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2. Vertrag mit Deutschland. — Traité avec l’Allemagne.
14. Urtheil vom 29. Januar 1886 in Sachen Götz. A. Namens der minderjährigen Anna Gujer hatte der Ge¬ meindrath von Uster gegen Friedrich Götz aus Sulz, Königreichs Württemberg, in Mettmenhasle, beim Bezirksgerichte Dielsdorf die Vaterschaftsklage erhoben. Nach § 520 des zürcherischen Ge¬ setzes betreffend die Rechtspflege ist nun der mit einer Vater¬ schaftsklage belangte Ausländer zur Kautionsleistung für Pro¬ zeßkosten, Prozeßentschädigung und den muthmaßlichen Betrag der ihm eventuell aufzulegenden Vaterschaftsleistungen verpflich¬ tet und ist im Nichtleistungsfalle oder wenn die Gefahr des Verzuges bescheinigt ist, Beschlag auf dessen Effekten und Ver¬ mögen zuläßig. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung wurde vom Bezirksgerichtspräsidium von Dielsdorf dem Vertreter der Anna Gujer ein Arrest auf die Immobilien des Arrestimpetraten Götz definitiv bewilligt. Gegen diese Verfügung rekurrirte Götz an die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes, indem er be¬ hauptete, der Entscheid des Gerichtspräsidenten verstoße gegen § 1 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 27. April 1876. Der Rekurs wurde jedoch durch Beschluß vom 15. Juni 1885 abgewiesen, weil sich weder aus dem angeführten Staatsvertrage noch aus Bestimmungen der Bundes¬ verfassung ergebe, daß die besondern Vorschriften kantonaler Gesetze betreffend Kautionsleistung dahin gefallen seien. Gegen diesen Beschluß legte Götz beim Kassationsgerichte des Kantons Zürich, gestützt auf § 704 Ziffer 9 des kantonalen Gesetzes be¬ treffend die Rechtspflege, Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung des klaren Wortlautes des Art. 1 des citirten Staatsvertrages ein. Das Kassationsgericht entschied am 8. September 1885: Die Nichtigkeitsbeschwerde findet nicht statt, und zwar gestützt auf die Erwägung: Nach der Theorie des Prozeßrechtes könne das außerordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nur dann ergriffen werden, wenn einer Prozeßpartei ein ordentliches Rechtsmittel (Rekurs, Appellation) nicht mehr zu Gebote stehe. Diese Voraussetzung treffe in concreto nicht zu. Art. 113 der Bundesverfassung und in Uebereinstimmung damit § 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ge¬ währen für die Fälle, in welchen die Anwendung eines Staats¬ vertrages streitig ist, das Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht, welches endgültig entscheide. Beschwerdeführer habe daher diese Instanz anzurufen. Uebrigens, bemerkte das Kassationsgericht des weitern, stehe seiner Auffassung nach § 520 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege mit § 1 des schweize¬ risch-deutschen Niederlassungsvertrages nicht in offenbarem Wider¬ spruche. B. Nunmehr ergriff Fürsprech Bucher in Regensberg Na¬ mens des I. F. Götz mit Beschwerdeschrift vom 22./26. Ok¬ tober 1885 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und zwar in erster Linie gegen den Entscheid des Kassations¬ gerichtes vom 9. September, in zweiter Linie gegen den Be¬ schluß der Rekurskammer vom 15. Juni 1885. Er führt aus: Art. 1. des Staatsvertrages vom 27. April 1876 bestimme: „Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in „Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße „und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, „wie es die Angehörigen der andern Kantone sind.“ Gegen Götz sei nun einzig und allein deßhalb, weil er Ausländer sei, ge¬ mäß § 520 des Rechtspflegegesetzes ein Arrest bewilligt worden, welcher gegen einen Angehörigen eines andern Kantons nicht
hätte bewilligt werden können. Es liege also, da Götz nicht gleich behandelt worden sei, wie ein Angehöriger eines andern Kantons, eine flagrante Verletzung des Staatsvertrages vor. Dem Rekurse trete nun allerdings ein formelles Hinderniß ent¬ gegen. Denn das Kassationsgericht habe die Nichtigkeitsbe¬ schwerde als prozeßualisch unstatthaft erklärt. Allein die in dieser Richtung vom Kassationsgerichte aufgestellte Theorie sei in ihrer Anwendung auf das eigenthümliche, in der Schweiz zwischen den kantonalen Instanzen und den Bundesbehörden bestehende, Verhältniß unrichtig; die Bundesbehörden haben stets verlangt oder doch wenigstens zugelassen, daß vor dem Rekurse an sie alle kantonalen ordentlichen oder außerordentlichen Rechts¬ mittel erschöpft werden. Eventuell richte er seine Beschwerde gegen den Entscheid der zürcherischen Rekurskammer vom 15. Juni 1885 und ersuche um Restitution gegen die Versäumniß der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege. Der