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12_I_241

BGE 12 I 241

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Urtheil vom 14. Mai 1886 in Sachen Lederrey. A. Benjamin Lederrey, Weinhändler in Genf, zog auf Josef Greder, Förster und Weinhändler in Solothurn am 1. Sep¬ tember 1885 für gelieferten Wein eine Tratte von 2400 Fr., welche vom Bezogenen am 2. September gleichen Jahres akzeptirt wurde. Nach Verfall verweigerte der Akzeptant die Einlösung, weil er an den Gläubiger eine Gegenforderung habe. Am

3. Dezember wurde Josef Greder rechtlich gemahnt und am Dezember die Betreibungsbewilligung gegen ihn ausgewirkt, wogegen er am gleichen Tage Unkanntlichkeit vorschützte d. h. Rechtsvorschlag erhob. In dem daraufhin veranstalteten Termine vor Amtsgericht Solothurn=Lebern bestritt Josef Greder die Aechtheit seiner Unterschrift; das Amtsgericht erkannte indeß dem Gläubiger das Betreibungsrecht zu und es wurde sodann am 4. Januar 1886 das Geltstagsurtheil gegen den Beklagten erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs. Als der Gläubiger die Exekution dieses Urtheils betrieb, bezahlte der Anwalt des Josef Greder an den Vertreter des Benjamin Lederrey die Summe von 1976 Fr. 50 Ets., indem er mit Notifikation XII — 1886

vom 14. Januar 1886 erklärte, daß er für den Rest der For¬ derung nach Art. 131 O.=R. die Kompensationseinrede erhebe, da seinem Klienten eine Gegenforderung von 350 Fr. für ge¬ lieferte Fässer zustehe. Daraufhin verweigerte die Vollziehungs¬ behörde (die Amtsschreiberei Solothurn) den Vollzug des Gelts¬ tagsurtheils. Hiegegen rekurirte Benjamin Lederey an das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn. Dieses wies indeß durch Schlu߬ nahme vom 29. Januar 1886 die Beschwerde ab, wesentlich aus folgenden Gründen: Der Wechselschuldner habe, wie sich aus dem Wechselproteste ergebe, schon bei Präsentation des Wechsels erklärt, daß er eine Gegenforderung an den Wechsel¬ gläubiger habe, ohne diese jedoch zu beziffern. Die genaue Be¬ zeichnung der Gegenforderung sei erst nach Ausfällung des Geltstagsurtheils durch die Notifikation vom 14. Januar 1886 erfolgt. Nach Art. 130 O.=R. könne der Schuldner bei fungiblen Forderungen die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten werde. Nach Art. 811 O.=R. sei die Einrede der Kompensation auch gegen Wechselforderungen zu¬ läßig, wenn sie unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Kläger zustehe; dies sei hier der Fall. Beim Mangel gesetzlicher Be¬ stimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes über das nach Art. 812 O.=R. in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren und den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kompen¬ sationseinrede sei anzunehmen, es stehe dem Wechselschuldner in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens, also auch nach Ausfällung des Geltstagsurtheils das Recht der Geltendmachung der Kompensationseinrede zu. Unzweifelhaft sei der Wechsel¬ schuldner schon bei Anlaß der Präsentation des Wechsels und dann wieder durch die Notifikation vom 14. Januar auch der Vorschrift des Art. 138 O.=R. nachgekommen. Derselbe sei um so mehr zur Geltendmachung der Kompensation berechtigt, als die von ihm vorgebrachten Thatsachen keineswegs unglaubhaft erscheinen können (Art. 812 O.=R.), sondern seine Gegenforde¬ rung zum größten Theile (für 300 Fr.) vom Kläger ausdrücklich anerkannt sei. B. Gegen diese Schlußnahme ergriff Benjamin Lederrey den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Die Annahme des Obergerichtes, daß es an Gesetzesvorschriften über das Verfahren für Geltendmachung von Kompensations¬ einreden im Betreibungs= und Wechselprozesse mangle, sei un¬ richtig. Nach § 1520 des solothurnischen Civilgesetzes hätte der Schuldner innert drei Tagen, von der Zustellung des Betrei¬ bungsdoppels an gerechnet, dem Weibel erklären sollen, daß er eine Gegenforderung abrechnen wolle und hätte er sodann nach § 1530 leg. cit. zur Vornahme der Abrechnung vorladen lassen sollen. Dies habe der Schuldner in casu nicht gethan; sogar vor dem Richter habe er die Kompensationseinrede nicht vorge¬ schützt, sondern lediglich die ganze Forderung und seine Unter¬ schrift bestritten. Dadurch habe er auf die Kompensationsein¬ rede verzichtet. Die angeführten kantonalgesetzlichen Bestimmungen seien nicht etwa durch das Obligationenrecht aufgehoben worden, sondern stehen, weil prozeßrechtlicher Natur, fortdauernder Geltung. Das amtsgerichtliche Geltstagsurtheil sei, weil da- gegen nicht appellirt worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Durch die angefochtene, in der Beschwerdeinstanz vom Obergerichte des Kantons Solothurn als Justizaufsichts= und Vollziehungsbe¬ hörde gefällte, Entscheidung werde nun dieses rechtskräftige Ur¬ theil abgeändert; zu einer solchen Abänderung sei das Oberge¬ richt als Verwaltungs= und Aufsichtsbehörde nicht kompetent, sondern es liege in derselben ein Eingriff in das verfassungs¬ mäßig garantirte Prinzip der Gewaltentrennung. Ferner ent¬ halte die angefochtene Verfügung eine Rechtsverweigerung, weil sie das gesetzlich offenbar begründete Gesuch des Rekurrenten um Vollstreckung des rechtskräftigen Geltstagsurtheils willkürlich verwerfe; auch sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör durch¬ aus abgeschnitten worden, da eine kontradiktorische Verhand¬ lung nicht stattgefunden habe. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen, vorstehender Rekurs sei begründet und der Entscheid des Tit. Obergerichtes des Kantons Solo¬ thurn datirt den 29. Januar 1886 aufgehoben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Josef Greder im Wesentlichen aus: Der kanto¬ nale Instanzenzug sei nicht erschöpft; nach Art. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung führe der Kantonsrath die Oberaufsicht

