Volltext (verifizierbarer Originaltext)
23. Urtheil vøm 9. Mai 1885 in Sachen Grenchen. A. Durch einen vom Volke am 4. Oktober 1874 genehmigten Beschluß des Kantonsrathes des Kantons Solothurn vom 18. September 1874 wurden das Kloster Mariastein und die Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönen¬ werth aufgehoben. Ueber die Verwendung des Vermögens der aufgehobenen Korporationen bestimmt der Aufhebungsbeschluß (Abschnitt II, § 17), daß aus demselben nach Erfüllung der im ersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestrei¬ tung der Auslagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterstützung der Erziehungszwecke des Kantons gebildet werde, welcher in erster Linie zu bestreiten habe: „a. Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder „der Stiftungen; „b. Beitrag an die Schulen nach § 52 des Schulgesetzes; „c. Eine entsprechende Summe als Ersatz für den Ertrag „der seit 1834 nicht besetzten Kanonikate zur Bestreitung der „Primar= und Bezirksschulausgaben des Kantons „d. Eine Dotirung der Gemeinden nach folgenden Grund¬ „sätzen:
„1. für jeden Lehrer und jede patentirte Lehrerin der Primar¬ „schule, die eine Gemeinde hat, 500 Fr.; „2. Nach der Klassifikation der Gemeinden, für jeden Lehrer „und jede patentirte Lehrerin der Primarschule, wie folgt: „An Gemeinden V. Klasse 500 Fr., “* * * * * * * * „Sollten später von Gemeinden neue Lehrer angestellt wer¬ „den, so ist ihnen durch den allgemeinen Schulfond eine ent¬ „sprechende Summe zu Handen des Gemeindeschulfondes heraus¬ „zuzahlen „e. Der Zinsabfluß von 200,000 Fr. soll für Besserstellung „der ärmern katholischen Pfarreien verwendet werden; „f. Die Kapitalien aus dem Erlös verkaufter Rebgüter, von „welchen die Zinse in den Pensionsfønd für alte Pfarrer ge¬ „flossen, sind dem besagten Pensionsfond einzuverleiben, u. s. w. „u. s. w. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Dotationen von Ge¬ meinden 2c. wurden auch bis zum Jahre 1883 ausgerichtet. B. Am 23. November 1883 indeß faßte der Kantonsrath des Kantons Solothurn einen Beschluß „betreffend Herstellung des Gleichgewichtes im allgemeinen Schulfonds,“ in welchem u. A. verfügt wird: „8. die Beiträge nach § 17 litt. d und e des Aufhebungsdekretes sind bis auf Weiteres nicht mehr auszu¬ richten.“ Die Veranlassung zu dieser Schlußnahme lag darin, daß, nach einem Berichte des Regierungsrathes, der allgemeine Schulfond nicht ausreiche, um nach Ablösung der auf dem Ver¬ mögen der aufgehobenen Korporationen haftenden Lasten auch noch die sämmtlichen, diesem Fonds durch das Aufhebungsdekret auferlegten Auslagen zu bestreiten; es habe sich eben ergeben, daß man sich über das Nettoergebniß der Liquidation des Kloster¬ und Stiftvermögens erheblich getäuscht habe, da sich die auf dem¬ selben ruhenden Lasten erheblich größer herausgestellt haben, als angenommen worden sei. Als daher die Gemeinde Grenchen für zwei im Dezember 1883 neu errichtete Lehrerstellen den ihr nach § 17 litt. d 2 des Dekretes vom 4. Oktober 1874 zukom¬ menden Beitrag von zusammen 2600 Fr. verlangte, wurde sie vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn am 26. Dezember 1884 unter Berufung auf den kantonsräthlichen Beschluß vom
23. November 1883 abschlägig beschieden. C. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde Grenchen mit Beschwerde¬ schrift vom 23. Februar 1885 an das Bundesgericht; sie bean¬ tragt: „Es sei der Beschluß des Kantonsrathes von Solothur „vom 23. November 1883 zur Herstellung des Gleichgewichtes „im allgemeinen Schulfond des Kantons Solothurn, soweit der¬ „selbe in Art. 9 (recte 8) bestehendes Gesetzesrecht aufheben „will, als rechtsunverbindlich und nicht exequirbar zu annuliren, „weil derselbe in Mißachtung verfassungsmäßiger Vorschriften „dem Volksentscheide niemals unterbreitet wurde.