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11_I_184

BGE 11 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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30. Urtheil vom 17. April 1885 in Sachen Erbschaft Siegwart gegen Gotthardbahn. A. Beim Baue der Gotthardbahnlinie Flüelen=Brunnen wurde eine der Erbschaft Siegwart=Müller in Altdorf gehörige Liegen¬ schaft, welche zwischen der Axenstraße und dem Vierwaldstätter¬ see gelegen ist (Parzelle Nr. 8, Flüelen) theilweise enteignet. Dieselbe wurde von der Bahnlinie durchschnitten und demnach zum Theile von dem bisherigen Verkehrswege, der Axenstraße, abgeschnitten. Die Erbschaft Siegwart=Müller beanspruchte in ihrer Eingabe an die eidgenössische Schatzungskommission unter Anderem, daß zur Verbindung des auf der fraglichen Liegen¬ schaft befindlichen Wohnhauses und Kalkofens und des abge¬ schnittenen Stückes Land mit der Landstraße und der übrigen Liegenschaft ein Fahrweg von 3 Meter Breite mit höchstens 8% Gefäll und Krümmungen von nicht unter 10 Meter Halb¬ messer erstellt werde; die Gotthardbahngesellschaft erklärte, daß laut dem aufgelegten Plane eine Verbindung hergestellt werde, welche in ebenso bequemer Weise zu Haus und Kalkofen führe, als die bisherige. Der Weg werde die verlangte Breite von 3 Meter erhalten, dagegen könne die Steigung nicht auf 8 berabgemindert werden. Die Erbschaft Siegwart=Müller ver¬ langte nunmehr, falls der projektirte Weg verbleibe, wegen der erwachsenden Inkonvenienzen (Umweg und Steigung) eine Ent¬ schädigung von annähernd 7000 Franken. Die eidgenössische Schatzungskommission entschied durch Erkenntniß vom 23. Au¬ gust 1879 Dispositiv 3: „Der Expropriat wird zur Kommuni¬ „kation mit der Axenstraße und den Abschnitten untereinander „durch Parallelweg rechts (auf) den Uebergang bei Kil. 17.5 und „den anzulegenden Weg links durch Parzelle Nr. 9 des Karl „Arnold gewiesen;“ sie sprach ferner den Expropriaten eine Min¬ derwerths= und Inkonvenienzentschädigung von 500 Fr. zu. Ge¬ gen diesen Schatzungsbefund rekurrirten die Erben Siegwart¬ Müller an das Bundesgericht. In der Rekurseingabe stellten sie unter Anderm folgende Anträge: a) die Gottharbahngesell¬ schaft habe zu bezahlen.... 3. für erschwerten Betrieb des Kalk¬ ofens 6480 Fr. und, wenn es bei den 11 % Steigung des Weges links verbleibt, 1000 Fr. mehr; 4. für Minderwerth der Abschnitte infolge Durchschneidung, Abschneidung des Abschnittes links vom See, Inkonvenienzen 2000 Fr.; b) die Zufahrt rechts (westlich) zum Uebergange habe in möglichst direkter, gerader Linie die Verbindung herzustellen zwischen dem Niveau zwischen Haus und See und dem Bahnübergang und sollen die Stei¬ gungen nirgends höher sein als 8 %. Die Instruktionskom¬ mission des Bundesgerichtes erließ ihren sogenannten gutacht¬ lichen Entscheid (insoweit derselbe hier in Frage kommen kann) am 30. März 1880 dahin: es sei die Minderwerths= und In¬ konvenienzentschädigung in Uebereinstimmung mit der Schatzungs¬ kommission auf 500 Fr. festzusetzen; im Uebrigen habe es bei dem Befunde der Schatzungskommission sein Bewenden. In dem diesem gutachtlichen Entscheide zu Grunde liegenden Gutachten der bundesgerichtlichen Expertisen ist unter Anderm bemerkt: Für die Inkonvenienzen, welche durch die Durchschneidung und die in Folge derselben nothwendig werdenden Umwege eintreten, sei eine Entschädigung von 500 Fr. vollkommen genügend; die Forderungen der Expropriaten betreffend die Zufahrten seien, mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Zufahrten, un¬ begründet; insoweit für den Expropriaten eine Kommunikations¬

