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11_I_322

BGE 11 I 322

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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49. Entscheid vom 5. September 1885 in Sachen Joneli. A. Karl Jahn, Staatsanwalt in Bern, klagte beim Amts¬ gerichte Bern gegen Emil Joneli=Mory, Journalisten in Bern, auf Entschädigung wegen der ihm von letzterem durch die in den Nummern 245 und 246 des „Vaterland“ vom Jahre 1883 enthaltenen Artikel (betitelt „eine Schwurgerichtsverhandlung in Bern“) zugefügten Ehrverletzung. Bei der Verhandlung vor Amtsgericht Bern vom 26. November 1884 bestritt der Beklagte die Kompetenz des Amtsgerichtes als Civilgericht. Er wurde indeß nach gepflogener mündlicher Verhandlung vom Amtsge¬ richte, auf das Referat seines Präsidenten hin, mit seiner Ge¬ richtsstandseinrede abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ergriff E. Joneli=Mory (da der Kläger seine Forderung in die Kom¬ petenz des Amtsgerichtes gestellt hatte, eine Appellation an das kantonale Appellationsgericht also ausgeschlossen war) den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. B. In seiner Rekursschrift vom 23. Januar 1885 stellt E. Joneli=Mory den Antrag: „Es wolle das Bundesgericht das angeführte Urtheil des Amtsgerichtes von Bern vom 26. No¬ vember 1884 als verfassungswidrig kassiren unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.“ Zur Begründung werden im Wesent¬ lichen folgende Momente geltend gemacht: § 63 der bernischen Kantonsverfassung bestimme: „Für Kriminal=, politische und „Preßvergehen sind Geschwornengerichte eingesetzt. „Dem Gesetze bleibt vorbehalten, den Geschwornengerichten „auch andere Theile der Strafrechtspflege zu übertragen. „Dasselbe wird auch die nähere Organisation der Geschwornen¬ „gerichte bestimmen.“ In Anwendung dieser Verfassungsbestim¬ mung habe der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern in zwei dem vorliegenden analogen Fällen durch Urtheile vom 25. März 1882 den Grundsatz ausgesprochen, daß Schaden¬ ersatzklagen aus Preßvergehen vor dem Civilrichter nicht gel¬ tend gemacht werden können, so lange die Schuld des Beklagten nicht durch das Schwurgericht festgestellt sei (vergleiche Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XVIII, S. 483 u. ff.). Die Møtivirung dieser Urtheile, welcher der Rekurrent sich durchaus anschließe, entspreche vollständig dem Sinne und Geiste der Ver¬ fassung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsge¬ schichte derselben. In dem dem Verfassungsrathe vorgelegten Entwurfe habe der entsprechende Paragraph (damals § 61) ge¬ lautet: „Für die Verwaltung der Rechtspflege in Kriminal=, in politischen und in Ehr= und Preßvergehenssachen sind die Ge¬ schwornengerichte eingesetzt.“ Schon die Vergleichung dieser Stelle des Entwurfes mit dem Paragraphen, wie er als § 63 definitiv in die Verfassung aufgenommen worden fei, zeige die Absicht des Gesetzgebers, die Preßvergehen als ein einheitliches Ganzes der alleinigen Jurisdiktion der Geschwornengerichte zu unter¬ stellen. Ursprünglich habe die Absicht obgewaltet, alle Ehrver¬ letzungen, gleichviel ob durch die Presse begangen oder nicht, an die Geschwornengerichte zu verweisen; diese Absicht sei im weitern Verlaufe der Berathungen aufgegeben worden. Rück¬ sichtlich der Preßdelikte dagegen sei daran festgehalten worden, daß dieselben ohne allen Unterschied ihres Charakters im Ein¬

zelnen, gleichviel ob politischer oder nicht politischer Natur, den ständigen Gerichten zu entziehen und der Jurisdiktion der Schwurgerichte zu unterstellen seien. Dies folge e contrario auch daraus, daß in dem neuen Entwurfe einer bernischen Kantonsverfassung ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Preßdelikten politischer und nicht politischer Natur gemacht werde. Maßgebend für die Behandlung der Preßdelikte in der gegenwärtigen Verfassung sei der Gedanke der Preßfreiheit ge¬ wesen. Dies ergebe sich besonders deutlich aus den im Ver¬ fassungsrathe abgegebenen Voten Imobersteg's und Stämpfli's insbesondere des letztern (Tagblatt des Verfassungsrathes Nr. 70 und 71). Es sei von diesen Rednern betont worden, daß Pre߬ vergehen, da die Presse wesentlich ein politisches Institut sei, nicht der Judikatur ständiger Gerichte unterworfen werden kön¬ nen, sondern daß dieselben vom Volksgerichte, dem Schwurge¬ richte, beurtheilt werden müssen. Mit dieser Tendenz der Ver¬ fassung sei es unvereinbar, daß, durch Anstellung einer selbst¬ ständigen Civilklage seitens der durch ein Preßerzeugniß Be¬ leidigten, die Entscheidung über die That= resp. Schuldfrage den Geschwornen entzogen und vor ein ständiges Gericht gebracht werde. In einem derartigen Vorgehen liege eine Umgehung und damit zugleich eine Verletzung der Verfassung. Die fragliche Norm der Verfassung sei auch mit dem Obligationenrechte, das sich mit dem Verfahren ja überhaupt nicht beschäftige, nicht un¬ vereinbar und enthalte auch keine Verkümmerung der Civil¬ ansprüche des Injuriirten. Als Ausnahme könne freilich vor¬ kommen, daß im Falle des Todes des Injurianten vor der Fällung des Wahrspruches der Geschwornen der Injuriirte um seinen Civilanspruch gebracht werde; allein in solchen Fällen läge eben ein vom Injuriirten zu tragender Zufall vor. Auch Art. 3 des bernischen Strafprozesses von 1850 (welcher die selbständige Einklagung von Civilansprüchen aus strafbaren Handlungen zulasse) vermöge nach der Regel lex posterior generalis non derogat legi priori speciali an der in der Ver¬ fassung von 1846 enthaltenen speziellen Vorschrift für Pre߬ delikte nichts zu ändern. C. Das Amtsgericht Bern führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen aus: Wenn Alinea 1 des Art. 63 der Kantonsverfassung allein stände, so könnte zweifel¬ haft sein, ob diese Bestimmung nur die öffentlich=rechtlichen Strafansprüche, oder, wie der Rekurrent behaupte, auch die civil¬ rechtlichen Schadenersatzansprüche aus Preßvergehen den Schwur¬ gerichten überweise. Jeder Zweifel aber verschwinde, sobald man den Art. 63 in seinem Zusammenhange, insbesondere das Alinea 2 desselben, in's Auge fasse; aus Alinea 2 cit. ergebe sich deutlich, daß der Gesetzgeber nur an die Beurtheilung öffentlich=rechtlicher Strafansprüche gedacht habe. Danach sei denn aber selbstver¬ ständlich eine Ausdehnung der verfassungsmäßigen Bestimmung auf andere Ansprüche, auch wenn diese dem nämlichen That¬ bestande, wie die gedachten Strafansprüche, entspringen sollten, unzulässig. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde durch die in Ausführung der Verfassung erlassenen Gesetze und durch die praktischen Konsequenzen, welche sich aus der Ansicht des Be¬ schwerdeführers ergäben, bestätigt. Die bernische Gerichtsorgani¬ sation kenne keine Civil=, sondern nur eine Strafjury. Art. 3 der Strafprozeßordnung vom 2. März 1850 lasse allerdings eine adhäsionsweise Verfolgung der aus einem Delikte ent¬ prungenen Civilansprüche im Strafverfahren zu, aber er schreibe dieselbe nicht vor. In Fällen, wo eine Strafverfolgung aus irgendwelchem Grunde, z. B. wegen Todes des Delinquenten, nicht stattfinde, bleibe natürlich dem Beschädigten zur Verfolgung seiner Civilansprüche nur übrig, den Civilweg zu betreten. Nach der Ansicht des Rekurrenten dagegen könnte in einem solchen Falle der Beschädigte seine Civilansprüche überhaupt nicht mehr geltend machen. Das könne aber doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. Denn daraus würde, da die Ver¬ fassung die gleiche Bestimmung, wie für Preßdelikte, auch für Kriminalverbrechen aufstelle, z. B. folgen, daß, wenn ein Brand¬ stifter vor seiner schwurgerichtlichen Beurtheilung sterbe, der Beschädigte seinen Entschädigungsanspruch einfach verliere. Die vom Rekurrenten in Bezug genommenen Voten einzelner Mit¬ glieder des Verfassungsrathes beweisen nichts; dieselben legen einfach die Gründe dar, warum die strafrechtliche Beurtheilung von Preßvergehen den Geschwornengerichten übertragen werden solle. Demnach werde beantragt: Es möchte Herr Joneli mit dem Schlusse seiner Beschwerde abgewiesen werden.

