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11_I_309

BGE 11 I 309

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48. Urtheil vom 3. Juli 1885 in Sachen Speiser und Genossen. A. Am 26. Februar 1857 erließ der Kanton Solothurn ein „Gesetz betreffend die solothurnische Bank," welches später, in den Jahren 1861 und 1877, einzelne Abänderungen erlitt; aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: (§1) „Es

„wird unter Mitwirkung und wesentlicher Betheiligung des Staa¬ „tes für den Kanton Solothurn eine Hypothekar= und Leihbank „auf Aktien errichtet, welche zum Zwecke hat, eine den Verhält¬ „nissen entsprechendes Kapital aufzubringen, um vermittelst des¬ „selben die Geldbedürfnisse des Ackerbaues, der Gewerbe und des „Handels zu vermitteln. Sie führt den Namen Solothurnische „Bank und hat ihren Sitz in Solothurn. (§ 2) „Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Nutzens „und steht als solche unter dem Schutze und der besondern „Aufsicht des Staates. „Sie ist berechtigt, nach Maßgabe des Gesetzes Rechte zu „erwerben und Verpflichtungen einzugehen.“ (§ 9) Die Gesammtheit der Aktionäre ist Unternehmer der „Bank. „Das Eigenthum an dem Gründungskapital, sowie das Recht „auf den Reservefonds, welchen die Anstalt erwerben wird, stehen „den Aktien im Verhältnisse der geleisteten Einzahlungen zu." (§ 12) „Die Auflösung der Anstalt kann nur dann erfolgen, „wenn auf vorherige Begutachtung des Verwaltungsrathes zwei „Drittheile der Aktionäre, welche zugleich zwei Drittheile „Aktien repräsentiren, dieselbe beschließen und der Kantonsrath „diesen Beschluß genehmigt, oder wenn der Kantonsrath auf „einen Bericht und Antrag des Regierungsrathes, der aber zu¬ „vor dem Verwaltungsrathe der Bank zur Vernehmlassung „mitgetheilt werden muß, die Aufhebung beschließt. (§ 69.) „In beiden Fällen hat jedoch der Staat sofort ein anderes „Bankinstitut zu gründen. (§ 13) „Im Falle der Auflösung beziehen die Aktionäre die „einbezahlten Aktienbeträge und den betreffenden Zins, sowie „den verhältnißmäßigen Antheil vom vorhandenen Reservefond. „Insofern jedoch die vorhandenen Aktiven zur Ausbezahlung „des Aktienkapitals und des betreffenden Zinses nicht ausreichen „würden, so haftet für das Mangelnde der Staat.“ (§ 11.) (§ 63) „Die Versammlung der Aktionäre ist die oberste lei¬ „tende und entscheidende Behörde der Anstalt. Sie vertritt die „Gesammtheit der Aktionäre. Ihre Beschlüsse sind auch für die „Abwesenden verbindlich. (§ 66) „Die Stimmberechtigung wird nach folgendem Ver¬ „hältniß ausgeübt: „Der Staat hat je für 20 Aktien eine Stimme. Die übrigen „Aktionäre: „Von 1 bis 4 Aktien haben 1 Stimme, 5 „ 10 2 Stimmen, „ 11 „ 20 „ „ „ 21 „ 30 „ „ „Für je weitere 10 Aktien haben sie eine Stimme mehr „abzugeben..... Dieselbe Person kann mehr nicht als 50 Stim¬ „men, der Staat mehr nicht als 100 Stimmen abgeben.“ (§ 69) „Für alle Beschlüsse und Wahlen ist die absolute „Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. „Zum Beschlusse der Auflösung der Anstalt müssen jedoch „zwei Drittheile aller, auch der nicht anwesenden, aber nach „obigen Vorschriften zu berechnenden Stimmen, ihren Beitritt „erklären..... Ein Beschluß der Versammlung, betreffend Ver¬ „mehrung des Gründungskapitals (§ 6), bedarf zur Gültigkeit „der Genehmigung des Regierungsrathes; ein Beschluß über „Auflösung der Anstalt (§ 12) unterliegt der Genehmigung des „Kantonsrathes." (§ 72) „Der Verwaltungsrath besteht aus eilf Mitgliedern, „wovon die Versammlung der Aktionäre sechs, der Regierungs¬ „rath aber vier ernennt. Der Finanzdirektor ist von Amtes¬ „wegen gleichberechtigtes Mitglied dieser Behörde.“ (§ 109) „Dieses Gesetz ist in allen seinen Bestimmungen für „die Verwaltung der Bank verbindlich; dasselbe kann nur durch „den Kantonsrath in Folge Beschlusses der Versammlung der „Aktionäre und auf einen Bericht und Antrag des Regierungs¬ „rathes abgeändert werden.“ Auf Grund dieses Gesetzes wurde das Publikum zur Aktien¬ zeichnung eingeladen und nachdem das Aktienkapital gedeckt war, die Aktiengesellschaft konstituirt und die Anstalt in Betrieb gesetzt. In ähnlicher Weise betheiligte sich der Staat Solo¬ thurn im Jahre 1868 an der Gründung eines zweiten Bank¬ institutes, der „Hypothekarkasse des Kantons Solothurn.

B. Durch ein „Gesetz über Errichtung einer Kantonalbank“ vom 10. Januar und 8. Februar 1885 wurde die Aufhebung der „Solothurnischen Bank“ und der „Hypothekarkasse des Kantons Solothurn“ und deren Ersetzung durch ein reines Staatsbankinstitut, die „Solothurner Kantonalbank“ verfügt. Dieses Gesetz enthält unter anderm folgende Bestimmungen: § 1. „Die Solothurner Bank und die Hypothekarkasse des „Kantons Solothurn werden in Anwendung von § 12 des Bank¬ „gesetzes vom 24. April 1861 und von § 19 des Hypothekar¬ „kassengesetzes vom 21. November 1868 aufgehoben.“ § 2. „Die „Aufhebung tritt auf den 1. Januar 1886 in Kraft.“ § 3. „Eine „Liquidation der beiden Institute findet nicht statt. Die Aktiven „und Passiven derselben gehen auf den 1. Januar 1886 an „die Solothurner Kantonalbank über. Die Aktionäre werden in „Anwendung von § 13 des Bankgesetzes und § 19 des Gesetzes „über die Hypothekarkasse aus der Staatskasse in dem Sinne „ausgesteuert, daß ihnen der einbezahlte Betrag ihrer Aktien „nebst betreffendem Zins vom 1. Januar 1886 an, sowie der „verhältnißmäßige Antheil am vorhandenen Reservefonds in „baar ausbezahlt wird. Ueber die Höhe des letztgenannten An¬ „theils entscheidet, sofern ein gütliches Uebereinkommen mit den „Aktionären nicht zu erzielen ist, der Civilrichter. Ein Ueberein¬ „kommen unterliegt der Genehmigung des Kantonsrathes.“ Im Fernern verfügt die Schlußbestimmung des Gesetzes sub 1 und 2 die Aufhebung des Bankgesetzes vom 24. April 1861 und der Abänderung desselben vom 7. Juli 1877, sowie des Ge¬ setzes betreffend die Notenemission der Solothurner Bank vom

1. Juli 1882. C. Gegen dieses Gesetz ergriffen Dr. Paul Speiser und Ge¬ nossen als Aktionäre der Solothurnischen Bank den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellen sie in der Hauptsache die Anträge:

1. Das Bundesgericht wolle die §§ 1—3 und die Schlu߬ bestimmungen 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 10. Januar / 8. Februar 1885 über Errichtung einer Kantonalbank, soweit dadurch die Solothurnische Bank betroffen wird, als den Art. 4 und 5 der Bundesverfassung und Art. 32 der Kantonsverfassung von Solothurn zuwiderlaufend erklären und außer Kraft setzen.

2. Insbesondere wolle das Bundesgericht die Inkonstitutio¬ nalität gegenüber § 3, welcher die Verfügungsrechte der Aktionäre über wohlerworbenes Eigenthum gefährdet, aussprechen. Die Gründe auf welche diese Begehren gestützt werden, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

1. Das Bankgesetz vom 26. Februar 1857 fei bei richtiger Auffassung nicht ein wirkliches Gesetz, d. h. ein einseitiger Akt der souveränen Staatsgewalt, sondern der Vertrag des Kantons Solothurn mit der zu gründenden, resp. gegründeten Aktienge¬ sellschaft über die Bedingungen, unter welchen Staat und Ge¬ sellschaft gemeinsam eine Bank errichten und durch die Gesell¬ schaft betreiben lassen wollen; es sei nicht eine lex publica, sondern eine lex contractus, welche Stipulationen über das Verhältniß des Staates zur Aktiengesellschaft einerseits und der Aktionäre untereinander andrerseits enthalte. Es könne daher auch, wie § 109 ausdrücklich vorschreibe, nicht wie ein wirk¬ liches Gesetz vom Staate einseitig abgeändert oder aufgehoben werden; das Verhältniß sei erst dadurch perfekt geworden, daß das Publikum sich mit Aktienzeichnungen betheiligt habe und die Gesellschaft konstituirt worden sei. Durch diese Konstitui¬ rung aber sei dem Staate in der Aktiengesellschaft ein privat¬ rechtlich verpflichteter und berechtigter Gegenkontrahent gegen¬ über getreten. Aus dieser Natur des Bankgesetzes folge, daß dasselbe nicht vom Staate durch Gesetz beliebig ausgelegt wer¬ den könne, sondern daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Kontrahenten, Staat und Gesellschaft, der Civilrichter zu entscheiden habe. Das Gesetz vom 10. Januar 1885, welches dem Civilrichter nur den Entscheid der verhältnißmäßig unter¬ geordneten Frage über die Höhe des Antheils der Aktionäre am Reservefonds vorbehalte, im übrigen dagegen an Stelle richter¬ lichen Entscheides die einseitige Ordnung des Verhälnisses durch die Staatsbehörde setze, enthalte daher eine Rechtsverweigerung; es verschließe den Aktionären in vermögensrechtlichen Fragen den Rechtsweg und mache den Staat zum Richter in eigener Sache. Gegen Rechtsverweigerung aber habe das Bundesgericht

auf Grund der Art. 4 und 5 der Bundesverfassung Schutz zu gewähren.

2. Im weitern verletze das Gesetz von 1885 die in Art. 32 der Kantonsverfassung enthaltene Garantie wohlerworbener Pri¬ vatrechte. Da dem Staate gegenüber der solothurnischen Bank keine staatshoheitlichen, sondern nur vertragliche Rechte zustehen, so müsse sich fragen, ob und inwieweit dem Staate vertraglich das Recht zustehe, die Bank durch einseitigen Beschluß aufzuheben und eventuell wie die Aufhebung durchzuführen sei. Nun könne nicht angenommen werden, daß § 12 des Bankgesetzes, welcher als Vertragsbestandtheil nach dem muthmaßlichen gemeinsamen Willen der Kontrahenten auszulegen sei, dem Staate das Recht gebe, die Bank aus beliebigen Gründen einseitig aufzuheben, sondern das Recht einseitiger Aufhebung sei ihm nur als letztes Mittel gegen Gefährdung der Staatsinteressen durch das Gebahren der Bank verliehen. Dies sei auch in den Bemerkungen des Regierungsrathes von 1857 zu § 12 des Entwurfes eines Bankgesetzes, sowie im Berichte des Regierungsrathes über die (auf Aufhebung der Bank abzweckende) Motion Schild vom Jahre 1878 anerkannt. Bevor daher der Staat zur einseitigen Aufhebung der Bank schreiten könne, müsse der Nachweis un¬ heilbarer Degeneration der Anstalt erbracht sein. Ein solcher Nachweis sei nicht nur nicht erbracht, sondern nicht einmal versucht worden. Der Grund der Aufhebung der Bank liege vielmehr einzig und allein im fiskalischen Interesse: Der Staat wolle das blühende Geschäft der Bank zu seinem ausschlie߬ lichen Vortheile ausbeuten und aus diesem Grunde die Gesell¬ schaft aufheben.

3. Nach § 9 des Bankgesetzes sei die Gesammtheit der Ak¬ tionäre Unternehmer der Bank, und das Eigenthum am Grün¬ dungskapital sowie das Recht am Reservefonds stehe den Ak¬ tionären im Verhältniß der geleisteten Einzahlungen zu. Daraus folge, daß es im Falle der Auflösung der Anstalt Sache der Aktiengesellschaft sei, das Vermögen der Bank zu liquidiren und das Liquidationsergebuiß auf die Aktionäre zu vertheilen. Die Aktiengesellschaft habe zu beschließen, in welcher Weise die Liqui¬ dation zu erfolgen habe, ob durch Einkassirung oder Abtretung der Guthaben der Bank u. s. w. Dem gegenüber ordne nun der Staat, gestützt auf eine unhaltbare Interpretation des § 13 des Bankgesetzes, in § 3 des Gesetzes von 1885 einfach den Ueber¬ gang sämmtlicher Aktiven und Passiven der Bank an die neue Kantonalbank an; darin liege eine verfassungsmäßig unzu¬ lässige Depossedirung der Gesellschaft. D. Mit Eingabe vom 8. April 1885 erklärte Bankdirektor Dr. Kaiser in Solothurn, daß er sich „aus individuellen Grün¬ den“ dem Rekurse des Dr. Speiser und Genossen anschließe, da er sich eventuell ein Klagerecht gegen den Kanton Solothurn zu wahren habe; er beanspruche nämlich ein Entschädigungs¬ recht, da er als Direktor der Solothurner Bank auf eine Amts¬ dauer gewählt sei, welche durch das angefochtene Gesetz unter¬ brochen werde, und da er auf die gleiche Zeit Wohnungsrecht im Bankgebäude habe; mit diesen Ansprüchen wolle er sich nicht an die neue Kantonalbank weisen lassen. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters erklärte Dr. Kaiser durch eine weitere Zuschrift vom 21. April 1885, daß er we¬ fentlich deshalb dem Rekurse sich anschließe, weil er nicht wolle, daß der Staat, der ihn durch seine Verfügung geschädigt habe, sich die neue Kantonalbank als Verpflichteten substituire, da diese im Kanton (statt beim Bundesgerichte) belangt werden müßte, was er sich nicht gefallen zu lassen brauche. Er halte dafür, § 3 des angefochtenen Gesetzes sei entweder als rechts¬ widrig zu kassiren, oder dann die Haftbarkeit des Staates in den Erwägungen vorzubehalten. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden trägt der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf Abweisung der¬ selben an, indem er wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend macht:

1. Die Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen seien zum Rekurse nicht legitimirt; aus ihren eigenen Anbringen ergebe sich, daß sie sich deshalb beschweren, weil verfassungsmäßige Rechte der Aktiengesellschaft Solothurnische Bank verletzt worden seien. Nun habe aber diese, d. h. die Aktiengesellschaft selbst, nicht rekurirt.

2. Das Bankgesetz sei nicht, wie die Rekurrenten behaupten,

ein Vertrag, sondern ein Gesetz, allerdings nicht ein allgemeines, sondern ein Spezialgesetz. Richtig sei freilich, daß zwischen dem solothurnischen Fiskus als Aktionär der Solothurner Bank und den Privataktionären auf Grund des Bankgesetzes ein Privat¬ rechtsverhältniß begründet worden sei. Allein dies ändere nichts daran, daß das Bankgesetz als Gesetz der einseitigen Aufhebung, Aenderung und authentischen Interpretation durch Gesetz unter¬ liege.

3. Nach § 12 des Bankgesetzes sei der Staat berechtigt, die Solothurnische Bank von sich aus aufzuheben und zwar ohne die Einwilligung der Aktionäre und ohne an bestimmte Be¬ dingungen gebunden zu sein. Die Aufhebung der Bank durch das Gesetz vom 8. Februar 1885 sei daher keine Verletzung eines wohlerworbenen Privatrechtes der Solothurnischen Bank oder ihrer Aktionäre.

4. Ebenso unbegründet sei die Beschwerde gegen § 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1885. Die rekurirenden Aktionäre be¬ anspruchen zu Handen der Aktiengesellschaft das Recht, selber zu liquidiren und über die Aktiven und Passiven der Bank nach Belieben zu verfügen. Das Bankgesetz von 1857 gebe aber, wie aus § 13 desselben hervorgehe, den Aktionären der Solothurner Bank ein solches Recht nicht, vielmehr müsse dem Staate, welcher einzig und allein die Verantwortlichkeit für das Er¬ gebniß der Liquidation trage, das Recht zustehen, die Liquida¬ tion zu bestimmen. Dafür spreche auch der Umstand, daß der Staat gesetzlich verpflichtet sei, nach Aufhebung der Solothur¬ nischen Bank sofort ein neues Bankinstitut zu begründen. An¬ gesichts dieser Verpflichtung könne vernünftiger Weise nicht an¬ genommen werden, daß eine förmliche Liquidation der Solo¬ thurnischen Bank stattzufinden habe, so daß dann der Staat mit dem neuen Bankinstitute wieder völlig von vorn beginnen müßte.

5. Die Beschwerde des Dr. Kaiser stütze sich, wie aus dessen zweiter Zuschrift vom 21. April 1885 hervorgehe, auf ganz andere Gründe, als diejenige des Dr. Speiser und Genossen. Dieselbe sei aber unbegründet, da es nicht richtig sei, daß dem Dr. Kaiser für allfällige Entschädigungsansprüche der verfassungs¬ mässige Gerichtsstand entzogen werde. F. In ihrer Replik bekämpfen die Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen in eingehender Erörterung die Ausführungen der Regierung von Solothurn. Hervorzuheben ist aus derselben: Zum Rekurse wegen Verfassungsverletzung sei nicht nur der¬ jenige befugt, welcher in seinen Rechten persönlich verletzt sei, sondern schon derjenige, welcher die Verletzung von Rechten be¬ haupte, die ihm gewährleistet seien, auch wenn die Verletzung sich im einzelnen Falle nicht gegen ihn, sondern gegen andere richte. Uebrigens seien vorliegend auch die Rekurrenten persön¬ lich in ihren Rechten als Aktionäre der Solothurnischen Bank verletzt. Eine Rechtsverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft involvire auch eine solche gegenüber den Aktionären. Wie weit sich die Aktionäre allfällig in Gesellschaftsangelegenheiten Mehr¬ heitsbeschlüssen der Generalversammlung unterordnen müßten, falle hier ganz außer Betracht, da solche Mehrheitsbeschlüsse nicht vorliegen. Uebrigens wäre jedenfalls ein Mehrheitsbeschluß, welcher die Abtretung des Vermögens der Bank an den Staat verfügen würde, für die einzelnen Aktionäre unverbindlich, da es sich hier um ein wohlerworbenes Recht des einzelnen Aktio¬ närs am Vermögen der Gesellschaft handle. G. Duplikando führt die Regierung des Kantons Solothurn in erster Linie aus, daß zur Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzungen nur diejenigen befugt seien, welche durch die behauptete Verfassungsverletzung betroffen werden. Dies könne freilich bei Verfügungen allgemeiner Natur die Gesammtheit der Bürger sein; allein in concreto sei dies nicht der Fall, da die Beschwerde sich nicht gegen eine allgemeine Rechtsnorm, sondern gegen ein Spezialgesetz richte. An der Ge¬ neralversammlung der Aktionäre haben die Rekurrenten gar keinen Antrag gestellt, gegen das Gesetz vom 8. Februar 1885 den Rekurs zu ergreifen, wohl deshalb nicht, weil derselbe nicht angenommen worden wäre. Die Generalversammlung habe ein¬ fach die vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn in Be¬ treff der Liquidation gemachten Vorschläge zur Berichterstattung an den Verwaltungsrath gewiesen und letzterer habe seither einen, ganz auf dem Boden des Gesetzes vom 8. Februar 1885 sich bewegenden, Beschluß gefaßt. Wenn die Rekurrenten in ihrer

Replik behaupten, daß selbst die Generalversammlung der Ak¬ tionäre nicht befugt wäre, die Abtretung des Vermögens der Bank an den Staat zu beschließen, so setzen sie sich mit den Behauptungen ihrer eigenen Rekursschrift in Widerspruch. Die Beschwerde des Dr. Kaiser sei nicht nur materiell unbegründet, sondern auch verspätet. Erst aus der zweiten, nach Ablauf der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist eingereichten Eingabe des¬ selben vom 21. April 1885 nämlich ergebe sich, daß derselbe sich nicht den Anträgen der Rekurrenten Dr. Speiser und Ge¬ nossen anschließe, sondern ganz selbständige Anträge stelle. Im Uebrigen hält die Regierung des Kantons Solothurn gegenüber den Anbringen der Replik an den Ausführungen ihrer Antwort fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zum Rekurse gegen Verfügungen kantonaler Behörden wegen Verfassungsverletzung ist nicht, wie die Rekurrenten be¬ haupten zu wollen scheinen, Jedermann legitimirt, sondern nur diejenigen, welche durch die angefochtenen Verfügungen betrof¬ fen werden. Daß die Rekursberechtigung auch dritten Unbethei¬ ligten zustehe, folgt weder aus dem Wortlaute des Gesetzes, welcher vielmehr für das Gegentheil spricht (s. Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege,

v. v. „welche ihnen gewährleistet sind"), noch aus der Natur der Sache. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde z. B. bei gesetzlicher Aufhebung wohlerworbener Privatrechte, wenn die Berechtigten selbst sich derselben unterwerfen und ihrerseits nicht beschwerend auftreten, dritte zur Beschwerde berechtigt sein sollten. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß bei behaupteten Verfassungsverletzungen durch allgemeine, nicht blos ein oder mehrere einzelne konkrete Rechtsverhältnisse betreffende, Gesetze überhaupt jeder Bürger als verletzt erscheint und somit zur Be¬ schwerde berechtigt ist. Im vorliegenden Falle nun trifft letzteres nicht zu, denn es handelt sich hier nicht um eine allgemeine Rechtsnorm, sondern blos um die gesetzgeberische Regelung eines einzelnen konkreten Rechtsverhältnisses. Nichtsdestoweniger er¬ scheint die von der Regierung des Kantons Solothurn gegen die Legitimation der Rekurrenten erhobene Einwendung als un¬ begründet. Denn es ist unzweifelhaft, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen die Rechtsstellung der Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Aktionäre der Solohurnischen Bank be¬ rühren und daß die Rekurrenten somit zum Rekurse befugt sind; daß es sich um Rechte handelt, als deren Trägerin formell die Aktiengesellschaft als solche, als juristische Person, erscheint, än¬ dert hieran nichts. Denn ohne Zweifel werden durch Verletzung von Rechten der Aktiengesellschaft auch die genossenschaftlichen Rechte der einzelnen Aktionäre berührt. Inwiefern der einzelne Aktionär sich den Beschlüssen der Gesellschaftsorgane zu unter¬ werfen hätte und sich also eine Modifikation seiner Rechtsstel¬ lung durch solche Beschlüsse gefallen lassen müßte, ist für die vorliegende Beschwerde unerheblich; bei derselben ist nicht die letztere privatrechtliche Frage, sondern die staatsrechtliche Frage, ob durch einen gesetzgeberischen Akt verfassungsmäßige Gewähr¬ leistungen verletzt seien, zu entscheiden.

2. In der Sache selbst kann die Auffassung der Rekurrenten, daß das solothurnische Bankgesetz rechtlich nicht als Gesetz, sondern als „Vertrag“ zu betrachten sei, nicht gebilligt werden. Das fragliche Gesetz qualifizirt sich weder formell noch materiell als Vertrag, sondern als Gesetz, allerdings nicht als allgemeine Rechtsnorm, sondern als ein zu Regelung eines einzelnen in¬ dividuellen Verhältnisses (der rechtlichen Beziehungen der zu gründenden Aktienbank) erlassenes Gesetz (d. h. als Privileg in diesem Sinne). Freilich ist durch die auf Grund dieses Gesetzes erfolgte Aktienzeichnung und durch die darauf hin erfolgte Gründung der Aktiengesellschaft Solothurnische Bank zwischen dem Staate als Fiskus und den Privataktionären resp. der Gesellschaft, ein Privatrechtsverhältniß vertraglich begründet worden und ist der Staat ohne Zweifel verpflichtet, über pri¬ vatrechtliche Ansprüche aus diesem Verhältnisse vor den Gerich¬ ten Recht zu nehmen. Allein dadurch ist das Bankgesetz selbst nicht zum Vertrage umgestempelt worden. Danach erscheint die Behauptung der Rekurrenten, daß der Staat nur im Falle nach¬ gewiesener Degeneration der Anstalt resp. nachgewiesener Ge¬ fährdung der Staatsinteressen durch das Gebahren der Bank zu einseitiger Aufhebung der Anstalt befugt sei, als unbegründet.

Art. 12 des Bankgesetzes normiri nicht ein dem Staate als Fiskus vertraglich eingeräumtes Recht, sondern er behält das dem Staate als solchem zustehende Hoheitsrecht der Aufhebung juristischer Personen in Betreff der Bank vor. Ueber die Aus¬ übung dieses Hoheitsrechtes als über einen staatsrechtlichen Akt ist der Staat nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet, vor den Gerichten Recht zu nehmen; es ist denn auch von den Rekurrenten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wor¬ den, daß die solothurnische Gesetzgebung gegen derartige staats¬ hoheitliche Verfügungen den Rechtsweg gestatte. Auch beschränkt Art. 12 des Bankgesetzes das Recht des Staates zu jederzeitiger einseitiger Aufhebung der Bank nicht, wie die Rekurrenten be¬ haupten, auf bestimmte Fälle, sondern statuirt dasselbe ganz allgemein und unbeschränkt. Daß die Veranlassung zu ausdrück¬ lichem Vorbehalte dieses Rechtes zunächst in der Befürchtung lag, es möchte die Bank sich nicht gedeihlich entwickeln und es möchten dadurch die fiskalischen Interessen des Staates als Zins¬ garanten gefährdet werden, mag richtig sein; allein dies ändert daran, daß das Gesetz selbst dem Staate das Recht einseitiger Aufhebung unbedingt vorbehält, nichts. Ebensowenig kann da¬ rauf etwas ankommen, daß nach § 109 des Bankgesetzes Ab¬ änderungen dieses Gesetzes nur auf Beschluß der Aktionärver¬ sammlung vom Kantonsrathe beschlossen werden können. Dadurch ist blos ausgesprochen, daß der Staat auf einseitige Umgestaltung der Rechtsverhältnisse der Bank während des Bestandes der¬ selben verzichte, dagegen liegt darin durchaus kein Verzicht auf und keine Beschränkung des Hoheitsrechtes der einseitigen Auf¬ hebung der Bank.

3. Was sodann speziell die Beschwerde gegen Art. 3 des an¬ gefochtenen Gesetzes anbelangt (wonach eine Liquidation des Vermögens der Bank nicht stattfinden, sondern dieses in Aktiven und Passiven auf die neue Kantonalbank übergehen und den einzelnen Aktionären lediglich der Nominalwerth ihrer Aktien sammt Zins, sowie ihr Antheil am Reservefonds der Bank vom Staate in baar ausbezahlt werden soll), so stützt sich dieselbe wesentlich darauf, daß die angefochtene Bestimmung eine Ver¬ letzung der Garantie wohlerworbener Privatrechte enthalte. Nun ist aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof offenbar nicht in der Lage, die zwischen den Parteien bestrittene Frage zu entscheiden, ob ein Privatrecht der Aktiengesellschaft oder der einzelnen Aktionäre, die Liquidation des Vermögens der Bank behufs Vertheilung des Liquidationsergebnisses unter die Be¬ rechtigten zu verlangen und eventuell selbst durchzuführen, wirklich bestehe, oder ob dieses Recht durch Art. 13 des Bankgesetzes ausgeschlossen sei. Es ist also zur Zeit eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht dargethan, da es eben an dem Nachweise, daß Art. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1885 wohlerworbene Privatrechte verletze, mangelt. Dagegen muß die Entscheidung des zuständigen Civilrichters darüber, ob der Aktiengesellschaft oder den Aktionären ein wohlerworbenes Privatrecht in der angegebenen Richtung zustehe, vorbehalten bleiben. Denn es handelt sich hier um die Frage, welche Rechte der Aktiengesellschaft oder den Aktionären am Vermögen der aufgehobenen Bank zustehen, also um eine Frage des Privat¬ rechtes. Ueber diese Frage aber kann der Staat nicht einseitig durch Staatsgesetz entscheiden, sondern es kann dieselbe endgültig nur von dem zuständigen Civilrichter beurtheilt werden; ein Gesetz, welches den Rechtsweg in dieser Richtung abschnitte, enthielte eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Gewaltentrennung und eine Rechtsverweigerung. Es ist also, wie bemerkt, vorzubehalten, daß trotz der Bestimmungen des Art. 3 des angefochtenen Gesetzes vom 8. Februar 1885 den Parteien der Rechtsweg darüber, ob die Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung mit wohlerworbenen Privatrechten der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre vereinbar sei, offen bleibt.

4. Ist somit die Beschwerde der Rekurrenten Speiser und Genossen unter dem angegebenen Vorbehalte abzuweisen, so muß die gleiche Entscheidung auch in Betreff der Beschwerde des Bankdirektors Dr. Kaiser Platz greifen. Diese Beschwerde kann nicht, wie die Regierung des Kantons Solothurn behaup¬ tet, als verspätet betrachtet werden, da die erste Eingabe des Dr. Kaiser rechtzeitig eingereicht wurde, die zweite dagegen nur eine Erläuterung der ersten enthält. Allein die Beschwerde be¬ XI — 1885

zweckt nun, soweit ersichtlich, nichts anderes, als dem Beschwerde¬ führer für privatrechtliche Ansprüche, welche er in seiner Stel¬ lung als Direktor der Solothurnischen Bank gegen den Staat Solothurn geltend zu machen beabsichtigt, den bundesgerichtlichen Gerichtsstand zu wahren. Darüber aber, ob für eine derartige Klage des Rekurrenten gegen den Staat Solothurn das Bun¬ desgericht zuständig sei, kann nicht jetzt, sondern erst dann ent¬ schieden werden, wenn die Klage wirklich eingereicht ist. Das angefochtene Gesetz vom 8. Februar 1885 seinerseits ist jeden¬ falls nicht geeignet, die bundesgerichtliche Kompetenz auszu¬ schließen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen; ebenso diejenige des Bankdirektors Dr. Kaiser.