Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Urtheil vom 15. März 1886 in Sachen Kompowsky. A. Mit Note vom 28. Juli 1884 suchte die kaiserlich=rus¬ sische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe darum nach, es möchte nach Romuald Kasimir Kompowsky, welcher der in Art. 332 und 362 des geltenden russischen Straf¬ gesetzbuches bezeichneten Verbrechen (Amtsmißbrauch und Fäl¬ schung begangen im Amte) beschuldigt sei, in der Schweiz poli¬ zeiliche Nachforschung gepflogen und derselbe im Betretungsfalle verhaftet und gemäß den Bestimmungen des schweizerisch russi¬ schen Auslieferungsvertrages vom 5. November 1873 den rus¬ sischen Behörden ausgeliefert werden. Dieses Begehren stützte sich auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters des V. Be¬ zirkes der Stadt St. Petersburg vom 5. Mai 1884 mit Nach¬ trag vom 28. Juni gleichen Jahres. In diesem Haftbefehl wird der Kollegienassessor Romuald Kasimir Kompowsky beschuldigt, als früherer Bureauchef der St. Petersburger=Pleskauer Staats¬ domänenverwaltung 1. in eigennütziger Absicht eine Note der St. Petersburger=Pleskauer Staatsdomänenverwaltung vom
27. Januar 1884 Nr. 876 an die Moskau=Twersche Staats¬ domänenverwaltung nicht rechtzeitig abgesandt zu haben, und
2. eine Note des Komptoirs der Senatstypographie vom Januar 1884 Nr. 150 entwendet und diese durch ein ge¬ fälschtes Papier ersetzt zu haben. B. Am 10. Oktober 1885 wurde Romuald Kasimir Kom¬ powsky in Bern, wo er sich um eine Niederlassungsbewilligung bewarb, provisorisch verhaftet. Vom Untersuchungsrichter in Bern, am 13., 23., 26. und 27. Oktober 1885, einvernommen, erklärte Kompowsky: Er sei als Kanzleichef der Staatsdomänen¬ verwaltung in St. Petersburg in der Abtheilung für dem Staate verfallene Güter angestellt gewesen. In dieser Stellung habe er von dem Kurator der erblosen Verlassenschaft Preo¬ braschensky in Moskau eine Mittheilung erhalten, wonach der ganze Betrag der Erbschaft ihm nach Moskau gesandt werden solle, weil das Bezirksgericht von Moskau einer Gräfin Gra¬ bowsky aus dieser Erbschaft 10,000 Rubel zugesprochen habe. Der Chef der Domänenverwaltung habe hierauf verfügt, daß der Betrag der Preobraschensky'schen Erbschaft nicht nach Moskau gesandt werden solle, bevor von dem dortigen Gerichte ein Exe¬ kutionsbefehl in dieser Sache eingelangt sein werde. Gleichzeitig habe der Chef verfügt, daß die Sache der Moskauer Domänen¬ verwaltung mitgetheilt werden solle, mit dem Ersuchen, die Angelegenheit zu untersuchen, um zu prüfen, ob gegen den Ent¬ scheid des Moskauer Bezirksgerichtes appellirt werden könne. Er (Kompowsky) habe indeß absichtlich diese Verfügung erst
nach Verfluß eines Monates nach Moskau gesandt. Durch diese Verzögerung sei das Urtheil des Bezirksgerichtes von Moskau rechtskräftig geworden. Bei dieser Handlungsweise sei er durch politische Gründe geleitet worden. Er habe sich nämlich in St. Petersburg der Partei der Nihilisten angeschlossen. Die Gräfin Grabowsky sei gleichfalls Nihilistin gewesen und hätte die 10,000 Rubel den Nihilisten zur Verwendung zu politischen Zwecken zur Verfügung gestellt, was er bezweckt habe. Er habe die Vermögensverwaltung der Gräfin Grabowsky besorgt und habe sich, auf Veranlassung der nihilistischen Partei, einen Dritten als Bevollmächtigten substituirt, worauf dann die Klage gegen die Preobraschensky'sche Verlassenschaft erfolgt sei. Uebrigens habe der Gräfin Grabowsky eine Forderung an die Erbschaft Preobraschensky wirklich zugestanden, nur sei dieselbe, nach der Behauptung der Regierung, wegen Versäumung eines Präklusivtermins verwirkt gewesen. Schon früher habe er der nihilistischen Partei ein Verzeichniß der provisorisch dem Staate angefallenen Gelder (Verlassenschaften) übermittelt, damit die Partei bewirken könne, daß hinsichtlich dieser Güter beim Ge¬ richte Klage eingereicht