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11_I_450

BGE 11 I 450

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Urtheil vom 27. Oktober 1885 in Sachen Kropfli. A. Wittwe Kropfli, wohnhaft in Menzingen, Kantons Zug, schuldete den Banquiers Tschann=Zeerleder & Cie in Bern einen Wechselbetrag von 15,000 Fr. sammt Zins, Spesen und Kosten; für diese Wechselforderung pfändeten die Gläubiger im März 1881 eine Liegenschaft, welche die Schuldnerin in Er¬ lenbach, Kantons Bern, besaß, sowie die darauf befindlichen Mo¬ bilien. Die Schuldnerin erhob zwar gegen die Forderung sowie gegen die Betreibung nachträglich Widerspruch, wurde aber damit durch Urtheil des bernischen Appellations= und Kassations¬ hofes vom 1. März 1883 abgewiesen. Durch Schreiben vom

24. März 1883 theilte die Fallimentsbehörde des Kantons Zug dem Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal mit, die Wittwe Kropfli sei vor Kurzem dort (im Kanton Zug) in Kon¬ kurs gerathen; dieselbe habe den zugerschen Fallimentsbehörden erklärt, sie besitze noch eine Liegenschaft in Erlenbach (Kanton Bern); es werde demnach das Gesuch gestellt, „das Separat¬ falliment über Wittwe Kropfli und die Liegenschaft in Erlenbach sofort ergehen lassen und liquidiren zu wollen und das Ergeb¬ niß, sofern ein Ueberschuß erzielt werden kann, in hiesige Gelts¬ tagsmasse zuwerfen. Daraufhin leiteten die bernischen Behörden über die Wittwe Kropfli das Konkursverfahren ein und es mel¬ deten Tschann=Zeerleder & Cie in demselben ihre Ansprache an. Der Amtsgerichtsschreiber von Niedersimmenthal ertheilte indeß denselben keine Anweisung auf das zur Masse gezogene Ver¬ mögen oder dessen Erlös sondern erklärte lediglich, es sei von ihrer Ansprache Vormerk genommen worden; da jedoch der Geltstag nur ein Separatkonkurs sei, so seien nur die Hypo¬ thekargläubiger auf die Immobiliarschatzung kollozirt worden, die andern Gläubiger hingegen werden von den Konkursbe¬ hörden des Kantons Zug aus der dortigen Masse Anweisung erhalten. Sowohl die Liegenschaft als die Mobilien wurden von der bernischen Konkursbehörde an eine öffentliche Steigerung gebracht; letztere wurden sämmtlich veräußert, die Liegenschaft dagegen blieb mangels genügenden Angebotes unversteigert und es wurde die Hypothekarkasse des Kantons Bern für eine von ihr angemeldete Hypothekarforderung auf dieselbe angewiesen. B. Tschann=Zeerleder & Cie erhoben gegen die Kollokations¬ verfügung des Amtsgerichtsschreibers von Niedersimmenthal Einsprache und beantragten, sie seien im Geltstage der Wittwe Kropfli für ihre Ansprache (von 17,118 Fr. 95 Cts. oder restanzlich 9627 Fr. 05 Cts.), der Hypothekarkasse des Kantons Bern nachgehend, auf das vorhandene Vermögen anzuweisen unter Kostenfolge. Diesem Begehren wiedersetzte sich einzig die Geltstagerin Wittwe Kropfli. Durch Urtheil vom 20. März 1885 erkannte der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern:

1. Den Einspruchklägern Banquiers Tschann=Zeerleder & Cie ist ihr Klagebegehren in dem Sinne zugesprochen, daß sie für ihre restanzliche Ansprache von 9627 Fr. 05 Cts. der Anwei¬ sung der Hypothekarkasse des Kantons Bern und derjenigen des Jakob Staub nachgehend auf den Schatzungswerth der Liegenschaften um 5207 Fr. 95 Cts. und für die verbleibenden 4419 Fr. 10 Cts. auf den Erlös der Beweglichkeiten, worauf sie n Pfandrecht erworben haben, immerhin der Anweisung für Liquidationskosten nachgehend, angewiesen werden sollen. Im übrigen sind sie mit diesem Klagebegehren abgewiesen.

