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12_I_136

BGE 12 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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16. Urtheil vom 5. März 1886 in Sachen Straßburger. A. Durch Urtheil der II. Strafkammer des königlichen Land¬ gerichtes zu Leipzig vom 15. Dezember 1885 wurde Julius Wilhelm Straßburger aus Pulgar bei Zwenkau, geb. 26. Juli 1838, wohnhaft in Leipzig, Privatmann, wegen Vornahme un¬ züchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren in Anwendung des § 176 Absatz 1 Ziffer 3 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, sowie zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren verurtheilt. Der diesem Urtheile zu Grunde liegende Thatbestand ist nach den Entscheidungs¬ gründen folgender: Julius Wilhelm Straßburger hat sich an einem Tage des Winters 1884/1885 mit der zwölfjährigen Blumenverkäuferin Lina Knoll, in der Absicht, mit derselben geschlechtlichen Verkehr zu pflegen, nach einem Absteigequartier zu Leipzig verfügt. Dort betastete Straßburger festgestelltermaßen die Lina Knoll, während sie mit entblößtem Unterleibe vor ihm auf dem Bette lag, am Geschlechtstheil und führte auch seinen Finger in denselben ein. Dagegen ist, wenn auch wahrscheinlich so doch nicht festgestellt, daß Straßburger sich auf die Knoll gelegt und seinen Geschlechtstheil in den ihrigen einzuführen versucht habe. Bei den mit der Lina Knoll vorgenommenen Manipulationen überzeugte sich Straßburger, daß die Knoll „noch nicht richtig gebraucht,“ „ihr Geschlechtstheil für ihn zu eng sei.“ Er stand deßhalb von der Vornahme weiterer unzüch¬ tiger Handlungen am Körper der Lina Knoll ab, forderte aber nunmehr dieselbe auf, seinen Geschlechtstheil in die Hand nehmen und es „ihm mit der Hand zu machen," was denn auch geschah. B. Mit Note vom 8. Februar 1886 richtete die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen Bundes¬ rath, gestützt auf einen Haftbefehl der königlichen Staatsanwalt¬ schaft in Leipzig vom 1. Februar 1886 und auf das Fakt. A erwähnte, rechtskräftig gewordene Strafurtheil, das Gesuch um Auslieferung des Julius Wilhelm Straßburger, der sich der Urtheilsvollstreckung durch die Flucht entzogen hatte und in Zürich vorläufig zur Haft gebracht worden war. Dieses Aus¬ lieferungsbegehren wird auf Art. 1 Nr. 8 des schweizerisch¬ deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 be¬ gründet, welcher bestimmt, daß gegenseitig auszuliefern seien, die „wegen Nothzucht“ als Urheber, Thäter oder Theilnehmer verurtheilten oder gerichtlich verfolgten Personen. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich übermittelte dem schweizerischen Bundesrathe einen Bericht der zürcherischen Staatsanwalt datirt den 16. Februar 1886, in welchem sich dieselbe dahin ausspricht: es finde ihrer Ansicht nach im kon¬ kreten Falle der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche seine Anwendung. Nach dem Alter des Kindes Knoll zur Zeit der Verübung der That und nach den Feststellungen des Strafurtheils des Leipziger Landgerichtes sei mit Bestimmtheit anzunehmen, die Knoll sei zur Zeit der That geschlechtlich unreif gewesen. Dies vorausgesetzt, könne aber weiter keinem Zweifel unterliegen, daß Straßburger bei dem dem Urtheile zu Grunde liegenden Akte, ein unreifes Mädchen zum Beischlafe zu mißbrauchen versucht und sich somit des Ver¬ brechens der Nothzucht im Sinne des § 111 des zürcherischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht habe. Der Regierungsrath des Kantons Zürich seinerseits bemerkt: er überlasse die Entscheidung den Bundesbehörden und ersuche den Bundesrath, falls die Auslieferung bewilligt werde, Deutschland gegenüber die Er¬ wartung auszusprechen, daß in ähnlichen Fällen, wenn von hier aus eine Auslieferung begehrt werden müßte, ebenfalls entsprochen würde.

D. Der Requirirte erhebt gegen seine Auslieferung Einsprache, weil er kein Auslieferungsdelikt begangen habe. Durch Eingaben vom 15. und 22. Februar 1885 macht sein Anwalt im We¬ sentlichen folgende Gründe geltend:

1. Nach zürcherischem Rechte sei die Nothzucht ein Antrags¬ delikt; in concreto sei aber ein Strafantrag nicht gestellt und es müsse schon aus diesem Grunde die Auslieferung verweigert werden; jedenfalls können wegen des mangelnden Strafantrages die Bestimmungen der zürcherischen Strafgesetzgebung in keiner Weise in Betracht kommen.

2. Die Verurtheilung des Requirirten sei wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren erfolgt. Unzucht mit Kindern sei aber nach deutschem Straf¬ rechte (§ 176 und 177 des Reichsstrafgesetzbuches) ein von dem im Auslieferungsvertrage einzig vorgesehenen Verbrechen der „Nothzucht“ nach Thatbestand und Rechtsfolgen ganz verschie¬ denes Delikt, so daß die Verurtheilung nicht wegen eines Aus¬ lieferungsdeliktes erfolgt sei und daher die Auslieferung nicht bewilligt werden könne.