werde, um dem Staate den daherigen Gewinn zu entziehen. Die 10,000 Rubel seien übrigens der Gräfin Grabowsky oder deren Verwalter nicht ausgefolgt worden, weil inzwischen die Strafverfolgung gegen ihn (Kom¬ powsky) angehoben worden sei. Hinsichtlich des zweiten An¬ klagepunktes (Entwendung und Fälschung einer, auf die gleiche Angelegenheit bezüglichen Note der Senatstypographie) erkläre er sich nicht schuldig; er hätte gar kein vernünftiges Motiv zu dieser Handlung gehabt, da das Urtheil des Moskauer Bezirks¬ gerichtes ohnehin die Rechtskraft beschritten habe. Seine Hand¬ lungsweise involvire ein politisches Verbrechen und er protestire daher gegen seine Auslieferung. C. Der schweizerische Bundesrath gab am 7. November 1885 der kaiserlich=russischen Gesandtschaft in Bern von der Einsprache des Kompowsky gegen die Auslieferung Kenntniß und lud die¬ selbe ein, ihm zu Handen des Bundesgerichtes noch nähere Aufschlüsse über die der Anklage zu Grunde liegenden that¬ sächlichen Verhältnisse sowie allfällige weitere Bemerkungen zu¬ kommen zu lassen. Die kaiserlich=russische Gefandtschaft über¬ mittelte hierauf am 4. Dezember 1885 ein vom Untersuchungs¬ richter des Bezirkes Moskau für besonders wichtige Sachen auf¬ genommenes ausführliches Protokoll datirt den 5. November 1885, aus welchem folgendes hervorzuheben ist: Der am
14. Mai 1870 in St. Petersburg verstorbene N. G. Preo¬ brajensky habe ein, in vier Scheinen der Bank von Rußland bestehendes, Vermögen von 9400 Rubeln hinterlassen. Da sich keine Erben gemeldet haben, so sei das Vermögen unter vor¬ mundschaftliche Verwaltung beim Vormundschaftsgericht von St. Petersburg gestellt worden und der Friedensrichter des II. Bezirkes von St. Petersburg habe am 30. Mai 1870 der Druckerei des Senates von St. Petersburg den Erbenaufruf (rappel à succession) zur Veröffentlichung mitgetheilt. Da sich während zehn Jahren keine Erben gemeldet haben, so habe das Vormundschaftsgericht von St. Petersburg am 15. November 1882 sub Nr. 730 den Chef der Domänenverwaltung der Provinz Petersburg von dem Aufhören der Tutel benachrichtigt. Sache des Kompowky in seiner amtlichen Stellung wäre es nun gewesen, sich darüber zu vergewissern, wann der Erben¬ aufruf veröffentlicht worden sei und davon Mittheilung zu machen, damit beim Bezirsgerichte die Erklärung der Erblosig¬ keit der Verlassenschaft Preobrajensky herbeigeführt werden könne. Kompowsky habe aber in der Zeit vom 15. November 1882 bis 23. Dezember 1883 nichts hievon gethan. Am
23. Dezember 1883 sei dann der Verwaltung ein Gesuch eines Vladimir Aristow in Moskau zugegangen, dieselbe möchte ihm als bestelltem Vormunde oder dem Moskauer Vormundschafts¬ gerichte das ihr vom Petersburger Vormundschaftsgerichte be¬ reits übermittelte Vermögen der Verlassenschaft Preobrajensky aushändigen; es sei nämlich von der Gräfin Sophie Gra¬ bowsky (deren Bevollmächtigter Kompowsky gewesen sei) gegen die Verlassenschaft Preobrajensky eine Klage auf Bezahlung von 12,800 Rubel gestützt auf einen von Preobrajensky zu Gunsten der Grabowsky ausgestellten Schuldschein beim Mos¬ kauer Bezirksgerichte erhoben und in Folge dessen, zu Folge Verfügung des letztern Gerichtes, die erwähnte Vormundschaft
in Moskau eingesetzt worden. Nach Einlangen dieses Begehrens habe der Chef der Domänenverwaltung in St. Petersburg den Kompowsky zum Berichte aufgefordert. Kompowsky habe sich dahin ausgesprochen, da die Veröffentlichung des Erbaufrufes über die Verlassenschaft Preobrajensky in den Publikationen des Senates nicht habe aufgefunden werden können und die genannte Verlassenschaft noch nicht als erblos erklärt sei, werde das zu derfelben gehörige Vermögen dem Petersburger Vormundschaftsgerichte, welches seine Tutel vorzeitig aufgehoben habe, zurückzustellen sein. Der Chef der Petersburger Domänen¬ verwaltung habt hierauf wirklich