Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Urtheil vom 27. März 1886 in Sachen Heller gegen Baselland. A. Mit Klageschrift vom 22. August 1885 stellt Emanuel Heller, Baumeister, in Basel beim Bundesgerichte den Antrag: „Es sei der beklagte Staat Baselland zu verurtheilen, an Heller 4000 Fr. zu bezahlen als Ersatz für demselben durch unbegründete Strafuntersuchung gegen ihn im August 1884 gestifteten Schaden; alles unter Folge von ordentlichen und außerordentlichen Kosten.“ Diese Klage wird wesentlich auf folgende Behauptungen begründet: Im Jahre 1878 sei der, damals in Muttenz wohnende, Kläger der Urheberschaft ver¬ schiedener in Muttenz stattgefundener Brandfälle beschuldigt, deßhalb in Strafuntersuchung gezogen und längere Zeit in Untersuchungshaft gehalten worden. Der Untersuchung sei schließlich keine weitere Folge gegeben und der Kläger wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Aus dieser Strafuntersuchung sei dem Kläger ein gewaltiger Schaden entstanden und er habe deßhalb eine Schadensersatzklage gegen den Kanton Baselland¬ schaft angestrengt, sei aber mit derselben von den kantonalen Gerichten rechtskräftig abgewiesen worden, weil er die Unter¬ suchung selbst verschuldet habe. Die Folge dieser Vorgänge sei die gewesen, daß der Kläger in Muttenz alles Vertrauen und allen Kredit verloren habe, so daß er diese Ortschaft habe ver¬ lassen und nach Basel habe übersiedeln müssen. Im November 1883 sei er wieder nach Muttenz zurückgekehrt und habe dort die ihm gehörige Wirthschaft sowie sein Baugeschäft wieder übernommen; glücklicherweise habe er jetzt wieder Vertrauen und
damit für sich und seine Familie ein ordentliches Auskommen gefunden. In der Nacht vom 2./3. August 1884 sei nun aber auf dem Gute zum Rothhaus im Banne Muttenz eine große Scheune mit Stallung abgebrannt. Mit der Untersuchung be¬ treffs dieses Brandfalles sei vom Regierungsrathe der Statt¬ halter des Bezirkes Liestal beauftragt worden. Dieser Beamte habe schon am 4. August in die Akten eingetragen: Unter dem Publikum werde angenommen, es liege vorsätzliche Brandstiftung vor und man höre Vermuthungen aussprechen, es könnte Bau¬ meister Heller in Muttenz dabei betheiligt sein, der schon vor einigen Jahren mehrerer Brandstiftungen in Muttenz beschuldigt und deßhalb längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen sei. Man habe angenommen, Heller habe die Brandstiftungen selbst begangen oder Jemanden dazu angestiftet, um dann die Bauten wieder aufzuführen und so sich einen guten Verdienst verschaffen zu können. Durch Informationen sei vorläufig festgestellt wor¬ den, daß Heller kürzlich für Herrn Meyer, Besitzer des Roth¬ hauses, dem auch die Lochmatt bei Prattelen gehöre, auf diesem Gute eine neue Scheune gebaut, in der Nacht, in welcher der Brand im Rothhaus stattgefunden, nicht auf der Brandstätte gewesen, wohl aber Tags darauf, Vormittags, dahin gegangen sei, um mit Herrn Meyer Merian Rücksprache zu nehmen be¬ züglich der Erstellung eines provisorischen Stalles und daß Heller dann schon am 4. Morgens Dielen dazu von auswärts auf den Platz geliefert, sodann schon seit mehreren Jahren für Herrn Meyer=Merian auf Rothhaus gearbeitet habe. Diese Be¬ hauptungen habe das Statthalteramt Liestal den Untersuchungs¬ akten einverleibt, bevor es irgend welches Verhör, das ihm Verdachtsmomente gegen den Kläger an die Hand hätte geben können, aufgenommen habe. Das zeige deutlich, daß das Statt¬ halteramt entweder Einflüsterungen unbekannter und unverant¬ wortlicher Dritter gefolgt oder aber mit einer vorgefaßten Meinung an seine Aufgabe herangetreten sei. Demnach seien denn auch im Laufe der Untersuchung sowohl der Kläger selbst als seine Frau, seine Dienstmagd und seine sämmtlichen Arbeiter, sowie alle Personen, mit denen er sonst im Verkehr gestanden habe, in's Verhör gezogen worden, einzelne davon mehrmals ein Angestellter sei sogar in Haft behalten worden. Nichtsdesto¬ weniger habe die Untersuchung keine einzige Handlung oder Aeußerung des Klägers ergeben, welche denselben hätte verdäch¬ tigen können. Die Untersuchung sei denn auch durch Beschluß des Regierungsrathes vom 24. August 1884 auf Antrag der Staatsanwaltschaft sistirt worden. Durch diese neue Untersuchung sei dem Kläger abermals ein sehr erheblicher Schaden entstan¬ den, welcher, wie des Nähern ausgeführt wird, den geforderten Betrag von 4000 Fr. sogar weit übersteige. Für diesen Schaden sei der Staat Basellandschaft verantwortlich. Allerdings sei Jedermann im öffentlichen Interesse verpflichtet, sich Unter¬ suchungshandlungen gefallen zu lassen. Allein wenn eine Unter¬ suchung nicht zur gerichtlichen Verurtheilung des in Untersuchung Gezogenen führe, somit dessen Unschuld anzunehmen sei, so stehe dem Betreffenden ein Anspruch auf Ersatz des ihm gestif¬ teten Schadens zu. Das wolle offenbar auch das eidgenössische Obligationenrecht, wenn es von Ersatzpflicht für den durch unerlaubte widerrechtliche Handlungen verursachten Schaden spreche. Daß gegen den Kläger Untersuchung wegen des Brandes im Rothhause eingeleitet worden, sei nicht von vornherein rechts¬ widrig gewesen. Aber das Resultat der Untersuchung habe ge¬ zeigt, daß dieselbe durch die Verhältnisse nicht gerechtfertigt, also deren Einleitung widerrechtlich gewesen sei. Dazu komme, daß die Untersuchung durchaus leichtsinnig und einseitig einge¬ leitet und geführt worden sei. B. Der beklagte Fiskus des Kantons Basellandschaft trägt auf Abweisung der Klage unter Ueberbindung der ordentlichen und außerordentlichen Kosten an, indem er im Wesentlichen ausführt: Um die gegen den Kläger im Jahre 1878 geführte Strafuntersuchung könne es sich nicht mehr handeln, da ja der Kläger selbst anerkenne, daß seine Entschädigungsansprüche wegen dieser Untersuchung von den kantonalen Gerichten rechtskräftig verworfen worden seien. Es sei übrigens unbegreiflich, daß der Kläger sich veranlaßt sinde, seinerseits auf diese Untersuchung zurückzugreifen, denn dieselbe spreche keineswegs zu seinen Gunsten. Durch dieselbe sei nämlich konstatirt worden, daß der Kläger Leute zur Brandlegung anzustiften versucht habe und die Sache sei nur deßhalb nicht weiter verfolgt worden, weil dieser Versuch erfolglos geblieben und nach basellandschaftlichem
Strafrechte der Versuch der Anstiftung nicht strafbar sei. In der Untersuchung vom Jahre 1884, welche allein in Frage stehe, habe der Kläger keine Stunde Untersuchungshaft ausgehalten; er sei von den Behörden nicht einmal förmlich als Angeschul¬ digter behandelt worden, wie der Umstand zeige, daß die Unter¬ suchungsakten vom Voruntersuchungsrichter als Akten „betreffend Brandstiftung bei Daniel Meier im Rothhaus“ und nicht als Akten „in Untersuchungssache gegen N. N.“ rubrizirt worden seien, wie dies allemal geschehe, wenn die Untersuchung sich gegen bestimmte Personen als Angeklagte richte. Auch der Staatsanwalt habe seinen Bericht an den Regierungsrath ein¬ fach als Bericht betreffend den Brand in Schweizerhalle (Roth¬ haus) d. d. 2./3. August 1884 überschrieben. Das einzige was dem Kläger widerfahren, sei, daß er zwei Mal einvernom¬ men worden sei, wie das auch andern Personen oft und viel vorkomme; die Einvernahme des Klägers sei durchaus geboten gewesen, schon mit Rücksicht darauf, daß durch zwei glaubwür¬ dige Zeugen Aeußerungen des Klägers konstatirt worden seien, welche in seinem Munde verdächtig haben klingen müssen. Die vom Untersuchungsrichter in die Akten eingetragene Notiz, über welche Kläger sich wesentlich beschwere, sei durchaus berechtigt gewesen und habe dem Kläger gar nicht schaden können. Wenn das Vertrauen des Publikums dem Kläger entzogen worden sei, so seien daran nicht die Maßnahmen der staatlichen Behörden schuld; diese können der öffentlichen Meinung nicht gebiete. C. Aus der Replik des Klägers ist hervorzuheben, daß der¬ selbe bestreitet, daß er im Jahre 1878 der erfolglosen Anstiftung zur Brandlegung überführt worden sei, die damals gegen ihn erhobenen Anklagen seien durchaus böswillige gewesen und keineswegs bewiesen. Zur Begründung der Schadenersatzpflicht des Staates beruft sich Kläger speziell noch auf Art. 6 letztes Alinea der basellandschaftlichen Kantonsverfassung. In seiner Duplik hält der Beklagte im Wesentlichen an den Ausführungen seiner Antwortschrift fest. D. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter er¬ neuter Begründung aufrecht. Der Vertreter des Beklagten er¬ klärt speziell, daß der beklagte Staat in concreto die Vertre¬ tung der Handlungen seiner Beamten in jeder Beziehung übernehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hat sich in erster Linie auf die Art. 50 ff. des eidg. O.=R. berufen. Allein auf diese Gesetzesbestimmungen kann die Klage keinenfalls begründet werden. Zwar hat der Vertreter des beklagten Staates nicht eingewendet, daß der Staat Basellandschaft für widerrechtliche Handlungen seiner Beamten nicht verantwortlich gemacht werden könne, sondern er bat im Gegentheil im heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt daß der Staat die Vertretung der Handlungen seiner Beamten übernehme und es könnte also die Klage nicht wegen mangeln¬ der Passivlegitimation abgewiesen werden. Allein es liegt nun im vorliegenden Falle eine widerrechtliche Handlung der basel¬ landschaftlichen Strafuntersuchungsbeamten und Behörden durch¬ aus nicht vor. Diese haben, wenn sie eine Untersuchung wegen des Brandfalles im Rothhaus einleiteten und im Laufe der¬ selben auch den gegenwärtigen Kläger, dessen Hausgenossen und Arbeiter einvernahmen, einfach ihre Pflicht erfüllt und in keiner Weise widerrechtlich gehandelt. Der Umstand, daß keine Anhalts¬ punkte zu weiterm strafrechtlichem Vorgehen gegen den Kläger sich ergaben, stempelt die Untersuchungshandlungen, welche gerade zu dem Zwecke vorgenommen wurden, um zu ermitteln, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, durchaus nicht zu unerlaubten, widerrechtlichen Handlungen. Gegentheils ist es ja Recht und Pflicht der Untersuchungsbehörden, wenn Verdacht vorliegt, daß eine strafbare Handlung begangen worden sein möchte, allen Spuren der That und der Thäterschaft nachzugehen. Daß dabei etwa im vorliegenden Falle leichtfertig verfahren worden sei, kann gewiß nicht gesagt werden.
2. Fraglich kann demnach nur noch sein, ob nicht die Klage auf Art. 6 letzten Absatz der basellandschaftlichen Kantonsver¬ fassung gestützt werden könne, wonach „wer ohne gesetzlichen „Grund verhaftet wird, oder ohne eigenes Verschulden peinliche „Untersuchung erduldet,“ dadurch „Anspruch auf vollen Ersatz des ausgemittelten Schadens nebst öffentlicher Ehrenerklärung“ erhält. Diese Verfassungsbestimmung macht den durch sie gege¬ benen Schadenersatzanspruch nicht von einer schuldhaften Hand¬
lungsweise der staatlichen Organe abhängig, sondern sie knüpft denselben schlechthin an die Thatsache der ungesetzlichen Verhaf¬ tung oder des unverschuldeten Erduldens peinlicher Untersuchung. Sie gewährt demjenigen, welcher, wenn auch ohne subjektides Verschulden eines Beamten, durch ungesetzliche Verhaftung oder unverschuldete peinliche Untersuchung geschädigt wird, für den ihm durch die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt im all¬ gemeinen Interesse zugefügten ökonomischen Schaden einen Er¬ satzanspruch, in ähnlicher Weise wie ein solcher auch demjenigen gewährt wird, welcher sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abtreten muß. Allein in concreto ist nun der Kläger weder verhaftet noch peinlicher Untersuchung unterworfen worden. Die Untersuchung wegen des Brandes im Rothhause nämlich ist überhaupt nicht über das Stadium der Vorbereitungsuntersu¬ chung hinaus gediehen. Wenn auch der Verdacht der That sich unter Anderm gegen den Kläger wendete und deßhalb danach geforscht wurde, ob sich Indizien für die Thäterschaft desselben ergeben, weßhalb er und seine Hausgenossen einvernommen wurden, so ist doch der Kläger niemals als Angeschuldigter be¬ handelt und als solcher etwa in Untersuchungshaft gesetzt oder zur Kautionsleistung angehalten worden; vielmehr wurde die Untersuchung sistirt, ohne daß sie definitiv die Richtung gegen eine bestimmte Person angenommen hätte. Eine derartige bloße Vorbereitungsuntersuchung aber kann gewiß nicht als „peinliche Untersuchung“ im Sinne der Verfassung betrachtet werden; viel¬ mehr ist als peinliche Untersuchung im Sinne der Verfassung jedenfalls nur eine Untersuchung wegen eines Verbrechens zu betrachten, welche sich bis zur Spezialuntersuchung gegen eine bestimmte Person als Angeschuldigten entwickelt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.