Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. Urtheil vom 26. Juni 1885 in Sachen Kaufmann. A. Die Firma Mey und Edlich in Plagwitz=Leipzig ließ am
11. März 1884 in das eidgenössische Markenregister in Bern (Abtheilung ausländische Marken) unter Nr. 150 eine Fabrik¬ marke für Papierkragen mit Stoffüberzug eintragen, welche fol¬ gendermaßen zusammengesetzt ist: Durch die Mitte eines inner Kreises ist ein Querbalken gelegt, welcher im Centrum von einer Ellipse mit dem Bilde zweier verschlungener Hände und der Umschrift Trade Mark durchbrochen ist und zu beiden Seiten der Ellipse das Wort „Stoffkragen“ enthält; unter diesem Bal¬ ken findet sich von Arabesken umgeben die (lateinische) Ziffer III und ein Band mit der Inschrift „Gute Qualität“. Oberhalb des Querbalkens stehen (im Halbkreis) überdem die Worte Eu¬ ropean Collar Cie Mey's. Um diesen innern Kreis herum ist ein schmaler äußerer Kreis gelegt, in welchem die Worte „Verbes¬ serte Kragen mit Stoffüberzug und gefaltetem Umschlage. Ge¬ setzlich geschützt. Musterschutzgesetz“ eingeschrieben sind und welcher seinerseits von mehrern kreisförmigen Umfassungslinien umgeben ist. Die ganze Marke wird als Etiquette auf die Deckel von Schachteln für „Papierkragen mit Stoffüberzug“ geklebt. Im Juni 1884 reichte die Firma Mey und Edlich der aargauischen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen A. und C. Kaufmann in Berlin, welche dort ein dem klägerischen ähnliches Fabrika¬ tionsgeschäft betreiben, ein, weil die Klägerin durch Ankauf zweier Schachteln mit Papierkragen bei einem Krämer in Ba¬ den (Aargau) konstatirt habe, daß die Beklagten sich eines der klägerischen Marke täuschend nachgeahmten Waarenzeichens zur Bezeichnung ihrer Waare bedienen. Das Bezirksgericht Baden als erste Instanz wies die Strafklage ab, indem es die von den Beklagten erhobenen Einwendungen, daß die Klägerin wegen des gleichen angeblichen Deliktes schon in Berlin geklagt habe, eine doppelte strafrechtliche Verfolgung nach Art. 20 des Marken¬ schutzgesetzes aber unstatthaft sei und daß überdem eine uner¬ laubte Markennachahmung überhaupt nicht vorliege, adoptirte. Das Obergericht des Kantons Aargau dagegen erkannte durch Urtheil vom 19. Februar 1885:
1. Die Beklagte ist der Uebertretung des Bundesgesetzes be¬ treffend den Markenschutz vom 19. Dezember 1879 schuldig und wird dafür mit einer Buße von 300 Fr. eventuell 30 Tagen Gefängniß belegt.
2. Der Beklagten wird unter Androhung der Erhöhung der Strafe und der Konfiskation der Waare untersagt, die angefoch¬ tene Marke im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ins¬ künftig zu verwenden.
3. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Schadensersatzklage im Civilverfahren anzubringen.
4. Die Beklagte hat die Untersuchungskosten und eine Spruch¬ gebühr von 50 Fr. zu bezahlen und der Klägerin die Kosten beider Instanzen mit 155 Fr. 70 Cts. zu ersetzen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten A. und C. Kaufmann in Berlin den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht. Dieselben führen im Wesentlichen aus:
1. Das Obergericht behaupte, Art. 20 letztes Lemma des eid¬ genössischen Markenschutzgesetzes, welcher mehrere strafrechtliche Verfolgungen wegen der gleichen Handlung verbiete, komme hier deshalb nicht zur Anwendung, weil in Berlin wegen Ueber¬ tretung des deutschen, in der Schweiz wegen Uebertretung des schweizerischen Markenschutzgesetzes geklagt worden sei. Dies sei
ganz unrichtig. Entscheidend sei vielmehr, daß sich beide Klagen auf die ganz gleiche Handlung, d. h. auf die ganz gleiche Marken¬ nachahmung beziehen. Uebrigens sei in Deutschland von dem örtlichen Staatsanwalte in Berlin und (wie die Rekurrenten in einem Nachtrage zu ihrer Rekursschrift ausführen), auf Be¬ schwerde seitens der Klägerin hin, auch von der Oberstaats¬ anwaltschaft und vom Kammergerichte in Berlin (von letzterem durch Beschluß vom 28. Mai 1885) die Erhebung der öffent¬ lichen Klage abgelehnt worden, weil eine unzulässige Marken¬ nachahmung nicht vorliege; es liege also res judicata vor.
2. Die Hauptverletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sodann liege darin, daß die Rekurrenten bestraft worden seien während sie doch die deponirte klägerische Marke gar nicht nach geahmt haben. Die klägerische Marke bestehe aus dem in Mitte der Etiquette befindlichen, ausdrücklich als Trade Mark bezeich¬ neten Bilde verschlungener Hände; diese Zeichnung haben die Rekurrenten gar nicht nachgeahmt; an der entsprechenden Stelle ihrer Kragenschachteln finden sich vielmehr die Initialen A. C. Auf die Umschrift ihrer Marke habe die Klägerin ein ausschlie߬ liches Recht nicht erlangen können; dieselbe besitze kein Recht, irgend einen andern Fabrikanten, speziell die Beklagten, zu ver¬ hindern, seine Waare ebenfalls als „Kragen mit Stoffüberzug“ oder als „Gute Qualität“ zu bezeichnen, oder ihm den Gebrauch der, von ihr verwendeten, gewöhnlichen lateinischen Buchstaben¬ schrift zu verbieten. Die Umschrift der von den Beklagten ver¬ wendeten Marke sei übrigens mit der Umschrift des klägerischen Zeichens durchaus nicht identisch, sondern von derselben augen¬ fällig verschieden, da über dem Querbalken mit der Marke auf den Schachteln der Beklagten in großen Buchstaben die Worte „Kaufmanns Linen faced“ sich finden und in dem äußern Kreise an Stelle der klägerischen Inschrift die Worte „Trade Mark. Gesetzlich geschützt. Kragen mit Stoffüberzug“ stehen. Die An¬ ordnung der Umschrift sei wesentlich durch die Form der Schach¬ teln und diese wieder durch die Natur der Waare bedingt. Des¬ halb und weil überhaupt ein Schutz der Verpackung nicht be¬ stehe, könne auch auf die Form der Schachteln nicht abgestellt werden, wie das Obergericht dies thue. Ebensowenig könne auf die Farbe der Etiquette etwas ankommen, da gewiß ein aus¬ schließliches Recht der Klägerin auf die von ihr gewählte (blaue) Farbe nicht bestehe; übrigens sei die Farbe der beklagtischen Etiquette von derjenigen der Klägerin um eine Nuance ver¬ schieden. Demnach werde beantragt: das in rubrizirter Rechts¬ sache vom aargauischen Obergerichte am 19. Februar dieses Jahres ausgefällte Urtheil sei bundesgerichtlich aufzuheben unter Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die rekursbeklagte Firma Mey und Edlich im Wesentlichen geltend: Es erhelle nicht, daß die Rekurrenten in Berlin wegen des gleichen Vergehens wie in der Schweiz verfolgt worden seien. Wäre dies übrigens auch der Fall, so fände Art. 20 lemma 2 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes doch keine Anwendung, da diese Bestimmung sich naturgemäß nur auf die Schweiz, nicht aber auch auf das Ausland beziehe. Als Schutzmarke der Klägerin seien nicht nur die verschlungenen Hände, son¬ dern das für dieselbe im eidgenöfsischen Markenregister einge¬ tragene Markenbild in seiner Gesammtheit zu betrachten. Die Aehnlichkeit des Gesammtbildes der beiden Marken sei entschei¬ dend, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen habe. Nun sei gar nicht zu bezweifeln, daß trotz mehrfacher Abweichungen im Einzelnen das Markenbild der Beklagten in seiner Gesammtheit dem klägerischen täuschend ähnlich sei. Die Verpackung als solche sei allerdings nicht geschützt, es könne aber doch auf dieselbe insofern Rücksicht genommen werden, als die Aehnlichkeit derselben eine Verwechslung der beidseitigen Marken zu befördern geeignet sei. Die Beklagten haben sich früher für ihr Fabrikat ganz anderer Schachteln und einer ganz andern, von der klägerischen augenfällig verschiedenen Marke bedient. Wenn sie nunmehr ihre Verpackung und ihre Marke der Ver¬ packung und der Marke der Klägerin nachgebildet haben, so könne über die Absicht der Täuschung kein Zweifel obwalten. Eine Täuschung begehen die Beklagten auch dadurch, daß sie ihre Marke als „gesetzlich geschützt“ bezeichnen, während sie doch für dieselbe den gesetzlichen Schutz nicht nachgesucht oder erworben haben. Demnach werde beantragt: Es sei die Rekursbeschwerde
mit dem gezogenen Schlusse abzuweisen unter Folge der Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich als ein in An¬ wendung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes erlassenes Straf¬ urtheil. Der gegen dieses Urtheil wegen Verletzung des erwähn¬ ten Bundesgesetzes ergriffene staatsrechtliche Rekurs erscheint somit, gemäß den vom Bundegerichte schon wiederholt, insbe¬ sondere in der Entscheidung in Sachen Schärrer u. Cie. (Amt¬ liche Sammlung IX, S. 468) aufgestellten Grundsätzen als statt¬ haft.