am 3. Januar 1884 eine Verfügung in diesem Sinne erlassen. Allein vor der Vollzie¬ hung derselben sei er auf die Verfügung des Friedensrichters des II. Bezirkes von St. Petersburg vom 30. Mai 1870 auf¬ merksam geworden; er habe daher an die Senatsdruckerei die Anfrage gerichtet, ob diese Verfügung nicht wirklich veröffent¬ licht worden sei, indem er gleichzeitig die Domänenverwaltung in Moskau ersucht habe, die Richtigkeit der von der Gräfin Grabowsky gegen die Verlassenschaft Preobrajensky erhobenen Klage zu untersuchen. Diese Verfügung sei erst am 27. Januar 1884 unter Nr. 876 ausgefertigt worden; aber auch jetzt noch sei sie von Kompowsky, der sie auf der Registratur weggenom¬ men habe, zurückgehalten und erst am 29. Februar 1884 zu¬ rückgegeben und dann nach Moskau befördert worden. Hievon habe der Chef der Petersburger Domänenverwaltung Zigra erst am 26. März 1884 durch eine Mittheilung der Moskauer Do¬ mänenverwaltung vom 22. gleichen Monats Kenntniß erhalten, welche Mittheilung ihn benachrichtigt habe, daß das Moskauer Ve¬ zirksgericht die Klage der Gräfin Grabowsky schon am 7. Januar 1884 beurtheilt und weil auf einem ein emprunt indéterminé (unbefristetes Darlehen?) beurkundenden Schein, beruhend, gutge¬ heißen und dem Bevollmächtigten der Grabowsky einen Exeku¬ tionsbefehl ertheilt habe, welcher ihn ermächtige, 9400 Rubel aus der vormundschaftlichen Verwaltung zu erheben. Nach Empfang dieser Mittheilung habe Zigra den Kompowsky sofort zum Berichte aufgefordert; allein obschon die betreffende Verfügung ausdrück¬ lich als „dringlich" bezeichnet gewesen sei, habe Kompowsky doch erst am 3. April ein Projekt einer Antwort an die Moskauer Domänenverwaltung vorgelegt, das offenbar dahin tendirt habe, die Verwaltung solle nicht als Drittperson in dem Prozesse Grabowsky interveniren. Dieses Projekt sei noch in der Sitzung vom 3. April, aber erst nachdem Kompowsky sich aus derselben bereits entfernt habe, geprüft und modifizirt worden. Am folgen¬ den Tage habe der, von seinem Chef zu detaillirter Aufklärung aufgeforderte Kompowsky sich krank gemeldet und am 26. April einen Paß in's Ausland erwirkt, unter der Vorgabe, er müsse auf ärztlichen Rath nach Karlsbad reisen. Am gleichen Tage habe er sein Haus verlassen, indem er seiner Magd Kolle ge¬ sagt habe, er kehre am folgenden Tage zurück; er sei aber daraufhin in Bern in der Schweiz aufgefunden worden. Mitt¬ lerweilen, am 18. April, habe die Senatsdruckerei den Chef der Domänenverwaltung Zigra unter Nr. 682 benachrichtigt, daß der Aufruf der Erben Preobrajensky unter Nr. 50, 51 und 52 der Publikationen des Senates von 1870 veröffentlicht worden sei und daß eine dahinzielende Mittheilung der Se¬ natsdruckerei der Verwaltung schon am 27. Januar 1884 unter Nr. 155 gemacht worden sei. Diese letztere Mittheilung sei von Kompowsky unterschlagen und durch eine falsche Mittheilung vom gleichen Datum und der gleichen Nummer ersetzt worden, welche dahin gegangen sei, die Verfügung des Friedensrichters des II. Bezirkes vom 31. Mai 1870 betreffend den Aufruf der Erben Preobrajensky sei im Eingangsregister des Bureaus der Senatsdruckerei nicht eingetragen. Das Formular dieser (falschen) Mittheilung der Senatsdruckerei sei vermittelst einer Handpresse hergestellt worden, zu welcher ein Stempel und Akzessorien ge¬ hörten, welche sich im Dienstpulte des Kompowsky vorgefunden haben; der Text der Mittheilung sei von der Hand des Kom¬ powsky geschrieben, wenn auch mit verstellter Handschrift. Das Kapital der Erbschaft Preobrajensky sei dem Weibel Wwedensky und von diesem dem Bevollmächtigten des Kompowsky, einem gewissen Platonow ausgehändigt worden, welch' letzterer das¬ selbe dem Kompowsky gegen Empfangschein übergeben habe. Kompowsky habe aber vor seiner Flucht ins Ausland diesen Empfangschein dem Platonow in dessen Abwesenheit gestohlen.