“ Zur Be¬ gründung macht sie der Hauptsache nach geltend: Der Auf¬ hebungsbeschluß vom 4. Oktober 1874 sei ein Gesetz; zu Ab¬ änderung eines Gesetzes sei nach allgemeinem und solothurni¬ schem Staatsrechte (Art. 68 der Kantonsverfassung) nur der Gesetzgeber befugt. Die gesetzgebende Gewalt aber stehe nach Art. 19 der Kantonsverfassung nicht dem Kantonsrathe, sondern dem Volke zu. Daher sei der Kantonsrath nicht berechtigt ge¬ wesen, durch Art. 9 recte 8 seines Beschlusses vom 23. November 1883 die in Art. 17 litt. d und e den Gemeinden und ärmern Pfarreien zugesicherten Subsidien aufzuheben. Denn es liege hier in der That eine Gesetzesabänderung vor, da das Auf¬ hebungsdekret durchaus nicht erkennen lasse, daß zwischen den verschiedenen im II. Theile desselben festgestellten Verpflichtun¬ gen des allgemeinen Schulfonds ein Unterschied in der Weise bestehen solle, daß die einen vor den andern zu erfüllen wären. Das Gegentheil folge vielmehr deutlich aus der Bestimmung des § 17 cit., daß aus dem allgemeinen Schulfonds „in erster Linie“ die sämmtlichen im folgenden aufgezählten Ausgaben zu bestreiten seien. Die Befürchtungen der Regierung von Solo¬ thurn, daß bei Fortentrichtung der Subsidien an die Gemeinden die Erfüllung der in Abschnitt I des Aufhebungsdekretes auf¬ gezählten Verpflichtungen gefährdet werden könnte, erscheinen schon deshalb als gegenstandslos, weil nach Art. 17 cit. die Bildung des allgemeinen Schulfonds nur in dem Falle erfolge, daß nach Erfüllung der in Abschnitt I aufgezählten Verpflich¬ tungen sich noch ein Ueberschuß am Vermögen der aufgehobenen XI — 1885
Korporationen ergebe; das bloße Vorhandensein eines allge¬ meinen Schulfonds beweise also, daß die Verpflichtungen des Abschnittes 1 erfüllt seien. D. Die Regierung des Kantons Solothurn stellt der Beschwerde in erster Linie die Einrede der Verspätung entgegen, indem sie darauf hinweist, daß der Beschluß des Kantonsrathes vom 23. November 1883, gegen welchen sich die Beschwerde in Wahrheit richte, schon im Amtsblatte vom 1. Dezember 1883 publizirt und überdem in der amtlichen Gesetzessammlung, Band XIX, S. 216 veröffentlicht worden sei. In sachlicher Beziehung macht sie geltend: das Aufhebungsdekret vom 4. Oktober 1874 habe gemäß § 1323 des solothurnischen Civilgesetzes nur insoweit dem Volke zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, als es die Aufhebung der durch dasselbe betroffenen Klöster und Stifte angeordnet habe. Dagegen stehe die Verfügung darüber, wie das Vermögen der aufgehobenen Korporationen zu verwenden sei, dem Kantonsrathe zu. Uebrigens ordne das Dekret vom
4. Otober 1874 seinem klaren Wortlaute nach diejenigen Lei¬ stungen, welche über die Erfüllung der auf dem Vermögen der aufgehobenen Korporationen haftenden Verpflichtungen hinaus vorgesehen werden, nur unter der Voraussetzung an, daß sie aus dem Ueberschusse des Vermögens bestritten werden können. Die Ausrichtung dieser Leistungen sei also eine bedingte, nicht eine unbedingte. Nun reichen die Mittel des allgemeinen Schulfonds zur Zeit nicht aus, um alle Beiträge, welche das Dekret vor¬ sehe, zu leisten. Bei dieser Sachlage entspreche es einer rich¬ tigen und natürlichen Auslegung des Dekretes, wenn die nach Art. 17 desselben zu leistenden Beiträge, soweit die verfügbaren Mittel reichen, der Reihe nach, wie sie im Dekrete aufgezählt seien, ausgewiesen werden und die übrigen durch das Dekret Berufenen auf so lange zur Geduld verwiesen werden, bis der Fonds wieder über genügende Mittel verfüge. Durch seinen Be¬ schluß vom 23. November 1883 habe der Kantonsrath ledig¬ lich diese Auslegung des Dekretes bethätigt; dazu sei er nach Art. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung, wonach der Kantons¬ rath in Zweifelsfällen den Sinn von Gesetzen und Beschlüssen in authentischer Weise festzustellen habe, befugt gewesen. E. In ihrer Replik bekämpft die Rekurrentin die vom Regie¬ rungsrathe aufgeworfene Einrede der Verspätung, indem sie ausführt: der Kantonsrathsbeschluß vom 23. November 1883 sei erst durch die Weigerung des Regierungsrathes, die von der Gemeinde Grenchen verlangte Subsidie aus dem allgemeinen Schulfond auszurichten, auf die Gemeinde Greuchen angewendet worden. Erst von da an laufe gemäß konstanter bundesrecht¬ licher Praxis die sechzigtägige Rekursfrist des § 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; dieselbe sei mithin, da die erwähnte Weigerung des Regierungsrathes der Gemeinde erst am 26. Dezember 1884 eröffnet worden sei, gewahrt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Samm¬ lung IX, S. 447 u. f.) läuft zwar die Frist zum staatsrecht¬ lichen Rekurse gegen Gesetze oder sonstige allgemein verbindliche Erlasse vom Tage der amtlichen Publikation derselben an und ist daher nach Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen das Gesetz oder den betreffenden allgemein verbindlichen Erlaß selbst nicht mehr statthaft; dagegen bleibt dem Rekurrenten die Befugniß gewahrt, gegen Verfügungen, die in Anwendung eines solchen allgemeinen Erlasses in der Folge gegen ihn speziell er¬ lassen werden sollten, binnen der in Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Frist, von Eröffnung der betreffenden Verfügung an, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Demnach kann die Beschwerde, insoweit sie verlangt, daß der Kantonsrathsbeschluß vom 23. November 1883 speziell gegenüber der Gemeinde Gren¬ chen nicht vollzogen werde, nicht als verspätet erachtet werden. Denn die Vollziehung des fraglichen Beschlusses speziell gegenüber der Gemeinde Grenchen wurde unbestrittenermaßen erst durch den am 26. Dezember 1884 eröffneten Beschluß des Regierungs¬ rathes ausgesprochen und diesem gegenüber ist die Beschwerde¬ frist gewahrt.
2. In der Sache selbst ist unzweifelhaft, daß das Aufhebungs¬
dekret vom 4. Oktober 1874 im Wege der Gesetzgebung zu Stande kam; dasselbe qualifizirt sich als ein Gesetz (im formellen Sinne des Wortes) und kann daher in allen seinen Bestandtheilen nur durch ein anderes Gesetz wieder aufgehoben oder abgeändert wer¬ den. Da nun nach solothurnischem Staatsrechte Gesetze der Sanktion durch die Volksabstimmung bedürfen, so wäre die Be¬ schwerde begründet, wenn der der Volksabstimmung nicht unter¬ breitete Kantonsrathsbeschluß vom 23. November 1883 das De kret vom 4. Oktober 1874 abänderte, speziell die in Art. 17 litt. d und e des Dekretes verheißenen Subsidien an die Ge¬ meinden und Pfarreien aufhöbe. Allein der Kantonsrathsbe¬ schluß vom 23. November 1883 hebt nun thatsächlich die er¬ wähnte Bestimmung des Dekretes nicht auf, sondern er enthält blos eine, auf Auslegung und Anwendung des Dekretes be¬ ruhende, Vollziehungsmaßregel. Dieser Beschluß beruht nämlich auf der Anschauung, daß einerseits das Aufhebungsdekret die im II. Theile desselben aufgezählten Beiträge nur unter der Voraussetzung verheiße, daß die Mittel des allgemeinen Schul¬ fondes zur Bestreitung derselben ausreichen und daß anderseits, sofern die verfügbaren Mittel des Fonds zur Bezahlung aller Beiträge nicht genügen, die einzelnen Verpflichtungen in der¬ jenigen Reihenfolge zu erfüllen seien, wie sie das Dekret auf¬ zähle, so daß die später genannten zurücktreten müssen. Hievon ausgehend wird, weil die Mittel des allgemeinen Schulfondes zur Bestreitung aller Beiträge zur Zeit nicht genügen, verfüg daß einstweilen, d. h. für so lange, als dies der Fall sei, die sub c und d des Art. 17 leg. cit. verheißenen Subsidienzah¬ lungen zu sistiren seien. Zu dieser Anordnung war der Kan¬ tonsrath gemäß Art. 41 der Kantonsverfassung befugt; es ent¬ hält dieselbe keineswegs etwa eine verschleierte Abänderung des Dekretes, sondern diejenige Auslegung des letztern, auf welcher ste beruht, hat unzweifelhaft sachliche, übrigens nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene, Gründe für sich, wofür nur darauf verwiesen werden mag, daß gewiß im Sinne und Geiste des Dekretes die in § 17 zuerst, sub a genannten „Pensionen und Besoldungen“ der noch leben¬ den Mitglieder der aufgehobenen Korporationen vorab und in erster Linie bestritten werden sollen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Sollte übrigens die Rekurrentin der Meinung sein, daß ihr auf den beanspruchten Beitrag ein Privatrecht zustehe, welches durch die kantonsräthliche Schlu߬ nahme vom 23. November 1883 verletzt sei, so hätte sie ihren Anspruch im Rechtswege geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.