Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Urtheil vom 12. Dezember 1885 in Sachen Erlanger. A. Am 20. Dezember 1878 faßte der Regierungsrath des Kantons Schwyz „in Ausführung des Auftrages des h. Kan¬ tonsrathes vom 29. November 1878 betreffend den Bezug einer Patentsteuer von den Handelsreisenden“ den Beschluß: „Die „Handelsreisenden, welche mit oder ohne Vorweisung von „Mustern bei Privaten, d. h. bei Nichtgewerbegenossen Bestel¬ „lungen aufsuchen, haben sich zu diesem Zwecke vom 1. Januar „1879 an ein Patent zu erwerben, welches vom Polizeidepar¬ „tement im Sinne des § 21 der Revision der Verordnung „über den Markt= und Hausirverkehr vom 1. Juli 1877 er¬ „theilt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind „nach Titel IV der Markt= und Hausirerverordnung vom „12. März 1851 zu bestrafen. B. Der Reisende der Rekurrenten, welche eine Kurzwaaren¬ handlung in Luzern betreiben, trug nun am 24. Juli 1884 zwei Schneiderinnen in Brunnen Geschäftsartikel nach Muster zum Verkaufe an, ohne vorher ein schwyzerisches Patent ge¬ löst zu haben. Die Rekurrenten wurden daher der Uebertretung des Beschlusses vom 20. Dezember 1878 angeschuldigt und auch wirklich erst= und oberinstanzlich derselben schuldig erklärt. Vom Kantonsgerichte des Kantons Schwyz wurden dieselben durch Urtheil vom 22. Juli 1885 zu 60 Fr. Buße, eventuell zu 12 Tagen Gefängniß sowie zu den Prozeßkosten verurtheilt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Kantonsgericht aus, die beiden Schneiderinnen in Brunnen seien nicht Gewerbege¬ nossen der Rekurrenten, da sie kein Waarenlager halten oder allfällig „von den von der Appellantschaft bezogenen Waaren an Jedermann zedirten,“ sondern nur aus ihnen übergebenen Stoffen Kleider verfertigen und dazu kleinere Garnituren, Knöpfe 2c., welche sie von den Rekurrenten gekauft haben, verwenden. C. Gegen dieses Urtheil legten die Gebrüder Erlanger einer¬ seits beim Bundesrathe Beschwerde wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung, anderseits beim Bundesgerichte den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Kantonsverfassung ein. In ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht behaupten sie: der Beschluß vom 20. Dezember 1878, in dessen Anwen¬ dung sie verurtheilt worden seien, sei vom Kantonsrathe (resp. vom Regierungsrathe in dessen Auftrage) mit Umgehung der von der schwyzerischen Verfassung für Gesetze gefordeten Volks¬ abstimmung erlassen worden und folglich ungültig. Sei aber das Gesetz, auf welches das angefochtene Urtheil sich stütze, ungültig, so müsse auch das Urtheil selbst aufgehoben werden. Nach Art. 3 der Kantonsverfassung stehe die Souveränetät dem Volke zu; nur in einigen Fällen sei der Kantonsrath befugt, von sich aus Gesetze zu erlassen. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Weder habe der Kantonsrath nach Art. 3 litt. c. der Verfassung vom Volke speziell Vollmacht erhalten, ein einschlä¬ giges Gesetz zu erlassen, noch treffen die Voraussetzungen des Art. 34 der Kantonsverfassung zu. Insbesondere könne der