2. Die Einspruchsbeklagte Frau Karolina Kropfli geb. Eschler ist gegenüber den Klägern Tschann=Zeerleder & Cie zur Bezah¬ lung ihrer auf 550 Fr. bestimmten Prozeßkosten verurtheilt. XI — 1886

In der Begründung dieses Urtheils wird im Wesentlichen ausgeführt: Es sei im Kanton Bern nicht ein selbständiger sondern ein bloßer Separatkonkurs über die Wittwe Kropfli eröffnet worden. Was nun vorerst die im Kanton Bern gele¬ genen Liegenschaften anbelange, so sei die Liquidationsbehörde nach Eröffnung des Separatkonkurses verpflichtet gewesen, alle begründeten Ansprachen auf den Erlös beziehungsweise den Schatzungswerth derselben anzuweisen. Denn die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 beziehen sich, wie auch die bundesrechtliche Praxis festgehalten habe, nur auf das Mo¬ biliar=, nicht auch auf das Immobiliarvermögen eines Falliten; es gelte also im Verhältnisse der konkordirenden Kantone unter einander der Grundsatz der Einheit des Konkurses nur für das bewegliche, nicht für das unbewegliche Vermögen. Demnach seien Tschann=Zeerleder & Cie auf den Erlös oder Schatzungs¬ werth der im Kanton Bern befindlichen Liegenschaften anzu¬ weisen gewesen, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen (in Folge der von ihnen vorgenommenen Pfändung) ein Pfandrecht an diesen Liegenschaften zustehe oder nicht. In Bezug auf die im Kanton Bern gelegenen und dørt gepfändeten Mobilien dagegen müsse sich fragen, ob die auf dem Wege der Betreibung erworbenen Pfandrechte im Separatkonkurse zu respektiren seien oder nicht. Dies sei in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidung in Sachen Spycher vom 16. September 1882, Amt¬ liche Sammlung VIII, S. 458 u. ff. grundsätzlich zu bejahen. Allerdings mache nun die Einspruchsbeklagte geltend, daß nach § 587 des bernischen Vollziehungsverfahrens Betreibungspfand¬ rechte durch die Konkurseröffnung dahinfallen. Allein diese Regel gelte richtiger Auffassung nach nur dann, wenn es sich um ein selbständiges, unabhängiges Konkursverfahren gegen einen im Kanton Bern wohnhaften Schuldner handle, nicht aber dann, wenn im Kanton Bern blos ein Separatkonkurs vollführt werde und nach der Gesetzgebung des Kantons, wo der Haupt¬ konkurs stattfinde, die Betreibungspfandrechte im Konkurse ge¬ schützt werden, wie dies im Kanton Zug unbestrittenermaßen der Fall sei. Eine gegentheilige Auslegung des § 587 cit. hätte eine Benachtheiligung der bernischen Betreibungspfandgläu¬ biger zum Vortheile der auswärtigen zur Folge, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Uebrigens habe sich auch die zugersche Fallimentsbehörde damit einverstanden erklärt, daß die Hypothekargläubiger, wozu auch die Betreibungspfand¬ gläubiger gehören, im Kanton Bern auf die bewegliche Habe angewiesen werden. C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Wittwe Kropfli den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; sie stellt den Antrag: Es sei das unterm 12./20. März 1885 von dem Appellations¬ und Kassationshofe des Kantons Bern (II. Civilabtheilung) in der Einspruchssache der Hl. Tschann Zeerleder & Cie, Banquiers in Bern gegen die heutige Rekurrentin gefällte und der letztern unterm 12. Mai dieses Jahres eröffnete Urtheil als mit dem Bundesrechte und den Konkurskonkordaten von 1804 und 1810 in Widerspruch stehend aufzuheben. In rechtlicher Begründung dieses Antrages wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

1. Es möge richtig sein, daß das Konkordat vom 7. Juni 1810 lange Zeit dahin ausgelegt worden sei, daß dasselbe die Einheit des Konkurses nur für das bewegliche und nicht für das unbewegliche Vermögen statuire. Allein diese Auslegung sei keine nothwendige. Allerdings spreche das Konkordat von „Effekten“ des Schuldners, allein es spreche auch von „Hypo¬ thek“ und dieser letztere Ausdruck könne nur auf Immobilien bezogen werden; ebenso deute auch die Ausdruckweise „Effek¬ ten die in einem andern Kantone liegen“ darauf hin, daß man in erster Linie an Liegenschaften gedacht habe, da man von fahrender Habe nicht zu sagen pflege, daß sie irgendwo „liege. Auch schon aus dem Grundsatz des Konkordates von 1804, daß alle Schweizer in Fallimentsfällen „nach den Gesetzen desjeni¬ gen Kantons, wo das Falliment ausbricht,“ gleich behandelt werden sollen, folge die Einheit des Konkurses für das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Die Konkurskonkordate seien demnach dahin auszulegen, daß eigent¬ liche Separatkonkurse neben dem am Domizile des Schuldners zu vollführenden Hauptkonkurse in der Schweiz ausgeschlossen seien; das gesammte Gut des Schuldners falle in die Haupt¬ konkursmasse, soweit es nicht zu Befriedigung privilegirter,

insbesondere pfandrechtlich privilegirter Forderungen am Orte, wo es sich besinde, gesondert liquidirt werden müsse. Nur die Verwerthung des Gutes könne an dem Orte, wo dasselbe ge¬ legen sei, und nach den Gesetzen dieses Ortes geschehen, der Erlös dagegen sei auch bei unbeweglichem Gute in die Haupt¬ konkursmasse abzuliefern, sofern er nicht zu Befriedigung von pfandversicherten Forderungen verwendet werden müsse. Bei die¬ ser Auslegung der Konkordate sei die angefochtene Entscheidung offenbar unhaltbar, sofern nicht die Rekursbeklagten ein Pfand¬ recht an dem im Kanton Bern gelegenen Vermögen der Rekur¬ rentin beanspruchen können.

2. Wenn nun die angefochtene Entscheidung ausspräche, daß nach bernischem Gesetze den Rekursbeklagten ein Pfandrecht zustehe, so wäre gegen eine derartige Entscheidung ein Re¬ kurs an das Bundesgericht nicht statthaft, da es sich dann lediglich um eine Deklaration über kantonales Recht handelte. Allein der bernische Richter erkenne nun selbst an, daß nach der bernischen Gesetzgebung Betreibungspfandrechte, worum es sich hier handle, durch die Konkurseröffnung dahinfallen. Er stelle darauf ab, daß bundesrechtlich der Satz anerkannt sei, daß Betreibungspfandrechte durch den Geltstagsausbruch nicht mehr zerstört werden. Allein ein derartiger bundesrechtlicher Grund¬ satz bestehe nicht und werde auch durch die vom kantonalen Richter angerufene bundesgerichtliche Entscheidung nicht ausge¬ sprochen; diese stelle vielmehr umgekehrt fest, daß der kantonale Richter in letzter Instanz darüber zu entscheiden habe, ob nach seinem Gesetze die Betreibungspfandrechte die Konkurseröffnung überdauern oder nicht. Demnach sei vollkommen klar, daß zum Mindesten die Mobilien resp. deren Erlös in die Hauptkon¬ kursmasse in Zug abzuliefern seien; auch der kantonale Richter nehme übrigens offenbar an, daß dies geschehen müßte, wenn das Betreibungspfandrecht nicht mehr als bestehend anzuerkennen wäre. Wenn das angefochtene Urtheil darauf abstelle, daß bei dieser Entscheidung der bernische Gläubiger ungünstiger behan¬ delt würde als der zugersche, so könne diese rechtspolitische Erwägung nicht entscheidend sein; übrigens sei sie auch nicht einmal richtig. Werde, wie die Rekurrentin wolle, in Bern ein eigentlicher Separatkonkurs nicht eingeleitet und mache der ber¬ nische Betreibungspfandgläubiger seine Rechte in Zug geltend, so könne er sich dort darauf berufen, daß nach dem alsdann hiefür einzig maßgebenden zugerischen Rechte sein Pfandrecht durch die Geltstagseröffnung nicht hinfällig geworden sei, womit die Gleichheit unter den Gläubigern gewahrt sei. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die Rekursbeklagten Tschann=Zeerleder & Cie darauf an:

