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12_I_297

BGE 12 I 297

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.

41. Urtheil vom 14. Mai 1886 in Sachen Estermann gegen Lindenmeyer. A. Durch Urtheil vom 18. Februar 1886 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst¬ instanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen wegen ertheilten Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge¬ richtes Basel vom 19. Januar 1886 ging dahin: Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge des der Klägerin ertheilten Armenrechtes dahin. Das Honorar des Experten wird auf 50 Fr. festgesetzt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin Wittwe Ester¬

mann die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abände¬ rung der vorinstanzlichen Entscheidungen der Klägerin eine dem sechsfachen Jahresverdienste ihres verstorbenen Ehemannes gleich¬ kommende Entschädigung, mit 5616 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes festzustellende Entschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig sucht er um Gewährung des Armenrechtes für seine Klientin nach. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne¬ rischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Ent¬ scheidungen an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Ehemann der Klägerin, Bartholomäus Estermann, aus Hägenheim (Elsaß), 44 Jahre alt, war seit 1. November 1881 in der Seidenfärberei des Beklagten in Basel angestellt. Er hatte dort, abwechselnd mit einem andern Arbeiter, das Schwefeln der Waare zu besorgen, wobei folgendermaßen verfahren wird: Am Abend werden die zu schwefelnden Seidenstränge in die Schwefelkasten hineinge¬ hängt, dann die Kasten geschlossen und der Schwefel angezün¬ det. Am andern Morgen vor Beginn der Arbeit öffnet der Portier die Kasten, welche in einem der Zugluft ausgesetzten Lokale stehen, damit die entwickelten Gase entweichen können; erst 1½ bis 2 Stunden nachher hat der betreffende Arbeiter die Waare aus den geöffneten Kasten herauszunehmen. Am 15. April 1885 kam Estermann, wie gewohnt, Morgens 6 Uhr zur Ar¬ beit; sein Benehmen zeigte nichts Auffallendes, nur unterließ er sein Kleid zu wechseln, was er sonst zu thun pflegte. Er machte sich sofort daran, die Seidenstränge aus den Schwefel¬ kasten herauszuheben und in den Hofraum zu schaffen. Bald bemerkte man aber, daß er die Arbeit verkehrt angriff und die Waare durcheinander warf. Auf die Frage seines Nebenarbeiters nach dem Grunde seines sonderbaren Benehmens, erwiderte er, ob er denn seine Arbeit nicht recht mache, es sei ihm so kurios im Kopfe. Ein Arbeiter machte dem beklagten Fabrikherrn An¬ zeige; dieser verwarnte den Estermann und schickte ihn, derselbe keine Antwort gab, nach Hause. Als Estermann hiezu bereit machte, wollte er in einen Sack schlüpfen, weil ihn für seine Hosen hielt; dann aber entfernte er sich in nor¬ maler Weise. Obschon dieser Vorfall sich bereits Vormittags cirea 8 Uhr ereignete, gelangte Estermann erst Nachmittags nach Hause (nach Hägenheim) zurück; er konnte zwar noch gehen, aber nicht mehr sprechen; man mußte ihn ausziehen und zu Bette bringen; das Bewußtsein schien er vollständig ver¬ loren zu haben. Der herbeigerufene Arzt Dr. Kury in All¬ schwyl fand am folgenden Morgen den Patienten in absolut apathischem Zustande; er diagnostizirte Schwefeldampfvergiftung. Am Abend des gleichen Tages erfolgte der Tod, welcher am

17. April von Dr. Kury sowie von dem später hinzugekomme¬ nen Bezirksarzt Dr. Trimbach in St. Ludwig konstatirt wurde; letzterer hielt, obschon auch er eine Schwefeldampfvergiftung diagnostizirte, eine Sektion nicht für nothwendig und so wurde die Leiche ohne eine solche beerdigt. Die Klägerin Wittwe Ester¬ mann stützte ihre Schadensersatzklage anfänglich auf Art. 50

u. ff. O.=R., da sie behauptete, daß ein Verschulden des Be¬ klagten vorliege; später hat sie diesen Standpunkt verlassen und die Klage auf Art. 2 und 5 litt. a des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes gestützt. Der Beklagte bestritt, daß diese Gesetzesbestimmungen hier zutreffen; es könnte sich nur um eine Haftung nach Art. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes handeln; allein auch hiefür mangle es an allen Voraussetzungen. Denn weder gehöre die Seidenfärberei zu den vom Bundesrathe als gefährliche Krankheiten erzeugend bezeichneten Industrien, noch sei die Erkrankung Estermanns erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt. In letzterer Beziehung wird namentlich auf den Mangel einer Sektion der Leiche, sowie auf den Umstand hingewiesen, daß Estermann auf dem Gange zum Geschäfte des Beklagten, sowie auf dem Heimwege Schnaps zu trinken pflegte. Von der ersten Instanz ist ein Obergutachten des baslerischen Physikates eingeholt worden, welches auf Grund eingehender Erörterungen zu den Schlüssen gelangt:

1. Es kann nach den von Dr. Kury bezeugten Krankheits¬

erscheinungen ohne Vornahme einer Sektion der Leiche auf Vergiftung Estermanns durch Schwefeldampf als hauptsächliche Todesursache nicht mit absøluter Sicherheit, aber mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden;

2. Es muß die Vergiftung als eine Folge plötzlicher Ein¬ wirkung des schädlichen Gases angesehen werden. Diese Ver¬ giftung konnte aber höchst wahrscheinlich nur auf Grundlage einer durch Alkoholmißbrauch geschaffenen Prädisposition eintreten.

2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Nachdem die Klägerin ein Verschulden des Beklagten nicht mehr behauptet, kann sich nur noch fragen, ob nicht der Fabrikherr nach Art. 3 oder nach Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den der Klä¬ gerin durch den Tod ihres Ernährers erwachsenen Schaden ge¬ setzlich verantwortlich sei. Art. 3 cit. nun trifft gewiß nicht zu. Denn die Seidenfärberei ist vom Bundesrathe nicht als eine derjenigen Industrien bezeichnet worden, welche gefährliche Krank¬ heiten oder wie Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 sich ausdrückt, „erwiesenermaßen und ausschließlich ge¬ fährliche Krankheiten“ erzeugen und es kann dieselbe, auch bei freier richterlicher Prüfung, nicht zu diesen gesundheitsschädli¬ chen Industrien gerechnet werden, da nach den Akten, insbe¬ sondere nach dem eingehenden Gutachten des Physikates, ange¬ nommen werden muß, deren Betrieb erzeuge nur selten und unter besondern Umständen Krankheiten der Arbeiter, was auch dadurch bestätigt wird, daß von mehreren Nebenarbeitern des ver¬ storbenen Estermann, welche, und zwar theilweise schon seit langen Jahren, in gleicher Weise wie dieser beschäftigt sind, keiner durch Schwefeldampfvergiftung u. dgl. gesundheitlich ge¬ schädigt worden ist.

3. In Bezug auf den Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes so¬ dann, erscheint als fraglich, ob überhaupt eine Vergiftung durch Einathmen von Schwefeldampf als eine durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführte Körperverletzung resp. Tödtung im Sinne die ses Artikels betrachtet werden kann, oder ob nicht vielmehr das Gesetz nur Verletzungen durch äußerliche, mechanische Einwirkung (Verwundungen) und deren Folgen im Auge hat. Allein dieß kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanzen stellen fest, im konkreten Falle sei der Nachweis nicht erbracht, daß der Tod des Estermann wirklich die Folge einer in den Fabrik¬ räumlichkeiten des Beklagten und durch den Betrieb der Fabrik eingetretenen Vergiftung sei. Diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und es ist somit das Bundesgericht gemäß Art. 30 O.=G. an dieselbe gebunden; eine unrichtige Auffassung des Begriffes der Verursachung im Rechtssinne oder eine anderweitige Ver¬ letzung von Rechtsgrundsätzen nämlich liegt derselben durchaus nicht zu Grunde. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf dem Obergutachten des Physikates; dieses aber gelangt auf Grund rein thatsächlicher, medizinischer Erwägungen zum Schlusse, daß sich in Ermangelung einer Sektion nicht mehr mit Sicherheit feststellen lasse, daß Estermann in Folge einer durch den Be¬ trieb der Fabrik des Beklagten herbeigeführten Vergiftung ge¬ storben sei. Dies ergibt sich insbesondere unzweideutig aus den in Nr. 15 des Gutachtens enthaltenen Ausführungen, wo be¬ merkt wird, die (den Schlüssen des Gutachtens zu Grunde ge¬ legte) Annahme, der Tod Estermanns sei durch eine rasch auf¬ tretende und sich rapid steigende Blutüberfüllung des Gehirns herbeigeführt worden, wie überhaupt „jeder Erklärungsversuch dieses im Ganzen höchst eigenthümlichen und seltenen Krank¬ heitsfalles" könne in Ermangelung aller objektiven, sichern An¬ haltspunkte niemals über den Grad „einer gewissen Wahr¬ scheinlichkeit“ erhoben werden. Ist aber somit durch die Vor¬ instanzen in unanfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt, daß der Kaufalzusammenhang zwischen dem Tode Estermanns und einer im Fabrikbetriebe eingetretenen Vergiftung nicht nachge¬ wiesen ist, so muß selbstverständlich die Klage auch dann abge¬ wiesen werden, wenn die behauptete Vergiftung durch Schwefel¬ dampf an sich unter den Art. 2 des Haftpflichtgesetzes fiele. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 18. Februar 1886 sein Bewenden.