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71. Urtheil vom 12. Dezember 1885 in Sachen Korporationsgenossen von Altendorf. A. Am 27. November 1880 beschloß die Kirchgemeinde Alten¬ dorf für die Verzinsung und successive Abzahlung einer Straßen¬ bauschuld eine Steuer von 1 ½% zu erheben. Gestützt auf eine Schlußnahme der Gemeindekorporationsversammlung von Altendorf vom 20. August 1876 beschloß der Verwaltungsrath der Gemeindekorporation Altendorf, das auf die Gemeindekor¬ poration sowie auf die sämmtlichen einzelnen Korporationsge¬ nossen entfallende Betreffniß an dieser Steuer aus der Korpora¬ tionskasse zu bezahlen. Die nicht korporationsgenössigen Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter in Altendorf verweigerten hierauf die Bezahlung der Steuer, weil sie nicht gleich wie die Korpo¬ rationsgenossen behandelt werden. Die Kirchgemeinde beharrte aber nichtsdestoweniger am 18. November 1883 auf ihrem Steuerbeschlusse. Daraufhin beschwerte sich Advokat Gallati in Glarus einerseits Namens der Niedergelassenen und Aufent¬ halter von Altendorf; anderseits Namens einzelner Korpora¬ tionsgenossen von Altendorf beim Regierungsrathe des Kantons Schwyz. Namens der rekurrirenden Korporationsgenossen von Altendorf machte er geltend, jeder Gemeindekorporationsbürger habe gleichen Antheil an den aus dem Korporationsvermögen fließenden Nutzungen; nun liege auf der Hand, daß eine wesent¬ liche Schmälerung und Beeinträchtigung der Rechte und An¬ sprüche der minderbegüterten Genossen eintrete, wenn die Steuer aller Korporationsgenossen einfach aus der Korpora¬ tionskasse bezahlt werde, denn es sei ja klar, daß der Vermö¬ gensbesitz und damit der Steuerbetrag für den einzelnen Kor¬ porationsgenossen ein ganz verschiedener sei. Eine solche Beein¬ trächtigung seiner Ansprüche brauche sich ein Korporationsbürger nicht gefallen zu lassen, da darin ein unzuläßiger Eingriff in wohlerworbene Privatrechte enthalten sei und es einer Gemeinde¬ versammlung nicht zustehen könne, die Besitzenden auf Kosten der Nichtbesitzenden zu entlasten. Vom Standpunkte der rekur¬ rirenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus dagegen wurde geltend gemacht, das von der Kirchgemeinde und der Korpora¬ tionsverwaltung Altendorf beobachtete Verfahren verstoße gegen den Art. 45 der Bundesverfassung, nach welchem die Gemeinde in welcher ein Schweizerbürger seinen Wohnsitz nehme, denselben nicht anders besteuern dürfe als den Ortsbürger. B. Durch Schlußnahme vom 17./28. April 1885 entschied der Regierungsrath des Kantons Schwyz dahin:
1. Die Rekursbeschwerde, soweit sie von den Niedergelassenen und Aufenthaltern ausgeht, ist unbegründet und abgewiesen.
2. Auf die Rekursbeschwerde, soweit sie von einigen Ge¬ meindekorporationsgenossen gegen ihre Mitgenossen aufrecht er¬ halten wird, wird wegen Mangels an Zuständigkeit nicht ein¬ getreten und werden die Litiganten an den Civilrichter ver¬ wiesen. C. Gegen Dispositiv 1 dieses Entscheides führt Advokat Gallati Namens der rekurrirenden Niedergelassenen und Aufenthalter von Altendorf beim Bundesrathe Beschwerde. Gegen Dispositiv 2 dagegen ergriff er im Namen der rekurrirenden Korporations¬ genossen von Altendorf den stattsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag, das Bundesgericht wolle den Regierungsrath des Kantons Schwyz anweisen, die Beschwerde der Minderheit der Korpora¬ tionsbürger von Altendorf an Handen zu nehmen und materiell zu entscheiden. Er behauptet, nach § 60 und 61 der Kantons¬ verfassung von Schwyz sei der Regierungsrath verpflichtet, Anstände über Verhandlungen der Bezirks und Kirchgemeinden zu entscheiden und die Aufsicht über die Verwaltung der Ge¬ meinden auszuüben; der Regierungsrath könne daher Beschwer¬ den wie diejenige der Minderheit der Korporationsgenossen von Altendorf nicht einfach von der Hand weisen sondern müsse dieselben entscheiden. Der durch Beschlüsse und Handlungen der Gemeinden und ihrer Verwaltungsorgane verletzte Bürger
