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47. Urtheil vom 4. Juli 1885 in Sachen zeichner der Eingabe erklärten, „auf diese Bedingungen hin, „weiter zu bezeichnende Verwaltung gestellt werde. Die Unter¬ „lassen sei und daß dieser Schulfond unter eine eigene, noch „kindern die Entrichtung eines Schulgeldes für alle Zeit er¬ „dem Augenblicke der beschehenen Stiftung an den Bürgers¬ „erhalten könne, jedoch unter der weitern Bedingung, daß von „erlernung nothwendigen und zureichenden Schulkenntnisse darin „bessert werde, daß unsere Jugend die zu jeder weitern Berufs¬ „gelegt und die Schuleinrichtung in der Weise dadurch ver¬ „Zünfte zu einem festen und dauernden Schulfond zusammen¬ „belieben wolle, daß das gesammte Vermögen der bestehenden es möchte die Bürgergemeinde angefragt werden: „Ob es ihr zeichner der Eingabe) tragen daher beim Stadtrathe darauf an, Veredlung unserer Jugend“ gewidmet werde. Sie (die Unter¬ bestimmung gefunden werden, als wenn es der „Bildung und für dieses Vermögen könne keine schönere und gemeinnützigere „schaft ersprießlichen und bleibenden Zwecke“ verwendet werde; „meinschaftlichen, der Stadtbürgerschaft und ihrer Nachkommen¬ macht werden, als wenn dasselbe ungeschmälert zu „einem ge¬ dem Vermögen der Zünfte könne kein würdigerer Gebrauch ge¬ rathe eine Eingabe ein, in welcher sie auseinandersetzten: Von
5. Juli 1841 reichten nun 134 Bürger von Chur dem Stadt¬ des Vermögens derselben eine Bestimmung nicht getroffen. Am liche Korporationen aufgehoben, dagegen wurde über das Schicksal wurden die dortigen (fünf) Zünfte als politische und gewerb¬ A. Durch die Stadtverfassung von Chur vom Jahre 1840 Bürgerrath Chur.
jetzt für alle Male ihre Zustimmung zu obigem Vorschlage ge¬ geben zu haben.“ Auf diese Eingabe hin legte der Stadtrath „Ob eine der Bürgerschaft die Frage zur Abstimmung vor: „löbliche Stadtbürgerschaft den in dieser beiliegenden Petition „gestellten Antrag: daß das Vermögen der ehemaligen fünf „Zunftkorporationen insgesammt zu einem Schulfonde für hie¬ „sige Stadt, unter den in dieser Petition bezeichneten Bedin¬ „gungen, gewidmet werden soll, annehmen wolle oder nicht?“ Durch Beschluß der Bürgerschaft vom 16. September 1841 wurde diese Anfrage bejaht und damit der gedachte Vorschlag angenommen und zum Gesetze erhoben. Gegen diesen Beschluß wurde aber von der Mehrheit der Mitglieder der ehemaligen Rebleutenzunft (welche das Zunftvermögen unter sich vertheilen wollten) Verwahrung eingelegt und es kam infolge dessen zwi¬ schen der Stadt Chur und den Mitgliedern der ehemaligen Reb¬ leutenzunft zu einem Rechtsstreite über die Aushingabe des Ver¬ mögens der genannten Zunft an die Stadt. Durch Urtheil des Oberappellationsgerichtes des Kantons Graubünden vom 5. Mai 1847 wurde dieser Prozeß zu Ungunsten der Stadt entschieden; das Vermögen der Rebleutenzunft gelangte daher der Haupt sache nach zur Vertheilung unter deren Mitglieder. Dagegen wurde aus dem Vermögen der vier andern Zünfte ein bürger¬ licher Schulfond gebildet, dem auch einzelne Mitglieder der Rebleutenzunft die auf sie entfallenden Vermögensquoten zuwen¬ deten. Diesem Fonde wurden später noch andere Zuwendungen gemacht; insbesondere wurden demselben nach Beschlüssen der Bür¬ gerversammlung vom 1. März 1850 und 15. Juni 1853 die Braut¬ einkaufsbeträge sowie ¼ der Bürgereinkaufsgelder zugewendet. B. Am 1. September 1874 trat das kantonale Gesetz über die Niederlassung von Schweizerbürgern in Kraft, wodurch den Niedergelassenen das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 16 des Gesetzes bezeichneten rein bürgerlichen Angelegenheiten (Aufnahme in's Bürgerrecht, Ver¬ waltung des Armengutes und der ausgetheilten Gemeindegüter Veräußerung von Gemeindeeigenthum, Feststellung der Taxen für den Mitgenuß an den Gemeindeutilitäten) ertheilt wurde. Infolge dieses Gesetzes bildete sich, da die Bürger zu Besorgung der rein bürgerlichen Angelegenheiten besondere Verwaltungs¬ organe aufstellen konnten, neben der für diese Angelegenheiten fortbestehenden Bürgergemeinde, die politische oder Einwohner¬ gemeinde, welcher die Verwaltung der übrigen Gemeindegeschäfte übertragen wurde. Zwischen der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde Chur entstanden nun Differenzen darüber, ob der bürgerliche Schulfond der politischen Gemeinde zur Ver¬ waltung und Verwendung (zu städtischen Schulzwecken) heraus¬ zugeben sei. Nachdem gepflogene gütliche Unterhandlungen zu keinem Ziele geführt hatten, wandte sich der Stadtrath von Chur beschwerend an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬ bünden mit dem Begehren, der Kleine Rath wolle den (bürger¬ lichen) Schulfond im Betrage von 215,431 Fr. 72 Cts. sammt Erträgnissen seit dem 1. Januar 1875 als Schulfond erklären und Herausgabe desselben an die Einwohnergemeinde dekretiren. Die Bürgergemeinde Chur bestritt die Kompetenz des Kleinen Rathes und verlangte, die Sache sei auf den gerichtlichen Weg zu weisen. Durch Entscheidung vom 5. November 1883 erklärte sich indeß der Kleine Rath als kompetent und erkannte in der Hauptsache, die Bürgergemeinde der Stadt Chur sei pflichtig, der Einwohnergemeinde das gesammte sich auf 1. September 1874 ergebende bürgerliche Schulvermögen, folgerichtig sowohl die in bürgerlichen Handen befindlichen Zuwendungen der vor¬ maligen Zünfte oder ihrer Genossen, als die dem Schulfonde einverleibten Braut= und Bürgereinkäufe, nebst seitherigen Er¬ trägnissen zu Besitz, Verwaltung und Nutzung für die öffent¬ liche städtische Schule aushinzugeben. Gegen diesen Entscheid ergriff die Bürgergemeinde Chur den Rekurs an den Großen Rath. Dieser bestätigte aber am 29. Mai 1884 die kleinräth¬ liche Entscheidung. C. Nunmehr ergriff die Bürgergemeinde Chur den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt: das Bundesgericht wolle den ihr am 24. Juni 1884 mitgetheilten Beschluß des Großen Rathes von Graubünden als in allen Theilen verfassungswidrig aufheben unter Kostenfolge. Die Gründe, welche sie zu Unterstützung dieses Antrages anführt, lassen sich folgendermaßen resumiren: XI — 1885
1. Die ehemaligen Zünfte resp. deren Mitglieder haben über das Zunftvermögen frei verfügen können; der Stadt Chur habe ein Recht auf dasselbe nicht zugestanden. Durch die Widmung des Zunftvermögens zu bürgerlichen Schulzwecken sei daher eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit begründet worden; alle vom gemeinen Rechte und der graubündnerischen Gesetzgebung (Art. 87 C.=G.) aufgestellten Requisite einer sol¬ chen seien gegeben. Es sei denn auch der bürgerliche Schulfond bis in die neueste Zeit stets als „Stiftung“ betrachtet und be¬ zeichnet worden; seine selbständige juristische Persönlichkeit ergebe sich u. A. daraus, daß für denselben mit der Stadtgemeinde Rechts¬ geschäfte abgeschlossen, insbesondere derselben Anleihen, theilweise sogar pfandversicherte, gewährt worden seien. Der Zweck der Stiftung sei, wie sich aus der Eingabe der Stifter, d. h. der 134 Zunftgenossen, an den Stadtrath ergebe, ein ausschließlich bürgerlicher. Durch die angefochtene Entscheidung werde die Stiftung dieser Zweckbestimmung entzogen, die stiftungsgemäße besondere Verwaltung aufgehoben und das Stiftungsvermögen dem gewöhnlichen Gemeindegut inkorporirt. Darin liege nichts anderes als die Aufhebung der Stiftung selbst; eine solche könne aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 87—97 des Civilgesetzbuches, nicht in willkürlicher Weise, wie hier geschehen sei, stattfinden. Die angefochtene Entscheidung enthalte daher eine Verletzung der in Art. 9 lemma 4 der Kantonsverfassung aufgestellten Garantie wohlerworbener Privatrechte.
2. Die Frage, ob der bürgerliche Schulfond eine Stiftung mit besonderer juristischer Persönlichkeit sei und ob derselbe zu speziell bürgerlichen oder zu allgemeinen städtischen Zwecken be¬ stimmt sei, sei eine Frage des bürgerlichen Rechtes; dieselbe sei daher nicht von den politischen Behörden, sondern von den Ge¬ richten zu entscheiden. Von diesem Standpunkte aus enthalte die angefochtene Entscheidung eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung; dieselbe entziehe die Bürgergemeinde ihrem verfassungsmäßigen Richter und verletze damit Art. 4 und 58 der Bundesverfassung und Art. 9 Absatz 2 der Kantonsverfassung. Die bloße Behauptung, es liege hier eine selbständige Stiftung vor, genüge, um die richterliche Zuständigkeit zu begründen. Das kantonale Niederlassungsgesetz, auf welches sich die kanto¬ nalen Behörden berufen, begründe die Zuständigkeit der Admini¬ strativbehörden nicht; eine Niederlassungsstreitigkeit liege nicht vor und ebensowenig handle es sich um den Mitgenuß der Niedergelassenen am Gemeindegute. Denn streitig sei ja gerade, ob der bürgerliche Schulfond Gemeindegut oder Fond einer selbständigen Stiftung sei. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Stadtrath von Chur darauf au: Das Bundesgericht wolle
1. Die Rekursbeschwerde der Bürgerkorporation als unzulässig und eventuell als unbegründet ab= und zur Ruhe weisen;
2. unter Kostenfolge für dieselbe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die kan¬ tonalen Behörden haben innerhalb ihrer Kompetenz geurtheilt; ihr Entscheid sei daher ein definitiver, der vom Bundesgerichte nicht materiell nachgeprüft werden könne. Es handle sich nicht um das Eigenthum am bürgerlichen Schulfonde, sondern viel¬ mehr darum, ob nach dem kantonalen Niederlassungsgesetze der Einwohner= oder der Bürgergemeinde Besitz, Verwaltung und Nutzung dieses Fondes gebühre. Dieser Fond beruhe nicht auf einer Stiftung durch Zünfte oder Zunftgenossen, sondern auf dem Beschlusse der Bürgergemeinde vom 16. September 1841. Dieser Beschluß sei öffentlich=rechtlicher Natur und es haben daher über die vorliegende Streitfrage nach Art. 17 des Nieder¬ lassungsgesetzes die politischen Behörden und nicht die Gerichte zu entscheiden. Auch materiell übrigens sei die Beschwerde un¬ begründet und der angefochtene Entscheid ein richtiger. Der Bürgerbeschluß vom 16. September 1841 sage deutlich, daß das Zunftvermögen zu einem Schulfonde, zu Verbesserung der städti¬ schen Schulen, bestimmt sei; davon, daß dieser Fond blos den Bürgern zu gut kommen solle, enthalte der Beschluß kein Wort. Nicht der Stadrath, sondern die Bürgerkorporation habe daher die Zweckbestimmung des Fondes abändern wollen, da sie den¬ selben zu einem Stipendienfonde für Bürgerkinder habe umge¬ stalten wollen. Eine Stiftung mit selbständiger juristischer Per¬ sönlichkeit liege durchaus nicht vor; es mangle an einem Stifter und auch eine besondere Verwaltung habe für den bezüglichen
Schulfond nie bestanden; derselbe sei einfach von einer Schul¬ fondkommission, welche auch andere Fonds zu verwalten gehabt habe, administrirt worden. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus¬ führungen, unter eingehender Bekämpfung der gegnerischen An¬ sichten, fest, ohne daß indeß in thatsächlicher oder rechtlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin die Verletzung verschiedener Bestim¬ mungen der Bundes= und Kantonsverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos kompetent.
