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59. Urtheil vom 7. November 1885 in Sachen Federer. A. Die thurgauische katholische Kirchgemeinde Arbon umfaßt auch die Ortschaften Freidorf und Erchenweil, welche indeß näher bei der Kirche der st. gallischen Kirchgemeinde Berg als bei derjenigen von Arbon gelegen sind und deren Bewohner daher vielfach die erstere Kirche benutzten. Im Jahre 1603 kam in Folge dessen zwischen dem Pfarrer der (zum Bisthum Konstanz gehörigen) Kirchgemeinde Arbon und demjenigen der st. gallischen Kirchgemeinde Berg, mit Ermächtigung und un¬ ter Ratifikation des Bischofs von Konstanz einerseits und des Fürstabtes von St. Gallen andererseits, sowie unter „einhel¬ liger“ Billigung der Katholiken von Freidorf und Erchenweil, ein Vertrag zu Stande, wonach der Pfarrer von Berg sich verpflichtete, über die „Freidörffer und Erchenweiler, die sonst gen Arbon pfärrig, die pfarrherrliche cura animarum aus¬ zuüben, zu welchem Zwecke der Pfarrer von Arbon ihm seine Jurisdiktion delegirte. In Art. 3 dieses Vertrages ist bestimmt XI — 1886
daß die „Freidorffischen sambt ihren Zugewandten“ an „Steur „zu Erhaltung des Gotteshauses“ (zu Berg) und Bräuchen“ „doch wie andere Pfarrkinder auch veranlagt werden sollen, sollen zur Anlegung der Steuern von Ihnen allwegen auch zween verordnet und dem Anlaag zu machen beywohnen.“ Die sereinbarung soll, wie in Art. 8 ausgesprochen ist, der Juris¬ diktion des Bischofs von Konstanz und des Abtes von St. Gal¬ len unnachtheilig sein und es wird denselben vorbehalten, die¬ selbe jederzeit nach Gutdünken zu reformiren. In der Folge entstanden zwischen den st. gallischen Kirchgenossen von Berg und den katholischen Bewohnern der thurgauer Ortschaften Freidorf und Erchenweil Anstände über den Umfang der Beitragspflicht der letztern an die Bau= und Unterhaltungskos¬ ten der kirchlichen Gebäulichkeiten zu Berg, da die Bewohner von Freidorf und Erchenweil behaupteten, nur an die Bau¬ und Unterhaltungskosten der Kirche (nicht aber des Pfarr= und Meßmerhauses) beitragspflichtig zu sein. Zu Erledigung dieser Anstände wurde am 20. Juni 1828 in Anwesenheit der Pfar¬ rer von Berg und Arbon zwischen Abgeordneten der Kirchge¬ meinde Berg und der Ortschaften Freidorf und Erchenweil ein Vergleich abgeschlossen. Art. 1 dieses Vergleiches bestimmt: Die katholischen Bewohner von Freidorf und Erchenweil verpflichten sich, so lange sie der Kirchgemeinde Berg einver¬ leibt bleiben, an die Bauten der Kirche, des Pfarr= und Me߬ merhauses gleich den Kirchgenossen von Berg durch verhältni߬ mäßige, nach dem Steuerfuß zu tragende Anlagen beizutragen, insofern solche in Mangel hinlänglicher Einkünfte aus den vorhandenen Fonds erforderlich würden. Dagegen machten sich die Kirchgenossen von Berg verbindlich, keine künftigen Bauten ohne Vorwissen jener von Freidorf und Erchenweil vorzunehmen und zwei Deputirte aus deren Mitte zu diesfälli¬ ger Berathung und zu Bestimmung und Vertheilung der An¬ lagen beizuziehen, auch denselben Einsicht in die gewöhnlichen Kirchenrechnungen zu gestatten. Dieser Vergleich wurde von den beidseitigen Abgeordneten und den Pfarrern der Gemeinden Arbon und Berg unterzeichnet und von den katholischen Administra. tionsräthen der Kantone St. Gallen und Thurgau genehmigt. B. Im Jahre 1883 verweigerte der Rekurrent, Stickfabrikant Federer in Freidorf, die Bezahlung der Kirchensteuern an die Kirchgemeinde Berg für 1882 mit der Erklärung, daß er von katholisch Berg zurücktrete und auf die Pastorisation in Berg verzichte; er wurde indeß durch den katholischen Kirchenrath des Kantons Thurgau zu Bezahlung dieser Steuer verurtheilt und ein von ihm hiegegen eingelegter Rekurs vom Regierungs¬ rathe des Kantons Thurgau wegen Verspätung abgewiesen, daß er unter Rechtsvorbehalt bezahlte. Als durch Rechtsbot vom 10. August 1885 die Kirchenverwaltung von Berg vom Rekurrenten einen rückständigen Kirchensteuerbetrag von 32 Fr. 25 Ets. für die Jahre 1883 und 1884 einforderte, erhob Re¬ kurrent hiegegen Rechtsvorschlag und ergriff den staatsrechtli¬ chen Rekurs an das Bundesgericht. C. In seiner Rekursschrift führt der Rekurrent aus: Die politische Gemeinde Roggwyl, Kantons Thurgau, in welcher sein Wohnort Freidorf liege, sei von jeher dem katholischen Kirchensprengel Arbon zugetheilt gewesen; eine Ablösung der¬ selben von diesem Sprengel habe niemals, auch nicht durch die Verträge von 1603 und 1821, stattgefunden. Es seien demgemäß die katholischen Einwohner