brauche sich nicht auf den kostspieligen Weg des Civilprozesses verweisen zu lassen, vielmehr sei es Pflicht der Aufsichtsbehörden, in derartigen Fällen einzuschreiten. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Kirchgemeinde Altendorf (deren Ausführungen der Regierungs¬ rath des Kantons Schwyz sich einfach anschließt) im Wesentli chen geltend: Es sei zu unterscheiden zwischen der Kirchgemeinde und der Korporationsgemeinde. Die Kirchgemeinden feien die politischen Gemeinden des Kantons, die Korporationsgemeinden dagegen seien Gütergenossenschaften mit privatrechtlichem Cha¬ rakter; zu letztern gehöre die Korporationsgemeinde Altendorf. Die Beschwerde der Rekurrenten richte sich nun nicht und könne sich nicht richten gegen die Kirchgemeinde Altendorf, sondern sie richte sich gegen die Korporationsgemeinde Altendorf. Dem Regierungsrath stehe nur die Aufsicht über die öffentlichen politischen Gemeinden, die Kirchgemeinden, nicht über die Kor¬ porationsgemeinden zu, denen durch § 13 der Kantonsver¬ fassung die autonome Verwaltung und Nutzung ihres Vermö¬ gens garantirt sei. Schon deßhalb könne von einer Verletzung der § 60 und 61 der Kantonsverfassung keine Rede sein. Nach § 5 litt. c der kantonalen Administrativprozeßordnung sei allerdings der Regierungsrath Rekursinstanz in Streitigkeiten über Verletzung der Genossenstatuten, soweit sie nicht eivilrecht¬ licher Natur seien. Allein im vorliegenden Falle werde nicht über Statutenverletzung geklagt; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über Mein und Dein zwischen Mehrheit und Minderheit der Korporationsgenossen. Der Regierungsrath habe daher seine Kompetenz mit Recht abgelehnt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Steuerbeschluß der Kirchgemeinde Altendorf vom 27. November 1880/18. No¬ vember 1883 oder gegen die Schlußnahme der Korporations¬ verwaltung von Altendorf sondern ausschließlich gegen Dispositiv 2 des Entscheides des Regierungsrathes des Kantons Schwyz vom 17./28. April 1885; die Rekurrenten behaupten, es liege darin, daß der Regierungsrath die Entscheidung über ihre Beschwerde abgelehnt und sie an den Civilrichter verwiesen habe, eine Verletzung der kantonalen Verfassung, insbesondere der Art. 60 und 61 derselben.
2. Allein dies trifft nicht zu. Die Rekurrenten hatten ihre Beschwerde an den Regierungsrath damit begründet, die Ver¬ fügung der Korporationsverwaltung von Altendorf, wonach die Straßensteuer für sämmtliche Korporationsgenossen aus der Korporationskasse bezahlt werden solle, verletze ihr (der Rekur¬ renten) Nutzungsrecht am Korporationsgut. Wenn nun der Regierungsrath des Kantons Schwyz entschieden hat, derartige Streitigkeiten über Nutzungsrechte der Genossen am Gemeinde¬ resp. Korporationsgut seien nach der schwyzerischen Gesetzgebung im Rechtswege zu entscheiden, so hat er damit keine Bestim¬ mung der Kantonsverfassung verletzt. Diese enthält keine Vor¬ schrift, wonach solche Streitigkeiten dem Regierungsrathe zur Entscheidung zugewiesen würden; insbesondere liegt eine solche nicht in Art. 60 und 61 der Kantonsverfassung. § 60 zunächst spricht blos von Anständen, die sich über Wahlen oder andere Verhandlungen der Bezirks= und Kirchgemeinden, also nicht der Korporationsgemeinden erheben sollten und hat überhaupt wohl blos Anstände über die formelle Ordnungs= und Gesetzmäßigkeit von Verhandlungen im Auge. Art. 61 sodann verleiht dem Regierungsrathe blos die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke und Gemeinden. In diesem Aufsichtsrechte aber liegt, auch wenn dasselbe sich auf die Korporationsgemeinde miter¬ streckt, wohl die Befugniß, gegen Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einzuschreiten, dagegen noch nicht die Befugniß Streitigkeiten über die Ausdehnung der Individualrechte der Genossen in Bezug auf die Nutzung des gemeinen Gutes zu beurtheilen und somit darüber zu entscheiden, ob Korporations¬ beschlüsse wegen Verletzung solcher Rechte aufzuheben seien. Ob Streitigkeiten dieser Art als Civilprozeß= oder als Verwaltungs¬ sache zu betrachten seien, ist nicht durch die kantonale Verfas¬ sung entschieden sondern nach Maßgabe des kantonalen Ge¬ setzesrechts zu beurtheilen.
3. Ist somit die Beschwerde, da eine Verfassungsverletzung nicht vorliegt, als unbegründet abzuweisen, so ist dagegen den Rekurrenten das Beschwerderecht an das Bundesgericht für den
Fall vorzubehalten, daß etwa auch der Civilrichter sich als inkompetent erklären und der daraus entstehende negative Kompetenzkonflikt auch vom Kantonsrathe (§ 47 der Verfas¬ sung) nicht gelöst werden sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.