1. Es sei in die Rekursbeschwerde der Wittwe Kropfli über¬ haupt nicht einzutreten. Eventuell

2. Die Wittwe Kropfli sei mit dem in ihrer Beschwerde ge¬ stellten Antrage abzuweisen, unter Folge der Kosten, wofür 100 Fr. gefordert werden. Zu Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt: Die Rekurrentin habe schon seit langer Zeit sich bemüht, durch trölerische und unlautere Machinationen die Rekursbeklag¬ ten um ihr gutes Recht zu bringen. Da für die Rekurrentin von dem in Frage stehenden Vermögen, möge nun dasselbe im Kanton Zug oder im Kanton Bern liquidirt werden, auch nicht ein Heller übrig bleibe, so habe dieselbe an der Beschwerde gar kein rechtliches Interesse sondern handle aus purer Chi¬ kane; sie sei daher auch zur Sache nicht legitimirt. Die zuger¬ sche Massaverwaltung und die dortigen Gläubiger, welche einzig ein Interesse an der Herausgabe des fraglichen Vermö¬ gens an die zugersche Fallimentsbehörde haben könnten, und welche daher zur Beschwerde berechtigt wären, haben nicht re¬ kurrirt. Zur Begründung des zweiten Antrages sodann wird im Wesentlichen geltend gemacht: Daß das Konkordat von 1810 sich auf das unbewegliche Vermögen nicht beziehe, sei durch konstante bundesrechtliche Praxis vollkommen unanfechtbar fest¬ gestellt; soweit es sich um die im Kanton Bern befindlichen Liegenschaften handle, sei daher die Beschwerde jedenfalls un¬ begründet. Was die beweglichen Sachen anbelange, so sei fest¬ zuhalten, daß die bernische Gesetzgebung die Betreibungspfand¬ rechte als eigentliche Pfandrechte anerkenne, dagegen allerdings bestimme, daß dieselben im Geltstage kein Vorrecht gewähren. Allein diese singuläre Bestimmung finde nur dann Anwendung,

wenn der Geltstag im Kanton Bern vollführt werde und die bernische Gesetzgebung sowohl bezüglich der Rangstellung der Gläubiger als der Folgen des Konkurses zur Anwendung komme. Auch in dieser Richtung liege übrigens der Beschwerde gar kein praktisches Interesse zu Grunde. Denn die Rekurrentin erkenne ja selbst an, daß, auch wenn der Erlös der beweg¬ lichen Sachen in die zugersche Konkursmasse abgeliefert würde, die Rekursbeklagten doch gemäß der zugerschen Gesetzgebung, welche das Betreibungspfandrecht durch die Konkurseröffnung nicht dahinfallen lasse, in bevorzugtem Range auf diesen Erlös anzuweisen wären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist zweifelhaft, ob die Rekurrentin zur Beschwerde überhaupt legitimirt sei. Denn die Verfügung über das zur Geltstagsmasse gezogene Vermögen ist der Gemeinschuldnerin gewiß entzogen und steht einzig den Gläubigern beziehungsweise der Massaverwaltung zu, welche ihrerseits nicht beschwerend auf¬ getreten sind. Allein es kann diese Frage dahin gestellt bleiben, da die Beschwerde auch aus andern Gründen abgewiesen wer¬ den muß.

