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11_I_297

BGE 11 I 297

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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46. Urtheil vom 11. September 1885 in Sachen Riunione Adriatica di sicurtà. A. Die Feuer= und Lebensversicherungsgesellschaft Riunione Adriatica di sicurtà in Triest hat vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz (am 22. November 1877 und bezw. am 20. November 1880) die Konzession zum Geschäftsbetriebe im Kan¬ ton erhalten, nachdem sie vorher (am 25. Oktøber 1877) die Erklärung abgegeben hatte, daß sie sich dem schwyzerischen Ge¬ richtsstande wie überhaupt allen gesetzlichen Bestimmungen über Versicherung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden unterziehe. § 17 der schwyzerischen Verordnung über Versiche¬ rung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden vom

23. November 1869 bestimmt nun, daß bei der Brandentschädi¬ gung die Versicherungssumme, wie sie gestützt auf die amtliche Schatzung festgestellt worden sei, als maßgebend anerkannt wer¬ den müsse, soweit nicht in Folge der Abschätzung der Trümmer eine Reduktion eintrete. Für diese Abschatzung haben sowohl der

Versicherte als der Versicherer einen Sachkundigen beizuziehen welche ihren Befund schriftlich abzugeben haben u. s. w. B. Am 25. April 1885 brannte das bei der Riunione Adria¬ tica di sicurtà laut Police Nr. 4131 um die Summe von 18,280 Fr. versicherte Gebäude und Mobiliar des Arnold Fuchs in Bäch=Freienbach nieder. Zwischen dem Versicherten und der Versicherungsgesellschaft entstanden nun Differenzen in Bezug auf die Art und Weise der Schätzung des Schadens, da der Versicherte behauptete, es sei dabei nach Anleitung des § 17 der Versicherungsverordnung zu verfahren, die Versicherungsge¬ sellschaft dagegen die Bestimmungen der Police, insbesondere die §§ 8, 9 und 10 derselben (wonach u. A. der bauliche Werth des Gebäudes zur Zeit des Schadensfalles und nicht die Ver¬ sicherungssumme der Schatzung zu Grunde zu legen ist) als ma߬ gebend erklärte. A. Fuchs erwirkte daher am 9. Mai 1885 beim Bezirksamte Höfe eine Amtsverfügung, dahin gehend: Es sei die Feuerversicherungsgesellschaft Riunione Adriatica di sicurtà, bezw. deren Vertreter, unter Androhung einer Buße von 100 Fr. hiemit amtlich angehalten, die fragliche Abschatzung resp. Brand¬ schadenermittlung auf Grund der schwyzerischen Versicherungs¬ verordnung, speziell nach § 17 dieser Verordnung vorzunehmen und sind ab Seite des Brandbeschädigten als Experten bezeichnet worden: für das Gebäude Herr Architekt Scholl von Wädens¬ weil und für das Mobiliar Herr Notar I. Bachmann in Wollerau. C. Gegen diese Verfügung ergriff die Riunione Adriatica di sicurtà mit Rekursschrift vom 1./3. Juni 1885 den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führt im Wesentlichen aus:

1. Die Frage, ob der Schaden auf Grund der Policebestim¬ mungen oder aber auf Grund der schwyzerischen Brandversiche¬ rungsverordnung ermittelt werden müsse, sei eine Frage des Civilrechtes und sei daher nach §§ 93 und 94 der Kantonalver¬ fassung vom Richter zu entscheiden. Da das Bezirksamt nicht eine richterliche, sondern eine Administrativbehörde sei, so liege ein Uebergriff der vollziehenden Gewalt in das Gebiet der rich¬ terlichen vor.

2. Die angefochtene Verfügung sei, obschon sie die Art der Schadensermittlung gleich einem Urtheil definitiv festsetze, ein¬ seitig, ohne Anhörung der Rekurrentin, erlassen worden; es sei also der Rekurrentin das rechtliche Gehör verweigert worden.

3. Der in der angefochtenen Verfügung zur Anwendung ge¬ brachte § 17 der Brandversicherungsverordnung vom 23. No¬ vember 1869 besitze keine Gesetzeskraft, weil er nicht, nach Vor¬ schrift der §§ 47 und 48 der zur Zeit seines Erlasses gelienden Kantonsverfassung von 1848 den Kreisgemeinden zur Abstim¬ mung vorgelegt worden sei. Nach der Kantonsverfassung von 1848 sei der Kantonsrath zwar befugt gewesen, Vorschriften polizeilicher sowie civil= und strafprozessualer Natur von sich aus zu erlassen. Der in Frage stehende § 17 der Versicherungs¬ verordnung aber enthalte keine derartige Bestimmung, sondern einen Rechtssatz des materiellen Civilrechtes, welcher den Kreis¬ gemeinden zur Annahme oder Verwerfung hätte vorgelegt werden sollen.

4. Es sei richtig, daß die Rekurrentin den schwyzerischen Ge¬ richtsstand und die gesetzlichen Bestimmungen über die Versiche¬ rung von Gebäuden und Fahrhabe gegen Brandschaden anläßlich der Konzessionsertheilung habe anerkennen müssen. Die Rekur¬ rentin anerkenne auch wirklich den verfassungsmäßigen Gerichts¬ stand des Kantons Schwyz, d. h. im vorliegenden Falle das Bezirksgericht Höfe; dagegen verwahre sie sich schon jetzt da¬ gegen, daß die Streitsache, wie die kantonale Versicherungsver¬ ordnung vorsehe, an ein Schiedsgericht gewiesen werde. Dadurch würde die Rekurrentin, da ein Schiedsvertrag nicht vorliege, ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen.

5. Die Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über die Feuerversicherung beziehe sich nur auf solche Vorschriften, welche Gesetzeskraft wirklich besitzen, nicht dagegen auf den in Frage stehenden § 17 der Versicherungsverordnung, welchem, weil ver¬ fassungswidrig, Gesetzeskraft überhaupt nicht zukomme. Daß die Gesellschaft auch diesen § 17 habe anerkennen wollen, sei nicht anzunehmen, da in diesem Falle die Policebestimmungen über Schadensermittlung gar nicht zur Anwendung kommen könnten. Demnach werde auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung angetragen.

D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte A. Fuchs geltend: Ad 1. Nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Schwyz habe der Bezirksammann als Stellvertreter des Regierungsrathes für die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen in seinem Bezirke zu forgen. Insbesondere liege ihm die Handhabung der Polizei ob; da nun das Versicherungswesen im Kanton Schwyz unter polizeiliche Aufsicht gestellt sei, so sei das Bezirksamt Höfe zum Erlasse seiner angefochtenen Verfügung unzweifelhaft kom¬ petent gewesen. Ad 2. Der Amtsbefehl sei kein Urtheil; er werde auf ein¬ seitigen Antrag des Impetranten erlassen und es gelte für das Befehlsverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehöres nicht. Ad 3. Die Rekurrentin sei die erste Versicherungsgesellschaft, welche die verfassungsmäßige Gültigkeit des § 17 der schwyze¬ rischen Versicherungsverordnung bestreite. Nach § 47 der Kan¬ tonsverfassung von 1848 sei der Kantonsrath zum Erlasse von „organischen Gesetzen“ ausschließlich befugt. Die Brandversiche¬ rungsverordnung qualifizire sich nun, da sie das Verfahren bei der Versicherung und das Verhältniß zwischen Versicherer und Versichertem regle, was nothwendig einer Organisation von Be¬ hörden und Beamten rufe, als organisches Gesetz. Demnach seien denn auch bisher alle Gesetze und Verordnungen über das Versicherungswesen im Kanton Schwyz — die erste Verordnung dieser Art datire vom 2. Dezember 1846 — vom Kantonsrathe ausgegangen. Uebrigens schaffe der Amtsbefehl kein materielles Recht, sondern weise die Rekurrentin blos an, die Abschatzung der Trümmer nach § 17 der Versicherungsverordnung vornehmen zu lassen, d. h. zu einer Expertise mitzuwirken. Er enthalte eine blos prozessuale Maßregel, welche vorzuschreiben der Kan¬ tonsrath zweifellos befugt gewesen sei. Die Würdigung des Beweismittels, überhaupt die materielle Beurtheilung von Strei¬ tigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem über die Höhe der Schadenersatzforderung stehe dem Richter, speziell dem durch § 22 der Versicherungsverordnung vorgesehenen Schiedsgerichte zu. Ad 4 und 5. Die Rekurrentin gestehe selbst zu, daß sie sich dem schwyzerischen Gerichtsstande und den im Kanton Schwyz bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Versicherungswesen unterworfen habe. Diese Unterwerfung sei eine ganz unbedingte, vorhalts= und unterschiedslose, wie denn auch ohne eine solche vorbehaltslose Erklärung die Rekurrentin eine Konzession nicht erhalten haben würde. Darin liege ein Verzicht auf jedes Klage¬ recht wegen Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmun¬ gen; übrigens stände der Rekurrentin, weil sie nicht zum Volke des Kantons Schwyz gehöre, auch ohne diesen Verzicht ein Be¬ schwerderecht nicht zu. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. E. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz, welchem zur rnehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen die nämlichen Mo¬ mente, wie der Rekursbeklagte, geltend, indem er namentlich darauf hinweist, daß schon die erste gesetzliche Regulirung des Brandversicherungswesens durch Verordnung vom 22./26. Dezem¬ ber 1846, unter der Herrschaft der Kantonsverfassung vom 13. Oktober 1833, vom Großen Rathe ausgegangen sei und daß denn auch die spätere Brandversicherungsverordnung von 1860 (welche den angefochtenen § 17 bereits enthalten habe) unter der Herrschaft der Verfassung von 1848 vom Großen Rathe erlassen worden sei, gleich wie die gegenwärtig geltende Ver¬ ordnung von 1869. Diese Verordnung sei ihrem ganzen In¬ halte nach ein organisches Gesetz von wesentlich polizeilichem Charakter; zu deren Erlaß sei somit der Kantonsrath nach den Bestimmungen sowohl des § 34 der gegenwärtigen Kantonsver¬ fassung von 1876 als des § 47 der Verfassung von 1848 be¬ fugt gewesen. Speziell der angefochtene § 17 enthalte eine or¬ ganisatorische und prozessuale Vorschrift. Wenn sodann die Ver¬ sicherungsverordnung für Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsgericht vorschreibe, so bewege sie sich damit durchaus innerhalb der ver¬ fassungsmäßigen Grenzen, da die Bestimmung der Art des Ge¬ richtes durchaus eine prozeßrechtliche, nicht eine materiell=recht¬ liche Frage sei und dem Kantonsrathe ja der Erlaß der Proze߬ ordnungen ausdrücklich zugewiesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Ver

fügung des Bezirksamtes Höfe vom 9. Mai 1885, deren Auf¬ hebung sie verlangt. Diese Verfügung spricht aber blos aus daß die Rekurrentin zu der in § 17 der kantonalen Versiche¬ rungsverordnung vorgeschriebenen Abschatzung Hand zu bieten habe. Es ist also zur Zeit nicht zu untersuchen, ob die Rekur¬ rentin verpflichtet sei, für die Beurtheilung der streitigen Scha¬ densersatzansprüche des Rekursbeklagten gemäß den Bestimmun¬ gen der Versicherungsverordnung vor einem Schiedsgerichte Recht zu nehmen, oder ob dieselbe die Beurtheilung der Sache burch die ordentlichen Gerichte des Kantons Schwyz beanspruchen könne. Denn über diese Frage ist durch die kompetenten kanto¬ nalen Behörden zur Zeit noch gar nicht entschieden, eine Be¬ schwerde an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege also auch noch nicht möglich.

2. Die angefochtene bezirksamtliche Verfügung vom 9. Mai 1885 nun qualifizirt sich, wie auch vom Rekursbeklagten aus¬ drücklich anerkannt worden ist, nicht als ein Urtheil, wodurch rechtskräftig festgestellt würde, daß das Resultat der durch diese Verfügung gestützt auf Art. 17 der Versicherungsverordnung an¬ geordneten Abschatzung für die Normirung der dem Rekursbe¬ klagten zu bezahlenden Entschädigung maßgebend sein müsse; sie erscheint vielmehr als eine bloße, auf einseitigen Antrag hin er¬ lassene vorsorgliche Maßnahme, welche keineswegs ausschließt, daß das in der Sache kompetente Gericht darüber frei entscheide, ob die Schadensfeststellung nach den Grundsätzen des § 17 der Versicherungsverordnung oder aber, sei es weil diese blos dis¬ positives Recht enthalte, sei es weil ihr Gesetzeskraft überhaupt nicht zukomme, nach den Bestimmungen der Police zu geschehen habe. Kommt aber der angefochtenen Verfügung blos diese Be¬ deutung zu, so kann offenbar in dem Erlasse derselben durch das Bezirksamt ein Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt und überhaupt eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Sollte sich die Rekurrentin durch den zur Zeit noch ausstehenden Entscheid des kompetenten Gerichtes über die er¬ wähnte, zwischen ihr und dem Rekursbeklagten bestrittene, Frage in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt glauben, so bleibt ihr vorbehalten, alsdann von Neuem den Rekurs an das Bundes¬ gericht zu ergreifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.