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62. Urtheil vom 21. November 1885 in Sachen Stadlin. A. In Nr. 17 des zweiten Jahrganges des Zeitungsblattes „Urner Volksfreund“ vom 28. Februar 1885 erschien unter dem Titel „Aus dem Reußthal (Corr.)“ folgender Artikel: In vorletzter Nummer ihres Blattes wurden wir berichtet, „daß ein neues „Gesetz über die Landsgemeinde“ im Entstehen „begriffen sei. Das Wort „Landsgemeinde“ weckt in uns jedes¬ „mal das Gefühl bitterer Abhängigkeit; es erinnert uns an „Landesunglück, Intriguenspiel und Sklaventhum. Die Nach¬
„richt vom Anrücken dieses Gesetzes wurde von manchem Leser „angestaunt und man fragt sich verwundert, ist's doch möglich, „daß man uns mit einem gänzlich unnützen, höchst überflüssi¬ „gen und für einen großen Theil stimmfähiger Einwohner „eigentlich höhnenden Gesetze beschenken kann? Wissen unsere „Landesväter nichts Besseres zu schaffen, als leeres Stroh zu „dreschen und einer veralteten, höchst ungerechten Institution, „neuerdings den Stempel der Gesetzlichkeit aufzudrücken? Mache „man doch inskünftig den Bundesbehörden nicht mehr den „Vorwurf, sie seien willige Gesetzesfabrikanten, nein, die nutz¬ „losesten Gesetzesfabrikanten haben wir jetzt im eigenen Kanton. „Jener alten, abgelebten, hysterischen Dame, genannt Lands¬ „gemeinde, deren wir schon lange aus innerstem Herzensgrunde „den Tod wünschen, will man ein nagelneues Modekleid ver¬ „schaffen. Eitles Bestreben! diese Dame, die uns beständig „hohnlachend unseres heiligsten Rechtes verkürzt, sie wird nicht „mehr jung und wenn es eine Gerechtigkeit gibt auf Erden „so wird diese berüchtigte Person früher oder später das Zeit¬ „liche segnen müssen. Es wird freilich noch unendlich viel „Wasser der Reuß und des Schächens dem See zufließen, bis „man in gewissen Kreisen zur Erkenntniß gelangt, daß es in „Wirklichkeit nur die in der Nähe von Bötzlingen wohnenden „Stimmberechtigen sind, welche allen andern Weiterentfernten „das Gesetz machen. Es ist auch bekannt, daß es Leute gibt, „die unsere Landsgemeinde ohne Maß in allen Tonarten ver¬ „herrlichen nach dem Prinzip: „Eine Hand wäscht die an¬ „dere.“ Auf alle diese Lobhudeleien antworten wir aber mit „einem kräftigen, tausendfachen, in allen Felsenspalten wieder¬ „fallenden „Pereat! „Man weiß, daß wenige Stimmberechtigte Gelegenheit haben, „wegen der Landsgemeinde auf 1 bis 2 volle Tage von Hause „und den Berufsgeschäften wegzubleiben, man weiß, daß vielen „die Möglichkeit genommen ist, 5 bis 10 Franken an Reise¬ „kosten auszulegen, um ihr erstes und schönstes Recht aus¬ „üben zu können und dennoch will man diese unerschütterliche „Wahrheit nicht hören, weil sie nicht „paßt.“ Um unsern „Herren und Obern bessere Erkenntniß dieser Wahrheit beizu¬ „bringen, wäre am rathsamsten, man würde sie am Morgen „des ersten Maisonntags mit leerem Geldbeutel ins Urseren¬ „Göschenen= oder Mayenthal versetzen und ihnen alsdann „befehlen: „Heute Nachmittag erfüllt ihr euere Bürgerpflicht „zu Bötzlingen an der Gant und Abends, zur Zeit wo das „Vieh gefüttert werden muß, sollt ihr wiederum zurück sein! „Was für große Augen gäbe dies?! „Unsere Landsgemeinde betrügt uns nicht blos um unser „heiligstes Recht und macht uns zu Knechten im Lande der „Freiheit, sondern sie pflanzt auch Buhler um die Gunst ein¬ „zelner Gemeinden und reißt gewaltsam jede Hochachtung vor „Gesetz und Regierung aus dem Herzen des Volkes. „Denkt man erst an die vielen dunklen Blätter, die unsere „Landsgemeinde der Geschichte geliefert, und an das eckelhafte „Parteigezänke, das Jahrzente hindurch vor allem Volke zum „Besten gegeben wird, so wundert uns blos, daß wir nicht „schon längst diese die Landesehre schädigende und das Volk „demoralisirende Institution ins Pfefferland verwiesen.“ B. Wegen dieses Artikels erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri im Auftrage des Regierungsrathes gegen den Drucker und Verleger des „Urner Volksfreund,“ Eduard Stadlin von Zug, in Altorf Klage wegen Beschimpfung der Landsgemeinde. Durch Urtheil vom 6. Juni 1885 erkannte das Bezirksgericht in Altorf (in Bestätigung eines Kontuma¬ zialurtheils vom 20. April 1885): „Stadlin habe sich einer „groben Verhöhnung und Beschimpfung der höchsten Landes¬ „behörde schuldig gemacht und sei daher in die Bezahlung „einer Geldbuße von 87 Fr. 91 Cts. (50 Gld.) nebst Gerichts¬ „geld von 2 Fr. verfällt.“ Dieses Urtheil beruht auf den Erwägungen: a. Daß „diese (d. h. die inkriminirte) Veröffent¬ „lichung nicht nur als eine unberechtigte Kritik sondern viel¬ „mehr wesentlich und prinzipiell als ein Pasquill zu betrachten „ist, indem hiedurch die Landsgemeinde, die erste Behörde des „Landes, in höchstem Grade herabgewürdigt, in arger Weise „beschimpft, geschmäht und angegriffen wurde; b. Daß Beklag¬ „ter, da er die Einsendung angenommen und in dem von ihm „gedruckten Blatte publizirt hat, als der eigentliche Verbreiter XI — 1886
„dieser Schrift zu betrachten ist, um so mehr, da der angebliche „Einsender nicht einmal genannt wurde.“ Als anwendbare Gesetzesstellen sind die Art. 204 und 261, § 10 des urnerschen Landbuches bezeichnet, welche lauten: Art. 204: „Aller Art „Schmähschriften, Pasquilles, Libelles und Lieder, auch An¬ „spielungen in Bildern, sowie ärgerliche Bilder sind im Land „sowie auch, wenn einer der Unserigen außer Landes gegen „hiesige Behörden, Stände oder Personen, sich so etwas er¬ „laubte, bey 50 Gulden, wovon dem Angeber ½ zukommt, „verbothen, und so einer hierin allzu ungebührend und frech „handelte, soll er nach Maßgab noch weiter, selbst auch an Ehr „und Gut bestraft werden.“ Art. 261 § 10: „Wer wider „einen andern Scheltworte ausstoßt, oder ihn auf immer eine „Art bey Ehren angreift, soll 10 Gulden Buß dem Land ver¬ „fallen seyn, und so es bey öffentlichen Versammlungen oder „sonst mit übertriebener Ungebühr geschieht, soll er noch ferner „nach Maßgab bestraft werden..... C. Gegen dieses Urtheil ergriff Eduard Stadlin den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬ schrift führt er aus, daß die in dem inkriminirten Artikel an der Institution der Landsgemeinde geübte Kritik eine durchaus berechtigte und wahre sei, wie dies viele geschichtliche Thatsachen beweisen. An staatlichen Institutionen Kritik auszuüben, deren Mängel aufzudecken u. s. w. sei in einem freien Staate nicht nur Recht, sondern Pflicht des Bürgers und speziell der Presse. Die vom Bezirksgerichte angewendeten Gesetzesstellen seien längst obsolet geworden und seien niemals vom Bundesrathe geneh¬ migt worden, wie der Art. 55 der Bundesverfassung für Gesetze gegen den Mißbrauch der Presse ausdrücklich verlange. Die Landsgemeinde sei eine moralische Person und könne gar nicht injuriirt werden. Dieselbe habe dem Regierungsrathe keinen Auftrag ertheilt, in ihrem Namen klagend aufzutreten und es liege die Klage auch gar nicht im Willen des Volkes. Der Regierungsrath habe daher gegen den Rekurrenten Straf¬ klage nicht einleiten können, vielmehr wäre es Sache der Landsgemeinde gewesen, ihrerseits im Civilweg klagend aufzu¬ treten, wenn sie sich als beleidigt erachtete. Die Landsgemeinde müsse nach Art. 4 der Bundesverfassung wie ein Privater vor¬ gehen; ein Privileg stehe ihr nicht zu. Wenn es den Kan¬ tonen frei stände ohne genehmigtes Preßgesetz nach alten, mehr als hundertjährigen obsoleten Gesetzen die Presse zu maßregeln, so hätte die Preßfreiheit keine Bedeutung mehr. Demnach werde auf Aufhebung von Strafe und Gerichtsgeld angetragen. D. Der Regierungsrath des Kantons Uri stellt in seiner Rekursbeantwortung die Anträge:
1. Der Rekurs des Buchdruckers Ed. Stadlin gegen das bezirks¬ gerichtliche Urtheil vom 6. Juni sei als unbegründet abzuweisen;
2. Dem Rekurrenten sei wegen offensichtlich leichtfertiger Be¬ schwerdeführung eine Gerichtsgebühr sowie die Bezahlung einer Entschädigung von 25 Fr. an die Gegnerschaft aufzuerlegen. Zur Begründung führt er aus: Wenn der Rekurrent seiner Rekursschrift eine Art von Wahrheitsbeweis für die Behauptungen seines inkriminirten Artikels unternehme, so sei dies offenbar unzulässig, ein Wahrheitsbeweis wäre hier über¬ haupt nicht statthaft und jedenfalls hätte das Bundesgericht ei¬ nen solchen nicht zu würdigen. Die Berechtigung des Regierungs¬ rathes, den Rekurrenten wegen Beschimpfung der Landsgemeinde vor das korrektionelle Gericht zu stellen, lasse sich gar nicht bestreiten und sei auch vom Rekurrenten vor dem kantonalen Gerichte nicht bestritten worden. Die Landsgemeinde sei keine juristische Person. Ueberhaupt handle es sich hier gar nicht um eine eigentliche Beleidigung, sei es einer juristischen, sei es einer pysischen Person, sondern um eine Schmähschrift gegen die oberste Landesbehörde. Der Begriff der Schmähung sei ein viel weiterer als derjenige der Injurie, eine Schmähung brauche sich nicht nothwendig gegen eine Person zu richten, sie könne auch gegen Einrichtungen u. s. w. gerichtet sein. Im Kanton Uri stehe die Presse in Ermanglung eines eigentlichen Pre߬ gesetzes, unter dem gemeinen Strafrecht. Dies sei durchaus zu¬ lässig und mit dem Prinzipe der Preßfreiheit vereinbar, wie die Bundesbehörden schon in vielen Entscheidungen anerkannt haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn der Rekurs in erster Linie darauf begründet wird, daß die zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Urner
Landbuches niemals die Genehmigung des Bundesrathes erhal¬ ten haben, so ist dieser Beschwerdegrund, wie das Bundes¬ gericht in seiner Entscheidung in Sachen Stadlin gegen Arnold vom 7. dieses Monats ausgeführt hat, unstichhaltig. Wenn der Rekurrent im Fernern bestreitet, daß die Regierung des Kantons Uri legitimirt gewesen sei, wegen Beschimpfung der Lands¬ gemeinde Klage zu erheben resp. durch die Staatsanwaltschaft erheben zu lassen, so entzieht sich dieser Beschwerdegrund der Kognition des Bundesgerichtes, da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt und von einer Verfassungsverletzung hier gewiß nicht die Rede sein kann.
