Volltext (verifizierbarer Originaltext)
67. Urtheil vom 30. Oktober 1885 in Sachen Bachmann. A. Im Jahre 1878 verehelichte sich in Riesbach bei Zürich der aus Brigittau bei Reichenbach in Galizien (Oesterreich gebürtige Jakob Bachmann, Zimmermann, evangelischer Kon¬ fession, mit der aus Maur, Kantons Zürich gebürtigen, ebenfalls der evangelischen Konfession angehörigen, Rekurrentin Katharina Moser. Nachdem die Eheleute bis zum Jahre 1884 in Wytikon und Hirslanden bei Zürich zusammengelebt hatten, verließ der Ehemann im April genannten Jahres seine Familie. Am 26. Dezember 1884 leitete Frau Bachmann geborene Moser beim Friedensrichteramte Hirslanden die Scheidungsklage gegen ihren unbekannt wo, abwesenden Ehemann ein und es wurde ihr am
11. Januar 1885 die friedensrichterliche Weisung zugestellt. Am 11. Februar 1885 reichte sie die Weisung beim Gerichte ein, welches die Ediktalladung des Beklagten anordnete. Da nun aber I. Bachmann, welcher schon am 2. Februar dieses Jahres in Zürich wieder aufgetaucht, nach zwei Tagen indessen wieder abgereist war, und an seinem angeblichen Reiseziel St. Gallen nicht hatte ermittelt werden können, am 22. Fe¬ bruar seiner Frau aus Bregenz schrieb, daß er seit dem 12./13. dieses Monats dort in Arbeit stehe, so wurde die Ediktaleita¬ tion wieder aufgehoben und dem I. Bachmann die Ladung zur Gerichtsverhandlung au seinem Aufenthaltsorte in Bregenz
persönlich mitgetheilt. Bei der Verhandlung am 14. März 1885, zu welcher der Beklagte nicht erschienen war, erklärte das Bezirksgericht Zürich sich zu Behandlung der Sache inkom¬ petent, indem es ausführte; Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe seien Ehescheidungsklagen beim Ge¬ richte des Wohnortes des Ehemannes, beim Abgange eines Wohnsitzes in der Schweiz am Heimat= (Bürgerorte) oder am letzten schweizerischen Wohnorte anzubringen. Bei Ausländern falle der Gerichtsstand des Heimatortes von vornherein außer Betracht. Aus der ganzen Fassung des Artikels gehe im Fernern hervor, daß der Schlußsatz, welcher vom letzten schweizerischen Wohnorte spreche, sich jedenfalls nur dann auf einen Ausländer beziehe, wenn dieser unbekannt abwesend oder in einem ihm fremden Staate domizilirt sei. Andernfalls müsse in erster Linie Lemma 1 des Art. 43 zur Anwendung kommen, d. h. es sei die Klage an dem bekannten Wohnorte des Ehemannes anhän¬ gig zu machen. Demnach sei nach dem schweizerischen Gesetze in casu kein schweizerisches Gericht, sondern nur das Gericht des bekannten Wohnortes des Ehemannes in Bregenz kompe¬ tent. Bei dieser Sachlage brauche auch nicht untersucht zu wer¬ den, ob der durch Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte Nachweis, daß der Heimatstaat der Liti¬ ganten das zu erlassende Scheidungsurtheil anerkennen würde, erbracht sei. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Katharina Bachmann den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Der letzte schweizerische Wohnort des Beklagten und überhanpt sein letztes festes Domizil sei nachgewiesenermaßen Hirslanden bei Zürich gewesen. Seit April 1884 habe derselbe nirgends mehr festen Wohnsitz gehabt, sondern sich an den verschiedensten Orten, z. B. in Wien, Lemberg, Seygutsch (Galizien), Krakau u. s. w. unstät herum¬ getrieben, bald an Eisenbahnlinien arbeitend, bald wieder ohne Arbeit. Zur Zeit der Klageeinleitung beim Friedensrichteramte und beim Gerichte sei sein Aufenthaltsort unbekannt und da¬ her die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich zweifellos be¬ gründet gewesen. Der Umstand, daß der Beklagte seit der Klageeinleitung Aufenthalt in Bregenz genommen, habe die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich nicht wieder aufheben können, da nach zürcherischem Prozeßrechte (§ 223 der Civil¬ prozeßordnung) für die Zuständigkeit eines Gerichtes der Zeit¬ punkt der Anhängigmachung der Klage beim Friedensrichteramte entscheidend sei. Zudem liege gar nichts dafür vor, daß der Beklagte in Bregenz festen Wohnsitz genommen habe. Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich sei somit nach Art. 43 des Civilstandsgesetzes begründet und dieses Gericht somit zur Anhandnahme der Klage verpflichtet. Daß die Litiganten Aus¬ länder seien, ändere hieran nichts. Auch eine Ausländerin könne, vorausgesetzt, daß die Bedingungen des Art. 56 cit. erfüllt seien, verlangen, daß ihre Klage von einem schweizerischen Ge¬ richte an Hand genommen werde, wenn ihr Ehemann zwar in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, aber dort zuletzt domi¬ zilirt gewesen sei. Wie die Kompetenzfrage zu entscheiden wäre, wenn der Beklagte zur Zeit der Klageeinleitung seinen festen Wohnsitz in Oesterreich gehabt hätte, sei nicht zu erörtern; denn es stehe jedenfalls fest, daß derselbe in der Zeit vom 20. De¬ zember 1884 bis 11. Februar 1885 kein Domizil in Oester¬ reich gehabt habe. Viel eher könnte man sagen, er habe über¬ haupt sein schweizerisches Domizil nie aufgegeben. Bei Annahme der Ansicht des Bezirksgerichtes Zürich könnte die Klägerin überhaupt nirgends ihre Scheidungsklage anhängig machen, da nach einer bei den Akten liegenden Note des k. k. Oberlandes¬ gerichtes Lemberg an die dortige Statthalterei nach österreichi¬ schem Prozeßgesetze nur das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses kompetent sei. Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 56 erfüllt seien, habe das Bezirksgericht noch nicht beurtheilt, es könne daher in dieser Richtung ein förmlicher Beschwerdeantrag noch nicht gestellt wer¬ den. Immerhin wäre es wünschenswerth, wenn das Bundes¬ gericht dieselbe in den Erwägungen seines Urtheils erörtern würde. Dieselbe sei, wie sich aus der gedachten Note des Ober¬ landesgerichtes Lemberg und aus der österreichischen Gesetzgebung ergebe, zu bejahen.
C. In einem Nachtrage zu ihrer Beschwerdeschrift datirt den
16. Juli 1885 übermittelt die Rekurrentin einen Brief des Be¬ klagten vom 12. gleichen Monats, aus dem sich ergibt, daß der¬ selbe „seit drei Wochen“ Bregenz wieder verlassen hat und sich ir Zeit in Rorschach aufhält, aber beabsichtigt, nach Zürich zurückzukehren. D. Die Rekursschrift der Rekurrentin wurde dem Rekurs¬ beklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Bregenz am
29. April 1885 zur Vernehmlassung mitgetheilt. Derselbe hat binnen der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht ein¬ gereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe für Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes eines Wohn¬ des Ehemannes beziehungsweise beim Abgange sitzes in der Schweiz den Gerichtsstand des letzten schweizerischen Wohnortes desselben statuirt, so versteht derselbe gewiß unter „Wohnort“ das Domizil im juristischen Sinne des Wortes,
d. h. nicht jeden Ort zeitweiligen, vorübergehenden Aufenthalts, sondern nur den zum dauernden Aufenthalte, zum festen Mit¬ telpunkte der bürgerlichen Existenz gewählten Ort.
2. Nun ergibt sich aus den, unbestritten gebliebenen und übrigens durch die Akten bestätigten, Anbringen der Rekurs¬ schrift, daß der Rekursbeklagte, seitdem er Zürich verließ, sich nirgends bleibend niedergelassen hat, sondern daß er seither, bald da bald dort, an den verschiedensten Orten, kurze Zeit arbeitend oder Arbeit suchend, seinen Aufenthaltsort stetsfort wechselte. Ebenso steht fest, daß der Rekursbeklagte seine Familie im Kanton Zürich, wo er früher mit derselben zusammenlebte und wo er fest niedergelassen war, zurückgelassen hat; er beab¬ sichtigte auch offenbar, sich von derselben nicht dauernd zu tren¬ nen, da er mit seiner Frau in, allerdings zeitweise unterbroche¬ ner, Korrespondenz blieb, auch auf einige Tage thatsächlich nach Zürich zurückkehrte und noch in seinem letzten Schreiben seiner Frau seine Rückkehr dorthin in Aussicht stellt. Bei die¬ ser Sachlage ist nicht anzunehmen, daß der Rekursbeklagte, wenn er auch thatächlich vorübergehend Zürich verließ, sein dortiges Domizil habe aufgeben wollen, vielmehr ist letzteres kann dann aber nicht als fortdauernd zu betrachten. Demnach zweifelhaft sein, daß das Bezirksgericht Zürich zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekurrentin gemäß Art. 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe zuständig ist; denn daß die Gerichtsstandsnorm des Art. 43 Absatz 1 sich auch auf Ausländer bezieht, ist gewiß nicht zu bezweifeln.
3. Ist somit die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe als begründet zu erklären, so ist dagegen auf die Frage, ob in casu den Vor¬ schriften des Art. 56 leg. cit. Genüge geleistet sei, zur Zeit nicht einzutreten, da darüber ein Entscheid der kantonalen Ge¬ richte noch nicht vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird somit die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. März 1885 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.