Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Urtheil vom 22. Mai 1886 in Sachen Strutt gegen Baumwollspinnerei Niederuster. A. Durch Urtheil vom 12. Februar 1886 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr wird auf 200 Fr. festgesetzt.
3. Die Kosten sind der Klägerin aufgelegt.
4. Dieselbe hat der Beklagten eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. zu bezahlen.
5. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Ihr Vertreter beantragt, indem er gleichzeitig die von ihm erstinstanzlich gestellten Beweisanträge aufrecht erhält, es sei unter Vernichtung des handelsgerichtlichen Urtheils die Klage gutzuheißen, unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge für beide Instanzen. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist hervorzuheben: Die in Belper (England) niedergelassene Klägerin ließ im Jahre 1880 beim eidgenössischen Markenamte in Bern eine, für die Ver¬ packung gezwirnter Baumwoll= und Wollenfäden bestimmte,
Fabrikmarke eintragen. Dieselbe (veröffentlicht in der Beilage zu Nr. 54 des Bundesblattes vom Jahre 1880 sub Nr. 27) ist folgendermaßen zusammengesetzt: In der Mitte ist eine senk¬ recht emporgestreckte Hand, welche einen Stab (oder eine Pa¬ pierrolle?) hält, angebracht; umschlossen wird dieses Bild von einem kreisförmigen Band mit Schnalle, in welchem in der obern Hälfte die Worte Strutt of Derby stehen. Von diesem Umfassungsbande läuft eine Ausstrahlung aus, welche aus acht Zacken, die durch nach ihrer Mitte ansteigende Stabbündel gebildet werden, zusammengesetzt ist und welche eine sternartige Form hat. Unterhalb der Figur findet sich in rechteckiger Linien¬ umfassung, groß ausgeführt, das Wort « Belper. » Die Be¬ klagte hatte am 17. Februar 1885 beim Markenamt eine (in Nr. 100 des Handelsamtsblattes von 1885 sub Nr. 1334 publizirte) Marke angemeldet, welche eine große Aehnlichkeit mit dem beschriebenen Zeichen der Klägerin hatte; nachdem von der Klägerin rechtliche Schritte eingeleitet worden waren, ließ indeß die Beklagte diese Marke wieder löschen und am 10. No¬ vember 1885 dasjenige (für Nähfaden in Strangen bestimmte) Zeichen eintragen, welches nunmehr im Streite liegt. Dieses Zeichen wurde im Handelsamtsblatte von 1885 sub Nr. 1477 veröffentlicht und ist folgendermaßen zusammengesetzt: In der Mitte findet sich das Wappen des zürcherischen Geschlechtes Escher vom Glas, welches Wappen auf einem von drachenähnlichen Wappenthieren gehaltenen und von einer zackigen Krone über¬ ragten Wappenschild in ovaler Einfassung ein bauchiges Trink¬ glas mit darüber stehendem Stern zeigt. Dieses Wappenschild ist von einem kreisförmigen Bande umgeben, welches von der Inschrift: Best Sewings Niederuster ausgefüllt ist. Von der äußern Umfassungslinie dieses Bandes läuft eine zackige Aus¬ strahlung aus, welche sich indeß von, derjenigen auf dem kläge¬ rischen Zeichen dadurch unterscheidet, daß die einzelnen Zacken durch weniger tiefe Einschnitte von einander getrennt sind, so daß deren Zahl auf 16 ansteigt und die ganze Ausstrahlung nicht die Form eines Sternes hat, sondern kreis= oder scheiben¬ förmige Gestalt gewinnt. Unbestrittenermaßen werden beide Marken für die gleichen Produkte, und zwar namentlich für den Export nach dem Platze Odessa, gebraucht, und zwar in der Weise, daß sie auf den, aus braunem Packpapier von ähn¬ lichem Farbenton bestehenden Umschlag von Waarenpaketen wesentlich gleicher Größe gedruckt werden. Die Klägerin ver¬ langt, unter Berufung auf das eidgenössische Markenschutzgesetz, eventuell auf Art. 50 des eidg. O.=R., die Beklagte sei zu verpflichten, auch die neue, am 10. November 1885 in Bern eingetragene Fabrikmarke Nr. 1477 löschen zu lassen.