2. Fragt sich sodann, ob das angefochtene Urtheil inhaltlich den bundesrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Preßfreiheit verletze, so ist zu bemerken: Das angefochtene Urtheil beruht nicht auf Anwendung einer speziell preßstrafrechtlichen Gesetzes¬ bestimmung, sondern auf Anwendung des allgemeinen Straf¬ rechtes des Kantons Uri. Nun steht die Strafgesetzgebung nach der Bundesverfassung den Kantonen zu; die Kantone sind demnach, soweit nicht der Pönalisirung einer Handlung bundes¬ rechtliche Gewährleistungen entgegenstehen, befugt, den Kreis des strafbaren Unrechts enger oder weiter zu ziehen. Insbe¬ sondere kann denselben bundesrechtlich nicht verwehrt werden, nicht nur, wie selbstverständlich, die Beleidigung von Beamten mit Bezug auf ihr Amt oder die Beleidigung von Behörden, sondern auch die Schmähung und Beschimpfung des Staates, seiner Institutionen und Anordnungen im Allgemeinen, unter Strafe zu stellen. Eine strafrechtliche Vorschrift diesen Inhalts, welche in gleicher Weise gegen alle derartigen Schmähungen, mö¬ gen dieselben mündlich, schriftlich oder durch das Mittel der Dru¬ ckerpresse begangen werden, sich richtet, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Preßfreiheit; denn letzterer begründet ja gewiß kein Privileg der Presse, wonach Handlungen, welche nach gemeinem Strafrechte strafbar sind, ausnahmsweise, wenn sie durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, straflos bleiben müßten. Danach muß aber der Rekurs als unbegründet abge¬ wiesen werden. Allerdings kann in dem Zeitungsartikel, wegen
* Nicht abgedruckt. dessen Verbreitung der Rekurrent bestraft wurde, eine Beleidi¬ gung einer Behörde kaum gefunden werden, denn derselbe greift ja nicht etwa die Thätigkeit der Landsgemeinde bestimmter Jahre an, sondern richtet sich gegen die Institution der Lands¬ gemeinde überhaupt, gegen deren Zweckmäßigkeit und Gerechtig¬ keit als staatsrechtliche Einrichtung. Allein der urnersche Richter hat nun eben angenommen, daß nach dem Strafrechte des Kantons Uri auch derartige Angriffe auf staatliche Institutionen, wenn sie in beschimpfender Form geschehen, strafbar seien, eine Annahme, deren Richtigkeit sich der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes nach bekanntem Grundsatze entzieht und die übrigens jedenfalls angesichts des allgemeinen Wortlauts des Art. 204 des urnerschen Landbuches nicht als eine willkürliche bezeichnet werden kann. Ein Strafgesetz diesen Inhalts, wonach unter an¬ derm Schmähungen der republikanischen oder demokratischen Staatsform, des Referendum und anderer organischer Einrich¬ tungen des Staates bestraft werden können, ist freilich den kantonalen Strafrechten in ihrer Mehrzahl fremd und es mag dessen legislative Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zweifelhaft ein. Bundesverfassungswidrig dagegen ist ein solches Gesetz nicht. Wenn allerdings in Anwendung einer derartigen Gesetzes¬ bestimmung wegen eines Preßerzeugnisses, das offenbar die Grenzen erlaubter Kritik nicht überschreitet, auf Strafe erkannt würde, so wäre gegen das betreffende Erkenntniß, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der staats¬ rechtliche Rekurs wegen Verletzung des Art. 55 der Bundes¬ verfassung statthaft. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Denn die Annahme des urnerschen Richters, daß der inkriminirte Preßartikel die Grenzen objektiver erlaubter Kritik überschreite und strafbare Schmähungen der Landsgemeindeinstitution, welche darauf abzwecken und geeignet seien, diese Institution verächtlich zu machen, enthalte, ist gewiß keine offenbar unbe¬ gründete und haltlose. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.