erschwerung eintrete, sei er durch die Inkonvenienzentschädigung genügend entschädigt. Der gutachtliche Entscheid der Instruktions¬ kommission wurde von beiden Parteien angenommen und infolge dessen durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880 als „in Rechtskraft erwachsen“ erklärt. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 1885 stellt nunmehr die Erbschaft Siegwart beim Bundesgerichte die Rechtsbe¬ gehren: I. Es sei zu erkennen, daß in dem vom h. Bundesgerichte sub 2 des erwähnten Urtheils (d. h. des Beschlusses vom 29. Mai 1880) sanktionirten Entscheide der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission, also lautend: „der Expropriat wird zur Kommuni¬ „kation mit der Axenstraße und den Abschnitten untereinander „durch Parallelweg rechts auf den Uebergang bei Kil. 17.5 und „den anzulegenden Weg links durch Parzelle Nr. 9 des Karl „Arnold gewiesen," unter dem erwähnten Uebergang nicht ein Privatübergang im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei verstanden gewesen sei, sondern vielmehr ein öffentlicher, von der Bahngesellschaft be¬ dienter und bewachter Uebergang. II. Es sei demnach die beklagte Partei gehalten, an fraglicher Stelle einen öffentlichen Uebergang einzurichten, zu bedienen und zu bewachen. III. Die beklagte Partei sei in sämmtliche Kosten zu verur¬ theilen. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht: Die Gott¬ hardbahngesellschaft habe den den Erben Siegwart zur Verbin¬ dung ihres Grundstückes und Wohnhauses mit der Axenstraße angewiesenen Bahnübergang als Privatübergang erstellt und denselben durch eine Schieblattenbarriere, deren Handhabung eine schwierige und umständliche, ja unter Umständen geradezu gefährliche sei, abgeschlossen; die Bedienung dieser Barriere, insbesondere die Pflicht, dieselbe jeweilen, wenn Jemand durch¬ gegangen sei, wieder zu schließen, werde dem den Weg benutzen¬ den Publikum, speziell den Erben Siegwart, aufgebürdet und es werde jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung strenge ge¬ ahndet. Aus den Expropriationsverhandlungen ergebe sich nun aber zur Evidenz, daß man damals nicht die Erstellung eines Privatüberganges, sondern eines öffentlichen, von der Bahn¬ gesellschaft zu bedienenden Ueberganges im Auge gehabt habe. Dies folge unter Anderm daraus, daß sowohl der Schatzungs¬ befund als auch der bundesgerichtliche Instruktionsantrag bei Bemessung der Inkonvenienzentschädigung nur von einer Kom¬ munikationserschwerung infolge „Umweges“ spreche, dagegen der sehr wesentlichen Inkonvenienz, welche durch den Bestand eines solchen Privatüberganges entstehe, gar nicht erwähne. Auch aus dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane, in welchen sogar ein Bahnwärterhäuschen eingezeichnet gewesen sei, ergebe sich deutlich, daß der Uebergang als öffentlicher habe ausgeführt werden sollen. C. Die Gotthardbahngesellschaft trägt in ihrer Beantwortung dieser Eingabe auf Abweisung der Rechtsbegehren derselben unter Kostenfolge an, indem sie bemerkt: Der Bahnübergang sei nach dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten und behördlich genehmigten Plane ausgeführt worden; die Erstellung des im Plane vorge¬ sehenen Wärterhäuschens dagegen sei allerdings später, infolge veränderter Disposition der Wärterhäuschen, unterblieben. Da die betreffende Kommunikation nur den Eigenthümern zweier Parzellen (der Parzellen 8 und 9) zu dienen habe und an