3. Auch nach zürcherischem Strafrechte decken die beiden De¬ likte sich nicht und es sei im vorliegenden Falle nicht festge¬ stellt, daß der Thatbestand des § 111 des zürcherischen Straf¬ gesetzbuches erfüllt sei. Diese Gesetzesbestimmung erfordere, daß ein unreifes Mädchen zum Beischlafe mißbraucht oder zu mi߬ brauchen versucht worden sei. Nun sei durch das deutsche Urtheil das Moment der „Unreife“ nicht festgestellt und der deutsche Richter habe hiezu auch keine Veranlassung gehabt, da es nach § 176 3, des deutschen Strafgesetzbuches lediglich auf das Lebensalter ankomme. Im Fernern seien die vom Requirirten vorgenommenen Handlungen nicht so genau festgestellt, daß be¬ urtheilt werden könnte, ob ein eigentlicher Versuch des Bei¬ schlafes stattgefunden habe (oder ob nicht vielmehr blos Vorbe¬ reitungshandlungen vorliegen); es habe auch das Gericht nicht entschieden, ob nicht eventuell ein nach § 46 des Reichsstraf¬ gesetzbuches Straflosigkeit begründender Rücktritt vom Versuche vorliege. Ueberhaupt habe das deutsche Gericht die ganze Frage, ob ein Versuch des Mißbrauchs zum Beischlafe vorliege, nicht heurtheilt und nach dem deutschen Gesetze nicht zu beurtheilen gehabt und es könne dieselbe nun nicht nachträglich aufgeworfen werden. Entscheidend sei, daß die Verurtheilung nicht wegen Nothzucht oder Nothzuchtsversuchs, sondern wegen des andern im Auslieferungsvertrage nicht vorgesehenen Deliktes der Unzucht mit Kindern stattgefunden habe. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 1886 übermittelt der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist richtig, daß nach § 113 des zürcherischen Straf¬ gesetzbuches vom 24. Oktober 1870 wegen Nothzucht oder Schändung, sofern nicht die in § 110 ibidem bezeichneten Folgen für Leben oder Gesundheit der Genöthigten eingetreten sind, die gerichtliche Verfolgung nur auf Antrag stattsindet. Allein der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag vom

24. Januar 1874 statuirt die Auslieferungspflicht wegen Noth¬ zucht unbedingt, ohne zu fordern, daß die für die gerichtliche Verfolgung dieses Deliktes im requirirten Staate aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien. Aus dem Mangel eines Straf¬ antrages kann also eine Einwendung gegen die Auslieferung nicht abgeleitet werden, sofern die zu Lasten des Requirirten durch das Urtheil des Landgerichtes Leipzig vom 15. Dezember 1885 festgestellte That unter den Begriff der Nothzucht oder des Nothzuchtsversuches (vergl. Art. 1 i. f. des Auslieferungs¬ vertrages) im Sinne des Auslieferungsvertrages fällt.

2. Nun ergibt sich aus den Feststellungen des Urtheils des Landgerichtes Leipzig unzweifelhaft, daß Straßburger sich des Versuchs der Beischlafsvollziehung mit einem unreifen Mädchen schuldig gemacht hat, und vom Versuche nicht freiwillig, sondern lediglich durch äußere Umstände veranlaßt, zurückgetreten Daß das Mädchen Knoll geschlechtlich unreif war, ergibt sich aus dem im Strafurtheile enthaltenen eigenen Aussagen des Straßburger zur Evidenz und ebenso ist nach der thatsächlichen Darstellung des Urtheils gewiß nicht daran zu zweifeln, daß Straßburger Versuchshandlungen vornahm und von Weiterm nur deßhalb abstand, weil ihm, eben wegen der geschlechtlichen Unreife der Knoll, die Erreichung seines Zweckes unmöglich

schien. Es liegt also der Thatbestand des § 111 des zürcheri¬ schen Strafgesetzbuches (Versuch ein unreifes Mädchen zum Bei¬ schlafe zu mißbrauchen) vor; dieser Thatbestand fällt aber nach dem zürcherischen Gesetze, wie sich unzweideutig aus § 113 des¬ selben ergibt, unter den strafrechtlichen Begriff der Nothzucht. Demnach ist aber Art. 1 Ziffer 8 des Auslieferungsvertrages als zutreffend zu erachten. Allerdings stellt das Urtheil des Landgerichtes Leipzig nicht ausdrücklich fest, daß Straßburger sich nach deutschem Strafrechte der Nothzucht schuldig gemacht habe. Allein es ist zu bemerken, daß das deutsche Strafgesetz¬ buch den Ausdruck „Nothzucht“ überhaupt nicht braucht. Im Sinne des Auslieferungsvertrages aber wird der Begriff der Nothzucht nicht auf die Nothzucht im engern Sinne, das stuprum violentum zu beschränken, sondern in derjenigen wei¬ tern Bedeutung aufzufassen sein, in welcher er auch den (vollen¬ deten oder versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Bei¬ schlafe umfaßt und in welchem er in der That manchen Gesetz¬ gebungen, insbesondere der hier maßgebenden zürcherischen, zu Grunde liegt. Bei Annahme der entgegengesetzten Interpretation würden, mangels einer entsprechenden Auslieferungsverpflichtung, sehr schwere Delikte thatsächlich der strafrechtlichen Ahndung entgehen, was im Zweifel nicht als im Willen des Ausliefe¬ rungsvertrages resp. seiner Kontrahenten gelegen angenommen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Julius Wilhelm Straßburger von Pulgar, zur Zeit in Zürich, an das königliche Landgericht Leipzig wird bewilligt.