über die gesammte Staatsverwaltung, entscheide allfällige Kon¬ flikte zwischen richterlichen und vollziehenden Behörden u. dgl. Der Rekurrent hätte daher seine Beschwerde zunächst an den Kantonsrath richten sollen. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor. Das Obergericht habe die Entscheidung über die Beschwerde des Rekurrenten nicht abgelehnt. Ebensowenig beruhe die an¬ gefochtene Entscheidung auf blos vorgeschobenen Gründen; die selbe stütze sich vielmehr auf eine Auslegung von Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Obligatio¬ nenrechtes, welche das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach wiederholten Entscheidungen nachzuprüfen nicht befugt sei. Von einer Verletzung des Prinzipes der Gewaltentrennung könne keine Rede sein; der Rekurrent habe ja selbst das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Amtschreibereien angerufen. Es werde demnach beantragt: in erster Linie: Das Bundesgericht wolle auf den Rekurs dermalen gar nicht eintreten, even¬ tuell, derselbe sei definitiv als unbegründet abzuweisen: D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Schlußnahme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwendung, daß der Rekurs verfrüht sei, ist unbe¬ gründet. Allerdings müssen bei Beschwerden wegen Rechtsver¬ weigerung im engern Sinne, d. h. wegen Weigerung einer Behörde, in einem konkreten Falle überhaupt ihres Amtes zu walten, die sämmtlichen kantonalen Instanzen durchlaufen werden, bevor das Bundesgericht angerufen werden kann. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Rekurrent behauptet vielmehr, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Solothurn enthalte materiell eine Rechtsverweigerung, weil sie auf willkürlicher Verletzung des Gesetzes beruhe. In derartigen Fällen ist es aber, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, nicht erforderlich, daß der kantonale Instanzenzug vor Anrufung des Bundesgerichtes erschöpft werde.

2. Von einer Verletzung des verfassungsmäßigen Prinzipes der Gewaltentrennung kann offenbar gar keine Rede sein. Denn das Obergericht ist ja vom Rekurrenten selbst angerufen worden und es ist unzweifelhaft und unbestritten, daß gerade das Ober¬ gericht diejenige Behörde war, welche nach Verfassung und Ge¬ setzgebung des Kantons Solothurn die Beschwerde des Rekur¬ renten wegen Verweigerung der Vollstreckung des Geltstagsur¬ theils zu beurtheilen hatte. Damit ist von selbst gegeben, daß das Obergericht darüber zu entscheiden hatte, ob die Vollstreckung mit Rücksicht auf die vom Beklagten nachträglich aufgeworfene Kompensationseinrede verweigert werden dürfe, beziehungsweise ob die Kompensationseinrede in diesem Stadium der Sache noch geltend gemacht werden könne.

3. Ebensowenig ist die Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründet; denn das Obergericht hat ja die Beschwerde des Rekurrenten entgegen genommen und gewürdigt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung eine willkürliche, auf blos vorgeschobenen Gründen beruhende sei und deßhalb eine Rechtsverweigerung enthalte. Die Annahme des Obergerichtes, daß die Kompensationseinrede speziell im Wechselverfahren noch in der Exekutionsinstanz und in jedem Stadium der Sache vorgeschützt werden könne, unter¬ liegt freilich sehr erheblichen Bedenken; auf das eidgenössische Obligationenrecht, aus welchem das Obergericht dieselbe wesent¬ lich herzuleiten scheint, kann sie jedenfalls nicht begründet wer¬ den. Denn das Obligationenrecht enthält über die prozeßuale Geltendmachung der Kompensationseinrede keine Bestimmungen und schließt durchaus nicht aus, daß die Kantonalgesetzgebung Vorschriften darüber aufstelle, wann diese Einrede im Proze߬ und Vollstreckungsverfahren, bei Strafe des Ausschlusses, vør¬ geschützt werden muß. Allein mag somit die in Frage stehende Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Solothurn auch anfechtbar sein, so enthält dieselbe doch keine Verfassungsver¬ letzung oder Rechtsverweigerung. Denn es liegt in der That nicht das mindeste dafür vor, daß Rekurrent ausnahmsweise und willkürlich anders als andere Bürger im gleichen Falle behandelt worden wäre. Als Staatsgerichtshof aber kann das Bundesgericht die angefochtene Entscheidung nicht wegen Ver¬ letzung kantonalen Gesetzesrechtes oder privatrechtlicher Bestim¬ mungen der eidgenössischen Gesetze aufheben, sondern es wäre

hiezu nur dann befugt, wenn eine Verfassungsverletzung oder eine Verletzung öffentlich=rechtlicher Vorschriften der Bundesge¬ setzgebung vorläge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.