126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge. Die Gräfin Grabowsky sei im Mai 1883 auf dem Gute Parevo, Bezirks Kowno gestorben. D. Kompowsky, über den Inhalt dieses Protokolles am 12. und 15. Januar 1886 vom Untersuchungsrichter von Bern von Neuem einvernommen, erklärte im Wesentlichen: In Bezug auf den ersten Klagepunkt berufe er sich auf seine frühern Depo¬ sitionen. Den zweiten Klagepunkt betreffend beharre er auf seiner bisherigen Vertheidigung. Er habe von Seiten der Senats¬ typographie keine Mittheilung erhalten, daß die Erschaftsaus¬ kündigung im Jahre 1870 stattgefunden habe, und habe also eine solche auch nicht unterschlagen. Er habe übungsgemäß einen Schreiber beauftragt, die Jahrgänge der Senatszeitung seit 1870 nach der Erbauskündigung durchzusehen. Von diesem habe er den mündlichen Bericht erhalten, er habe die Erbaus¬ kündigung nicht gefunden. Als er dies seinem Chef Zigra mündlich mitgetheilt, habe dieser ihn beauftragt, von der Se¬ natstypographie schriftlichen Bericht zu verlangen. Dies sei ge¬ schehen und von der Senatstypographie sei die schriftliche Ant¬ wort erfolgt, die Publikation habe nicht stattgefunden. Wenn diese Antwort gefälscht sei, so habe er jedenfalls die Fälschung nicht begangen. Er bestreite des bestimmtesten, daß in der Ant¬ wort seine Handschrift zu finden sei und berufe sich auf Ex perten. Das Erbschaftskapital sei nicht in seine Hände gelangt, sondern durch Vermittlung des Platonow an eine Verwandte der Gräfin Grabowsky. Dieser habe er sämmtliche auf diese Angelegenheit bezüglichen Papiere ausgehändigt, auch die Voll¬ macht; unter seinen Papieren müsse sich ein Empfangschein hie¬ für finden. Er habe übrigens erst durch das Ergänzungsprotokoll des Moskauer Untersuchungsrichters erfahren, daß das Geld nicht in den Händen der staatlichen Behörden geblieben sei. Wenn es ausgefolgt worden sei, so könne es seiner Ansicht nach nur die erwähnte Verwandte der Gräfin Grabowsky er¬ halten haben. Wenn, wie er vermuthe, Platonow ihn als den Empfänger der Kapitalsumme bezeichnet habe, so sei dies nur deßhalb geschehen, um den Verdacht von dem wirklichen Em¬ pfänger abzuwenden. Was er (Kompowsky) gethan habe, sei nicht aus eigennütziger Absicht, sondern aus politischen Motiven II. Auslieferung. No 14. geschehen. Er sei stets von dem politischen Charakter seiner Handlungsweise überzeugt gewesen, was schon daraus hervor¬ gehe „daß er in der Schweiz weder einen falschen Namen ange¬ nommen noch sich bemüht habe, seinen Aufenthalt zu verheim¬ lichen. E. In einem eingehenden Memorial datirt den 26. Februar 1886 macht der Anwalt des Kompowsky, Fürsprecher Reichel in Bern, zur Begründung der Einsprache gegen die Ausliefe¬ rung im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend:
1. Die Auslieferung Kompowsky's sei, selbst wenn es sich um gemeine Verbrechen handeln würde, nach dem schweizerisch¬ russischen Auslieferungsvertrage von 1873 unzuläßig. In erster Linie werde die Auslieferung des Kompowsky wegen Amts¬ mißbrauchs (Art. 332 des russischen und Art. 91 des berni¬ schen Strafgesetzbuches) verlangt, welcher darin bestehen solle, daß Kompowsky die Absendung des Briefes der Petersburger an die Moskauer Domänenverwaltung vom 27. Januar 1884 verhindert habe. Dieser Thatbestand falle aber nicht unter Art. 332 des russischen Strafgesetzbuches. Dort heiße es: „Wenn „ein Ukas, eine Verfügung oder ein Antrag vorsätzlich aus „eigennütziger oder irgend welchen andern persönlichen Absicht „nicht in Erfüllung gebracht ist.“ Die Mittheilung vom
27. Januar 1884 aber enthalte weder einen Ukas, noch eine Verfügung, noch einen Antrag, sondern nur eine Anfrage einer Verwaltungsstelle an eine andere gleichstehende Stelle. Auch habe dem Kompowsky nicht, wie das Gesetz voraussetze, eine spezielle Pflicht der „Erfüllung“ obgelegen, da er die fragliche Anfrage nicht zu expediren gehabt habe. Die Haupt¬ sache aber sei die, daß in dem Thatbestande des Art. 322 des russischen Strafgesetzbuches die zum Amtsmißbrauch erforderliche Qualifikation des Thäters als Beamter vollkommen fehle, während das bernische Gesetz (Art. 91) dieselbe fordere. Die Thatbestände des bernischen und des russischen Strafgesetzbuches decken sich also nicht. Abgesehen hievon könnte es sich im vor¬ liegenden Falle jedenfalls nur um eine Anklage wegen Versuchs handeln, da die Thätigkeit des Kompowsky nicht den beabsich¬ tigten Erfolg gehabt habe, ja wahrscheinlich gar nicht habe
haben können. Das von Kompowsky zurückgehaltene Schreiben vom 27. Januar 1884 habe, da das Urtheil des Moskauer Bezirksgerichtes in Sachen der Gräfin Grabowsky der Peters¬ burger Domänenverwaltung erst am 26. März zur Kenntniß gelangt sei, unmöglich das Ersuchen um eine Appellationser¬ klärung enthalten können, obschon Kompowsky selbst in seinem Verhör davon auszugehen scheine; übrigens wäre auch gewiß die Moskauer Domänenverwaltung berechtigt gewesen, von sich aus die Appellation zu erklären. Uebrigens scheine das frag¬ liche Urtheil nach dem Ergänzungsprotokolle des Moskauer Untersuchungsrichters noch am 3. April 1884 nicht rechts¬ kräftig gewesen zu sein, da damals noch von einer Intervention des Staates in dem Prozesse der Gräfin Grabowsky die Rede gewesen sei. Dazu komme, daß anscheinend die Forderung der Gräfin Grabowsky eine durchaus berechtigte gewesen sei. Handle es sich aber nur um Versuch, so sei die Handlungsweise des Kompowsky nach bernischem Strafrechte überhaupt nicht straf¬ bar, da dieses den Versuch des Amtsmißbrauchs als eines bloßen Vergehens nicht unter Strafe stelle. Nach Art. 3 des Auslieferungsvertrages sei demgemäß die Auslieferung des Kompowsky unzuläßig, da das dem Kompowsky imputirte De¬ likt nicht, wie der Vertrag erfordere, nach der Gesetzgebung beider Länder eine Strafe von einem Jahr Gefängniß nych sich ziehe.
