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BGE 11 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Ustheil vom 6. März 1885 in Sachen der Schulgemeinde Glarus=Riedern. A. Die Schulgemeinde Glarus=Riedern erhob im Jahre 1884 den Anspruch, daß die durch Gesetz vom 6. Mai 1883 errich¬ tete, vom Staate dotirte und auf dessen Rechnung betriebene „Glarner Kantonalbank“ für ihren Reservefond und für den Assekuranzwerth des ihr zugehörenden Bankgebäudes gegenüber der Schulgemeinde als steuerpflichtig erklärt werde. Sowohl die Obersteuerkommission des Kantons Glarus als, in der Rekurs¬ instanz, der Rath dieses Kantons wiesen dieses Begehren ab, der Rath durch Entscheidung vom 12. November 1884 und im wesentlichen mit der Begründung: Die Kantonalbank sei eine Staatsanstalt; ihr Vermögen sei Staatsvermögen; das Ver¬ mögen des Staates oder staatlicher Anstalten aber sei nicht steuerpflichtig; § 4 des Landessteuergesetzes, wonach (vorbehält¬ lich der in § 6 statuirten Ausnahmen) „Alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden und Korporationen so¬ XI — 1885

wie der Einwohner des Kantons“ steuerbar sei, erwähne des Staatsvermögens nicht. B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Schulrath Namens der Schulgemeinde Glarus=Riedern den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den Antrag: es seien die angefoch¬ tenen Entscheide der glarnerischen Instanzen zu vernichten ge¬ mäß seinen Ausführungen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Diesem Rekurse schließt sich auch der Gemeinderath der politi¬ schen Gemeinde Glarus Namens dieser letztern an. Zur Begrün¬ dung werden folgende Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach allgemeinen Grundsätzen sei der Staat als Eigenthümer und Gewerbetreibender wie jeder private Eigenthümer oder Gewerbe¬ treibende steuerpflichtig, insbesondere gegenüber den Gemeinden, denen da, wo (wie im Kanton Glarus) die Kommunalsteuern nicht als Zuschlag zu den Staatssteuern, sondern selbständig be¬ zogen werden, ein eigenes selbständiges Steuerrecht zustehe. Dieser Grundsatz gelte offenbar auch nach Glarner Recht; § 6 des re¬ vidirten Landessteuergesetzes nehme von der nach § 4 alles be¬ wegliche oder unbewegliche Vermögen der Gemeinden, Korpora¬ tionen und Einwohner des Kantons treffenden Steuerpflicht nur das Vermögen von Kirchen=, Schul= und Armengütern und andern frommen Stiftungen, aus. Die Glarner Kantonalbank falle unter keine dieser letztern Kategorien, sondern qualifizire sich als „Korporation“; sie sei nämlich keineswegs mit dem Staate identisch, sondern vielmehr ein eigenes selbständiges Rechtssubjekt; demnach sei sie aber auch steuerpflichtig, sofern nicht ein Steuerprivileg besitze, was durchaus nicht der Fall sei. Uebrigens sei auch der Staat, sofern er eine privatrechtliche Thätigkeit betreibe, einem gewöhnlichen Einwohner gleichzuachten, was speziell im Kanton Glarus in Betreff der Landesplatten¬ bergverwaltung anerkannt worden sei. Der angefochtene Ent¬ scheid des Rathes stehe daher mit den Art. 4 der Bundes= und 3 der Kantonsverfassung im Widerspruch, d. h. er verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, speziell schaffe er ein durch den Art. 3 der Kantonsverfassung ausdrücklich verpöntes Vorrecht des Vermögens, wenn er den Staat als Bankier rück¬ sichtlich der Besteuerung besser stelle als einen gewöhnlichen Ban¬ kier. Gewiß sei auch Art. 14 der Kantonsverfassung verletzt, welcher bestimme: „Jeder Landmann, sowie die Tagwen und „Korporationen haben zur Deckung der Staatsausgaben gleich¬ „mäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen beizutragen. Kir¬ „chen=, Schul= und Armengüter sind steuerfrei.“ C. In ihren Vernehmlassungen auf diese Beschwerde machen die Standeskommission des Kantons Glarus und die Bankkom¬ mission der Glarner Kantonalbank im wesentlichen geltend: Das Bundesgericht sei nicht kompetent, da die Steuergesetzgebung und deren Auslegung und Anwendung den Kantonen zustehe und hier von einer Verletzung des Art. 3 der Kantonsverfassung oder Art. 4 der Bundesverfassung überall keine Rede sein könne. Der Rekurs sei übrigens auch materiell unbegründet. Allerdings qualifizire sich die Glarner Kantonalbank privatrechtlich als be¬ sonderes Rechtssubjekt; allein sie sei nichtsdestoweniger eine Staatsanstalt und ihr Vermögen vom öffentlich=rechtlichen Stand¬ punkte aus als Staatsgut zu behandeln und daher steuerfrei. Dies sei auch, wie sachbezügliche Schreiben der betreffenden Bankverwaltungen von Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Grau¬ bünden, St. Gallen, Basellandschaft und Luzern, zeigen, in andern Kantonen, welche staatliche Bankinstitute besitzen, durch¬ aus anerkannt. Zu bemerken sei übrigens, daß der Schulrath wie der Gemeinderath von Glarus den Rekurs eigenmächtig ohne Begrüßung der Gemeinde angehoben haben, und daß diese Behörden zu einer Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze wohl gar nicht legitimirt seien, da es sich ja bei einer solchen Beschwerde überall nur um Wahrung von Pri¬ vatinteressen handeln könne. Demnach werde beantragt: Es wolle das Bundesgericht mangels Kompetenz auf den Rekurs nicht eintreten, eventuell denselben als unbegründet abweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Beschwerde die Verletzung verschiedener Bestim¬ mungen der Bundes= und Kantonsverfassung rügt, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzweifel¬ haft begründet. Auch die Legitimation des rekurirrenden Schul¬

