art. 889 O.=R. zur Zeit noch kantonales, nicht eidgenössisches Recht maßgebend ist, so daß das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=R. nicht kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations= und Kassa¬ tionshofes des Kantons Bern vom 30. Oktober /7. November 1885 sein Bewenden.