2. Was den zweiten Anklagepunkt anbelange, so handle es sich dabei nicht um ein Auslieferungsdelikt. Denn die Urkunden¬ fälschung durch Beamte sei in Art. 3 des Auslieferungsvertrages nicht als Auslieferungsdelikt genannt. In Ziffer 15 dieses Arti¬ kels, welcher die zur Auslieferung verpflichtenden Amtsdelikte aufzähle, sei dieselbe nicht genannt. Allerdings nenne Art. 10 ibidem die Fälschungsverbrechen im Allgemeinen als Ausliefe¬ rungsdelikte. Allein man dürfe nun offenbar nicht per argu¬ mentum a minore ad majus schließen, daß deßhalb auch die im Amte begangene Fälschung ein Auslieferungsdelikt sei. Denn sowohl das russische als das bernische Strafgesetzbuch (Art. 362 des erstern und Art. 107 des letztern) behandeln die im Amte begangene Fälschung als ein besonderes Delikt, welches eben deßhalb nicht unter Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages falle. Dies ergebe sich auch daraus, daß, obschon Ziffer 15 des Ver¬ trages die Unterschlagung unter der Bezeichnung „Vertrauens¬ mißbrauch“ allgemein als Auslieferungsdelikt erkläre, nichts¬ destoweniger die „Veruntreuung durch Beamte“ in Ziffer 13 noch speziell aufgeführt werde. Eine Auslassung im Ausliefe¬ rungsvertrage möge hier allerdings vorliegen, aber es sei dies eben nicht die einzige und es gehe jedenfalls nicht an, Lücken des Vertrages im Wege der Analogie auszufüllen.
3. Die Handlungsweise des Kompowsky qualifizire sich als politisches Delikt. Um dieselbe zu verstehen, müsse man die be¬ sondern Verhältnisse des russischen Staates im Auge behalten. In Folge des gänzlichen Mangels jeder bürgerlichen Freiheit sei dort der Regierung eine revolutionäre, in eine terroristische und eine sozialistische Fraktion zerfallende, Partei entgegengetreten, welche den Umsturz der bestehenden Staatsordnung anstrebe. Zwischen der Regierung und dieser Partei sei ein erbitterter, welthistorischer Kampf entbrannt, in welchem weder die Regie¬ rung noch die revolutionäre Partei, speziell die terroristische Fraktion derselben, vor den gewaltsamsten Thaten zurückschrecken und in welchem die revolutionäre Partei auch die Plünderung des Staats= (nicht aber des Privat=) Vermögens zu politischen Zwecken als erlaubtes Kampfmittel betrachte. Der Auslieferungs¬ ertrag definire nun den Begriff des politischen Verbrechens nicht und es lasse sich auch eine allgemeingültige Definition dieses Begriffes mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Staats¬ rechtes der einzelnen Staaten nicht leicht geben. Am richtigsten werde man als politisches Verbrechen ein solches Verbrechen be¬ trachten, welches begangen werde zum Zwecke, planmäßig einen Umsturz der bestehenden Staatsordnung, sei es direkt oder in¬ direkt, herbeizuführen. Für das Vorhandensein eines politischen Verbrechens seien also die Motive des Thäters sehr wichtig, welche aber, als ein durchaus innerliches Moment, in manchen Fällen schwierig festzustellen seien. Der politische Charakter der gegen Kompowsky eingeklagten Delikte lasse sich nun aus folgenden Momenten folgern: Erstens aus der Vergangenheit Kompowskys; derselbe sei wegen seiner Nationalität als Pole schon von Jugend auf zu der Kategorie der politisch Verdäch¬ XII — 1886
tigen gerechnet worden und habe das Schicksal gehabt, eine lange administrative Verbannung zu erleiden, welche seine ganze Lebensstellung im Keime verkümmert habe. Sodann sprechen dafür die eigenen Angaben Kompowskys, wonach der Beweg¬ grund seiner That ein ausschließlich politischer gewesen sei, nämlich der, das Staatsvermögen zum Vortheile einer politi¬ tischen Partei, der Nihilisten, nicht aus eigennütziger Absicht zu schädigen. Diese Angaben stehen freilich ohne Beweis da, aber sie stimmen im Wesentlichen mit demjenigen überein, was sonst über die nihilistische Bewegung bekannt sei. Unterstützt werden dieselben durch zwei Briefe, welche Kompowsky zu den Akten gebe. Einer derselben, datirt den 26. September 1885, welcher dem Kompowsky in der Untersuchungshaft zugestellt worden sei, sei von einem Parteigenossen geschrieben und enthalte ganz den Jargon geheimer politischer Parteien. Der zweite, datirt den
