Volltext (verifizierbarer Originaltext)
73. Urtheil vom 30. Oktober 1885 in Sachen Spieß und Konsorten. A. Am 28. Januar 1885 erließ der Sanitätsrath des Kan¬ tons Luzern „mit Genehmigung des h. Regierungsrathes „eine Verordnung, durch welche die „fernere Anwendung und Benu¬ tzung der sog. Bierpressionen jeder Art und Konstruktion zum Ausschank von Bier verboten und den Bierwirthen eine Frist bis 1, Mai 1885 für Beseitigung der zur Zeit bestehenden Pressionen eingeräumt wurde. Gegen diese Verordnung ergriff F. Spieß, im Auftrage eines von einer Versammlung von Bierbrauern und Bierwirthen ernannten Comites den Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Luzern. Dieser hielt indeß durch Beschluß vom 30. Mai 1885 die Verordnung des Sani¬ tätsrathes aufrecht, indem er blos die Frist zur Beseitigung der bestehenden Pressionen bis zum 1. Juli 1885 verlängerte. B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Spieß, Namens seiner Kommittenten, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ richt. In der Rekursschrift wird ausgeführt: Der angefochtene Entscheid verletzte die in § 9 der luzer¬ nischen Kantonsverfassung aufgestellte Garantie der Unverletz¬ lichkeit des Eigenthums. Derselbe verbiete vollständig die von den Bierwirthen, unter den Augen der Landesregierung, nach und nach angeschafften Bierpressionen und nöthige die Wirthe wie die Bierbrauer zu erheblichen Auslagen für Veränderung der Transportfässer, Anschaffung von Eiskasten u. s. w. Aller¬ dings lasse er den Bierwirthen Besitz und Eigenthum ihrer Pressionen. Allein dieses Eigenthum habe einen Werth nur durch die Benutzung und das Verbot des Gebrauches enthalte daher eine Verletzung des Eigenthums selbst.
2. § 10 der Kantonsverfassung bestimme: „Die Handels¬ und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz wird, innert den Grenzen der Bundesverfassung, diejenigen beschränkenden Be¬ stimmungen festsetzen, welche das allgemeine Wohl erfordert. Das Verbot des Gebrauches der Bierpressionen involvire offenbar eine Verletzung des Prinzips der Handels= und Ge¬ werbefreiheit. Nach § 10 Absatz 2 der Kantonsverfassung können überdem Beschränkungen der Handels= und Gewerbe¬ freiheit nur durch Gesetz, nicht, wie hier geschehen, durch Ver¬ ordnung aufgestellt werden.
3. Selbst wenn übrigens nach der Verfassung eine Beschrän¬ kung der Handels= und Gewerbefreiheit im Verordnungswege zulässig wäre, so wäre doch nur der Regierungsrath selbst, nicht aber der Sanitätsrath zum Erlasse solcher Verordnungen zu¬ ständig. Denn nach § 67 der Kantonsverfassung sei es der Regierungsrath, welcher die zur Vollziehung und Verwaltung nöthigen Verordnungen erlasse. Dem Sanitätsrath stehe aller¬ dings nach dem Gesetze über das Gesundheitswesen vom Jahre 1876 ein Aufsichtsrecht über die sanitarischen Einrichtungen
u. s. w. zu, gesundheitspolizeiliche Verordnungen dagegen habe nach Verfassung und Gesetz der Regierungsrath zu erlassen. Eine Maßregel allgemeiner Natur, wie das Verbot der Bierpres¬ sionen, dürfe der Sanitätsrath nicht treffen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das rekurrirte Verbot der Bierpressionen als verfassungswidrig auf¬ heben.
C. Dem Rekurse des F. Spieß schließt sich der schweizerische Bierbrauerverein an, indem er in einer Eingabe datirt den 24. Au¬ gust 1885 wesentlich die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie der Rekurrent geltend macht und überdem auf, seiner Ansicht nach, aus dem Verbote der Bierpressionen sich ergebende schäd¬ liche volkswirthschaftliche Folgen hinweist. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trägt in seiner Vernehmlassung darauf an: das Bundesgericht wolle den Re¬ kurs des F. Spieß und Konsorten als unbegründet unter Kostenfolge abweisen, indem er ausführt:
1. Die angefochtene Schlußnahme verletzte keine wohlerwor¬ benen Rechte, denn es existire nirgends eine Bestimmung, wonach den Beschwerdeführern Bierpressionen mit gesundheitsschädlichem Betriebe gestattet gewesen wären. Mit dem gleichen Rechte, wie gegen das Verbot der Bierpressionen, könnte gegen jedes Verbot gesundheitsschädlicher Einrichtungen Front gemacht werden. Auf dieser Grundlage wäre überhaupt eine wirksame Gesundheitspolizei gar nicht denkbar.
2. Was die behauptete Verletzung der Handels= und Ge¬ werbefreiheit anbelange, so sei darauf hinzuweisen, daß nach § 31 litt. e der Bundesverfassung den kantonalen Behörden das Recht zustehe, Verfügungen über die Ausübung von Han¬ del und Gewerbe zu treffen. Der Schlußpassus des § 10 der Kantonsverfassung könne nicht den Sinn haben, daß nicht auch schon vor Erlaß des darin in Aussicht genommenen allgemeinen Gesetzes sanitätspolizeiliche Beschränkungen der Gewerbefreiheit angeordnet werden dürfen. Sonst könnte ja nicht einmal der Verkauf giftiger Stoffe, z. B. arsenikhaltiger Tapeten u. dgl. verboten werden.
3. Die Kompetenz des Sanitätsrathes zum Erlasse der an¬ gefochtenen Verfügung halte der Regierungsrath, insbesondere mit Rücksicht auf § 9 litt. b des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876, für zweifellos begrün¬ det. Denn nach der angeführten Gesetzesbestimmung müsse ange¬ nommen werden, daß dem Sanitätsrath auch die Aufsicht über die sanitarischen Einrichtungen der öffentlichen Wirthschaften zustehe. Uebrigens sei die sanitätsräthliche Verordnung der Ab¬ schaffung der Bierpressionen vom Regierungsrathe sanktionirt worden und es liege also in dieser Hinsicht ein förmlicher ma¬ terieller Regierungsbeschluß vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Privateigenthums (§ 9 der luzernischen Kantonsverfassung) schließt gewiß keineswegs aus, daß durch verfassungsmäßig er¬ lassene Gesetze oder Verordnungen aus polizeilichen Gründen wegen Feuer= oder Gesundheitsgefährlichkeit u. dgl. die gewerb¬ liche Verwendung von Sachen oder Einrichtungen bestimmter Art verboten wird. Dadurch wird ja das Eigenthum an diesen Gegenständen dem betreffenden Eigenthümer weder ganz noch theilweise entzogen, sondern lediglich eine gewerbepolizeiliche Norm über die Art und Weise der Ausübung bestimmter Ge¬ werbe aufgestellt. Soweit daher die Beschwerde gegen das Ver¬ bot der fernern Anwendung und Benutzung der Bierpressionen zum Ausschanke von Bier auf eine Verletzung der verfassungs¬ mäßigen Eigenthumsgarantie gestützt wird, erscheint dieselbe ohne weiters als unbegründet. Wenn sodann der Rekurs im weitern auf Verletzung der in § 10 Absatz 1 der Kantonsverfassung gewährleisteten Han¬ dels= und Gewerbefreiheit gestützt wird, so ist das Bundesge¬ richt zu Beurtheilung dieses Beschwerdegrundes nicht kompetent. Denn es ist, nach der ganzen Haltung des § 10 der Kantons¬ fassung klar, daß dieser die Handels= und Gewerbefreiheit nicht in weiterm Umfange als Art. 31 der Bundesverfassung, sondern lediglich im Sinne und innerhalb der Schranken dieser Be¬ stimmung der Bundesverfassung gewährleisten will. Nun ist aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergleiche Amtliche Sammlung XI, S. 158, Entscheidung in Sachen Sprenger vom 5. Juni 1885), wegen Verletzung solcher Bestimmungen der Kantonsverfassungen, welche nur Grund¬ sätze enthalten, die bereits in der Bundesverfassung niedergelegt sind, während der Dauer der Bundesverfassung ein selbständi¬ ger Rekurs nicht statthaft, sondern kann eine Beschwerde nur wegen Verletzung des entsprechenden Grundsatzes der Bundes¬ verfassung bei der dafür zuständigen Behörde erhoben werden. XI — 1886
Zur Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung aber ist nicht das Bundesgericht sondern sind der Bundesrath und eventuell die Bundesver¬ sammlung nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zuständig.
3. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings befugt zu prü¬ fen, ob die angefochtene Verordnung in formell verfassungs¬ mäßiger Weise zu Stande gekommen sei, insbesondere ob sie von der nach der Kantonsverfassung hiefür zuständigen Behörde ausgehe. In dieser Richtung macht die Beschwerde zunächst geltend daß nach Art. 10 Satz 2 der Kantonsverfassung Be¬ schränkungen der Handels= und Gewerbefreiheit nur durch Gesetz, nicht durch bloße Verordnung eingeführt werden können. Allein, wenn nun auch richtig sein mag, daß nach dieser Be¬ stimmung der Kantonsverfassung Beschränkungen des Rechtes der einzelnen Bürger zum Betrieb beliebiger Gewerbe (wie die Einführung der Konzessionspflicht für bestimmte Gewerbe, Aus¬ schluß einzelner Personenklassen vom Rechte, gewisse Gewerbe zu betreiben u. s. w.) nur durch Gesetz eingeführt werden können, so kann derselben dagegen keineswegs die weitergehende Bedeutung beigemessen werden, daß alle Verfügungen gesund¬ heits= oder sicherheitspolizeilicher Natur, welche überhaupt die Art und Weise der Ausübung von Gewerben berühren, nur im Wege der Gesetzgebung getroffen werden können; eine derartige Beschränkung der Verordnungsgewalt der Verwaltungsbehörde, wodurch diese auf wichtigen Gebieten nahezu illusorisch gemacht würde, kann gewiß nicht im Sinne des Art. 10, Satz 2 der Kantonsverfassung liegen; sie wäre auch mit der Lage der kan¬ tonalen Gesetzgebung, welche der Verwaltungsbehörde vielfach den Erlaß von Verordnungen überträgt, welche die Ausübung von Gewerben betreffen (vergleiche z. B. § 8 litt. d des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Fe¬ bruar 1876) durchaus unvereinbar.
4. Ebensowenig wie aus Art. 10 der Kantonsverfassung kann aus andern Bestimmungen der Verfassung oder Gesetzge¬ bung des Kantons Luzern gefolgert werden, daß eine gesund¬ heitspolizeiliche Vorschrift des hier in Frage stehenden Inhaltes nur im Wege der Gesetzgebung, nicht in demjenigen der Ver¬ ordnung aufgestellt werden könne; vielmehr fällt eine derartige Anordnung, durch welche eine einzelne gewerbliche Einrichtung aus gesundheitspolizeilichen Gründen verboten wird, der Natur der Sache nach durchaus in das Gebiet der Verordnungsge¬ walt der Verwaltungsbehörde.
5. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf abstellt, daß nach Art. 67 der Kantonsverfassung jedenfalls nicht der Sanitätsrath sondern nur der Regierungsrath zum Erlasse von Verordnungen, welche allgemeine Regeln enthalten, berechtigt sei, so kann auf dieses Moment schon deßhalb kein Gewicht gelegt werden, weil ja die angefochtene Verordnung vom Sa¬ nitätsrathe nicht von sich aus, sondern, wie in derselben aus¬ drücklich bemerkt ist, mit Genehmigung des Regierungsrathes erlassen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.