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11_I_151

BGE 11 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Urtheil vom 27. Juni 1885 in Sachen Frau Huber. A. Der Fiskus des Kantons Aargau hatte gegen die Rekur¬ rentin beim Bezirksgerichte Zurzach eine Klage angehoben, in welcher er dahin schloß, die Beklagte (als Eigenthümerin der Liegenschaft zum „Schlüssel“ in Zurzach) habe zu Gunsten des St. Annahofes in Zurzach ein unbeschränktes Durchfahrtsrecht über den Hofraum zwischen dem Anbau zum „Schlüssel“ und dem „Hechtli“ anzuerkennen, demnach die Durchfahrt stets unver¬ sperrt offen zu erhalten, die auf dem Hofraum befindliche Düng¬ grube zu beseitigen und den Platz in einen zur Ausübung des Durchfahrtsrechtes geeigneten Zustand zu stellen. Die Beklagte behauptete, es stehe dem Kläger nur ein in bestimmter Weise beschränktes Fahrwegrecht und Viehtriebrecht zu und verlangte Abweisung der Klage, insoweit dieselbe mehr verlange. Das Be¬ zirksgericht Zurzach erließ am 21. Mai 1884 ein Beweisurtheil in welchem es beiden Parteien verschiedene Beweise auferlegte.

Gegen diese Entscheidung appellirten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Aargau; der Kläger, indem er in erster Linie sofortigen Zuspruch der Klage eventuell Modifikation des Beweisurtheiles im Sinne der Streichung der der Beklag¬ ten vorbehaltenen Beweise verlangte, die Beklagte, indem sie auf Zulassung weiterer Beweise zu ihren Gunsten antrug. Durch Urtheil vom 25. September 1884 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau in der Hauptsache auf sofortigen Zuspruch der Klage, indem es wesentlich auf einen am 21. August 1878 von der Beklagten mit ihrem Nachbar, dem Eigenthümer des Grund¬ stückes zum „Hechtli“, Arnold Laube, abgeschlossenen friedens¬ richterlichen Vergleich abstellte, in welchem anerkannt sei, daß über den streitigen Platz ein unbeschränktes Durchfahrtsrecht für den St. Annahof bestehe. Dieser Vergleich, wenn auch nicht mit dem gegenwärtigen Kläger, sondern mit einem Dritten ab¬ geschlossen, enthalte ein außergerichtliches Geständniß in Bezug auf die eingeklagte Dienstbarkeit, welchem im Zusammenhange mit den übrigen Thatumständen des Falles volle Beweiskraft beizumessen sei. B. In einer am 20. November 1884 zur Post gegebenen Rekursschrift stellte daraufhin die Rekurrentin beim Bundes¬ gerichte die Anträge:

a. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

25. September 1884 fei aufzuheben resp. dahin abzuändern, daß dasselbe nur über den appellirten Gegenstand zu urtheilen habe;

b. seien sämmtliche in der Prozedur anerkannten und nicht bestrittenen Zeugen vorzulassen und anzuhören

c. seien ebenfalls die in der Appellation angerufenen Zeugen, Conrad Knecht zum „Rebstock“ und Josef Knecht, Fuhrhalter, je nach Urtheil des Bundesgerichtes, zuzulassen;