25. Juni 1884, rühre von dem Hausverwalter Kompowskys in St. Petersburg her und berichte, daß die Polizei Nach¬ forschungen nach (frühern) Miethern des Kompowsky gepflogen habe, da sie vermuthe, daß die von diesen eingelegten Aus¬ weisschriften nicht die richtigen seien und daß ihm (dem Haus¬ verwalter) ein Herr Sereda (ein höherer Offizier des Gens¬ darmeriekorps) gesagt habe, Kompowsky könne ohne Bedenken nach St. Petersburg zurückkehren, wenn er sich entschließe offen¬ herzig die Namen der fraglichen Miether zu gestehen. Dies hange nämlich folgendermaßen zusammen: In einem der Häuser des Kompowsky in St. Petersburg habe sich eine geheime ruckerei der Nihilisten befunden; die Polizei sei dieser auf die Spur gekommen, ohne jedoch der Personen, welche dabei thätig waren, habhaft werden zu können und verlange nun Angabe der wahren Namen dieser Personen. Für den politischen Cha¬ rakter der Handlungsweise des Kompowsky spreche ferner das völlige Schweigen der russischen Regierung auf die sachbezüg¬ liche Einwendung des Kompowsky, während es der Regierung doch ein Leichtes gewesen wäre, nachzuweisen, daß Kompowsky uiemals politische Beziehungen zur nihilistischen Partei gehabt habe, daß er nie unter Polizeiaufsicht gestanden habe u. s. w. Auffällig müsse auch erscheinen, daß in dem Ergänzungspro¬ tokolle ein außerordentlicher Untersuchungsrichter für wichtige Sachen sigurire und von der Thätigkeit des ordentlichen Unter¬ suchungsrichters nicht mehr die Rede sei. Da bekanntlich in Rußland für politische Delikte Ausnahmegerichte funktioniren, so beweise gerade dieser Umstand, daß es sich um einen poli¬ tischen Prozeß handle. Ebenso auffällig sei, daß die russische Regierung nicht wegen des von Kompowsky angeblich an Pla¬ tonow verübten Diebstahls ein Auslieferungsbegehren stelle; daraus gehe zum Mindesten hervor, daß das Staatsverbrechen in den Vordergrund gestellt werde; überhaupt könnte möglicher¬ weise das ganze Auslieferungsbegehren nur den Zweck verfol¬ gen, über die im Hause Kompowskys entdeckte Geheimdruckerei nähern Aufschluß zu erhalten. Wenn man alle diese Momente zusammenfasse, so werde man als festgestellt betrachten dürfen, daß Kompowsky aus politischen Motiven und zu politischen Zwecken gehandelt habe. Demnach sei aber seine That ein po¬ litisches Delikt so gut wie etwa diejenige einer Bande Insur¬ genten, welche, bevor sie sich in den Barrikadenkampf stürze, einen Waffenladen ausplündere. Juristisch genommen erscheine die Handlung Kompowskys als Vorbereitungshandlung zum Hochverrathe. Endlich sei noch auf die Konsequenzen hinzu¬ weisen, welche die Auslieferung für Kompowsky haben müßte. Freilich habe sich Rußland in dem Staatsvertrage verpflichtet, den Ausgelieferten nur für diejenigen strafbaren Handlungen zu strafen, für welche die Auslieferung bewilligt worden sei. Allein angesichts der in Rußland bestehenden Einrichtung der administrativen Verbannung bestehe irgendwelche Garantie da¬ für, daß diese Bestimmung auch innegehalten werde, nicht. Kompowsky gehöre von nun an für Rußland für immer zur Kategorie der politisch Verdächtigen und könne als solcher, ohne Urtheil und Recht, ohne Angabe irgendwelcher Gründe, jeden Augenblick administrativ nach einem der nördlichen Gouverne¬ ments oder nach Sibirien verschickt werden; die administrative Verbannung aber sei ihrer Wirkung nach eine und zwar sehr schwere Strafe. Man könnte sich fragen, ob überhaupt beim Bestehen derartiger Einrichtungen im andern Vertragsstaate ein Auslieferungsvertrag noch verbindlich sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verbindlichkeit des schweizerisch=russischen Ausliefe¬ rungsvertrages vom 5. November 1873 ist nicht zu bezweifeln, da dieser Vertrag von den zuständigen Organen abgeschlossen worden ist und seither nicht wieder aufgehoben wurde. Das Bundesgericht hat denselben, wie jeden andern Staatsvertrag, sinngetreu anzuwenden.
