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11_I_414

BGE 11 I 414

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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61. Urtheil vom 11. Dezember 1885 in Sachen Jenny. A. Franz Jenny, von Hitzkirch, Kantons Luzern, welcher bisher in der Stadt Luzern gewohnt hatte, verließ in der zweiten Hälfte des Jahres 1882 diese Stadt und besuchte zu Absolvirung seiner medizinischen Studien fuccessive die Univer¬ sitäten Bern, Zürich und München. Auf sein Nachsuchen wurde er im Jahre 1884 vom Staatssteuerregister in Luzern gestrichen, weil er in Luzern kein Domizil mehr habe. Dagegen hielt die Steuerbehörde von Hitzkirch durch Schlußnahme vom

1. Juni 1885 daran fest, daß F. Jenny für das Jahr 1885 gegenüber der Gemeinde Hitzkirch armensteuerpflichtig se, und diese Schlußnahme wurde durch Entscheidung des Regierungs¬ rathes des Kantons Luzern vom 12. August 1885 bestätigt. B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Jenny den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬ schrift führt er im Wesentlichen aus: Nach § 4 des Steuer¬ gesetzes des Kantons Luzern sei an das Armenwesen einer Gemeinde steuerbar: „b. das reine Vermögen aller Einwohner des Kantons“ und sei bestimmt, daß Kantonsbürger die Armen¬ steuer an ihre Heimatgemeinde zu bezahlen haben. Nach § 24 des gleichen Gesetzes sei ein Steuerpflichtiger für das ganze Jahr da steuerpflichtig, wo er am 1. Januar seinen Wohnsitz beziehungsweise sein Bürgerrecht habe. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen habe Rekurrent seine Streichung vom Steuerregister der Gemeinde Hitzkirch verlangt, da er seit 1882 niemals am 1. Januar ein Domizil im Kanton Luzern gehabt habe. Als Grund der Abweifung dieses seines Gesuches sei geltend gemacht worden, daß er die Ferien in Luzern bei seiner Familie zuzubringen pflege und daß dort sein Vermögen verwaltet werde. Beides sei indeß thatsächlich unrichtig und würde übrigens offenbar in keiner Weise ein rechtliches oder faktisches Domizil in Luzern begründen. Es sei also dargethan, daß er für das Jahr 1885 der Steuerhoheit des Kantons Luzern nicht unterworfen sei. Dagegen sei er für dieses Jahr der Steuerhoheit der Kantone Bern und Zürich unterstellt, denn er habe in der Zeit vom Oktober 1884 bis März 1885 in Zürich, während des Sommersemesters von April bis August 1885 in Bern als Student sich aufgehalten. Für die Zeit der großen Herbstferien sei er im Kanton Zürich als Assistent bei einem Arzte engagirt und den Rest des Jahres werde er wieder in Bern zubringen. Demnach involvire seine Besteuerung durch die Gemeinde Hitzkirch eine bundesverfassungswidrige Doppelbesteuerung. Denn zum Vorhandensein einer solchen sei nach der bestehenden bundesrechtlichen Praxis blos erforderlich, daß der angeblich Doppelbesteuerte einer andern Steuerhoheit unterstehe als derjenigen, welche die Steuerpflicht ausgesprochen habe. Dem¬ nach werde darauf angetragen: der vorliegende Rekurs sei begrün¬ det erklärt und die Eingangs genannte Erkanntniß des Regierungs¬ rathes des Kantons Luzern vom 12. August 1885 resp. die Steuerpflicht des Rekurrenten für den Kanton Luzern aufgehoben.

C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Luzern im Wesentlichen aus: Eine Doppelbesteuerung liege hier gar nicht vor. Wenn es auch, wie der Rekurrent behaupte, zu Begründung einer Beschwerde wegen Doppelbesteuerung nicht erforderlich wäre, die Bezahlung einer Steuer in einem andern Kanton nachzuweisen, so müßte doch wenigstens die Steuerpflicht gegenüber einem solchen irgendwie nachgewiesen sein. Daß aber in Zürich, Bern oder München auswärtige Universitätsstudenten vermögenssteuer¬ pflichtig seien, dafür habe der Rekurrent irgend welchen Nach¬ weis nicht erbracht. Wenn Rekurrent an seinem Heimatorte im Kanton Luzern nicht besteuert werden könnte, so befände er sich offenbar in der glücklichen Lage, gar kein Steuerdomizil zu besitzen und würde also jeder Besteuerung entgehen. Uebrigens handle es sich nicht um die Polizei= und Staatssteuer, welche der faktische Aufenthaltsort bestimmend sein möge, son¬ dern um die Armensteuer. Für die Armensteuerpflicht aber komme es nach der luzernischen Gesetzgebung grundsätzlich nicht auf den Wohnsitz sondern auf das Bürgerrecht an. Allerdings können außer dem Kanton wohnende Kantonsbürger in der Regel zu Bezahlung dieser Steuer am Heimatorte nicht ange¬ halten werden; allein das habe seinen Grund einfach darin daß kein Kanton verpflichtet sei, für einen andern Steuer¬ exekutionen zu besorgen. Rekurrent aber habe einen Vermögens¬ verwalter im Kanton Luzern, wo auch sein Vermögen sich befinde; er habe kein neues Steuerdomizil im Armenwesen nachgewiesen und daher dauere das alte im Kanton Luzern befindliche fort, bis er ein neues erworben habe. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob Rekurrent nach den Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung im Kanton Luzern resp. in der Gemeinde Hitzkirch für das Jahr 1885 armensteuerpflichtig sei, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes. Die Beschwerde an das Bundesgericht wird denn auch nicht auf eine Verletzung der Steuergesetze des Kantons Luzern sondern auf eine behauptete bundeswidrige Doppelbesteuerung begründet.

2. Allein eine solche liegt nicht vor. Zum Vorhandensein einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung wäre zwar nicht der Nachweis erforderlich, daß Rekurrent für das Jahr 1885 in einem andern Kanton Steuern, insbesondere Armensteuern wirklich bezahlt habe, sondern es würde genügen, wenn nach¬ gewiesen wäre, daß Rekurrent in der betreffenden Zeit überhaupt der Steuerhoheit eines andern Kantons unterworfen gewesen sei. Allein dieser Nachweis mangelt im vorliegendem Falle, denn es ist nicht dargethan, daß die Kantone Zürich oder Bern, in deren Gebiet sich Rekurrent während des Jahres 1885 aufhielt, die Steuerhoheit über blos vorübergehend für kurze Zeit ihre Universitäten besuchende Studenten kraft ihrer Gesetzgebung beanspruchen; es ist dies auch kaum anzunehmen. Demnach mangelt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung der bundeswidrigen Doppelbesteuerung, nämlich an dem Vorhan¬ densein eines Konfliktes zwischen der Steuerhoheit zweier oder mehrerer Kantone. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.