2. Was vorerst das liegenschaftliche, im Kanton Bern gelegene Vermögen anbelangt, so ist festzuhalten, daß die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 die Einheit des Konkurses nur für das bewegliche, nicht aber für das unbe¬ wegliche Vermögen des Gemeinschuldners statuiren. Diese Aus¬ legung ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, im Wortlaute der Konkordate (Art. 3 des Konkordates von 1804, Art. 1 und 2 desjenigen von 1810) begründet und ist überdem durch eine konstante Gerichtspraxis usuell geworden, so daß an derselben ohne weiters festgehalten werden muß. Demnach sind aber die Kantone konkordatsmäßig berechtigt, über das auf ihrem Territorium gelegene unbewegliche Vermö¬ gen eines in einem andern Kantone domizilirten Gemeinschuld¬ ners einen Separatkonkurs einzuleiten und haben nur den in einem solchen Separatkonkurse allfällig sich ergebenden Vorerlös an die Hauptkonkursmasse abzuliefern. Da in concreto ein Vorerlös der Liegenschaften nicht erzielt worden ist, dieselben im Gegentheil unversteigert geblieben sind, so kann von einer Konkordatsverletzung in Bezug auf das unbewegliche Vermögen der Rekurrentin nicht die Rede sein.

3. Bezüglich des beweglichen, im Kanton Bern befindlichen Vermögens sodann, so stellt die angefochtene Entscheidung da¬ rauf ab, daß den Rekursbeklagten an demselben ein Pfändungs¬ pfandrecht zustehe und daß dieselben berechtigt seien, dieses Pfändungspfandrecht im Kanton Bern, im Gerichtsstande der gelegenen Sache zu realisiren. Die Rekurrentin ihrerseits be¬ streitet nicht, daß gemäß Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1810 richterliche beziehungsweise Pfändungspfandrechte, gleich wie vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte, im Gerichtsstande der gelegenen Sache zu realisiren seien und könnte dies auch mit Grund nicht bestreiten (vergleiche die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Pons vom 3. Juni 1882 Erwä¬ gung 2, Amtliche Sammlung VIII, S. 231 u. ff.); sie stützt vielmehr ihre Beschwerde ausschließlich darauf, daß die ange¬ fochtene Entscheidung zu Anerkennung des Pfändungspfand¬ rechtes der Rekursbeklagten nicht auf Grund der Anwendung des kantonalen (bernischen) Rechtes sondern auf Grund eines vermeintlichen, in Wahrheit aber gar nicht bestehenden Satzes des Bundesrechtes gelangt sei. Dieser Angriff ist verfehlt. Die angefochtene Entscheidung beruht, wie sich aus der Begründung derselben unzweideutig ergibt, auf der Erwägung, daß durch die Pfändung nach bernischem Rechte ein wirkliches Pfand¬ recht begründet werde, daß nun allerdings dieses Pfandrecht nach § 587 des Vollziehungsverfahrens durch die Konkurseröffnung dahinfalle, daß aber unter Konkurseröffnung im Sinne des § 587 cit. nur die Konkurseröffnung im Kanton Bern zu ver¬ stehen sei, wärend die Folge des Dahinfallens des Pfändungs¬ pfandrechtes nach dieser Gesetzesbestimmung dann nicht ein¬ trete, wenn der Konkurs außerhalb des Kantons Bern eröffnet werde und die Gesetzgebung welche denselben beherrsche, an die Konkurseröffnung die Wirkung des Dahinfallens der Pfändungs¬ pfandrechte nicht knüpfe. Die angefochtene Entscheidung gelangt also zur Anerkennung des Pfandrechtes der Rekursbeklagten durchaus auf Grund der Auslegung des kantonalen Rechtes,

nämlich des § 587 des bernischen Gesetzes über das Voll¬ ziehungsverfahren. Diese Gesetzesbestimmung wird dahin interpre¬ tirt, daß sie nur bei im Kanton Bern eröffnetem Konkurse zur Anwendung kommen wolle, während sie einer auswärts erfolg¬ Pfän- ten Konkurseröffnung die Wirkung der Vernichtung der Falle dungspfandrechte nicht beilege, so daß also in letzterem die in § 587 gesetzte Bedingung des Unterganges der Pfän¬ einer dungspfandrechte nicht erfüllt sei. Ob diese Auslegung kantonalen Gesetzesbestimmung richtig oder unrichtig sei, ent¬ zieht sich, wie die Rekurrentin grundsätzlich selbst anerkennt, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.