2. Nach Art. 3 des citirten Staatsvertrages findet die Aus¬ lieferung wegen der dort unter Ziffer 1 bis 16 aufgezählten Verbrechen oder Vergehen dann statt, wenn das betreffende Verbrechen oder Vergehen nach den Gesetzen beider Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß nach sich zieht. Die letztere Bestimmung ist dahin auszulegen, daß es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten sicher sein muß, daß das dem Requirirten zur Last gelegte Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß belegt wird. Hiefür sprechen sowohl der Wortlaut des Vertrages als auch innere Gründe. Die Vollziehung der Auslieferung, insbesondere zwischen geographisch so weit von einander ent¬ fernten Staaten, wie die Schweiz und Rußland, enthält für sich allein ein empfindliches Uebel; dieselbe wollte daher nicht für geringere Delikte, sondern nur für solche, welche unter allen Umständen eine längere Freiheitsstrafe nach sich ziehen, verein¬ bart werden.
3. Zu untersuchen ist demnach, abgesehen zunächst von der Einwendung, daß es sich um politische Delikte handle, in erster Linie, ob das Auslieferungsbegehren sich auf solche Delikte be¬ ziehe, welche im Auslieferungsvertrage vorgesehen sind und sodann ob diese Delikte nach der Gesetzgebung beider Vertrags¬ staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß nach sich ziehen. Bei richtiger Würdigung des für die Strafverfolgung und das Auslieferungsbegehren gegen Kompowsky geltend ge¬ machten Thatbestandes müssen aber diese beiden Voraussetzungen der Auslieferungspflicht als hergestellt erachtet werden. Kom¬ powsky wird beschuldigt, daß er „in eigennütziger Absicht“ das heißt offenbar mit der Absicht, sich das Vermögen der Preo¬ braschenskyschen Verlassenschaft im Betrage von 9400 Rubeln rechtswidrig zuzueignen, in amtlicher Stellung eine amtliche Mittheilung vorsätzlich zurückgehalten und eine öffentliche Ur¬ kunde gefälscht habe. Dieser Thatbestand fällt gewiß unter die Begriffe des „Amtsmißbrauchs“ im Sinne des Art. 3 Ziffer 13 des Auslieferungsvertrages und der „Schriftfälschung“ im Sinne der Ziffer 10 ibidem. Die hingegen vom Requirirten vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Es ist nicht richtig, daß es sich jedenfalls nur um den Versuch eines Amts¬ mißbrauchs handeln könnte. Die Anschuldigung geht vielmehr zweifellos auf vollendetes Verbrechen und daß die Handlungs¬ weise des Requirirten als solcher nach den für die Strafver¬ folgung angeführten Thatsachen nicht aufgefaßt werden könne, ist gewiß nicht richtig. Die definitive Qualifikation der That dagegen steht nicht dem Auslieferungsrichter sondern dem in der Sache selbst kompetenten Strafrichter zu. Ebenso kann nicht als richtig anerkannt werden, daß die Urkundenfälschung, wenn sie von einem Beamten in amtlicher Stellung begangen wird, kein Auslieferungsverbrechen sei; der allgemeine Wortlaut der Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages umfaßt alle Fälle der Urkundenfälschung, ohne Rücksicht auf die Person und Stellung des Thäters. Vollends unbegründet und unerheblich endlich sind die Einwendungen, welche der Requirirte aus dem Wortlaute des Art. 332 des russischen Strafgesetzbuches herleitet, worüber nur bemerkt werden mag: daß Art. 332 cit. sich in der That auf Amtsverbrechen bezieht, ist nach dem Zusammenhange, in welchem derselbe steht, ganz unverkennbar. Die Frage sodann, inwiefern Kompowsky durch Zurückhalten der Note vom 27. Ja¬ nuar 1884 eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt habe, und ob diese Note, beziehungsweise die Verfügung, dieselbe dem Adressaten zu übermitteln, als ein Dienstbefehl rc. im Sinne des Gesetzes aufzufassen sei, ist vom erkennenden Strafrichter zu beurtheilen. Bezieht sich also das Auslieferungsbegehren wirklich auf Auslieferungsdelikte, so ist im Weitern auch als hergestellt zu betrachten, daß dieselben sowohl nach der bernischen als nach der russischen Gesetzgebung eine Strafe von mindestens einem Jahre Gefängniß nach sich ziehen. Der Requiririe hat dies, abgesehen von seiner Behauptung, daß es sich in Betreff
des Amtsmißbrauchs nur um einen nach bernischem Rechte straflosen Versuch handeln könne, nicht bestritten und zwar mit Recht. Die in Art. 332 und 362 des russischen Strafgesetz¬ buches angedrohten Strafen (Verweisung nach Sibirien zum Aufenthalt oder zur Anstedelung, verbunden mit Entzug von Standesrechten in verschiedenem Umfange, sind ohne Zweifel weit härter als eine einjährige Gefängnißstrafe und auch nach dem bernischen Strafrechte ist anzunehmen, daß die verwirkte Strafe mehr als ein Jahr Gefängniß betrage. Denn nach dem Thatbestande, wie er dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegt, kommen in casu nicht sowohl Art. 91 als vielmehr die Art. 92 und 107 des bernischen Strafgesetzbuches zur Anwen¬ dung, welche, soweit es sich nicht um geringe Fälle handelt, Zuchthausstrafe androhen, deren Mindestbetrag ein Jahr ist.
