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11_I_109

BGE 11 I 109

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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19. Urtheil vom 17. April 1885 in Sachen Rosasco. A. Angelo Rosasco, Handelsmann, von Maconese (Italien), siedelte nach mehrjährigem Wohnsitze im Kanton Luzern nach Risch (Kantons Zug) über. Dort wurde der Konkurs über ihn eröffnet und durchgeführt, worauf Seitens der Massakuratel bei den zugerischen Behörden Strafantrag gegen ihn wegen leichtsinnigen Fallimentes gestellt wurde. Der daraufhin erhobenen Straf¬ klage setzte indeß der Angeklagte die Einrede der Inkompetenz der zugerischen Gerichte entgegen und der Vertreter der als Privatklägerin aufgetretenen Massakuratel erkannte diese Ein¬ wendung als begründet an, während dagegen die Staatsan¬ waltschaft die zugerischen Gerichte als kompetent erachtete. Durch Entscheidung vom 10. November 1884 erkannte das Strafge¬ richt des Kantons Zug, in Erwägung „daß gemäß § 2 Alinea 1 des Strafgesetzes bezüglich der An¬ „wendung des Gesetzes nur die auf dem Gebiete des Kantons „begangenen strafbaren Handlungen beurtheilt werden; XI — 1885

„daß unbestrittenermaßen laut Aufrechnung diejenigen For¬ „derungen, durch welche der Angeklagte zum Konkurse getrieben „wurde, im Kanton Luzern entstanden sind, daher auch dem „luzernischen Gerichte die Frage zur Beurtheilung vorgelegt „werden muß, ob und inwieweit der Angeklagte sich dadurch „eines Vergehens schuldig gemacht habe“: „das zugerische Strafgericht sei nicht kompetent zur Frage des „leichtsinnigen Fallimentes." Dagegen erklärte sich das Gericht als zuständig zur Beurthei¬ lung einer gleichzeitig erhobenen Strafklage wegen Uebertretung des Generalarrestes und sprach den Angeklagten von dieser An¬ klage frei. B. Hierauf stellte die Kantonsgerichtskanzlei von Zug, Na¬ mens der Massakuratel Rosasco, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Gesuch, diese möchte gegen Rosasco die Strafuntersuchung wegen leichtsinnigen Fallimentes einleiten. Das luzernische Kantonalverhöramt wies aber durch Verfügung vom 22. Dezember 1884 die Führung der Untersuchung wegen Inkompetenz ebenfalls von der Hand und diese Verfügung wurde auch von der Kriminal= und Anklagekammer des luzerni¬ schen Obergerichtes gutgeheißen. Daraufhin rekurrirte die Massa¬ kuratel im Fallimente des A. Rosasco wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht, suchte indeß, nachdem das Obergericht des Kantons Luzern diesem Rekurse die Einwendung entgegen¬ gestellt hatte, der kantonale Instanzenzug sei noch nicht erschöpft, da gegen die betreffenden Verfügungen des Verhöramtes und der Anklage= und Kriminalkammer Beschwerde an das Ober¬ gericht statthaft sei, um Sistirung der Entscheidung nach zum Zwecke, vorerst die Entscheidung des kantonalen Obergerichtes anzurufen. Sie wendete sich auch wirklich an das Obergericht des Kantons Luzern; letzteres wies aber durch eine eingehend begründete Entscheidung vom 11. März 1885 die Beschwerde ab, weil keiner derjenigen Fälle vorliege, in welchen nach der luzernischen Gesetzgebung außerhalb des Kantonsgebietes began¬ gene strafbare Handlungen im Kanton zu verfolgen seien und weil das Vergehen des leichtsinnigen Bankerottes erst mit dem Konkursausbruche über den Schuldner verübt, d. h. zum Ab¬ schlusse gelangt sei, so daß in casu der Begehungsort des De¬ liktes im Kanton Zug sich befinde; darauf, wo die einzelnen Schulden kontrahirt worden seien, könne nichts ankommen. C. Nunmehr erueuerte die Massekuratel im Fallimente des A. Rosasco ihre Beschwerde beim Bundesgerichte; sie führte aus: Es sei selbstverständlich, daß entweder das zugerische oder das luzernische Gericht kompetent sein müsse und es liege daher, da die Gerichte beider Kantone sich als inkompetent erklären, ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Sie beantrage daher: Es möge das Bundesgericht diesen Kompetenzkonflikt auf gutschei¬ nende Weise lösen und jenes Gericht, welches es für zuständig erachte, zur Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ver¬ halten. Nach der Ansicht der Rekurrentin sei der Gerichtsstand der Begehung im Kanton Luzern begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da offenbar entweder die Gerichte des Kantons Luzern oder diejenigen des Kantons Zug zur Beurtheilung der Straf¬ klage gegen A. Rosaseo wegen leichtsinnigen Bankerottes zu¬ ständig sind, nun aber die Gerichte beider Kantone sich als in¬ kompetent erklärt haben, so liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Kantonen vor, welcher in seinen Folgen zu einer Justiz¬ verweigerung führen muß. Das Bundesgericht ist daher, gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis, zur Beurtheilung der Be¬ schwerde kompetent.

2. Die Strafgesetze gegen leichtsinnigen Bankerott, insbeson¬ dere auch das zugerische (§ 129 des zugerischen Strafgesetzbuches) und das luzernische (Polizeistrafgesetzbuch § 106 Absatz 2) be¬ drohen nun nicht die zum Thatbestande des erwähnten Vergehens geforderten Handlungen übler Vermögensverwaltung (wie leicht¬ sinniges Kontrahiren von Schulden u. dgl.) an und für sich, als einzelne, mit Strafe, sondern sie machen deren Strafbarkeit vom Ausbruche des Konkurses resp. von der Zahlungseinstellung abhängig; erst nach eingetretenem Konkurse resp. erfolgter Zah¬ lungseinstellung ist der Schuldner wegen dieser Handlungen strafrechtlich verantwortlich und es werden dieselben alsdann als eine Einheit, als das Eine Delikt des leichtsinnigen oder fahr¬ lässigen Bankerottes, behandelt und geahndet. Dieses Delikt ist

also nicht vor dem Konkursausbruche, sondern erst mit diesem vollendet und daher, als am Orte des Konkursausbruches be¬ gangen, auch dort zu verfolgen.

3. Demnach erscheint die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidungen der luzernischen Gerichte richtet, als unbe¬ gründet. Allein auch gegenüber den zugerischen Gerichten kann von Gutheißung der Beschwerde zur Zeit nicht die Rede sein. Denn es fällt hier in Betracht, daß das zugerische Strafgericht indem es sich inkompetent erklärte, nicht entgegen, sondern ge¬ rade entsprechend dem Antrage der als Privatklägerin aufge¬ tretenen Massakuratel Rosasco erkannt hat und daß daher letztere sich über dessen Entscheidung mit Grund nicht beschweren kann. Sollten dagegen die zugerischen Strafgerichte auch nach den inzwischen erfolgten Entscheidungen der luzernischen Gerichte und des Bundesgerichtes die Behandlung einer erneuten Straf¬ klage der Rekurrentin wegen Inkompetenz ablehnen, so könnte dann allerdings in Frage kommen, ob nicht eine Justizverwei¬ gerung vorliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.