E. Der Rekursbeklagte Staatsanwalt Jahn trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an. Zur Be¬ gründung führt er, in wesentlicher Uebereinstimmung mit der Vernehmlassung des Amtsgerichtes Bern, aus, daß, bei unbe¬ fangener Prüfung des Wortlautes des Art. 63 der Kantons¬ verfassung, darin gar nichts anderes gefunden werden könne, als eine ausnahmsweise Regulirung des strafrechtlichen Gerichts¬ standes für Preßvergehen im Sinne der Verweisung derselben an das Strafgericht höchster Ordnung, das Schwurgericht; der Rekurrent behaupte einen ganz exorbitanten Rechtssatz, welcher in dieser Weise in keiner andern Gesetzgebung bestehe und welcher zu den unerträglichsten praktischen Konsequenzen führen müßte. Ueberdem macht der Rekursbeklagte noch geltend, der gegnerische Standpunkt wäre jedenfalls mit dem Inkrafttreten des schwei¬ zerischen Obligationenrechtes unhaltbar geworden. Art. 50 u. ff. O.=R. normiren die Deliktsklagen in einer vom kantonalen Rechte unabhängigen Weise; insbesondere schreibe Art. 69 O.=R. für dieselben eine einjährige Verjährungsfrist a tempore scientiæ vor. Nach dem bernischen Strafprozeßrechte dagegen verjähre die Strafklage wegen Injurien in 6 Monaten. Wäre nun die An¬ sicht des Rekurrenten richtig, so entstände im Falle der Ver¬ jährung des Strafanspruches eine Kollision zwischen dem eid¬ genössischen und kantonalen Rechte, der zweifellos zu Ungunsten des letztern gelöst werden müßte, da gewiß das kantonale Recht die einjährige Verjährungsfrist des eidgenössischen Gesetzes nicht auf 6 Monate verkürzen könne. Da aber die Strafklage, für welche das kantonale Recht maßgebend sei, nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr angestellt werden könne, so bleibe jeden¬ falls in einem solchen Falle, d. h. nach eingetretener Verjährung der Strafklage, nichts anderes übrig, als dem Beschädigten die selbständige Anbringung der Civilklage beim Civilrichter zu ge¬ statten. Dieser Fall aber sei gerade in concreto gegeben, denn hier wäre in der That die Strafklage verjährt. F. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen des Amtsgerichtes Bern und des Rekursbeklagten, ohne indeß in rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat einzig zu prüfen, ob die ange¬ fochtene Entscheidung des Amtsgerichtes Bern den § 63 der bernischen Kantonsverfassung verletze; die Entscheidung darüber dagegen, ob dieselbe, was übrigens der Rekurrent nicht bestreitet, der bernischen Gesetzgebung, insbesondere dem Art. 3 der berni¬ schen Strafprozeßordnung, entspreche, entzieht sich, nach bekann¬ tem Grundsatze, der Kognition des Bundesgerichtes.

2. Nun ist allerdings richtig, daß der bernische Appellations¬ und Kassationshof in zwei Entscheidungen vom 25. März 1882 sich dahin ausgesprochen hat, die „Verfolgung des Civilanspruches aus einem Preßvergehen vor dem Civilrichter würde gegen Sinn und Geist des Art. 63 der Kantonsverfassung verstoßen, wonach für die Frage der Existenz eines Preßvergehens eben ausschlie߬ lich das Geschwornengericht zuständig sein solle“ und auch der Bundesrath scheint in einem Beschlusse vom 11. März 1853 (siehe diesen Beschluß Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, 1, Nr. 183) von ähnlichen Anschauungen ausgegangen zu sein. (Vergleiche auch den Entscheid des Bundesrathes in Sachen Erben Wyß vom 19. Dezember 1862, ibidem II, Nr. 882.) Allein diese Auf¬ fassung kann nichtsdestoweniger nicht gebilligt werden. Art. 63 der bernischen Kantonsverfassung handelt, wie aus seinem Wort¬ laute und Zusammenhange sich deutlich ergibt, ausschließlich von der Straf= und nicht von der Civilrechtspflege: für „Kriminal¬ politische und Preßvergehen“ werden nach Alinea 1 leg. cit. „Geschwornengerichte eingesetzt“, und nach Alinea 2 wird der Gesetzgebung vorbehalten, „noch andere Theile der Straf= (nicht der Civil=) Rechtspflege den Geschwornengerichten zu überweisen. Wie es sich mit der Verfolgung eivilrechtlicher Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verhalte, ob dieselben gleichzeitig mit der öffentlichen (Straf=) Klage vor dem Strafrichter geltend gemacht werden können oder gar geltend gemacht werden müssen, darüber enthält die in Frage stehende Verfassungs¬ bestimmung weder überhaupt, noch speziell in Bezug auf Scha¬ denersatzansprüche aus Preßdelikten, irgend welche Bestimmung. Die Entstehungsgeschichte der Verfassung, welche vom Rekurrenten (in Uebereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des

Appellations= und Kassationshofes) zu Unterstützung seiner Be¬ hauptung angerufen worden ist, daß Schadensansprüche aus Preßdelikten nur nach erfolgter schwurgerichtlicher Verurtheilung des Beklagten vor dem Civilrichter geltend gemacht werden können, beweist für diesen Satz nicht das Mindeste. In Wahr¬ heit folgt aus derselben nur soviel, daß die Berather der Kan¬ tonsverfassung es als im Interesse der Preßfreiheit geboten er¬ achteten, die strafrechtliche Beurtheilung der sämmtlichen Pre߬ delikte ohne Unterschied den ständigen Gerichten zu entziehen und dem Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurgerichte, zuzuweisen. Dieser Rechtssatz ist denn auch in der Verfassung selbst zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt; dagegen enthält dieselbe über die Verfolgung eivilrechtlicher Ansprüche aus un¬ erlaubten, durch die Presse begangenen Handlungen, wie bemerkt, gar keine Bestimmung. Sie schreibt die Beurtheilung durch das Schwurgericht für die Preßdelikte im gleichen Satze und damit selbstverständlich auch im gleichen Sinne vor, wie für die Kri¬ minal= und die politischen Vergehen, d. h. in dem Sinne, daß das Delikt als solches, als strafbare Handlung, vom Schwur¬ gerichte zu beurtheilen sei. Daß für die Preßdelikte, auch inso¬ fern dieselben nicht als Quelle von Strafansprüchen, sondern als Quelle von eivilen Schadenersatzansprüchen in Betracht kommen, noch etwas Besonderes habe angeordnet werden sollen, dafür gibt die Verfassung gar keinen Anhaltspunkt. Es ist auch gewiß nicht richtig, daß der durch die Zuweisung der Preßdelikte an das Schwurgericht beabsichtigte Schutz der Preßfreiheit bei der hier vertretenen Auslegung der Verfassung illusorisch werde. Denn es ist doch klar, daß Strafe und Schadenersatzpflicht ihrer Natur und ihren Voraussetzungen nach durchaus verschieden sind und daß auch bei der hier vertretenen Auslegung der Verfassung die praktisch höchst wichtige Vorschrift, daß Preßdelikte strafrecht¬ lich nur vom Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurge¬ richte, beurtheilt werden sollen, bestehen bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.