der Gemeinde Roggwyl in Arbon in Kirchensachen gesetzlich stimm= und wahlberechtigt und auch steuerpflichtig; speziell der Rekurrent habe jeweilen die Kirchensteuer nach Arbon bezahlt. Angesichts dieser Thatsache involvire die Steuerforderung der Kirchenverwaltung von Berg eine bundeswidrige Doppelbesteuerung; alle Requisite einer solchen seien gegeben, da Identität von Steuersubjekt und Ob¬ jekt und des Steuerzweckes vorliege und es sich um einen interkantonalen Steuerkonflikt handle. Die Vereinbarungen von 1603 und 1821 seien nicht etwa privatrechtlicher Natur (in welchem Falle das Bundesgericht nicht kompetent wäre), son¬ dern sie gehören dem öffentlichen Rechte an. Die durch dieselben den Freidorfern und Erchenweilern auferlegten Lasten qualisi¬ ziren sich also als eigentliche Kirchensteuern. Wenn daher die Konventionen von 1603 und 1821 auch heute noch gegen den Willen des Rekurrenten auf denselben Anwendung finden könnten, so müßte, damit eine bundesrechtlich unzulässige Dop¬
pelbesteuerung vermieden werde, die Steuerberechtigung der Kirchgemeinde Arbon verneint werden. Allein nach dem Ver¬ gleiche von 1821 haben sich die katholischen Bewohner von Freidorf und Erchenweiler ausdrücklich blos verpflichtet, die Steuer an die Kirchgemeinde Berg so lange zu bezahlen, „als ste der Kirchgemeinde Berg einverleibt bleiben.“ Die damali¬ gen Einwohner der Ortschaften Freidorf und Erchenweil, welche gar keine öffentlich=rechtliche Korporation gebildet, ha¬ ben sich nur für ihre eigene Person, nicht aber für alle später nach Freidorf und Erchenweil ziehenden Katholiken verpflichten können. Es bleibe vielmehr jedem einzelnen katholischen Ein¬ wohner der genannten Weiler freigestellt, sich auf seine örtliche Zuständigkeit zum Sprengel Arbon zu berufen und auf die inverleibung in die Kirchgemeinde Berg“ und die ihm durch dieselbe eingeräumten Vortheile zu verzichten, damit aber sich der mit dieser Einverleibung verbundenen Lasten zu entschlagen. Es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle den gleichzeitigen Bezug von Kirchensteuern durch die Kirchgemein¬ den Berg und Arbon als unzuläßige Doppelbesteuerung erklä¬ ren und der Kirchgemeinde Berg das Recht zum Bezug von solchen aberkennen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich der katholische Kirchenrath des Kantons Thurgau anschließt, ührt die katholische Kirchenvorsteherschaft von Arbon aus: Sie wahre ihre Rechte bezüglich der Ortschaft Freidorf, auf welche Rechte sie nicht verzichten könne. Die dortigen katholischen Einwohner haben von jeher und bis zur Gegenwart alle Rechte katholischer Kirchgenossen von Arbon genossen. Eine Doppelbesteuerung im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Denn die Leistungen der katholischen Bewohner von Freidorf an die Kirchgemeinde Berg qualifiziren sich als privatrechtlich versprochener und geleisteter Entgelt für die Bequemlichkeit der Pastoration, die Benutzung von Kirche und Kirchhof in Berg. Die Kirchenvorsteherschaft müsse aus zwingenden Grün¬ den wünschen, daß der status quo im Wesentlichen, unter Vorbehalt angemessener Abänderungen aufrechterhalten werde. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau erklärt durch Zuschrift vom 3. Oktober 1885, daß er sich nicht veranlaßt finde, der Rekursbeantwortung der Kirchenvorsteherschaft von Arbon etwas beizufügen. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1885 übermittelt der Regierungsrath des Kantons St. Gallen die ihm am 12. gleichen Monats zugegangene Vernehmlassungsschrift der Kirch¬ gemeinde Berg sowie ein Begleitschreiben des katholischen Ad¬ ministrationsrathes des Kantons St. Gallen zu derselben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Au¬ gust 1885 ist den Rekursbeklagten eine Vernehmlassungsfrist bis 21. September 1885 angesetzt und es ist diese Frist durch Verfügung vom 19. September um 14 Tage erstreckt worden. die Vernehmlassung der katholischen Kirchenvorsteherschaft von (rbon und des thurgauischen katholischen Kirchenrathes nun ist mit Schreiben des Regierungsrathes des Kantons Thurgau vom 3./4. Oktober 1885 rechtzeitig eingesandt worden. Dagegen ist die Vernehmlassung der Kirchgemeinde Berg und des katho¬ lischen Administrationsrathes des Kantons St. Gallen erst am
14. Oktober 1885, also nach Ablauf der gesetzten Vernehmlas¬ sungsfrist, vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen zur Post gegeben worden. Dieselbe ist also als verspätet aus dem Rechte zu weisen.