d. das Endurtheil sei in erster Instanz durch das Tit. Be¬ zirksgericht Zurzach als verfassungsmäßiger Gerichtsstand aus¬ zufällen (§ 69 der aargauischen Staatsverfassung). Alles unter Folge der Kosten. Sie behauptet, das Obergericht habe ihre Appellation nicht gewürdigt und dadurch, daß es sofort, unter Ausschließung der von der Bektagten angebotenen Beweise, ein Endurtheil aus¬ gefällt habe, in die Urtheilsbefugnisse des Bezirksgerichtes als erster Instanz eingegriffen und dadurch die Beklagte um wenig¬ stens 3500 Fr. geschädigt. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Obergericht des Kantons Aargau einfach anschließt, trägt der Regierungsrath des Kantons Aargau darauf an, es sei die Rekurrentin mit ihren Rekursbegehren abzuweisen unter Folge der Kosten. Zur Begründung macht er geltend: Der Rekurs sei formell unstatthaft. Da die Sache nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden gewesen sei, so sei eine eivilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 des Bun¬ desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzu¬ lässig. Ebensowenig sei ein staatsrechtlicher Rekurs nach Art. 59 leg. cil. statthaft oder begründet. Derselbe wäre, da das an¬ gefochtene Urtheil am 25. September 1884 eröffnet, der Rekurs dagegen erst am 28. November gleichen Jahres eingelegt wor¬ den sei, verspätet. In Betreff der drei ersten Rechtsbegehren der Rekursschrift handle es sich nicht um Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte, sondern einfach um die Anwendung von Vor¬ schriften der aargauischen Civilprozeßordnung. Uebrigens sei die Entscheidung des Obergerichtes eine durchaus gesetz= und sach¬ gemäße. Was das letzte Begehren der Rekurrentin anbelange so sei dasselbe unbegründet. Die erste Instanz habe ja geur¬ theilt, indem sie ein Beweisurtheil erlassen habe. D. Replikando bemerkt die Rekurrentin: Der Rekurs sei nicht verspätet, da die Beschwerde schon am 20. November 1884 an das Bundesgericht versandt worden sei und die schriftliche Zu¬ stellung des angefochtenen Urtheiles an die Rekurrentin, welche nach der aargauischen Civilprozeßordnung zur Eröffnung erfor¬ derlich sei, erst am 25. Oktober 1884 stattgefunden habe. In der Sache selbst sichere die aargauische Verfassung in Art. 58—78 dem Bürger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen zu. Diesem verfassungsmäßigen Instanzenzuge dürfe nach Art. 58 der Bundesverfassung Niemand entzogen werden. Das Recht auf den Richter sei aber, wie keiner weitern Ausführung be¬ dürfe, das Recht auf ein Urtheil, d. h. ein Endurtheil desselben, welches die gestellte Rechtsfrage abschließlich beurtheile. Im

vorliegenden Falle sei von der ersten Instanz, dem Bezirks¬ gerichte Zurzach, ein Endurtheil nicht gefällt worden, vielmehr habe die erste Instanz blos ein Beweisinterlokut erlassen. Das Obergericht hätte daher, nach Aufhebung des erstinstanzlichen Beweisinterlokutes, die Sache an die erste Instanz zur Aus¬ fällung eines erstinstanzlichen Endurtheiles zurückweisen sollen und sei nicht berechtigt gewesen, selbst sofort das Endurtheil zu fällen und dadurch der Rekurrentin das Recht auf eine erst¬ instanzliche Entscheidung zu entziehen. Das obergerichtliche Ur¬ theil müsse daher aufgehoben werden und zwar, wie die Rekur¬ rentin in erster Linie behaupte, seinem ganzen Umfange nach, nicht nur insoweit als es ein Endurtheil enthalte, denn ein ober¬ gerichtliches Beweisurtheil lasse sich aus dem voreilig gefällten Endurtheile nicht mehr herausschälen. Da die aargauische Pro¬ zeßordnung Bestimmungen darüber nicht enthalte, wie im Falle der Kassation eines obergerichtlichen Urtheiles zu verfahren sei, so werde das Bundesgericht selbst die nöthigen Anordnungen in dieser Beziehung treffen müssen. Es könne entweder die aar¬ gauischen Behörden veranlassen, zu Beurtheilung der Sache ein Ersatzobergericht zu bezeichnen oder aber die Sache selbst an der Hand behalten und als Appellationsgericht beurtheilen; letzteres sei hier mit Rücksicht auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege unbedenklich statthaft. Bei Beurtheilung der Sache als Appellationsgericht dann werde das Bundesgericht zu einer Abänderung des obergerichtlichen Urtheiles gelangen, da dieses auf einer ganz unrichtigen Inter¬ pretation des Vergleiches vom 24. August beruhe. E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters erklärte das Obergericht des Kantons Aargau: seit Einführung der gegenwärtigen Civilprozeßordnung von 1852 sei die Praxis des Obergerichtes stets dahin gegangen, daß wenn gegen ein bezirksgerichtliches Beweisurtheil mit dem Schlusse appellirt worden sei, es sei ein Haupturtheil im Sinne des Klage= oder Antwortschlusses auszufällen, das Obergericht auch wirklich ein solches ausgefällt habe, sofern es den Schluß nach den Akten als gerechtfertigt gefunden habe. Dadurch werde der Partei keineswegs eine Instanz entzogen. Das Bezirksgericht habe ja über die Sache geurtheilt und erklärt, die Klage könne noch nicht zugesprochen werden, sondern der Kläger müsse seine Klage erst noch beweisen. Das Obergericht dagegen habe gefunden, die Klage sei schon bewiesen. Es haben also beide Instanzen ge¬ urtheilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von der Regierung des Kantons Aargau erhobene Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet; denn vorerst ist die Rekursbeschwerde schon am 20. November 1884 zur Post gegeben worden, so daß die gesetzliche sechzigtägige Re¬ kursfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieselbe vom 25. Sep¬ tember, dem Tage der mündlichen Eröffnung des Urtheiles, an zu rechnen wäre. Uebrigens gehört nach der aargauischen Civil¬ prozeßordnung (§ 279) zu verbindlicher Eröffnung richterlicher Urtheile, sofern darauf nicht ausdrücklich verzichtet ist, auch die schriftliche Mittheilung der Urtheilsausfertigung, so daß die Re¬ kursfrist erst vom Tage dieser Mittheilung (25. Oktober 1884) an läuft.