2. In erster Linie ist zu untersuchen, ob die politischen Kan¬ tonalbehörden zum Erlasse der angefochtenen Entscheidung kom¬ petent waren oder ob letztere einen verfassungwidrigen Eingrif in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthält. Hierüber ist zu bemerken: Die Streitigkeit zwischen der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde Chur über den sogenannten bürgerlichen Schulfond bezieht sich nicht auf das Eigenthum an diesem Fonde, sondern darauf, ob, nachdem in Folge des kantonalen Nieder¬ lassungsgesetzes von 1874 die frühere einheitliche (Bürger=) Ge¬ sich in eine Einwohner= und eine meinde der Stadt Chur Bürgergemeinde gespalten hat, Recht und Pflicht der Verwal¬ tung und Verwendung des streitigen Schulfondes der einen oder andern dieser öffentlichen Korporationen zustehen. Diese Frage ist keine privatrechtliche, sondern eine staatsrechtliche; denn Ver¬ waltungsrecht und Verwaltungspflicht der einen oder andern Ge¬ meinde an dem streitigen, ja unzweifelhaft öffentlichen Zwecken gewidmeten, Schulfonde stehen derselben gewiß in öffentlich¬ rechtlicher Eigenschaft als Korporation des öffentlichen Rechtes und nicht als Privatrechtssubjekt zu. Die Ausscheidung der Ver¬ waltungsbefugnisse zwischen den durch die Spaltung der Ge¬ meinde in Einwohner= und Bürgergemeinde entstandenen zwei Gemeindekorporationen aber ist nicht nach privatrechtlichen, son¬ dern nach öffentlich=rechtlichen Grundsätzen, nach den Bestim¬ mungen des kantonalen Niederlassungsgesetzes, zu beurtheilen. Ebenso ist die Frage der Zweckbestimmung des Schulfondes nicht eine Frage des Privat=, sondern des öffentlichen Rechtes. Ob dieser Fond sich als Stiftung im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. als selbständiges Rechtssubjekt qualifizire, ist nach dem Gesagten für die Berechtigung und Verpflichtung der einen oder andern Gemeinde, Verwaltung und Verwendung desselben zu bestimmen resp. zu überwachen, nicht entscheidend. Wenn daher auch richtig ist, daß die Frage nach der selbständigen juristischen Persönlichkeit des Schulfondes sich als eine privat¬ rechtliche qualifizirt, so wird doch dadurch die Kompetenz der politischen Behörden zur Entscheidung über die vorliegende Streitigkeit nicht aufgehoben. Vielmehr folgt daraus blos, daß rücksichtlich dieser Frage, sofern Jemand an deren richterlicher Entscheidung ein praktisches Interesse zu besitzen glauben sollte, der Rechtsweg vorzubehalten ist.
3. Wenn demnach die politischen Behörden zur Entscheidung über die in Rede stehende Streitigkeit kompetent waren, so kann offenbar von einer Verfassungsverletzung nicht die Rede sein. Denn die angefochtene Entscheidung ist gewiß keine willkürliche, sondern eine auf sachlichen, übrigens der Nachprüfung des Bun¬ desgerichtes sich entziehenden, Gründen beruhende. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.