opencaselaw.ch

12_I_232

BGE 12 I 232

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28. Urtheil vom 13. Februar 1886 in Sachen Schindler und Konsorten gegen Schwyz. A. Mit Klageschrift vom 18. Mai 1885 stellen A. Schindler¬ Schuler, Kaufmann, in Schwyz und die Firma Kirschdestillation Schwyz (welcher A. Schindler als Theilhaber angehört) beim Bundesgerichte den Antrag: Der beklagte Staat des Kantons Schwyz sei gerichtlich zu verurtheilen, der Klägerschaft für allen denjenigen Schaden angemessene Entschädigung zu bezahlen, welcher derselben dadurch erwachsen ist, daß die Ehefrau des einten Klägers, Herr Alfred Schindler, Frau Bertha Schindler geb. Schuler, durch die Vormundschaftsbehörden des Kantons Schwyz auf gesetz= und verfassungswidrige Weise unter obrig¬ keitliche Vormundschaft gestellt und unter obrigkeitlicher Vor¬ mundschaft gehalten worden ist, unter Kostenfolge. Der beklagte Fiskus des Kantons Schwyz (welcher überdem dem Gemeind¬ rathe von Arth den Streit verkündete) stellte der Klage in erster Linie den Einwand der mangelnden Passivlegitimation entgegen, weil nach schwyzerischem Rechte der Staat für allfällige De¬ likte seiner Beamten und Behörden nicht hafte, in zweiter Linie bestritt er, daß den schwyzerischen Behörden ein Verschul¬ den zur Last falle und daß dem Kläger ein Schaden entstanden sei; er trug auf Abweisung der Klagebegehren unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge an. Am Rechtstage vom 19. Januar 1886 haben sich die Parteien auf Anregung des Instruktions¬ richters dahin verständigt, daß vorab und vor jeder weitern Beweisführung die Einrede der mangelnden Passivlegitimation separatim vom Gerichte beurtheilt werden solle. B. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Kläger unter eingehender Begründung, es seien, unter Abwei¬ sung der Einrede der mangelnden Passivlegitimation die Klage¬ artikel, soweit sie die Schadensfrage betreffen, als erheblich zum Beweise auszuheben. Der Anwalt des Beklagten dagegen trägt darauf an, es sei die Klage wegen mangelnder Passivle¬ gitimation des Beklagten abzuweisen unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der klägerische Anwalt hat sich im heutigen Vortrage zur Begründung des Satzes, daß der schwyzerische Fiskus für den durch rechtswidrige Amtshandlungen seiner Vormundschaftsbe¬ hörden den Klägern entstandenen Schaden verantwortlich sei, theils auf Art. 62 und 64 O.=R., theils auf Bestimmungen der schwyzerischen kantonalen Verfassung und Gesetzgebung, theils endlich darauf berufen, daß die primäre Haftpflicht des Staates für seine Beamten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeden¬ falls insoweit anerkannt werden müsse, als es Handlungen der Regierung, der obersten Verwaltungsbehörde, welche den Staat nach Außen vertrete, anbelange.

2. Was nun zunächst die Art. 62 und 64 O.=R. anbetrifft so haben die Kläger ausgeführt: Der Staat sei gemäß Art. 62 O.=R. als Geschäftsherr für den durch rechtswidrige Amts¬ handlungen seiner Beamten gestifteten Schaden verantwortlich. Allerdings könne diese Verantwortlichkeit gemäß Art. 64 O.=R., soweit sie sich nicht auf gewerbliche Verrichtungen der Beamten beziehe, durch die Kantonalgesetzgebung ausgeschlossen werden; soweit dies aber nicht geschehen sei, bestehe dieselbe und nun existire keine schwyzerische Gesetzesbestimmung, welche die ge¬ dachte Haftpflicht des Staates ausdrücklich ausschließe. Diese Auffassung ist aber sowohl mit dem Wortlaute als mit dem Zusammenhange des eidgenössischen Obligationenrechtes unver¬ einbar. Regel des eidgenössischen Obligationenrechtes wie des gemeinen Rechtes ist, daß für den durch unerlaubte Handlungen verursachten Schaden lediglich der Schädiger selbst haftet; dritte Personen haften nur ausnahmsweise, kraft besonderer Bestim¬ mung des Gesetzes. Eine besondere (auf einer Präsumtion des Verschuldens beruhende) Haftbarkeit statuirt nun allerdings Art. 62 des O.=R. für den Geschäftsherrn mit Bezug auf Delikte seiner Angestellten; allein diese ausnahmsweise Haftung

wird nach Alinea 2 des citirten Artikels auf juristische Per¬ sonen ausdrücklich nur dann erstreckt, wenn diese juristischen Personen ein Gewerbe betreiben; nur insoweit ist eben das Verhältniß der juristischen Person zu ihrem Vertreter als das¬ jenige eines Geschäftsherrn zu seinem Angestellten aufzufassen. Auf Delikte (Vergehen oder Versehen), welche Staatsbeamte in Besorgung öffentlicher Verwaltungszweige, wie des Vormund¬ schaftswesens, begehen, findet also Art. 62 O.=R. überall keine Anwendung; für solche Delikte verbleibt es vielmehr, wenn nicht das kantonale (Civil= oder Staats=) Recht gemäß der ihm durch Art. 64 O.=R. vorbehaltenen Kompetenz etwas anderes statuirt, bei dem Grundsatze, daß einzig der Schädiger persön¬ lich haftet.

3. Die von den Klägern angerufenen Bestimmungen der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung nun (§ 17, 53, 57, 105 der Kantonsverfassung, § 79 der schwyzerischen Vormund¬ schaftsordnung) statuiren eine Haftpflicht des Staates für Schädigungen durch seine Beamten in keiner Weise; dieselben sprechen blos die Verantwortlichkeit der Beamten und Behörden resp. der Mitglieder der letztern aus. Daß nun in dem Satze, Beamte und Behörden seien für ihre Amtsführung verantwort¬ lich und haften dem Staate oder Dritten für rechtswidrig ver¬ ursachten Schaden, nicht der ganz andere Satz liegt, neben oder hinter dem schuldigen Beamten oder der schuldigen Be¬ hörde hafte auch noch der Staat, liegt auf der Hand.

4. Wenn endlich der Kläger sich auch noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze dafür beruft, daß der Staat wenigstens für rechtswidrige Handlungen der obersten Verwaltungs= und Exe¬ kutivbehörde haften müsse, so erscheint auch dies als unzutref¬ fend. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, daß aus dem staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Staat und Beamten an und für sich in Ermangelung einer besondern Gesetzesbestimmung eine Haftung des Staates für rechtswidrige Amtshandlungen der Beamten, als seiner öffentlich=rechtlichen Stellvertreter, nicht folge. Dies muß auch mit Bezug auf die Mitglieder der obersten Exekutivbehörde (sofern diese in öffent¬ lich=rechtlicher Stellung und nicht etwa privatrechtlich als Ver¬ treterin des Fiskus in Betracht kommt) gelten. Denn grund¬ sätzlich ist das juristische Verhältniß des Staates zu den Mit¬ gliedern der obersten Exekutivbehörde kein anderes als dasjenige zu den übrigen Staatsbeamten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen.