opencaselaw.ch

11_I_486

BGE 11 I 486

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

74. Urtheil vom 9. Oktober 1885 in Sachen Menier. A. In dem auf Antrag der Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, als Damnifikatin vor den zürcherischen Behörden gegen Rudolf Sprüngli, geb. 1816, Inhaber der Firma D. Sprüngli und Sohn in Zürich, und Rudolf Sprüngli, Sohn, geb. 1847, eingeleiteten Strafprozesse wegen Markenrechtsverletzung, welcher bereits zu den Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 24. Mai 1884 (s. dieselbe, Amtliche Sammlung X, S. 219 u. ff.) und vom 20. Dezember gleichen Jahres (s. dieselbe, Amt¬ liche Sammlung X, S. 489 u. ff.) Veranlassung gegeben hat, erklärte die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, durch Ur¬ theil vom 10. April 1885 den angeklagten Sprüngli, Vater, der rechtswidrigen Nachahmung und Benutzung der klägerischen Fabrikmarke im Sinne des Art. 18 b und c des Bundesge¬ setzes betreffend Markenschutz und den Angeklagten Sprüngli, Sohn, der Mitwirkung und der Begünstigung bei diesen Ver¬ gehen im Sinne des Art. 18 c leg. cit, schuldig und verur¬ theilte den Angeklagten Sprüngli, Vater, zu einer Buße von 500 Fr., den Angeklagten Sprüngli, Sohn, zu einer solchen von 200 Fr.; das Bezirksgericht verfügte gleichzeitig, daß nach Erledigung des zwischen den Parteien schwebenden Civilpro¬ zeßes die aufgefundenen Marken zu vernichten seien, und ver¬ urtheilte die Angeklagten in die Kosten des Verfahrens sowie zu einer Prozeßentschädigung an die Damnifikatin. Gegen die¬ ses Urtheil appellirten R. Sprüngli, Vater und R. Sprüngli, Sohn an die Appellationskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich. Diese beschloß zunächst am 7. Mai 1885, der Damnisikatin werde eine Frist von 14 Tagen von heute an angesetzt, um den Ausweis beizubringen, daß die Marke der¬ selben in Frankreich im Jahre 1882 noch geschützt gewesen sei, ferner daß, wo und wann die Eintragung der Marke beim eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern bekannt gemacht worden sei. Am 11. Juni 1885 erkannte die Appella¬ tionskammer sodann:

1. Die Angeklagten sind der eingeklagten Vergehen nicht schuldig und daher freigesprochen;

2. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind auf die Ge¬ richtskasse übernommen;

3. Die erstinstanzlich der Damnisikatin gesprochene Entschädi¬ gung ist aufgehoben;

4. Mittheilung. Im Thatbestande des Urtheils wird bemerkt, die Damnifi¬ katin habe die ihr durch den Beschluß vom 7. Mai 1885 ange¬ setzte Frist unbenützt verstreichen lassen. In den Entscheidungs¬ gründen sodann wird ausgeführt: Nach dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 23. Mai 1884 könne es sich nur um solche Markenrechtsverletzungen handeln, welche seit dem 15. Mai 1882 dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der schweizerisch=franzö¬ sischen Konvention vom 23. Februar 1882 — begangen worden seien. Die Strafklage der zürcherischen Staatsanwaltschaft be¬ ziehe sich denn auch nur auf solche Markenrechtsverletzungen, welche in der Zeit vom 15. Mai bis zum 28. November 1882 begangen worden sein sollen. Die Strafklage sei indeß unbe¬

