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6. Urtheil vom 23. Januar 1885 in Sachen Gutzwiller. A. Am 30. Oktober 1884 faßte der Regierungsrath des Kan¬ tons Basellandschaft auf Anzeige der Armenpflege Therwil, daß Meduin Gutzwiller sich neuerdings weigere, an die Ver¬ pflegungskosten seiner Kinder einen Beitrag von 3 Fr. wöchent¬ lich zu bezahlen, den Beschluß, dem Meduin Gutzwiller durch das Statthalteramt Arlesheim eröffnen zu lassen, daß „ihm ein „weiteres Jahr Zwangsarbeitshaft in Aussicht stehe, wenn er „nicht sofort dem Beschlusse der Armenpflege Folge leiste. Hierauf reichte Meduin Gutzwiller dem Regierungsrathe eine Verantwortung ein; der Regierungsrath beschloß indeß am
19. November 1884, es bleibe beim Beschlusse vom 30. Ok¬ tober. B. Nunmehr wandte sich Meduin Gutzwiller beschwerend an das Bundesgericht; er behauptet, die angefochtene Schlußnahme des Regierungrathes des Kantons Basellandschaft enthalte eine Rechtsverweigerung, Gesetzes= und Verfassungsverletzung. Das Gesetz sei verletzt, weil der Regierungsrath nicht, wie § 23 des kantonalen Armengesetzes vorschreibe, den Antrag der Armen¬ pflege Therwil der dortigen Gemeinde zur Beschlußfassung vor¬ gelegt habe. Verletzt seien im fernern § 6 der Kantonalverfassung (welcher die persönliche Freiheit gewährleistet und gewisse Ga¬ rantien für die Angeklagten im Strafprozesse aufstellt,) § 8 der Kantonalverfassung und 58 der Bundesverfassung, wonach nie¬ mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe und endlich Abschnitt V der Kantonalverfassung, wonach die richterliche Gewalt den Gerichten und nicht dem Regierungsrathe oder der Armenpflege zustehe. C. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf seine Aus¬ führungen bezüglich eines frühern, vom Bundesgerichte durch Urtheil vom 16. Februar 1884 abgewiesenen Rekurses des M. Gutzwiller verweist und bemerkt: von einer Verfassungs¬ verletzung könne hier keine Rede sein; der Regierungsrath habe nur von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht. Wenn der Rekurrent behaupte, § 23 des Armengesetzes sei verletzt, weil nicht die Gemeinde sondern die Armenpflege gehandelt habe, so sei dies durchaus unrichtig; die Armenpflege habe als Organ der Gemeinde gehandelt, wozu sie gerade nach der citirten Ge¬ setzesbestimmung zweifellos befugt sei. Uebrigens berühre diese Frage der Gesetzesauslegung das Bundesgericht nicht. Nach der Natur des Rekurses würde es sich rechtfertigen, gegenüber dem Rekurrenten den Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zur Anwendung zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 23 des basellandschaftlichen Armengesetzes ist der Regierungsrath befugt, die Gemeinden zu ermächtigen, Personen, welche aus Leichtsinn oder Liederlichkeit ihre Elternpflichten der¬ art vernachläßigen, daß ihre Kinder der Armenpflege zur Last fallen, in eine Zwangsarbeitsanstalt unterzubringen, sofern an¬ dere Maßnahmen (Ermahnungen und Bestrafungen) ohne Er¬ folg geblieben sind. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung war der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft unzweifelhaft be¬ fugt, dem Meduin Gutzwiller auf Antrag der Armenpflege Therwil die abermalige Versetzung in eine Zwangsarbeits¬ anstalt anzudrohen und es erscheint daher der Rekurs als un¬ begründet, sofern nicht etwa die fragliche Gesetzesbestimmung
selbst verfassungswidrig sein sollte. Wenn nämlich Rekurrent sich darüber beschwert, daß er nicht angehört worden und daß die Sache nicht der Gemeinde zum Beschluß vorgelegt worden sei, so sind diese Beschwerden unbegründet; der Rekurrent konnte sich gegenüber der Armenpflege sowie gegenüber dem Regierungs¬ rathe verantworten und die Armenpflege handelte ja eben als Organ der Gemeinde. Uebrigens würde es sich rücksichtlich der Frage, ob die Sache der Gemeindeversammlung habe vorgelegt werden müssen, um eine bloße, der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes entzogene, Frage der Auslegung eines kantonalen Ge¬ setzes handeln.
2. Was nun die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzes¬ bestimmung anbelangt, so könnte dieselbe einzig von dem Stand¬ punkte aus beanstandet werden, daß das Gesetz einen Einbruch in das verfassungsmäßige Prinzip der Trennung der Gewalten (§ 34 der Kantonsverfassung) enthalte, speziell eine nach der Verfassung (f. §§ 74, 78) den Gerichten vorbehaltene Strafsache dem Regierungsrathe zur Erledigung zuweise. Allein es ist nun zu bemerken: Die in § 23 des basellandschaftlichen Armen¬ gesetzes vorgesehene Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt qualifizirt sich nicht als eine eigentliche (Rechts=) strafe, welche zur Sühne einer bestimmten Strafthat auferlegt würde, sondern als ein disziplinarisches Zuchtmittel, welches auf Besserung der gesammten Lebensführung des Betreffenden, allerdings durch Zufügung eines Uebels, abzweckt; es handelt sich also nicht um eine strafrechtliche Verurtheilung, sondern mehr um eine vor¬ mundschaftliche Maßregel, deren Anordnung, beziehungsweise Bewilligung, die Gesetzgebung der staatlichen Verwaltungsbehörde übertragen hat und übertragen konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.