rathes von Glarus=Riedern, resp. der von demselben vertretenen Gemeinde erscheint als hergestellt, da der Rekurs darauf begrün¬ det wird, es sei durch Verletzung verfassungsmäßiger Grundsätze in das Steuerrecht der genannten Gemeinde eingegriffen worden. Dagegen ist allerdings der Gemeinderath von Glarus, der sich nachträglich dem Rekurse angeschlossen hat, zur Beschwerde nicht legitimirt, da die angefochtene Entscheidung in ihrem disposi¬ tiven Theil nicht die politische Gemeinde Glarus, sondern blos die Schulgemeinde Glarus=Riedern berührt.

2. Nach bekanntem Grundsatz hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger oder un¬ richtiger Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzes¬ rechtes beruhe, sondern nur ob dieselbe die kantonale oder Bun¬ desverfassung verletze; das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die kantonalen Behörden mit Recht oder mit Unrecht angenommen haben, die kantonale Steuergesetzgebung unterwerfe den Staat und staatliche Anstalten, auch insoweit es deren privatrechtliche Thätigkeit anbelangt, der Gemeinde¬ besteuerung nicht; zu prüfen ist vielmehr nur, ob nicht die ge¬ dachte Annahme die Bundes= oder Kantonalverfassung verletze.

3. Nun besteht keine Verfassungsvorschrift, wodurch die Gesetz¬ gebung gehindert würde, Vermögen und Erwerb des Staates oder staatlicher Anstalten von der Kommunalsteuer zu befreien resp. dem Steuerrechte der Gemeinden nicht zu unterwerfen. Die Kantonsverfassung enthält keine spezielle, das Steuerrecht der Gemeinden gegenüber dem Staate oder staatlichen Anstalten gewährleistende, Bestimmung; aus dem allgemeinen Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze dagegen kann eine solche Gewährleistung, beziehungsweise die Unzulässigkeit einer Steuerbefreiung der in Rede stehenden Art, gewiß nicht abgeleitet werden. Allerdings bezieht sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nicht nur auf physische, sondern auch auf juristische Personen, allein es ist doch klar, daß derselbe den Staat keineswegs nöthigt, Vermögen und Erwerb, welche zu seinen Zwecken dienen, der Besteuerung durch die Gemeinden, die untergeordneten Glieder des Staatswesens, zu unterwerfen, daß vielmehr zwischen sol¬ chem mittelbar oder unmittelbar zu Staatszwecken dienendem Vermögen und Erwerb und dem Vermögen und Erwerb von Privatpersonen und Korporationen rücksichtlich der Frage der Gemeindesteuerpflicht ein wesentlicher innerer Unterschied besteht. Art. 14 der Kantonsverfassung sodann, auf welchen sich die Rekurrentin noch speziell beruft, trifft gewiß nicht zu; derfelbe spricht nur von Bestreitung der Staats= nicht der Gemeinde¬ bedürfnisse, und hat schon aus diesem Grunde Fiskalvermögen, welches ja ausschließlich zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse dient, nicht im Auge.

4. Da die Glarner Kantonalbank unzweifelhaft, wenn auch keine bloße statio fisci, doch eine reine, auf Rechnung und Ge¬ fahr des Staates betriebene, Staatsanstalt ist, so erscheint nach dem oben Bemerkten der Rekurs als unbegründet, sofern nicht etwa die Annahme, daß die glarnerische Gesetzgebung eine Ge¬ meindesteuerpflicht des Staates oder staatlicher Anstalten nicht kenne, als eine willkürliche, aus diesem Grunde den Grund¬ satz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzende, erscheint. Dies kann nun aber gewiß nicht gesagt werden; denn der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (v. „Korporation“ und „Einwohner“) läßt gewiß die Auslegung, daß dieselben den Staat und Staatsanstalten überhaupt, auch soweit es privat¬ rechtliche Thätigkeiten anbelangt, nicht betreffen, als eine durch¬ aus mögliche erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.