sich wenig wichtig sei, so habe es selbstverständlich nicht in der Ab¬ sicht der Gotthardbahn liegen können, hiefür einen öffentlichen Weg und öffentlichen Bahnübergang zu erstellen. Daß die Ver¬ handlungen vor den Expropriationsinstanzen auf der Grundlage ergangen seien, daß ein öffentlicher Uebergang geschaffen werde, ergebe sich aus den betreffenden Urtheilen nicht. Die Begehren der Impetranten seien daher rechtlich unbegründet; dagegen er¬ kläre sich die Gotthardbahngesellschaft aus Billigkeitsrücksichten bereit, die bestehende Schieblattenbarriere durch zwei in Angeln drehbare Thore, neben denen noch für Fußgänger ein Drehkreuz angebracht werde, zu ersetzen, wodurch die Manipulation des Barrierenabschlusses auch für Fuhrwerke erheblich bequemer werde. Immerhin werde die Oeffnung und Schließung auch der neuen Drehthore jeweilen von den Berechtigten unter eigener Verant¬ wortlichkeit zu erfolgen haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880 ent¬ hält kein Urtheil des Bundesgerichtes, sondern er erklärt den Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission des¬ halb als „in Rechtskraft erwachsen“, weil beide Parteien den¬ selben angenommen, also sich mit dessen Inhalt einverstanden erklärt und auf Gruud desselben verglichen haben. Es könnte sich daher fragen, ob hier ein Erläuterungsbegehren beim Bun¬ desgerichte überhaupt statthaft sei. Allein diese Frage kann da¬ hingestellt bleiben, denn es liegen, auch abgesehen hievon, die Voraussetzungen eines Erläuterungsbegehrens in casu jedenfalls nicht vor. Die Erläuterung eines Urtheiles hat nach Art. 197 der eidgenössischen Civilprozeßordnung zu erfolgen, wenn die Bestimmungen desselben dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions= oder Rechnungsfehler enthalten. Hievon kann aber vorliegend gar keine Rede sein. Die Bestimmungen des Urtheilsantrages der bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom 30. März 1880 sind weder dunkel oder zweideutig noch unvollständig. Denn über denjenigen Punkt, auf welchen sich das Erläuterungsbe¬ gehren bezieht, die Beschaffenheit des Bahnüberganges, hatte sich die Instruktionskommission gar nicht auszusprechen, da da¬ hinzielende Parteianträge vor derselben, wie übrigens auch vor der eidgenössischen Schatzungskommission, gar nicht gestellt waren, die auf die Kommunikation bezüglichen Rechtsbegehren der Ex¬ propriaten sich vielmehr nur auf die Beschaffenheit der Zu¬ fahrtsstraßen bezogen. Die Beschaffenheit des Bahnüberganges war durchaus nicht Gegenstand des Streites zwischen den Par¬ teien, sondern es gingen beide Parteien offenbar einfach davon aus, daß die Gotthardbahngefellschaft verpflichtet sei, diesen Ueber¬ gang in der Weise zu erstellen, wie er in dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane vorgesehen war. Ob nun die Bahn¬ gesellschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei und den Ueber¬ gang plangemäß erstellt habe, ist vom Bundesrathe und nicht vom Bundesgerichte zu entscheiden. Sollte vom Bundesrathe der Gesellschaft nachträglich eine Planabänderung gestattet wer¬ den, so könnte dann allerdings in Frage kommen, ob die Im¬ vetranten nicht diesfalls eine Entschädigungsforderung bei den eid¬ genössischen Gerichtsbehörden (bei der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission und in zweiter Instanz beim Bundesgerichte) geltend machen können. Allein hierüber ist zur Zeit nicht zu entscheiden, da der gedachte Fall nicht vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen.