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11_I_145

BGE 11 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urtheil vom 22. Mai 1885 in Sachen des Johann Matdies, A. Am 27. Januar 1883 erwirkte der Ingenieur des ersten Bezirkes des Kantons Bern, Namens des Staates, ein ge¬ richtliches Verbot, in welchem untersagt wurde, den Seestrand des Thunersees zu Merligen u. s. w. längs der dortigen Stein¬ brüche und soweit der Perimeter des Sees mit Pflöcken be¬ zeichnet sei, zu irgend einer Ablage zu benutzen, die nicht mit dem dortigen Straßenbau in Verbindung stehe, unter Androhung einer Buße von 200 Fr. Gegen dieses Verbot schlug Johann Matdies, Baumeister in Thun, welcher Eigenthümer eines von ihm als Steinbruch benutzten, an den Thunersee anstoßenden, Grundstückes bei den Fischbalmen zu Merligen ist, Recht dar, soweit das Verbot sich auf denjenigen Theil des Seestrandes beziehe, welcher an seine Steingrube anstoße und den er zur naturgemäßen Ausbeutung dieser Steingrube nothwendig habe. Daraufhin trat der Staat Bern (nachdem er den J. Matdies

ursprünglich zum Sühnversuch vor den Friedensrichter geladen hatte) mit einer Klageschrift im Verwaltungsprozeßwege beim Regierungsstatthalter von Thun auf, in welcher er beantragte:

1. Es sei der Beklagte anzuhalten, das von der Baudirektion Bern, Namens des Staates Bern unterm 27. Januar abhin erlassene, von Herrn Matdies am 7. Februar bestrittene Ver¬ bot des Seestrandes bei Merligen... zu handhaben unter Kosten¬ folge, eventuell 2. es sei zu erkennen, Herr Matdies sei nicht berechtigt, den Seestrand bei Merligen längs den dortigen Stein¬ brüchen und soweit der Perimeter des Sees mit Pflöcken be¬ zeichnet ist, zur dauernden Ablagerung von Steinen und Schutt oder zu Auffüllungen zu benutzen und dadurch die ursprüngliche Uferlinie zu verändern; und 3. es sei Herr Matdies zu ver¬ urtheilen, die Steine und den Schutt, welche er auf dem er¬ wähnten Seestrand abgelagert oder daselbst in den See versenkt habe, insoweit dadurch die ursprüngliche Uferlinie verändert worden ist, wieder zu entfernen. Alles unter Kostenfolge. Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Administrativbehörden zu Beurtheilung dieser Klage, indem er ausführte, der Streit gehöre der Hauptsache nach vor die Gerichte. Es wurde dem¬ gemäß das in Art. 23 des bernischen Gesetzes über das Ver¬ fahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen für Er¬ ledigung von Kompetenzkonflikten vorgeschriebene Verfahren eingeleitet: Die Akten wurden dem Regierungsrathe eingesendet und von diesem, da er seinerseits an der Kompetenz der Ver¬ waltungsbehörden festhielt, dem Obergerichte vorgelegt mit der Anfrage, ob dieses die Kompetenz der Verwaltungsbehörden anerkenne oder nicht. Das Obergericht sprach sich durch Schreiben an den Regierungsrath vom 6. Dezember 1884 dahin aus: Das erlassene Verbot habe, da es sich dabei nicht um den Schutz eines privatrechtlichen Besitzstandes, sondern um die Geltend¬ machung der Hoheitsrechte des Staates in Bezug auf öffentliche Gewässer und deren Benutzung handle, einen durchaus öffentlich¬ rechtlichen Charakter, woran auch der Umstand nichts ändere, daß bei dessen Erlaß, die im Civilgesetzbuche vorgeschriebenen Formen der Bewilligung und Bekanntmachung beobachtet wor¬ den seien. Die Kompetenz der Administrativbehörden zur Be¬ urtheilung des ersten Rechtsbegehrens sei daher nicht zu bezwei¬ feln. Mehr Bedenken errege das zweite Begehren. Wenn, wie der Beklagte behaupte, angenommen werden müßte, es handle sich darum, zu entscheiden, ob die vom Ingenieur des 1. Be¬ zirkes einseitig vorgenommene Absteckung des Seeperimeters die Grenzen des Privateigenthums verbindlich bezeichne, so müßte die Zuständigkeit der Administrativbehörde verneint werden. Allein es sei klar, daß jener Verpflockung nur die Bedeutung zukommen solle, die Zone zu bezeichnen, innerhalb welcher Bauten und Anlagen am Ufer nach § 9 des Gesetzes vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer der Be¬ willigung des Regierungsrathes bedürfen. So aufgefaßt und beschränkt stehe der Kompetenz der Administrativbehörden auch in Betreff der Rechtsbegehen 2 und 3 nichts im Wege. Nach¬ dem der Regierungsrath durch Schreiben vom 18. Dezember 1884 erklärt hatte, daß er mit Bezug auf die Bedeutung der Absteckung des Seeperimeters die Auffassung des Obergerichtes theile, erklärte letzteres durch Schreiben vom 27. Dezember 1884 definitiv, daß es die Kompetenz der Verwaltungsbehörden aner¬ kenne und den Kompetenzkonflikt als erledigt betrachte. B. Nachdem diese Schlußnahme dem I. Matdies eröffnet worden war, ergriff derselbe durch Rekursschrift vom 6. März 1885 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Es seien die hievorerwähnten Beschlüsse des Re¬ gierungsrathes und des Obergerichtes des Kantons Bern auf¬ zuheben in der Meinung, daß die Beurtheilung der betreffenden Streitfragen Sache der Gerichte sei. Zur Begründung führt er aus: Zwischen dem Rekurrenten und dem Staate habe eine Markung bis jetzt nicht stattgefunden; es sei also nicht ausge¬ mittelt, wie weit das Privateigenthum des Rekurrenten und wie weit der Seeperimeter reiche, da Rekurrent bestreite, daß der letztere gegen seine Besitzung zu soweit reiche, wie er vom In¬ genieur des I. Bezirkes einseitig abgesteckt worden sei. Diese Frage, von welcher die Beantwortung des ersten und Haupt¬ rechtsbegehrens des Staates wesentlich abhänge, sei eine Frage des Privatrechts und gehöre nach § 83 der bernischen Staats¬ verfassung und § 1 des bernischen Civilprozesses vor die Ge¬

richte. Soweit sein Eigenthum reiche, sei Rekurrent befugt, Steine und Schutt abzulagern und sei der Staat nicht berech¬ tigt, ihn anzuhalten, dieselben wieder zu entfernen; es sei Sache der Gerichte, darüber zu entscheiden, wie weit seine diesbezüg¬ lichen aus dem Eigenthum abgeleiteten Befugnisse gehen und ebenso haben die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, welches die ursprüngliche Uferlinie sei und ob beziehungsweise wieweit der Rekurrent das Recht habe, den Seestrand als Landungs= und Abladeplatz zu benutzen. Dabei sei zu bemerken, daß er den See bisher als einzige Zufahrts¬ straße zum Steinbruche benutzt habe. Die angefochtenen Ent¬ scheidungen des bernischen Regierungsrathes und Obergerichtes enthalten eine Verletzung der §§ 11, 50, 74, 79 und 83 der bernischen Kantonsverfassung. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Bern im wesentlichen aus: Das erlassene Verbot stütze sich auf Art. 9 des Gesetzes über den Unterhalt und Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857, wonach „Bauten und Anlagen, welche auf die Höhe des Wasser¬ „standes, den Lauf des Wassers oder die Sicherheit des Bettes „oder der Ufer Einfluß haben oder die bestehenden Uferlinien „verändern, nur mit Bewilligung des Regierungsrathes gemacht „werden dürfen. Dieser Gesetzesbestimmung solle das Verbot Nachachtung verschaffen, indem es solche Anlagen, welche die Uferlinie verändern, verbiete. Der Verpflockung des Seeperi¬ meters komme nur die Bedeutung zu, die Zone zu bezeichnen, innerhalb welcher Bauten und Anlagen am Ufer der Bewilli¬ gung des Regierungsrathes bedürfen. Die Grenze des Privat¬ eigenthums des Rekurrenten solle dadurch keineswegs festgestellt werden, der Staat erhebe keinen Eigenthumsanspruch und be¬ streite keinen solchen, sondern mache blos sein Hoheitsrecht in Bezug auf öffentliche Gewässer und deren Ufer geltend. Da somit eine öffentliche Leistung in Frage stehe, so habe der Staat, nach dem bernischen Gesetze vom 20. März 1854, bei den Administrativbehörden klagend auftreten müssen. Um einen Pri¬ vatrechtsstreit handle es sich überall nicht und es falle demnach die Voraussetzung, auf welcher der Rekurs des Beschwerdeführers beruhe, dahin. Daß bei Publikation des Verbotes in Ermange¬ lung anderweitiger Vorschriften die auch bei eivilrechtlichen Ver¬ boten üblichen Mittel angewendet worden seien, ändere hieran nichts; denn daraus sei für die rechtliche Natur des Verbotes nicht zu folgern. Demnach werde beantragt: Herr Matdies sei mit dem in der Rekursbeschwerde vom 6. März 1885 gestellten Antrag abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent rügt die Verletzung der Art. 11, 50, 74, 79 und 83 der bernischen Kantonsverfassung; diese Verfassungs¬ bestimmungen statuiren die Trennung der administrativen und der richterlichen Gewalt (Art. 11), den Grundsatz, daß die Rechts¬ pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde (Art. 50), und daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 74), die Unverletzlichkeit des Eigenthums sowie das Prinzip, daß der Staat schuldig sei, über jede gegen ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betreffe, vor den Gerichten Recht zu nehmen (Art. 83) und endlich die Niederlassungsfreiheit (Art. 79).

2. Inwiefern nun zunächst der letztere Grundsatz hier verletzt sein könnte, ist nicht einzusehen. Im übrigen hängt die Entschei¬ dung über die sämmtlichen Beschwerdegründe offenbar einzig und allein davon ab, ob durch das vom Staate Bern erlassene Ver¬ bot und die auf dessen Handhabung gerichtete Klage eine öffent¬ lich=rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit eingeleitet worden ist; ist ersteres der Fall, so erscheint die Beschwerde als unbegründet. Denn es ist nicht bestritten, und könnte mit Grund nicht bestritten werden, daß nach bernischem Staatsrechte zur Entscheidung über Streitsachen des öffentlichen Rechts, speziell über Streitigkeiten betreffend öffentliche Leistungen, die Verwal¬ tungsbehörden zuständig sind. Liegt dagegen eine Privatrechts¬ streitigkeit vor, so erscheint der Rekurs als begründet, da alsdann die angefochtenen Entscheidungen allerdings eine Verfassungs¬ verletzung, speziell eine Verletzung des Art. 50 der Kantonsver¬ fassung, enthielten.

3. Sofern es sich nun um eine Eigenthums=, beziehungsweise

Grenzstreitigkeit zwischen dem Staate und dem Rekurrenten handeln würde, wären zweifellos einzig und allein die Civil¬ gerichte zuständig. Allein eine Eigenthums= oder Grenzstreitigkeit liegt nicht vor. Der Staat beansprucht, wie sich aus den ange¬ fochtenen Entscheidungen zur Evidenz ergibt, nicht, daß die vom Bezirksingenieur des I. Bezirkes ausgesteckte Linie die Grenze zwischen dem Eigenthum des Rekurrenten und dem, im Staats¬ eigenthum stehenden, See bezeichne; er erhebt vielmehr blos, gestützt auf Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857, den An¬ spruch, daß für Anlagen innerhalb der ausgesteckten Linie die Bewilligung des Regierungsrathes eingeholt werden müsse, und daß ohne solche Bewilligung errichtete, die Uferlinie verändernde, Anlagen zu beseitigen seien. Dieser Anspruch ist nicht privater sondern öffentlich=rechtlicher Natur; denn er beruht auf einem Verwaltungsgesetze, dem Gesetze über Unterhalt und Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857, und gründet sich auf das, durch dieses Gesetz normirte, Hoheitsrecht des Staates über öffentliche Gewässer und deren Ufer. Sofern der vom Bezirks¬ ingenieur ausgesteckte Seeperimeter in das Eigenthum des Re¬ kurrenten hineinreichen sollte, involvirt der erwähnte Anspruch allerdings eine Beschränkung des Rekurrenten in der freien Be¬ nützung seines Eigenthums. Allein dies ändert an der rechtlichen Natur des Anspruches und damit an der Zuständigkeit der Ver¬ waltungsbehörden zur Entscheidung über dessen Bestand nichts. Denn es handelt sich alsdann zwar wohl um eine Eigenthums¬ beschränkung, aber nicht um eine Eigenthumsbeschränkung privat¬ rechtlicher, sondern um eine solche öffentlich=rechtlicher Natur, d. h. um eine öffentlich=rechtliche Last, welche zu Gunsten des Staates als solchen gesetzlich eingeführt und daher auch von den Staats¬ behörden im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen ist. Auf die Form des von der Staatsbehörde in Handhabung des Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857 erwirkten Verbotes kann da¬ neben gewiß nichts ankommen; entscheidend ist vielmehr, wie das Obergericht des Kantons Bern richtig bemerkt, einzig und allein dessen Inhalt, und dieser ist, wie bemerkt, nicht privater sondern öffentlich=rechtlicher Natur. Wenn der Rekurrent schlie߬ lich noch andeutet, daß ihm ein Privatrecht der freien Zufahrt zum See zustehe, so ist zu bemerken, daß darüber, ob ein solches Recht bestehe, allerdings von den Gerichten zu entscheiden wäre, und daß zweifellos die Staatsbehörde die Entscheidung der Ge¬ richte zu achten hätte. Allein es ist Sache des Rekurrenten, wenn er glaubt, es stehe ihm ein solches Recht wirklich zu, das¬ selbe seinerseits gerichtlich einzuklagen; bis jetzt hat er dies nicht gethan und kann sich daher mit Grund über eine Verfassungs¬ verletzung nicht beschweren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.