gründet, denn es könne auf das Materielle gar nicht eingetreten werden. Es sei zwar nämlich, was den Schutz der klägerischen Marke in Frankreich während der kritischen Zeit anbelange, durch ein Zeugniß des greffier en chef des Handelsgerichtes des Seinedepartements vom 23. November 1882 dargethan, daß die klägerische Marke am 26. Juli 1871 in Paris neuer¬ dings hinterlegt worden sei. Und, was die Deposition der Marke in Bern betreffe, so habe der Vertreter des klägerischen Hauses die Beilage zum Bundesblatt Nr. 41 vom Jahre 1882 beigebracht, wonach, freilich erst am 19. August 1882, bekannt gemacht worden sei, daß das Haus Menier beim eidgenössischen Markenamte im Mai 1882 hinterlegt habe trois étiquettes à appliquer sur ses produits en chocolat. Allein es falle nun in Betracht: Nach Art. 11 und 15 Satz 2 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes solle das eidgenössische Amt binnen 14 Tagen nach Eintragung einer Marke dieselbe im Handelsamts¬ blatte oder in einem andern eidgenössischen Amtsblatte be¬ kannt machen, zu welchem Zwecke bei Anmeldung einer Marke die Marke selbst oder eine genaue Abbildung derselben in zwei Exemplaren sowie ein zum Abdrucke bestimmtes Cliché beizu¬ legen seien. Die bundesräthliche Vollziehungsverordnung vom

2. Oktober 1880 sodann schreibe vor, daß die Veröffentlichung unter anderm auch die Widergabe der Marke enthalten müsse. Nun liege gar nichts dafür vor, daß die klägerische Marke in dieser Weise bekannt gemacht worden sei. Denn die produzirte Beilage zum Bundesblatte vom 19. August 1882 enthalte das Markenbild selbst nicht, sondern nur die knappe Notiz über die stattgefundene Deposition. Demnach sei den Angeklagten, we¬ nigstens während der kritischen Zeit, keine Gelegenheit gegeben gewesen, zu ersehen, für was für ein Fabrikzeichen des Hauses Menier der Markenschutz in der Schweiz nachgesucht worden sei. Dazu komme noch: Nach der auf den 16. Mai 1882 in Kraft tretenden Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frank¬ reich zum gegenseitigen Schutze der Fabrik= und Handelsmarken

u. s. w. vom 23. Februar 1882 sollen die Bürger der beiden Staaten in Allem, was das Eigenthum an Fabrik= und Han¬ delsmarken betreffe, gegenseitig gleichgehalten werden wie die Einheimischen, fofern sie die dafür durch die betreffende Ge¬ setzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formalitäten er¬ füllen. Zu diesem Behufe werden nach Lemma 2 der Uebereinkunft die hohen Vertragsparteien einander gegenseitig die geforderten Formalitäten mittheilen. Daß nun letzteres noch während der kritischen Zeit geschehen sei, dafür mangle wieder jeder Nach¬ weis. Die Uebereinkunft setze auch nicht etwa fest, daß in der Zwischenzeit die Bestimmungen des frühern Vertrages, der Konvention vom Jahre 1864, fortzudauern haben; diese sei im Gegentheil in der angeführten Beilage zum Bundesblatte vom 19. August 1882 bezeichnet als expiré le 15 Mai 1882. Mit dem letztern Tage habe somit auch unzweifelhaft die laut Zuschrift des eidgenössischen Markenamtes vom 12. Oktober 1883 im Oktober des Jahres 1869 stattgefundene Hinterle¬ gung der klägerischen Marke ihre rechtliche Bedeutung verloren. Von einer Bestrafung der Angeklagten könne daher nicht die Rede fein. Unter diesen Umständen sei es auch überflüssig, eine weitere vom Vertreter der Angeklagten gegen die Legitimation der Damnifikatin erhobene Einwendung zu untersuchen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma Menier abermals den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt im Wesentlichen folgendes aus:

1. Die klägerische Marke sei festgestelltermaßen in Bern ein¬ getragen worden, zuerst am 14. Oktober 1869 und später am

13. Mai 1882. Beide Eintragungen seien somit nicht unter der Herrschaft der französisch=schweizerischen Konvention vom

23. Februar 1882 (in Kraft getreten auf 16. Mai gleichen Jahres) sondern unter der Herrschaft des alten Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 erfolgt. Demnach kommen aber für die Frage, ob die Eintragungen regelrecht stattgefunden haben und dadurch Markenrechte für die Firma Menier begründet worden seien, nicht, wie die zweite Instanz irrig annehme, die Be¬ stimmungen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes beziehungs¬ weise der Konvention vom 23. Februar 1882 sondern einzig diejenigen des Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 zur An¬ wendung. Dieser Staatsvertrag aber fordere eine Veröffentli¬ chung des Markenbildes nicht und nach demselben habe somit

die Rekurrentin den Markenschutz auf die vertragsmäßige Dauer von 15 Jahren vollgültig erworben.

2. Wenn die zweite Instanz annehme, die Rechte, welche sich auf die Eintragungen vom 14. Oktober 1869 und 13. Mai 1882 gründeten, seien mit dem Inkrafttreten der schwei¬ zerisch=französischen Konvention vom 23. Februar 1882 also am 16. Mai gleichen Jahres wieder dahingefallen, so sei diese Ansicht vollkommen unbegründet. Nur diejenigen Eintragungen oder Erneuerungen französischer Marken, welche vom 16. Mai 1882 an stattgefunden haben, seien nach der Konvention vom

23. Februar 1882 den Formvorschriften des schweizerischen Gesetzes unterworfen. Auf früher stattgefundene Eintragungen französischer Marken beziehe sich dieses Gesetz überall nicht. Diese alten Marken bleiben bei ihren wohlerworbenen Rechten. Der Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 habe doch nicht die Tendenz haben können, die vor dem 16. Mai 1882 eingetra¬ genen Marken rechtlos zu erklären. Es seien in der Zeit vom

27. März 1882 bis 15. Mai gleichen Jahres außer den klä¬ gerischen noch eine ganze Reihe anderer französischer Marken und zwar nach den Vorschriften des Vertrages von 1864 im eidgenössischen Markenregister eingetragen worden. Wie könne man nun annehmen, daß diese sämmtlichen Marken, welche seither nicht erneuert worden, nach wenigen Tagen schon, am

16. Mai 1882, wieder erloschen seien. Wäre dem so, so hätte die Schweiz durch ihr Benehmen (die Eintragung französischer Marken bis und mit dem 15. Mai 1882) anstatt loyal ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, den Franzosen „eine wahre Mäusefalle gestellt.“ Dies dürfe doch gewiß nicht ange¬ nommen werden. Vielmehr müsse festgehalten werden daß das Datum der markenrechtlichen Eintragung einzig dafür entschei¬ dend sei, ob eine Marke geschützt werde oder nicht. Ganz ver¬ schieden von der Frage, nach welcher Norm der Bestand der subjektiven Berechtigung eines Markeninhabers sich beurtheile, sei die andere Frage, welche Satzungen in strafrechtlicher Be¬ ziehung zur Anwendung kommen. Strafrechtlich können aller¬ dings nicht mehr die Bestimmungen des Staatsvertrages von 1864 sondern müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, schon weil dieses milder sei. Allein darum handle es sich hier gar nicht sondern um die subjektive Berechtigung der Rekurrentin.

3. Sollte vom Bundesgerichte auf das Materielle der Sache eingetreten werden wollen, so sei nach den Akten vollständig klar, daß die Rekursbeklagten sich einer strafbaren Markenrechts¬ verletzung schuldig gemacht haben.

4. Eventuell wäre zu behaupten, daß die Publikation, wie sie vom Markenamte vorgenommen worden sei, administratives Recht enthalte, das in seiner rechtlichen Wirksamkeit einer rich¬ terlichen Nachprüfung nicht unterstellt werden dürfe.

5. Endlich habe sich die Rekurrentin auch wegen Rechtsver¬ weigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu beschwe¬ ren. Sie habe keineswegs, wie die zweite Instanz behaupte, die ihr durch Beschluß vom 7. Mai gleichen Jahres angesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, sondern habe im Gegentheil drei Eingaben gemacht und überall weitere Beweise anerboten. Die Nichtberücksichtigung der rechtzeitig eingereichten Eingaben und der weitern Beweisofferten der Klägerin erscheine, zumal in einer Strafsache, in welcher der Richter ex officio zu han¬ deln habe, als eine Rechtsverweigerung. Demnach werde beantragt es sei das angefochtene Urtheil zu vernichten und es sei die Angelegenheit an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen mit dem Auftrage, einen materiellen Entscheid zu fällen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. C. Die Rekursbeklagten R. Sprüngli, Vater, und R. Sprüngli, Sohn, tragen auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten= und Entschädigungsfolge an, indem sie ausführen: Die Rekurrentin leite ihre Rechte aus dem Staatsvertrage von 1864 ab; das sei aber unzulässig. Dieser Staatsvertrag sei auf 16. Mai 1882 dahin gefallen und es müssen mit dem Erlöschen des Ver¬ trages auch alle Rechte, welche auf demselben basiren, dahin¬ fallen. Es sei geradezu ungedenkbar, daß für eine, in den letzten Tagen der Geltung des Staatsvertrages eingetragene, Marke der rechtliche Schutz noch während 15 Jahren bean¬ sprucht werden könnte, nachdem der Staatsvertrag selbst, durch welchen die Schweiz auswärtigen Marken Schutz zugesichert

habe, aufgehoben worden sei. Ganz gleich verhalte es sich in dieser Hinsicht ja auch mit dem Bundesgesetze betreffend den Markenschutz. Wenn dieses Gesetz aufgehoben werden sollte, so würde gewiß Niemand daran denken, daß die unter dessen Herrschaft eingetragenen Marken noch auf 15 Jahre geschützt werden müssen. Der fünfzehnjährige Schutz sei eben durch die Fortdauer des Staatsvertrages resp. des Gesetzes stillschweigend bedingt. Der neue Staatsvertrag vom 23. Februar 1882 mache keinerlei Vorbehalt der durch frühern Eintrag erworbenen Rechte, vielmehr enthalte derselbe Bestimmungen, aus welchen sich deutlich ergebe, daß die aus dem frühern Staatsvertrage hergeleiteten Rechte nicht mehr fortbestehen sollen. Insbesondere sei darauf zu verweisen, daß nach Art. 1 des neuen Vertrages die Bürger beider Staaten gegenseitig den gleichen Schutz ge¬ nießen sollen wie die Einheimischen, sofern sie die hiefür durch die betreffenden Gesetze vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen. Mit dieser Bestimmung sei der Fortbestand älterer, nach dem frühern Staatsvertrage erworbener Berechtigungen unvereinbar der neue Staatsvertrag habe gerade die Anomalie, daß Fremde günstiger behandelt werden als Einheimische, beseitigen wollen. Mit dieser Tendenz desselben wäre es aber nicht vereinbar, wenn fremde Marken geschützt würden, ohne daß eine den Anforderungen des schweizerischen Gesetzes entsprechende Veröf¬ fentlichung derselben stattgefunden habe. Eine dem schweizerischen Gesetze entsprechende Veröffentlichung der klägerischen Marke, (d. h. eine Veröffentlichung des Markenbildes) habe zugestande¬ nermaßen nicht stattgefunden. Im Fernern wäre auch die Ein¬ rede gegen die Aktivlegitimation der Rekurrentin begründet und wäre es auch prozeßualisch unzulässig, den alten Vertrag zur Anwendung zu bringen, da die Anklage sich nicht auf denselben stütze. Von einer Rechtsverweigerung könne keine Rede sein. Die Rekurrentin habe ihre Eingaben, über deren Nichtberück¬ sichtigung sie sich beschwere, zu spät gemacht; übrigens wären dieselben auch ganz irrelevant gewesen. Eventuell wäre die Sache jedenfalls an das Obergericht zurückzuweisen und es sei daher überflüssig, auf die Sache materiell einzutreten. D. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ihrerseits hat auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urtheil weist die Strafklage gegen die Rekursbeklagten deßhalb ab, weil die Marke der Rekurrentin ir Zeit der Begehung der eingeklagten Markenrechtsdelikte (16. Mai bis November 1882), mangels einer dem schweizeri¬ schen Gesetze entsprechenden Bekanntmachung des Markenein¬ trages, in der Schweiz nicht geschützt gewesen sei. Die Beschwerde dagegen stützt sich wesentlich darauf, daß die Voraussetzungen der Entstehung des Markenrechts der Rekurrentin nicht nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetze sondern nach den Bestimmun¬ gen des zur Zeit der Hinterlegung der Marke der Rekurrentin in Bern für den Schutz französischer Marken in der Schweiz geltenden Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 zu beurtheilen seien; der durch ordnungsmäßige Hinterlegung der Marke nach dem Staatsvertrage vom 30. Juni 1864 einmal begründete Schutz sei durch das, erst auf 16. Mai 1882 erfolgte, Inkraft¬ treten der neuen schweizerisch=französischen Konvention vom

23. Februar 1882, welche allerdings für die Zukunft das schweizerische Gesetz auch gegenüber den Franzosen für die Förmlichkeiten des Markenrechtserwerbes als maßgebend erklä¬ ren, nicht aufgehoben worden. Dagegen behauptet die Rekurren¬ tin nicht, daß sie nach dem Bundesgesetze betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken, sofern dieses für ihren Mar¬ kenrechtserwerb maßgebend wäre, Anspruch auf gerichtlichen Schutz hätte d. h. sie behauptet nicht, daß für ihre Marke die durch das erwähnte Bundesgesetz vorgeschriebenen Förmlich¬ keiten erfüllt worden seien. In der That ist dies denn auch nicht der Fall. Denn nach Art. 5 des Markenschutzgesetzes ist zum Erwerbe des gerichtlichen Schutzes für eine (sigürliche) Marke nicht nur die vorschriftsgemäße Hinterlegung sondern auch die Bekanntmachung des Eintrages in einem eidgenössi¬ schen Amtsblatte erforderlich, was, obschon andere Bestimmun¬ gen des Gesetzes (Art. 6, Abs. 1, 8, 10, 20, Abs. 3) ungenau blos vom „Eintrage“ der Marke als Vorbedingung des gerichtli¬ chen Schutzes sprechen, durchaus wird festgehalten werden müs¬

sen, da Art. 5 ganz klar und bestimmt lautet und daher aus demselben die erwährten andern Bestimmungen des Gesetzes ergänzt werden müssen. Zur vorschriftsmäßigen Bekanntmachung des Markeneintrages aber gehört, wie allerdings nicht das Bundesgesetz selbst, wohl aber die bezügliche Verordnung des zum Erlasse sachbezüglicher Vorschriften kompetenten (vergleiche Art. 11 des Gesetzes) Bundesrathes vom 2. Oktøber 1880 (Art. 10) vorschreibt, auch die Wiedergabe der Marke d. h. des Markenbildes. Eine solche Bekanntmachung der Marke der Re¬ kurrentin aber hat in concreto zweifellos nicht stattgefunden und es war daher dieselbe, sofern das Gesetz hiefür als ma߬ gebend erachtet wird, zur Zeit der Verübung der eingeklagten Markenrechtsdelikte in der Schweiz nicht geschützt. Die Ein¬ wendung nämlich, daß die Frage, ob die Veröffentlichung in richtiger Form stattgefunden habe, sich der richterlichen Kognition entziehe, ist offenbar unbegründet. Denn es ist klar, daß der Richter frei zu prüfen hat, ob nach den Bestimmungen des Gesetzes ein Markenschutzrecht wirklich entstanden sei und daß er dabei durch die Entscheidungen und Verfügungen des Marken¬ amtes in keiner Weise gebunden ist.

2. Demnach muß sich also fragen, ob die Marke der Rekur¬ rentin, obschon dieselbe nicht gemäß den Vorschriften des Bun¬ desgesetzes veröffentlicht worden ist, dennoch, auch nach dem

16. Mai 1882, d. h. nachdem gemäß der Konvention vom

23. Februar 1882 das Bundesgesetz für den Schutz französischer Marken in der Schweiz maßgebend geworden ist, Anspruch auf gerichtlichen Schutz deßhalb habe, weil ihre Hinterlegung un¬ ter der Herrschaft des frühern Staatsvertrages vom 30. Juni 1864 und gemäß den Vorschriften dieses Staatsvertrages ge¬ schah. Diese Frage ist zu verneinen. Denn: Der Staatsvertrag vom 30. Juli 1864 hatte eingehende materielle Normen über den Markenschutz im schweizerisch-französischen Verkehr aufge¬ stellt und es waren unter der Herrschaft desselben die Franzo¬ sen in der Schweiz günstiger gestellt, als die eigenen schweizeri¬ schen Angehörigen. Im Gegensatze hiezu beruht die neue Ueber¬ einkunft vom 23. Februar 1882 im Wesentlichen auf dem Prinzipe, daß für den Schutz französischer Marken in der Schweiz und schweizerischer Marken in Frankreich einfach die Gesetzgebung des betreffenden Landes im Sinne der Gleich¬ stellung der Angehörigen des andern Vertragsstaates mit den Einheimischen maßgebend sei; sie macht deßhalb den Erwerb des Schutzes im einen Vertragsstaate davon abhängig, daß die von der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Förmlich¬ keiten erfüllt seien. Diese Regel ist ganz unbedingt und ohne daß von derselben zu Gunsten von bereits früher, unter der Herrschaft des Vertrages vom 30. Juni 1864, hinterlegter Marken eine Ausnahme gemacht würde, aufgestellt. Eine solche Ausnahme kann auch nicht als, nach allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung des Rechts in zeitlicher Beziehung, selbst¬ verständlich bezeichnet werden. Denn es handelt sich hier nicht um eine neue Normirung der Voraussetzungen des Rechts¬ erwerbes an einem Waarenzeichen an sich, sondern um eine neue Vereinbarung über die Voraussetzungen, unter welchen einem nach dem Gesetze des Niederlassungsstaates gültig erworbenen Waarenzeichen der internationale Rechtsschutz im andern Ver¬ tragsstaate zu gewähren sei. Wird nun durch eine völkerrechtliche Vereinbarung der internationale Schutz eines Rechtes für die Zukunft an andere, insbesondere schwerere Voraussetzungen ge¬ knüpft als bisher, so wird im Zweifel, sofern Anhaltspunkte für eine gegentheilige Willensmeinung der Kontrahenten nicht vorliegen, angenommen werden müssen, die neuen Normen über die Voraussetzungen des internationalen Rechtsschutzes beanspru¬ chen für die Zukunft unbedingte Geltung, d. h. es sei der Rechtsschutz gegen zukünftige Eingriffe in ein Recht nur dann zu gewähren, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ohne Rücksicht darauf, ob früher die betreffende Berechtigung unter andern, insbesondere leichtern Bedingungen geschützt war oder nicht. Wenn einem ausländischen Staate gegenüber der bisher gewährte internationale Zeichenschutz überhaupt aufgehoben würde, so würden damit zweifellos alle, auch die bisher im Inlande geschützten, Zeichen von Gewerbetreibenden des betref¬ fenden Staates für die Zukunft ohne weiters schutzlos; in gleicher Weise aber wird gesagt werden müssen, daß eine Abän¬ derung in den Voraussetzungen des internationalen Schutzes

ausländischer Zeichen sich ohne weiters auf alle, auch die bis¬ her geschützten ausländischen Marken erstrecke, sofern keine An¬ haltspunkte für eine gegentheilige Willensmeinung des Gesetz¬ gebers resp. (wenn es sich um eine im Wege des Staatsvertrages vereinbarte Abänderung handelt), der Vertragsstaaten vorliegen. In Betreff der hier maßgebenden französisch=schweizerischen Konvention vom 23. Februar 1882 liegen nun, wie bereits bemerkt, derartige Anhaltspunkte nicht vor; ihr Wortlaut, der schlechthin die Gleichstellung der Angehörigen des andern Vertragsstaates mit den Einheimischen ausspricht, deutet viel¬ mehr darauf hin, daß in Zukunft ein Schutz ausländischer Marken unter andern Voraussetzungen als den für die Inlän¬ der vorgeschriebenen unbedingt ausgeschlossen sein solle.

3. Ist somit der angefochtenen Entscheidung darin beizu¬ treten, daß die Marke der Rekurrentin zur Zeit der Begehung der eingeklagten Markenrechtsdelikte in der Schweiz nicht ge¬ schützt war, so erscheint offenbar die weitere Beschwerde der Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung als unerheblich. Denn die Rekurrentin behauptet ja durchaus nicht, daß in Folge der angeblichen Rechtsverweigerung die angefochtene Entscheidung zu einer falschen Feststellung in Betreff derjenigen Thatsachen gelangt sei, welche nach dem Ausgeführten für die Entscheidung einzig erheblich sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.