2. In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegründet ab¬ zuweisen. Als Beschwerdegrund ist einzig geltend gemacht wor¬ den: Die Steuerforderung der Kirchgemeinde Berg involvire eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Nun wird aller¬ dings zuzugeben sein, daß diese Steuerforderung auf einer Verfügung einer kantonalen Behörde beruht, da dem Rechtsbot vom 10. August 1885 ein Beschluß des Kirchenverwaltungs¬ rathes von Berg zu Grunde liegi; es sind somit in formeller Beziehung die Voraussetzungen zur Beschwerde an das Bundes¬ gericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gegeben. Allein sachlich liegt eine bun¬ desrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor. Voraus¬ setzung einer solchen ist nach feststehender Praxis, daß ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit mehrerer Kantone mit Be¬
zug auf das Recht der Staats= oder Gemeindebesteuerung vor¬ liege. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn die Kirchgemeinde Berg leitet ihren streitigen Steueranspruch nicht aus einem ihr resp. dem Kanton St. Gallen zustehenden hoheitlichen Steuerrechte über die katholischen Einwohner der thurgauischen Ortschaft Freidorf ab, sondern sie stützt denselben auf die zwischen den zuständigen kirchlichen resp. Kirchenver¬ waltungsbehörden der beiden Territorien abgeschlossenen Ver¬ träge von 1603 und 1821 d. h. ste begründet denselben darauf, daß die zuständigen Behörden des Bisthums Konstanz resp. des Kantons Thurgau selbst die katholischen Einwohner der in Frage stehenden thurgauischen Ortschaften, mit deren Einwil¬ ligung und mit Rücksicht auf die vom Pfarrer von Berg über¬ nommene cura animarum, als beitragspflichtig zu den kirch¬ lichen Baulasten der st. gallischen Kirchgemeinde Berg er¬ klärt haben. Die Verträge von 1603 und 1821 sind allerdings gewiß nicht, wie die Kirchenvorsteherschaft von Arbon behauptet, privater, sondern öffentlich=rechtlicher Natur; allein dies ändert nichts daran, daß es sich hier nicht um einen Konflikt zweier kantonaler Steuerhoheiten sondern vielmehr um eine von den zuständigen Kirchenbehörden eines Kantons vertragsmäßig ge¬ troffene Anordnung über die kirchlichen Verhältnisse (Pastoration und kirchliche Steuerpflicht) von Kantonseinwohnern handelt. Diese Anordnung aber muß für den einzelnen Betheiligten so lange verbindlich bleiben, als sie nicht von den zuständigen Behörden aufgehoben oder für unverbindlich erklärt worden ist. Wenn der Rekurrent darauf hinweist, daß die Bewohner von Freidorf und Erchenweil niemals eine öffentlich= rechtliche Korporation gebildet haben, so ist darauf zu erwidern, daß ja diese, wenn sie auch beim Vertragsabschlusse beigezogen wurden, doch weder bei dem Vertrage von 1603 noch bei demjenigen von 1821 als vertragschließende Parteien erscheinen, sondern daß als solche die kirchlichen Behörden (die beiden Pfarrer und die kirchlichen Oberbehörden, Bischof von Konstanz und Abt von St. Gallen bezw. die kantonalen Administrationsräthe der beiden Kantone) zu betrachten sind. Als bundeswidrig kön¬ nen demnach die Verträge von 1603 und 1821 gewiß nicht bezeichnet werden. Sollte der Rekurrent glauben, daß die frag¬ lichen Verträge oder daß seine Besteuerung in der Kirchgemeinde Arbon mit Verfassung oder Gesetzgebung des Kantons Thurgau unvereinbar seien, so hat er eine daherige Beschwerde vorerst an die Behörden dieses Kantons zu richten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.