2. Wenn der klägerische Anwalt sich zu Begründung der Klage neben dem eidgenössischen Markenschutzgesetze auch noch auf die Bestimmungen der Art. 50 u. ff. des eidg. O.=R. resp. die aus diesen Gesetzesbestimmungen abzuleitenden Grundsätze über die concurrence délovale berufen hat, so kann auf diesen Gesichtspunkt in casu jedenfalls nichts ankommen. Es wird zwar zuzugeben sein, daß der spezialgesetzliche Zeichenschutz den Schutz, welchen das schweizerische Recht den Gewerbetreibenden gegen unredliche Konkurrenz gewährt, nicht erschöpft; es können auch solche, Täuschungen der Käufer über die Herkunft einer Waare verursachende, Manipulationen, welche sich nicht auf den Gebrauch eines Waarenzeichens beziehen, als widerrechtlich erscheinen und zu einer Klage des geschädigten Gewerbetreiben¬ den wegen concurrence déloyale Veranlassung geben. Allein im vorliegenden Falle wird die Klage einzig und allein darauf begründet, daß die angefochtene Marke der Beklagten dem ge¬ schützten klägerischen Waarenzeichen täuschend nachgeahmt sei; andere unredliche Manipulationen des Beklagten hat die Klä¬ gerin gar nicht behauptet; ob nun aber die angefochtene Marke der Beklagten eine täuschende und daher gesetzlich unzuläßige Nachahmung des klägerischen geschützten Zeichens enthalte, ist gewiß ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen zu be¬ urtheilen.
3. Vom Standpunkte des Markenrechtes aus nun handelt es sich einzig um die Frage der täuschenden Aehnlichkeit der beiden Marken. Diese Frage ist nicht, wie der Anwalt der Beklagten heute im Anschlusse an eine Aeußerung der Entscheidungsgründe der Vorinstanz ausführte, eine bloße, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Thatfrage, denn deren Beantwortung
wird von Rechtssätzen beherrscht; sie hängt in erster Linie da¬ von ab, welche Anforderungen das Gesetz (s. Art. 6 des eidge¬ nössischen Markenschutzgesetzes) bezüglich der Differenzirung neu¬ gebildeter Marken von älter=berechtigeen Zeichen stellt. Allein im vorliegenden Falle ist sachlich der Entscheidung der Vorin¬ stanz beizutreten. Dieselbe hat die zu beantwortende Frage ganz richtig und in Uebereinstimmung mit frühern Entscheidungen des Bundesgerichtes dahin formulirt, ob die angefochtene Marke der Beklagten ihrem Gesammtbilde nach geeignet sei, einen von dem älter=berechtigten Zeichen der Klägerin wesentlich verschiedenen Eindruck im Gedächtnisse der Abnehmer des Pro¬ duktes zurückzulassen, so daß Verwechselungen der beiden Zeichen nicht leicht möglich seien; wenn sie zu Bejahung dieser Frage und mithin zu Abweisung der Klage gelangt, so liegt ihren Erörterungen ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Es ist ja richtig, daß das beklagtische Zeichen sich an einzelne Motive der klägerischen Marke anlehnt und daß die beiden Zeichen, so wie sie im Verkehre verwendet werden, die gleiche Größe besitzen. Allein die Unterscheidungen sind so zahlreich und so in die Augen fallend, daß das Gesammtbild ein wesentlich anderes ist und Verwechselungen der beiden Zeichen bei auch nur eini¬ ger Aufmerksamkeit nicht leicht möglich sind. Das sehr ausge¬ prägte und eigenartige Gesammtbild des klägerischen Zeichens ist wesentlich durch die Combination des Innenbildes, der emporgestreckten, einen Stab haltenden, Hand mit der zackigen, sternförmigen Ausstrahlung bedingt, wozu noch das unter der Figur stehende, stark hervortretende, Wort Belper kommt. Der Abnehmer, welcher in Erinnerung an dieses, charakteristische und originelle, Zeichen seine Waare aussucht, wird sich bei auch nur einiger Aufmerksamkeit keine mit dem streitigen Zeichen der Beklagten versehene Waare aufdringen lassen. Allerdings tritt das in der Mitte des beklagtischen Zeichens befindliche Wappen in seinen Details nicht deutlich hervor und hat die zackige Ausstrahlung eine gewisse Aehnlichkeit mit dem entsprechenden Theile der klägerischen Marke. Allein die gesammte Form der Ausstrahlung ist doch auf beiden Zeichen eine wesentlich und augenfällig verschiedene, bei der Klägerin stern= bei der Be¬ klagten kreis= oder scheibenförmig, — und gerade der Umstand, daß bei dem beklagtischen Zeichen der innere Theil, das Wappen nicht, wie bei der klägerischen Marke, hervorstechend in die Augen fällt, ist geeignet, auch in der bloßen Erinnerung der Abnehmer die beiden Zeichen entscheidend zu differenziren. Der Gebrauch der englischen Sprache in der Inschrift des beklag¬ tischen Zeichens, worauf der klägerische Anwalt heute großes Gewicht gelegt hat, ist gewiß weder an sich unstatthaft noch geeignet, eine Verwechslung der beiden, ihrer äußern Erschei¬ nung nach deutlich unterscheidbaren, Waarenzeichen herbeizu¬ führen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Februar 1886 sein Bewenden.