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erkannt:
45. Urtheil vom 19. September 1885 in Sachen Bümplitz. A. Die Dorfburgergemeinde Bümplitz schloß durch Schlu߬ nahme vom 30. September 1883 die gegenwärtigen Rekurs¬ beklagten Christian Isenschmid und Konsorten von der ihnen bis dahin gewährten Nutzung am Korporationsgute aus, weil dieselben die Requisite des § 13 des Nutzungsreglementes nicht erfüllen, d. h. nicht „Nachkommen der ursprünglich nutzungsbe¬ rechtigten Dorfburgergeschlechter seien und in der Dorfburger¬ gemeinde Bümplitz wohnen.“ Hiegegen führten Chr. Isenschmid und Genossen beim Regierungsstatthalteramte Bern Beschwerde. Durch Urtheil vom 13. November 1884 erkannte letzteres dahin:
a. Der Beschluß der Dorfburgergemeinde Bümplitz vom 30. September 1883, wodurch die Beschwerdeführer von der Nutzung an dem Korporationsgute ausgeschlossen worden sind, ist kassirt.
b. Die Burgergemeinde ist schuldig, die Beschwerdeführer auch fernerhin als nutzungsberechtigt anzuerkennen und ihnen allen Schaden zu vergüten, der denselben aus dem kassirten Beschlusse entstanden ist.
c. Auf das Begehren der Beschwerdeführer um Kassation aller übrigen Verhandlungen, bei welchen sie nicht mitgewirkt haben, wird derzeit nicht eingetreten, sondern es werden ihre daherigen Reklamationen in ein besonderes Entschädigungsverfahren ge¬ wiesen.
d. Die Burgergemeinde Bümplitz hat die Kosten der Be¬ schwerdeführer und des Staates zu bezahlen. Auf Appellation der Dorfburgergemeinde Bümplitz hin be¬ stätigte der Regierungsrath des Kantons Bern durch Entschei¬ dung vom 18. Februar 1885 dieses Urtheil.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Dorfburgergemeinde Bümplitz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerdeschrift beantragt sie:
1. Es sei das Urtheil des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 18. Februar /1./14. März 1885 in Sachen Christian Isenschmid und Mithaften gegen die Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz aufzuheben, eventuell
2. Es sei dieses Urtheil in Beziehung auf sein Dispositiv b soweit aufzuheben, als die Rekurrentin zu einem Schadensersatz gegenüber Christian Isenschmid und Mithaften verurtheilt ist unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Die Beschwerde wird auf folgende Gesichtspunkte begründet:
1. Der zwischen der Holzkorporation Bümplitz und Christian Isenschmid und Mithaften entstandene Rechtsstreit sei ein Civil¬ rechtsstreit; es seien in Folge dessen die Administrativbehörden zu Entscheidung desselben nach Art. 50 der bernischen Staats¬ verfassung nicht kompetent gewesen. Die Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz sei nämlich keine Korporation des öffentlichen Rechtes sondern eine, allerdings nach § 69 der Kantonsverfassung unter öffentlicher Aufsicht stehende, Privatkorporation. Oeffentlich recht¬ liche Funktionen im Armen= und Vormundschaftswesen habe die¬ selbe nicht zu besorgen, ihre einzige Aufgabe sei vielmehr die¬ jenige der Verwaltung und Verwendung des Korporationsver¬ mögens. Letzteres stamme, wie in längerer geschichtlicher Er¬ örterung ausgeführt wird, aus einer Theilung, welche im Jahre 1821/1824 zwischen den Rechtsamebesitzern (den Eigenthümern nutzungsberechtigter Güter) und den im Laufe der geschichtlichen Entwickelung zum Mitgenusse an den gemeinen Gütern gelangten, innerhalb der Dorfmarche wohnenden grundbesitzlosen Dorf¬ burgern von Bümplitz abgeschlossen worden sei. Irgendwelche öffentliche Zweckbestimmung habe das Korporationsgut nicht, sondern dasselbe sei reines, zur Nutzung durch die berechtigten Genossen bestimmtes Nutzungsgut. Die Nutzungsberechtigung der einzelnen Genossen am Korporationsgute beruhe auf den Bestimmungen des Theilungsinstrumentes, also auf einem pri¬ vatrechtlichen Titel.
2. Der Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz sei ihr Vermögen als Privateigenthum gewährleistet (§ 69 der Kantonsverfassung). Es liege nun eine Verletzung dieser Gewährleistung resp. der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie vor, wenn der Kreis der nutzungsberechtigten Genossen durch Administrativentscheid erweitert werde; dadurch werde der Dorfburgergemeinde die be¬ stimmungsgemäße Disposition über ihr Vermögen entzogen. Dieß fei in concreto geschehen, da die Rekursbeklagten Isenschmid und Konsorten nicht im Stande gewesen seien, ihre Abstammung von einem der nach den Bestimmungen des Theilungsinstru¬ mentes von 1821/1824 nutzungsberechtigten Dorfburgergeschlech¬ ter zu beweisen.
3. Jedenfalls gehe dasjenige Dispositiv des Administrativ¬ urtheiles über die Kompetenz des Administrativrichters hinaus wonach die Holzburgerkorporation Bümplitz zu einem Schaden¬ ersatze gegenüber Isenschmid und Konsorten verurtheilt werde. Es könne allerdings aus einem Thatbestande des öffentlichen Rechtes ein Schadenersatzanspruch hervorgehen, allein der Scha¬ denersatzanspruch selbst sei stets Civilprozeßsache. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen die Rekursbeklagten Chr. Isenschmid und Genossen:
1. Das Bundesgericht möchte auf den von der Dorfburger¬ gemeinde Bümplitz erhobenen Rekurs nicht eintreten, refp. den¬ selben ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit ab¬ weisen, eventuell:
2. Es möchte die Dorfburgerholzgemeinde mit ihrem Rekurs¬ begehren abweisen; Alles unter Kostenfolge gegen wen Rech¬ tens. Zur Begründung des ersten Antrages machen die Rekurs¬ beklagten geltend: Vor den kantonalen Administrativbehörden habe die Rekurrentin deren Kompetenz mit keinem Worte be¬ stritten; im Gegentheil habe sie dieselbe durch ihre Appellation an den Regierungsrath anerkannt. Wenn die Rekurrentin eine Gerichtsstandseinrede erheben wollte, so hätte sie dies gleich im Anfange des Prozesses thun sollen; es wäre dann das in Art. 23 des bernischen Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vorgesehene Kompetenzkonfliktverfahren eingeleitet worden. Sowohl der Regierungsrath als das Ober¬
gericht hätten sich über die Natur der Streitsache aussprechen müssen und möglicherweise (bei Diskrepanz zwischen den An¬ schauungen der obersten Administrativ= und Gerichtsbehörde) wäre die Sache sogar bis an den Großen Rath gelangt. Nach¬ dem die Rekurrentin rechtzeitig keine Einwendungen gegen die Kompetenz der Administrativgerichte erhoben, könne sie dieselbe nachträglich nicht mehr anfechten; sie habe dieselbe in gültiger und verbindlicher Weise anerkannt. In der Sache selbst führen die Rekursbeklagten aus: Es liege auch materiell eine Ver¬ fassungsverletzung nicht vor, denn es handle sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern um eine, von den Ver¬ waltungsbehörden zu beurtheilende, Verwaltungsstreitigkeit. Die Rekurrentin übe allerdings keine Funktionen im Armen= oder Vormundschaftswesen mehr aus; sie sei aber nichtsdestoweniger nicht eine Privatkorporation, sondern eine Burgergemeinde, welche nach § 3 des bernischen Gemeindegesetzes unter diesem Gesetze stehe, d. h. eine öffentliche Gemeindekorportion sei. Die Rekur¬ rentin habe dies bisher auch stets anerkannt, da sie ihre Regle¬ mente der Sanktion des Regierungsrathes unterstellt und gemäß dem Gesetze über die Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter vom 10. Oktober 1853 einen Ausscheidungs¬ akt aufgestellt habe u. s. w. Das Eigenthum der Burgergemeinde am Gemeindegut stehe gar nicht in Frage, da dasselbe ja von Niemanden bestritten werde; es handle sich vielmehr nur um die Anwendung des Verwaltungsreglementes dieser Gemeinde, demnach um einen Verwaltungsstreit, der in dem durch § 56
u. ff. des Gemeindegesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu erledi¬ gen sei. Das zweite Disposttiv des angefochtenen Entscheides habe in den Worten „und ihnen allen Schaden zu vergüten, der denselben aus dem kassirten Ausschlusse entstanden ist,“ nur den Sinn, daß die Rekurrentin verpflichtet sei, den Rekursbe¬ beklagten auch diejenigen Nutzungen zukommen zu lassen, an deren Bezug sie durch den kassirten Beschluß gehindert worden seien; das gehe deutlich aus dem dritten Dispositiv hervor, das ja andernfalls gar keinen Sinn hätte. Die Rekursbeklagten geben die Versicherung ab, daß sie dem Dispositiv 2 keinen an¬ dern Sinn beilegen oder je beilegen werden. Demnach gehe aber auch Dispositiv 2 nicht über die Kompetenz des Admini¬ strativrichters hinaus. D. In ihrer Replik macht die Rekurrentin gegenüber dem ersten Rechtsbegehren der Rekursbeklagten geltend: Die ver¬ fassungsmäßigen Grundsätze über Trennung der Gewalten seien zwingender Natur; es handle sich hier nicht um eine Frage des Gerichtsstandes, sondern um eine solche der Gerichtsbarkeit. Die Administrativbehörden können durch Vereinbarung der Parteien zu Beurtheilung eines Civilstreites ebensowenig zuständig wer¬ den, als der Civilrichter zu Ausübung der Strafjustiz. Von einer Verspätung der Kompetenzeinrede könne also nicht die Rede sein. In der Sache selbst hält die Rekurrentin unter erneuter Begründung an den Gesichtspunkten ihrer Beschwerdeschrift fest. Die Rekursbeklagten ihrerseits halten in ihrer Duplik die Ausführungen ihrer Rekursbeantwortung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie fällt ohne Weiteres außer Betracht; denn, wenn es sich hier um einen Verwaltungsstreit handelt, zu dessen Beurtheilung die Administrativbehörden kompetent waren, so ist von selbst klar, daß von einer Verletzung wohlerworbener Privat¬ rechte nicht die Rede sein kann. Wäre dagegen die Streitigkeit als Civilfache zu qualifiziren, so unterläge die angefochtene Ent¬ scheidung des Regierungsrathes des Kantons Bern schon wegen Verletzung des Art. 50 der Kantonsverfassung, d. h. wegen Ueber¬ griffs der Verwaltungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt der Vernichtung.
2. Entscheidend ist also einzig, ob die Verwaltungsbehörden zur Beurtheilung der Streitsache verfassungsmäßig kompetent waren oder nicht. In dieser Beziehung steht nun aber dem Re¬ kurse vorerst entgegen, daß die Rekurrentin einen Entscheid der kantonalen Behörden über die Kompetenzfrage in der von der bernischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form gar nicht bean¬ tragt hat, daß demnach das in Art. 23 ff. des kantonalen Ge¬ setzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vorgeschriebene Kompetenzkonfliktverfahren nicht ein¬ geleitet worden ist und daher die nach dem kantonalen Rechte
zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zuständigen Behörden (Regierungsrath und Obergericht, eventuell Großer Rath) in concreto über die Kompetenzfrage gar nicht entschieden haben. Da somit die Rekurrentin selbst es versäumt hat, auf die Ent¬ scheidung der zuständigen Behörden zu provoziren, so kann sie mit ihrer Beschwerde vom Bundesgerichte nicht gehört werden. Sollte die Dorfburgerholzgemeinde Bümplitz der Ansicht sein, daß die Entscheidung des Regierungsrathes an einer unheil¬ baren Nichtigkeit leide, weil die Verwaltungsbehörde auch durch Vereinbarung der Parteien zu Beurtheilung von Civilstreitig¬ keiten nicht zuständig werden könne und es sich hier um einen Civilstreit handle, so steht, da ja eben eine für die Civilgerichte formell verbindliche Entscheidung der Kompetenzfrage nicht erfolgt ist, nichts entgegen, daß sie ihre vermeintlichen Rechte durch ge¬ richtliche Klage gegen die Rekursbeklagten auf dem Civilwege geltend mache. Ein Grund zum staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht dagegen liegt nicht vor.
3. Uebrigens mag bemerkt werden, daß auch materiell die Beschwerde der Dorfburgergemeinde Bümplitz nicht als begründet erachtet werden könnte. Unzweifelhaft nämlich sind Streitigkeiten über Gemeindenutzungen nach dem bernischen Gesetze über das Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852 als Verwaltungsstreitig¬ keiten von den Administrativbehörden zu beurtheilen. Diese Ge¬ setzesbestimmung steht mit der verfassungmäßigen Norm, daß die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen ausschließlich durch die verfassungsmäßig eingesetzten Gerichte ausgeübt werde, nicht im Widerspruche; denn es kann nicht gesagt werden, daß derartige Streitigkeiten, welche Berechtigungen betreffen, die den Gemeindegenossen in dieser ihrer Eigenschaft, als Angehörigen einer öffentlich=rechtlichen Korporation, zustehen, sich ihrer Natur nach als „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ qualisiziren. Nun be¬ streitet die Dorfburgergemeinde Bümplitz allerdings, daß sie eine „Gemeinde“, d. h. eine Korporation des öffentlichen Rechtes sei. Allein diese Bestreitung erscheint nicht als begründet. Es mag richtig sein, daß die Dorfburgergemeinde Bümplitz sich in Folge der Nutzungsverhältnisse an der gemeinen Mark herausgebildet hat; allein dieser Ursprung benimmt ihr den Charakter einer unter dem Gemeindegesetz stehenden Korporation des öffentlichen Rechtes, als welche sie, ohne Widerspruch von ihrer Seite, bis¬ her von den Behörden behandelt worden ist, durchaus nicht. Was sodann speziell das zweite Dispositiv des angefochtenen Entscheides anbelangt, so kann auch dieses nicht als verfassungs¬ widrig erachtet werden; denn für dessen Bedeutung und Trag¬ weite muß die, für diese verbindliche, Erklärung der Rekurs¬ beklagten, zu deren Gunsten das Urtheil ergangen ist, als ma߬ gebend erachtet werden. Kommt aber demnach dem fraglichen Dispositiv nur die Bedeutung zu, daß die den Rekursbeklagten reglementswidrig vorenthaltenen Nutzungen denselben nachzu¬ liefern seien, so geht dasselbe über die Kompetenz der Admini¬ strativbehörde offenbar nicht hinaus. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.