2. In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegründet ab¬ zuweisen. Derselbe stützt sich einzig darauf, daß die Rekurrentin ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, da ihr entgegen den Bestimmungen der aargauischen Kantonsverfassung, welche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen garan¬ tire, eine Instanz abgeschnitten worden sei. Nun ist allerdings richtig, daß nach Art. 64 und 66 der Kantonsverfassung für Beurtheilung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, welche die gesetz¬ liche Urtheilsbefugniß des Bezirksgerichtes übersteigen, zwei In¬ stanzen (Bezirksgericht und Obergericht) bestehen und wenn da¬ her einer Partei willkürlich die Garantie einer Beurtheilung ihrer Sache durch zwei Instanzen entzogen würde, so läge eine Ver¬ fassungsverletzung wohl vor. Allein dies ist hier nicht der Fall. Das kantonale Obergericht hat sich nicht etwa unter Beiseite¬ setzung der ersten Instanz der Sache willkürlich bemächtigt, son¬ dern der Prozeß ist, nach erstinstanzlich ausgefälltem Beweis¬ urtheil, im gesetzlichen Instanzenzuge an das Obergericht gelangt. Wenn dann das Obergericht, weil es die erstinstanzlich ange¬ ordnete Beweisführung als überflüssig und die Sache als spruch¬

reif erachtete, sofort selbst das Endurtheil ausgefällt und den Prozeß nicht an die erste Instanz zurückgewiesen hat, so liegt hierin eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten In¬ stanzenzuges gewiß nicht. Das Obergericht geht offenbar von der Ansicht aus, daß das Beweisinterlokut nach aargauischem Rechte die Bedeutung eines bedingten Endurtheiles habe, d. h. daß dadurch rechtskräftig festgestellt werde, der Zuspruch der Klage= oder Antwortbegehren hänge vom Gelingen der der be¬ treffenden Partei auferlegten Beweise ab. Geht man aber hievon aus, so ist klar, daß irgendwelcher Grund, den Prozeß an die erste Instanz zurückzuweisen, nicht vorlag, da ja diese ihre Entscheidung in der Sache, wenn auch blos bedingt, schon gefällt hatte. Ob dagegen die erwähnte, vom Obergericht adop¬ tirte Auffassung der Natur des Beweisinterlokutes richtig sei, ist eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Frage des kantonalen Prozeßrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.