Grundsatz, daß gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der kantonalen Instanzen, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht eingeräumt sei, eine Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht nicht stattfinde, sei seines Wissens in diesem Falle vom Kassations¬ gerichte zum ersten Male aufgestellt worden. Jedenfalls habe bisher eine derartige Praxis beim zürcherischen Kassationsge¬ richte nicht bestanden oder sei doch nicht zur Kenntniß der Fach¬ leute gelangt. Diese müssen daher auch als entschuldigt gelten, wenn sie unter Beobachtung der bisherigen Praxis ihre Rechte zunächst bei der letzten kantonalen Instanz geltend gemacht und darüber die Rekursfrist an das Bundesgericht versäumt haben. In der Sache selbst werde beantragt: Der gegen Götz ver¬ hängte Arrest sei als unstatthaft zu erklären unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Arrestimpetrantin. C. Namens der Rekursbeklagten A. Gujer protestirt A. Wirz, Advokat in Uster, gegen das Restitutionsbegehren des Rekurren¬ ten und trägt auf Abweisung des Rekurses aus formellen und materiellen Gründen unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ent¬ scheidungen der Rekurskammer und des Kassationsgerichtes und auf seine Eingaben an diese Gerichtsstellen, indem er besonders hervorhebt, daß der deutsch schweizerische Niederlassungsvertrag nicht eine absolute Gleichstellung der Deutschen und Schweizer stipulire, sondern sich blos auf das Recht der Niederlassung und der Gewerbeausübung beziehe. Die Aufhebung des Arrestes wäre eine krasse Ungerechtigkeit. Durch Urtheil der Appellations¬ instanz vom 23. September 1885 sei Rekurrent als Vater des von der Anna Gujer gebornen Kindes erklärt worden. Seither habe er seine gesammte Fahrhabe veräußert und möchte nun auch noch sein Heimwesen veräußern, um die irregeführte und betrogene Anna Gujer leer ausgehen zu lassen und sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Beschwerde sich eventuell gegen den Entscheid der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 15. Juni 1885 richtet, ist dieselbe jedenfalls verspätet und es kann das vom Rekurrenten gestellte Restitutionsbegehren nicht gut geheißen werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine Restitution ge¬ gen Ablauf der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt zu¬ läßig ist, denn hier lägen jedenfalls nicht hinlängliche Restitu¬ tionsgründe vor. Durch seine Beschwerde an das kantonale Kassationsgericht war ja der Rekurrent nicht verhindert, inner¬ halb der gesetzlichen Frist eventuell auch den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen.
2. Der Rekurs gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes vom 9. September 1885 dagegen ist rechtzeitig eingereicht wor¬ den. Dagegen kann auf diese Beschwerde aus einem andern Grunde nicht eingetreten werden. Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten nicht auf Grund des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages sachlich geprüft und als unbegründet abgewiesen, sondern hat dieselbe, auf Grund der Auslegung der kantonalen Prozeßgesetzgebung, als prozeßua¬ lisch unstatthaft erklärt; dies ergibt sich, wenn auch in den Entscheidungsgründen beiläufig die sachliche Begründetheit des Rekurses untersucht wird, aus dem Tenor der Kassationsent¬ scheidung ganz unzweideutig und wird denn auch vom Rekurren¬
ten selbst anerkannt. Nun mag es allerdings äußerst zweifelhaft sein, ob die Auffassung des Kassationsgerichtes, daß der staats¬ rechtliche Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 59 des Or¬ ganisationsgesetzes als ordentliches Rechtsmittel im Sinne des kantonalen Prozeßrechtes zu betrachten sei und daher die kan¬ tonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschließe, richtig ist. Denn dem staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht, welcher in seiner rechtlichen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde an die poli¬ tischen Behörden des Bundes durchaus gleichsteht, kommt ja der Natur der Sache nach und nach den unzweideutigen Bestim¬ mungen des Gesetzes (vergl. Art. 63 des eidgenössischen Orga¬ nisationsgesetzes) abweichend von dem civilrechtlichen Rechts¬ mittel der Art. 29 und 30 leg. cit. kein Suspensiv= und auch kein Devolutiveffekt zu. Allein die Frage, ob nichtsdestoweniger dieses Rechtsmittel die Kassationsbeschwerde an das zürcherische Kassationsgericht ausschließe, ist lediglich eine Frage der Aus¬ legung der kantonalen Prozeßgesetze und entzieht sich als solche der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde des Rekurrenten wird nicht eingetreten.