2. Was den Einwand anbelangt, es sei eine strafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten in der Schweiz deshalb nicht statt¬ haft, weil gleichzeitig auch in Deutschland wegen des gleichen Zeichens Strafanzeige erstattet und derselben von den deutschen Behörden keine Folge gegeben worden sei, so erscheint dieser Einwand als unbegründet. Das Zeichen der Rekursbeklagten ist in Folge seines Eintrages in das eidgenössische Marken¬ register in der Schweiz geschützt; es ist daher dem Markenbe¬ rechtigten gegen rechtswidrige Verwendung desselben auf schwei¬ zerischem Gebiete in der Schweiz der civil= und strafrechtliche Schutz des schweizerischen Gesetzes zu gewähren, d. h. der Marken¬ berechtigte ist befugt, diejenigen, welche mit einer nachgemachten oder nachgeahmten Marke bezeichnete Waaren auf schweizerischem Gebiete verkaufen, feilhalten oder in Verkehr bringen, gemäß Art. 18 litt. d des Markenschutzgesetzes in der Schweiz civil¬ oder strafrechtlich zu belangen. Die Verfolgung dieses Anspru¬ ches wegen Verkaufs u. s. w. rechtswidrig bezeichneter Waaren in der Schweiz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleich¬ zeitig im Auslande der andere Anspruch wegen dort erfolgter Nachahmung oder Nachmachung der Marke geltend gemacht wird; eine Verletzung des von den Rekurrenten angeführten Grundsatzes ne bis in idem liegt hierin offenbar nicht, da es sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das gleiche Delikt handelt. Allerdings ergibt sich nun im vorliegenden Falle aus den Akten nicht unzweifelhaft, ob die Rekurrenten Akte des Verkaufes, Feilhaltens oder Inverkehrbringens von mit der streitigen Marke bezeichneten Waaren auf schweizerischem Ge¬ biete vorgenommen haben und es hätte daher vielleicht aus diesem Grunde die Kompetenz der schweizerischen Gerichte be¬ stritten werden können. Allein dieser Gesichtspunkt ist von den Rekurrenten nicht geltend gemacht worden und es kann daher darauf nicht weiter eingegangen werden.
3. Es kann sich daher einzig fragen, ob die Annahme des Obergerichtes des Kantons Aargau, daß das streitige Zeichen der Rekurrenten eine unzulässige Nachahmung der geschützten Marke der Rekursbeklagten enthalte, auf einer Verletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes beruhe. Dies ist zu verneinen. Denn: Aks geschütztes klägerisches Waarenzeichen ist nicht nur, wie die Rekurrenten behaupten, die in der Mitte der eingetra¬ genen Marke befindliche Zeichnung der zwei verschlungenen Hände mit der Umschrift Trade Mark zu betrachten, sondern das ein¬ getragene Zeichen Nr. 150 in seiner Gesammtheit. Dasselbe ist ein aus figurativen Bestandtheilen einerseits und Buchstaben, Zahlen und Worten andrerseits kombinirtes Zeichen und als sol¬ ches gemäß Art. 4 des Markenschutzgesetzes durchaus zulässig und schutzfähig. Daß die Bezeichnung Trade Mark der Zeichnung der verschlungenen Hände beigefügt ist, ändert hieran nichts. Denn daß nicht nur für diesen Theil des Zeichens, sondern für das Zei¬ chen in seiner Gesammtheit der gesetzliche Schutz erworben werden sollte, ergibt sich gewiß unzweideutig daraus, daß das ganze Zei¬ chen zum Eintrage in's Markenregister angemeldet und auch ein¬ getragen wurde. Die Annahme des angefochtenen Urtheils, daß als geschütztes Waarenzeichen das eingetragene Zeichen der Re¬ kursbeklagten in seiner Gesammtheit zu betrachten sei, beruht also nicht auf einer Verletzung des Bundesgesetzes. Ebensowenig liegt, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, eine Verletzung des Bundesgesetzes darin, daß das Ober¬ gericht auf die Aehnlichkeit der Verpackung insofern Rücksicht genommen hat, als diese geeignet ist, die Verwechselungsfähig¬ keit der Zeichen selbst zu erhöhen und einen Schluß auf die Absicht der Rekurrenten gestattet, Täuschungen über die Herkunft der Waare hervorzurufen. Liegt aber demnach ein rechtsgrund¬ sätzlicher Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht vor, so hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof die mehr
faktische Frage, ob das Obergericht mit Recht angenommen habe, das rekurrentische Zeichen sei demjenigen der Rekursbeklagten täuschend ähnlich, nicht weiter zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.