in Frage stehende Beschluß nicht als ein nach Art. 34 cit. in die Kompetenz des Kantonsrathes fallendes „polizeiliches De¬ kret mit Strafbestlmmungen“ aufgefaßt werden. Derselbe trage vielmehr durchaus fiskalischen Charakter an sich und sei daher als Steuergesetz zu betrachten. Daß er gleichzeitig auch Straf¬ bestimmungen enthalte, ändere hieran nichts. Auch der letzte Fall, in welchem nach der schwyzerischen Kantonsverfassung (Art. 36) der Kantonsrath zum selbständigen Erlasse von Ge¬ setzen befugt sei, nämlich der Fall, daß es sich um ein durch die eidgenössische Gesetzgebung gefordertes Gesetz handle, liege nicht vor. Denn es sei bundesrechtlich den Kantonen zwar ge¬ stattet, Patenttaxen innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schranken einzuführen, dagegen seien sie dazu und folgeweise zum Erlasse von Patentverordnungen nicht verpflichtet. Dem¬ nach werde beantragt: es sei das Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz vom 22. Juli aufzuheben unter Kostenfolge. D. Seitens des Kantonsgerichtes von Schwyz ist eine Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde nicht eingegangen. Dagegen trägt der Regierungsrath des Kantons Schwyz, welchem zur Beantwortung derselben ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, auf Abweisung derselben an, indem er im Wesentlichen aus¬ führt: Es handle sich im vorliegenden Falle lediglich um die Ausführung einer Bestimmung der schwyzerischen Verordnung über den Markt= und Hausirverkehr von 1851 resp. um eine Novelle zu derselben. Diese Verordnung qualifizire sich durchaus als ein polizeiliches Dekret mit Strafbestimmungen und es habe mithin dieselbe, wie der angefochtene Beschluß vom 20. Dezember 1878, vom Kantonsrathe kraft des ihm in Polizei¬ sachen zustehenden Gesetzgebungsrechtes gültig erlassen werden können. Dieses Gesetzgebungsrecht des Kantonsrathes sei denn auch in allen Zweigen der Polizei, in Bezug auf Fremden¬ Gesundheits=, Straßen=, Lebensmittel=, Markt= und Hausirpoli¬ zei u. s. w., von jeher anerkannt und geübt worden, wie ein Blick auf die schwyzerische Gesetzessammlung zeige. Als Steuer¬ gesetz könne der Beschluß vom 20. Dezember 1878 nicht aufge¬ faßt werden. Die Handelspatentgebühr sei eine polizeiliche Abgabe, sie setze eine polizeiliche Schranke für die Ausübung dieses Zweiges der Gewerbethätigkeit; eine Steuer im Sinne des kantonalen Steuergesetzes dagegen sei dieselbe nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten fechten die verfassungsmäßige Gültigkeit des Beschlusses des Regierungsrathes des Kantons Schwy vom 20. Dezember 1878 betreffend den Bezug einer Patent¬ steuer von den Handelsreisenden in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht einzig deshalb an, weil dieser Beschluß sich nicht als ein polizeiliches Dekret mit Strafbestimmungen Sinne des Art. 34 der Kantonsverfassung sondern als ein Steuergesetz qualifizire; sie erkennen demgemäß selbst an, daß derselbe, wenn er als Polizeidekret aufzufassen wäre, vom Re¬ gierungsrathe in Ausführung des diesem vom Kantonsrathe ertheilten Auftrages gültig hätte erlassen werden können.
2. Nun ist allerdings zweifellos, daß der fragliche Beschluß in gewissem Maße fiskalischen Charakter an sich trägt. Allein eben¬ so zweifellos ist auf der andern Seite, daß es sich hier durch¬ aus nicht um ein reines Steuergesetz sondern in erster Linie um eine gewerbepolizeiliche Maßnahme handelt. Die Aufnahme von Bestellungen bei Privaten durch Handelsreisende soll durch den Patentzwang beschränkt und einer gewissen polizeilichen Kontrolle unterworfen werden; dem entspricht es denn auch, daß der fragliche Beschluß als Novelle zur kantonalen Markt= und Hausirverordnung, die jedenfalls als Polizeigesetz erscheint und als solches vom Kantonsrathe von sich aus beschlossen wurde, erlassen worden ist. Erscheint aber somit der von den Rekur¬ renten geltend gemachte Beschwerdegrund als unstichhaltig, so muß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.