4. Die Auslieferung ist somit zu bewilligen, sofern nicht die Einrede des Requirirten, daß seine Handlungsweise als poli¬ tisches Delikt zu qualifiziren sei, begründet ist. In dieser Rich¬ tung ist zu bemerken: Kompowsky behauptet, daß die ihm zur Last gelegten Handlungen als politisches Delikt deßhalb zu qualifiziren seien, weil er aus politischen Motiven und zu po¬ litischen Zwecken gehandelt habe, da er bezweckt habe, den Be¬ trag der Preobraschenskyschen Verlassenschaft der russischen re¬ volutionären Partei zuzuwenden, um diese in ihrem Kampfe gegen die bestehende russische Staatsordnung zu unterstützen. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob, wenn diese Behaup¬ tungen Kompowskys erwiesen wären, ein politisches oder einem politischen Verbrechen konnexes Delikt im Sinne des Art. 6 des Auslieferungsvertrages vorläge. Denn für die gedachten Behauptungen Kompowskys liegt im Wesentlichen nichts anderes vor, als dessen eigene Aussagen. Die beiden von Kompowski zu den Akten gegebenen Briefe beweisen, selbst wenn man sie als beweiskräftig betrachtet, höchstens, daß Kompowsky in ge¬ wissen Beziehungen zu revolutionären oder doch politisch mi߬ vergnügten Elementen stand oder wenigstens dessen verdächtig war. Dagegen liegt durchaus kein objektiver Anhaltspunkt dafür vor, daß Kompowsky die ihm zur Last gelegten (und theilweise von ihm eingestandenen) Handlungen aus politischen Motiven und zu politischen Zwecken zu Förderung revolutionärer Bestrebungen begangen habe. Nun steht aber so viel unter allen Umständen fest, daß der eines, seinem objektiven Thatbestande nach meinen, Deliktes wegen Verfolgte die Auslieferung nicht ein¬ fach dadurch abwenden kann, daß er behauptet, die verbreche¬ rische Handlung aus politischen Gründen und zu politischen Zwecken begangen zu haben, sondern daß es ihm, wenn er sich hierauf berufen will, jedenfalls obliegt, dies darzuthun, das heißt solche Umstände zur Ueberzeugung des Richters nachzu¬ weisen, aus welchen die politische Zweckbeziehung des Deliktes folgt. Hieran mangelt es, wie bemerkt, im vorliegenden Falle und es ist daher die Einsprache des Requiricten aus diesem Grunde abzuweisen, ohne daß es einer nähern Erörterung des Begriffes des politischen Deliktes im Sinne der Auslieferungs¬ verträge bedürfte.
5. Wenn der Requirirte die Befürchtung ausspricht, daß er frotzdem seine Auslieferung wegen eines gemeinen Verbrechens verlangt werde, dennoch als politischer Verbrecher behandelt und vor ein Ausnahmegericht gestellt oder als politisch Verdächtiger administrativ verbannt werden könnte, so erscheint dies als un¬ begründet. Es ist selbstverständlich, daß, da die Auslieferung nur wegen eines gemeinen Verbrechens bewilligt wird und zu¬ läßig ist, der Requirirte auch nicht vor die für politische Ver¬ gehen zuständigen besondern, sondern nur vor die für gemeine Delikte eingesetzten ordentlichen Gerichte gestellt werden darf. Es ist im Fernern nach Art. 6 des Auslieferungsvertrages ausdrücklich vorzubehalten, daß Kompowsky wegen eines vor der Auslieferung allfällig begangenen politischen Vergehens oder wegen einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung stehenden Thatsache nicht verfolgt oder bestraft werden darf. Damit ist aber nicht nur die gerichtliche sondern auch die ad¬ ministrative Bestrafung resp. Verbannung des Kompowsky wegen des vor der Auslieferung liegenden politischen Verhaltens des¬ selben ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Romuald Kasimir Kompowsky die kaiserlich-russische Regierung wegen Amtsmißbrauchs und
Fälschung wird bewilligt. Vorbehalten bleibt, daß der Ausge¬ lieferte wegen allfällig vor der Auslieferung begangener poli¬ tischer Vergehen, oder wegen Thatsachen, die mit solchen Ver¬ gehen in Verbindung stehen, in keinerlei Weise verfolgt oder bestraft werden darf.