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60. Urtheil vom 31. Oktober 1885 in Sachen Luchsinger. A. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1884 erklärte Steuerkommission von Kreuzlingen, Kantons Thurgau, den Rekurrenten pro 1884 für ein Steuerkapital von 120,000 gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen und dem thurgauischen Fiskus als steuerpflichtig. Ein hiegegen vom Rekurrenten ergrif¬ fener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Thur¬ gau durch Schlußnahme vom 6. März 1885 grundsätzlich abgewiesen und die Steuerkommission Kreuzlingen angewiesen, in außerordentlicher Sitzung das Quantitativ der Besteuerung festzusetzen, sofern die stattgehabten Taxationen nicht anerkannt würden. B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Luchsinger=Schieß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re¬ kursschrift führt er aus: Er habe während des Jahres 1884 seinen Wohnsitz niemals auf thurgauischem Territorium gehabt, sondern stets in Konstanz (Großherzogthum Baden) gewohnt. Dies ergebe sich aus einer Reihe amtlich beurkundeter That¬ sachen. So habe er schon im Jahre 1883 seine Ausweisschriften in Kreuzlingen zurückgezogen und in Konstanz Wohnung ge¬ nommen, dort auch für 1884 Staats= und Gemeindesteuern bezahlt. Sowohl die thurgauischen als die badischen Behörden haben ihn stets als in Konstanz wohnhaft behandelt; auch
habe er seinen gesammten thurgauischen Liegenschaftsbesitz an seinen Sohn abgetreten, u. s. w. Die thurgauischen Behörden behaupten nun allerdings, sein Domizil in Konstanz sei kein wirkliches sondern ein fingirtes; allein der Beweis hiefür liege der thurgauischen Behörde ob und derselbe sei keineswegs er¬ bracht. Der Polizeirapport aus Konstanz, auf den sich die thurgauische Regierung berufe, sei unrichtig und unzuverläßig; es sei nicht richtig, daß Rekurrent während des Jahres 1884 nur hie und da eine Nacht in seiner in Konstanz gemietheten Wohnung zugebracht habe und daß er dort nur ein einziges Zimmer gemiethet habe. Daß er dørt keinen eigenen Haus¬ halt führe und keine Dienerschaft habe, sei allerdings richtig, aber für die Frage des Domizils unerheblich. Sei aber Rekur¬ rent als in Konstanz wohnhaft zu betrachten, so sei seine Be¬ steuerung im Kanton Thurgau unzuläßig. Dieselbe stehe mit „völkerrechtlichen Grundsätzen“ im Widerspruche und verletze das in Art. 46 der Bundesverfassung ausgesprochene Verbot der Doppelbesteuerung, wie auch in Art. 8 des bundesräthlichen Gesetzesentwurfes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung vom 6. März 1885 anerkannt sei. Auch das thurgauische Steuergesetz vom 6. März 1849 und die Vollziehungsverord¬ nung zu demselben vom 1. Juli 1864 erkennen übrigens an, daß der thurgauischen Steuerhoheit nur solche Personen unter¬ stehen, welche sich als Bürger, Niedergelassene oder Aufenthal¬ ter qualifiziren; und auf dem gleichen Standpunkte stehe auch der thurgauische Regierungsrath, da derselbe ja darzuthun suche, daß Rekurrent im Kanton Thurgau domizilirt sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der Regierungsrath des Kantons Thurgau daran fest, daß der Re¬ kurrent in That und Wahrheit sein Domizil im Kanton Thur¬ gau nicht aufgegeben habe, sondern faktisch fortwährend dort (im Remisberg) sich aufhalte. Dort bewirthschafte er mit seinen Angestellten das blos zum Scheine seinem landesabwesenden jungen Sohne abgetretene Gut und führe er seinen Haushalt; der Rückzug der Ausweisschriften in Kreuzlingen beweise gar nichts. Bei der angeblichen Verlegung des Domizils nach Konstanz handle es sich blos um eine Manipulation, um der Steuerpflicht im Kanton Thurgau zu entgehen; ein faktisches Domizil besitze Rekurrent in Konstanz nicht, sondern er habe dort blos ein Zimmer gemiethet, in welchem er gelegentlich übernachte. In rechtlicher Beziehung werde die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten. Die Bescherde behaupte nämlich, es liege eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Nun sei aber das Bundesgericht nach konstanter Praxis nur kompetent gegen interkantonale, nicht aber gegen internationale Doppelbesteue¬ rung Schutz zu gewähren. Sollte also auch hier eine Doppelbe¬ steuerung wirklich vorliegen, so wäre doch das Bundesgericht nicht kompetent, da es sich hier nicht um einen Steuerkonflikt zwischen Kantonen, sondern um einen solchen zwischen einem Kanton und einem auswärtigen Staate (dem Großherzogthum Baden) handeln würde. Eventuell liege eine eigentliche Dop¬ pelbesteuerung nicht vor, da der Kanton Thurgau das Kapital¬ vermögen des Rekurrenten besteuere, während dieses in Konstanz nicht besteuert werde, da dort Steuern nur vom Grundbesitz vom Einkommen und von den Personen erhoben werden. Ma¬ teriell sei festzuhalten, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten sich im Kanton Thurgau befinde, da es hiefür auf den fakti¬ schen Aufenthaltsort, nicht auf den Ort, wo die Ausweisschrif¬ ten deponirt seien, ankomme. D. Replikando hält der Rekurrent daran fest, daß er seinen Wohnsitz während des ganzen Jahres 1884 in Konstanz und nicht im Kanton Thurgau gehabt habe und gegenwärtig noch habe, indem er dafür eventuell weitere Beweise anerbietet. In rechtlicher Beziehung führt er aus: Das Bundesgericht sei gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Der Schweizer im Auslande müsse nach Art. 2 der Bundes¬ verfassung, wonach Zweck des Bundes Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen sei, bei den Bundesbehörden Schutz suchen können, wenn seine verfassungsmäßigen Rechte durch eine kantonale Regierung, der er in keiner Weise unterworfen sei, Rekurrent sei nämlich auch nicht Thurgauer= sondern Glarnerbürger, — verletzt und ihm gegenüber völkerrechtliche Grundsätze mißachtet werden. Die Besteuerung des Rekurrenten
durch den Kanton Thurgau euthalte einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Großherzogthums Baden und eine Verletzung des § 4 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages. Diese Vertragsbestimmung anerkenne die Wirksamkeit der heimat¬ lichen Gesetze für in Deutschland niedergelassene Schweizer nur in Betreff der Militärpflicht und des Militärpflichtersatzes daraus folge, daß dieselben in allen andern Beziehungen der Gesetzgebung und Jurisdiktion der schweizerischen Kantone nicht unterworfen seien. Ferner verletze das Vorgehen der thurgaui¬ schen Behörden auch die Art. 9 und 11 der Kantonsverfassung da Rekurrent dem ordentlichen Richter (demjenigen seines Do¬ mizils) entzogen und sein Eigenthum in widerrechtlicher Weise in Mitleidenschaft gezogen werde. Endlich liege auch eine Doppelbesteuerung bezw. eine Verletzung des Art. 46 der Bun¬ desverfassung wirklich vor, da dieser Artikel einen Unterschied zwischen internationaler und interkantonaler Doppelbesteuerung nicht mache und ein Grund für eine solche Unterscheidung nicht erfindlich sei. Auch zahle Rekurrent in Koustanz eine Kapital¬ und nicht eine Einkommens= oder Personalsteuer. E. In ihrer Duplik bezeichnet die Regierung des Kantons Thurgau die in der Replik des Rekurrenten neu geltend ge¬ machten rechtlichen Gesichtspunkte als verspätet und unzuläßig und bekämpft dieselben überdem als unzutreffend und unbegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent die Verletzung verfassungsmäßig und staatsvertraglich garantirter Rechte behauptet, so ist das Bun¬ desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
2. Wenn nun aber die Beschwerde in erster Linie darauf begründet wird, es liege eine verfassungswidrige Doppelbesteue¬ rung bezw. eine Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der Bundes¬ verfassung vor, so ist dagegen zu bemerken: Art. 46 Abs. 2 cit. schreibt, soweit er hier in Betracht kommen kann, blos vor, daß die Bundesgesetzgebung „gegen die Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen werde“; er stellt also selbst materielle Rechtsgrundsätze nicht auf, sondern behält dies der Bundesgesetzgebung vor. Demnach ist, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, bis zum Erlasse des betreffenden Bundes¬ gesetzes das Verbot der Doppelbesteuerung nur in dem Sinne als geltendes Bundesrecht zu betrachten in welchem es durch die bundesrechtliche Praxis auf Grund der Bundes¬ verfassung von 1848 aufgestellt und entwickelt worden ist. Nun hat aber die auf Grund der Bundesverfassung von 1848 erwachsene bundesrechtliche Praxis das Verbot der Dop¬ pelbesteuerung, wenigstens insoweit es das bewegliche Vermögen anbelangt, stets nur auf interkantonale nicht aber auf interna¬ tionale Steuerkonflikte bezogen; dasselbe resp. das Recht der Bundesbehörden, gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren, wurde aus dem bundesstaatlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen, die Eidgenossenschaft bildenden Gliedstaaten abgelei¬ tet, welches gewiße Beschränkungen der Souveränetät derselben zur Folge habe. Dieses Verbot konnte daher, seiner ganzen prinzipiellen Grundlage nach, nur auf Steuerkonflikte der Kan¬ tone (und ihrer Bestandtheile, der Gemeinden) unter einander, nicht aber auf Steuerkonflikte eines Kantons mit einem aus¬ ländischen Staate bezogen werden. Auf Konflikte letzterer Art konnte es ebensowenig Anwendung finden, als auf die Besteue¬ rungsverhältnisse im Innern der Kantone. Sonach kann denn aber im vorliegenden Falle von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von vornherein nicht die Rede sein, da es sich hier um einen internationalen Steuerkonflikt handelt.
3. Im Fernern begründet der Rekurrent seine Beschwerde auch darauf, daß seine Besteuerung im Kanton Thurgau „völ¬ kerrechtliche Grundsätze“ verletze. Dem möchte zuerst entgegen¬ zu halten sein, daß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ein Beschwerderecht an das Bundesgericht wegen Verletzung „völkerrechtlicher Grundsätze“ nicht allgemein sondern nur dann gewähren, wenn diese völkerrechtlichen Grundsätze durch Staats¬ verträge der Schweiz mit dem Auslande anerkannt sind. Es besteht übrigens ein anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz des Inhalts, wie ihn der Rekurrent behaupten zu wollen scheint, daß nämlich ein Staat nur die auf seinem Territorium woh¬ nenden Personen besteuern dürfe, gewiß nicht.
4. Was die weitern vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerden anbelangt, so sind dieselben, — auch abgesehen da¬ von, daß sie verspätet, erst in der Replik angebracht wurden, offenbar unbegründet. Es liegt auf der Hand, daß hier weder von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums¬ garantie, noch von einem Entzuge des ordentlichen Richters die Rede sein kann. Der angefochtene Steuerbeschluß verletzt ja in keiner Weise ein wohlerworbenes Privatrecht des Rekurrenten und zu Beurtheilung des streitigen Steueranspruchs des thur¬ gauischen Fiskus war ja unzweifelhaft der thurgauische Regie¬ rungsrath die verfassungs= und gesetzmäßig zuständige Behörde. Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefern hier der Grund¬ satz des Art. 4. des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertra¬ ges vom 27. April 1876, wonach die Deutschen in der Schweiz und die Schweizer in Deutschland weder der militärischen Dienstpflicht noch einer Ersatzleistung dafür unterworfen sind, verletzt sein könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.