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11. Urtheil vom 14. März 1884 in Sachen Masse Stockinger & Boschis. A. Durch notarialischen Vertrag vom 24. Januar 1880 wurde zwischen G. Stockinger, von Dirmstein (bayrische Pfalz), in Freiburg, und G. Boschis, in Mailand, eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Handels in Quincailleriewaaren unter der Firma „Stockinger & Boschis“ begründet; als Sitz der Ge¬ sellschaft, deren Dauer zunächst auf 5 Jahre festgesetzt wurde, ist Freiburg bezeichnet, wo auch die Gesellschafter für die Er¬ füllung des Vertrages Domizil in der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichtes erwählten und wo das Verkaufsmagazin errich¬ tet wurde. Mit Miethvertrag vom 23. Juli 1881 miethete die Firma Stockinger & Boschis im fernern von L. Girard=Ruefli in Biel (Kantons Bern) für die Zeit vom 11. November 1881 bis 11. November 1884 ein in der Folge mit dem Schilde « Grand Bazar universel » bezeichnetes Magazin in letzterer Stadt, in welchem vom November/Dezember 1881 hinweg der Detailverkauf von Waaren betrieben wurde; im Dezember 1881 erwarben Stockinger & Boschis in Biel auch die polizeiliche Niderlassung. B. Im November 1882 deponirte die Gesellschaft Stockinger & Boschis ihre Bilanz beim Handelsgerichte in Freiburg und es wurde durch Entscheidung dieses Gerichtes vom 29. Novem¬
ber gleichen Jahres der Konkurs über dieselbe erkannt, wobei die Zahlungseinstellung auf 6 Monate zurückdatirt wurde. Am
1. Dezember 1882 richtete hierauf der Generalprokurator des Kantons Freiburg an den Gerichtspräsidenten von Biel das Er¬ suchen, dieser möchte die Schließung des Magazins in Biel anord¬ nen, sowie die sonstigen nöthigen konservatorischen Maßnahmen treffen. Der Gerichtspräsident von Biel entsprach diesem Er¬ suchen durch Verfügung vom 4. Dezember 1882. In der Folge entstanden indeß Differenzen zwischen dem Generalprokurator von Freiburg und dem in Freiburg bestellten Syndikus der Konkursmasse, J. Hochstettler, einerseits, und dem Gerichtspräsi¬ denten von Biel und dem von diesem als Masseverwalter be¬ zeichneten Amtsgerichtsschreiber Steffen von Biel andererseits. Der Gerichtspräsident von Biel ging nämlich, wie sich aus einem Schreiben desselben an den Syndikus Hochstettler vom 8. Ja¬ nuar 1883 ergibt, davon aus, daß über das Vermögen des Geschäftes in Biel dort eine Spezialliquidation, in welcher die Gläubiger der dortigen Filiale abgesondert zu befriedigen seien, zu veranstalten und nur ein sich ergebender Vorerlös an die Hauptmasse in Freiburg abzuliefern sei, während der General¬ prokurator des Kantons Freiburg und der Syndikus Hochstettler behaupteten, es seien in Biel nur allfällige Pfandgläubiger abgesondert zu befriedigen, im Uebrigen habe eine Liquidation in Biel nicht stattzufinden, sondern sei das dortige Waarenlager resp. der daherige Erlös ungeschmälert an die Freiburgische Konkursmasse abzuliefern, an welche sämmtliche Chirographar¬ gläubiger zu verweisen seien. Am 26. Januar 1883 veröffent¬ lichte, gemäß dem von den bernischen Behörden eingenommenen Standpunkte, die Gerichtsschreiberei von Biel im bernischen Amtsblatte, daß, nachdem die Firma Stockinger & Boschis am Orte ihrer Hauptniederlassung in Freiburg in Konkurs gefallen, über das in Biel sich besindliche Zweiggeschäft die Separat¬ liquidation erkannt worden, und daß Termin zur Einreichung von Ansprachen auf das in Biel befindliche Vermögen bis
5. April 1883 angesetzt werde. Hievon gab der Gerichtsschreiber von Biel der Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes in Frei¬ burg durch Schreiben vom 27. Januar 1883 Kenntniß mit dem Beifügen, daß er einem Begehren des freiburgischen Massever¬ walters, von dem in Biel liegenden Vermögen nur soviel zu liquidiren, als zur Deckung der „hierseits zur Eingabe berech¬ tigten Gläubiger und der Kosten nothwendig sei“, entsprechen werde. Letzteres war dem freiburgischen Masseverwalter auch schon durch Schreiben des Gerichtspräsidenten von Biel vom
19. Januar 1883 mitgetheilt worden und es scheint derselbe diese Mittheilung, wie aus einem Antwortschreiben auf letzt¬ erwähnte Zuschrift vom 26. Januar 1883 hervorgeht, dahin aufgefaßt zu haben, daß der Gerichtspräsident von Biel mit seiner Auffassung, daß in Biel nur die anerkannten Pfand¬ gläubiger abgesondert zu befriedigen seien, nunmehr einig gehe. In einer in Biel am 12. April 1883 abgehaltenen Gläubiger¬ versammlung, an welcher auch der freiburgische Masseverwalter Hochstetler Theil nahm, wurde übrigens beschlossen, das in Biel befindliche Waarenlager en bloc zu versteigern, so daß die Er¬ klärung, daß in Biel nur das zur Deckung der dortigen Gläu¬ biger Erforderliche liquidirt werden solle, hinfällig wurde. C. Nach Ablauf des Eingabetermins für die in Biel ange¬ ordnete Separatliquidation und nach Vornahme der Versteige¬ rung stellte der Amtsgerichtsschreiber von Biel am 8. Mai 1883 den „Vermögeasbericht und Klassifikations= und Vertheilungs¬ entwurf“ für diese Separatliquidation fest. In der diesem Akten¬ stücke beigegebenen Motivirung wird ausgeführt, daß die Firma Stockinger & Boschis auch in Biel ein Domizil gehabt habe, da die Associés in Biel die Niederlassung erworben und die Firma im Staats= und Gemeindesteuerregister eingetragen ge¬ wesen sei u. s. w., und daß daher die Berechtigung und Ver¬ pflichtung der bernischen Konkursbehörde, über dieselbe einen selbständigen Geltstag, „soweit es deren Rechte und Pflichten auf hiesigem Platze anbelangt“, durchzuführen, nicht bestritten werden könne. Zu prüfen sei demnach gewesen, ob die sich an¬ meldenden Gläubiger zu Ansprachen auf das in Biel befind¬ liche Vermögen grundsätzlich legitimirt und ihre Ansprachen gehörig belegt seien. Dies habe durchgängig bejaht werden und es haben daher sämmtliche Ansprecher Anweisung erhalten müs¬ sen. Ueber diese Anweisungen hinaus ergebe sich noch ein Ver¬
mögensüberschuß von 1067 Fr. 10 Cts., welcher Ueberschuß, nach Inkrafttreten des Klassifikations= und Vertheilungsentwurfs der freiburgischen Konkursbehörde abzuliefern sei. Mit Schreiben vom 10. Mai 1883 theilte der Amtsgerichtsschreiber von Biel dem Syndikus der freiburgischen Konkursmasse Vermögensbe¬ richt und Klassifikations= und Vertheilungsentwurf abschriftlich mit. D. Mit Rekursschrift vom 9. Juli 1883 ergriff hierauf I. Hochstetler Namens der freiburgischen Konkursmasse der Firma Stockinger & Boschis den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Zwischen dem Generalpro¬ kurator des Kantons Freiburg und dem Gerichtspräsidenten von Siel sei vollkommen einverstanden gewesen, daß nur die An¬ prüche der anerkannten Pfandgläubiger in Biel zu liquidiren seien; durch den Klassifikations= und Vertheilungsentwurf des Amtsgerichtsschreibers von Biel, der dieser Vereinbarung direkt zuwiderlaufe, sei daher die freiburgische Konkursbehörde auf Aeußerste überrascht worden. Dieser Klassifikations= und Ver¬ theilungsentwurf verletze das eidgenössische Konkordat vom
7. Juni 1810, welches die Einheit des Konkurses für das bewegliche Vermögen vorschreibe und den Richter des Wohnortes als den zuständigen erkläre. Denn es könne kein Zweifel darüber obwalten, daß die Firma Stockinger & Boschis nur ein ein¬ ziges Domizil und zwar in Freiburg gehabt habe und habe haben können. Freiburg sei im Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft bezeichnet; allerdings habe die Firma, wie an eini¬ gen andern Orten, so auch in Biel, ein Verkaufsmagazin er¬ richtet und deßhalb, aus polizeilichen und fiskalischen Gründen, dort die Niederlassung erwerben müssen. Allein dies vermöge offenbar das einheitliche Domizil der Gesellschaft in Freiburg nicht aufzuheben. Denn die Komptabilität für die verschiedenen Geschäfte sei in Freiburg geführt worden; alle Fakturen, Pro¬ spekte und dergleichen der Firma bezeichnen Freiburg als ihr Domizil. Von Freiburg aus sei die gesammte Korrespondenz geführt worden und von Freiburg aus seien (bis auf unbedeutende Ausnahmen) die Waarenbestellungen erfolgt; nach Freiburg sei der Erlös der verkauften Waaren abgeliefert worden und von dort aus seien die Zahlungen erfolgt. Das Magazin in Biel wie die übrigen Verkaufsmagazine seien meist von Freiburg aus mit den nöthigen Waaren versehen worden, u. s. w. Es liege auch überhaupt in der Natur von Geschäften der vorliegenden Art, daß sie an verschiedenen Orten Verkaufsstellen bald für längere Dauer, bald nur für einige Tage eröffnen müssen. Je¬ denfalls gehe es nicht an, daß die Gläubiger einer und derselben Gesellschaft in Biel aus dem Gesellschaftsvermögen gänzlich be¬ friedigt werden, während sie in Freiburg nur eine unbedeutende Dividende empfangen würden. In dem Bieler Klassifikations¬ und Vertheilungsentwurf sei sub Nr. 11 der Anweisungen ein I. Bretscher, Kommis, als privilegirter Gläubiger zugelassen worden, dessen Ansprache in Freiburg definitiv ausgeschlossen worden sei. Auch haben Pfändungen und Arreste nach dem Konkurserkenntniß des freiburgischen Handelsgerichtes stattgefun¬ den. Demnach werde beantragt: Es sei zu erkennen:
1. Daß alle der Fallimentsmasse Stockinger & Boschis ge¬ hörigen Effekten resp. der aus denselben erzielte Verkaufserlös in die Hauptmasse in Freiburg gehören und dort an alle Gläu¬ biger ohne Unterschied, mit Ausnahme einzig der eigentlichen Pfandgläubiger, zu vertheilen seien;
2. Daß alle Pfändungen oder Vorrechte begründenden Arreste, welche in Mißachtung der in Freiburg stattgefundenen Fallit¬ erklärung und nach derselben stattgefunden haben, als ungültig erklärt werden, eventuell
3. Daß wenigstens ausgesprochen werde, daß die in Freiburg angemeldeten Gläubiger, resp. der Masseverwalter in deren Namen, zur Theilnahme an den aus der Liquidation der Waa¬ ren in Biel sich ergebenden Dividenden unter den gleichen Bedingungen zuzulassen seien, wie die nicht privilegirten oder nicht mit Pfandrecht versehenen in Biel angemeldeten Gläu¬ biger;
4. Daß die in Freiburg definitiv ausgeschlossenen Ansprachen auch rücksichtlich der in Biel zu vertheilenden Dividenden als ausgeschlossen zu betrachten seien. E. In seiner auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlassung führt der Amtsgerichtsschreiber von Biel, in seiner Eigenschaft als Masseverwalter und Liquidationssekretär im Konkurse der
Firma Stockinger & Boschis in Biel unter Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus: Die Firma Stockinger & Boschis sei in Biel förmlich niedergelassen gewesen; daraus sei, nach der bestehenden bundesrechtlichen Praxis, für die bernischen Behörden Recht und Pflicht erwachsen, eintretenden Falls über das in Biel befindliche Zweiggeschäft einen selbständigen, von dem Kon¬ kurse des Hauptgeschäftes in Freiburg unabhängigen, Konkurs durchzuführen. In diesem Konkurfe haben nur diejenigen Gläu¬ biger partizipiren können, deren Forderungen sich auf den Ver¬ kehr mit der Bielerfiliale beziehen; letztere habe selbständig Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen können und es sei rück¬ sichtlich dieser von Biel aus begründeten Rechtsverhältnisse der bernische Gerichtsstand in allen Richtungen begründet. Aus die¬ sem grundsätzlichen Standpunkte folge die Unbegründetheit der Rekursbegehren; übrigens haben auch die freiburgischen Gläubi¬ ger es versäumt, den Klassifikations= und Vertheilungsentwur rechtzeitig anzufechten. F. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneuter Begründung an ihren Anträgen fest. Die Rekurspartei macht namentlich geltend, die Gesellschaft Stockinger & Boschis habe als Handelsgesellschaft Dritten gegenüber eine juristische Einheit gebildet; die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über den Sitz der Gesellschaft hätten nach freiburgischem Recht selbst unter Zustimmung beider Gesellschafter nicht rechtsgültig abgeändert werden können, wenigstens wäre dies nur dann möglich gewesen, wenn die im freiburgischen Gesetz diesfalls vorgeschriebenen Publi¬ kationen stattgefunden hätten, was nicht geschehen sei. Das even¬ tuelle Rechtsbegehren, welches Zulassung der freiburgischen Gläu¬ biger im Konkurse in Biel verlange, sei nach der bundesrechtlichen Praxis begründet; es sei auch der Eingabetermin für den Bieler Konkurs niemals im Kanton Freiburg publizirt worden und der freiburgische Masseverwalter habe davon keine Kenntniß gehabt. Werden aber die freiburgischen Gläubiger im Bieler Konkurse zugelassen, so folge daraus nothwendigerweise das Recht dersel¬ ben, gewisse unbegründete Ansprachen in demselben zu bestreiten, wie namentlich diejenige des Vermiethers Girard=Ruefli und eines ehemaligen Angestellten der Gesellschaft. Dagegen führt der Amtsgerichtsschreiber von Biel duplikando aus, daß die Befugniß der Gesellschaft Stockinger & Boschis, neben ihrem Domizil in Freiburg noch ein solches in Biel zu erwerben, im Ernste nicht bestritten werden könne und daß die freiburgischen Behörden von der bernischen Geltstagspublikation und dem Ein¬ gabetermin durch das Schreiben an die Handelsgerichtsschreiberei in Freiburg vom 27. Januar 1883 benachrichtigt worden seien. Sache des freiburgischen Masseverwalters wäre es gewesen, die dortigen Gläubiger von den Vorkehren in Biel und den bezüg¬ lichen Fristen in Kenntniß zu setzen. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1883 erklärt L. Girard¬ Ruefli in Biel als Intervenient in den Rechtsstreit eintreten zu wollen. Er führt aus, daß er an Stockinger & Boschis für das ihnen in Biel vermiethete Magazin eine Miethzinsforderung besessen habe, für welche er, nach Mitgabe der bernischen Gesetz¬ gebung, ein Bestandverbot auf die Invekten und Illaten der Miether ausgewirkt habe; durch dieses binnen nützlicher Frist nicht bestrittene Bestandverbot habe er ein Pfandrecht an den mit Verbot belegten Sachen erlangt und habe dafür von der bernischen Konkursbehörde Anweisung als Pfandgläubiger erhal¬ ten. Wenn die freiburgische Konkursverwaltung hiemit nicht einverstanden sei, so müsse sie vor dem bernischen Richter Ein¬ sprache erheben, welcher gemäß Art. 2 des Konkordates vom
7. Juni 1880 einzig kompetent sei, über den Bestand des von ihm behaupteten Pfandrechtes zu entscheiden. Er trage daher auf Abweisung sämmtlicher in diesem Verfahren gezogener Rechts¬ schlüsse an, insoweit dadurch die ihm im Konkursverfahren gegen Stockinger & Boschis von der Gerichtsschreiberei Biel ertheilte Anweisung von 2825 Fr. 45 Cts. aufgehoben werden soll, unter Folge der Kosten. Gegenüber dieser Eingabe stellt die Rekurspartei die Anträge:
1. Die Intervention des Herrn Girard sei als unzulässig, inopportun und verspätet zu erklären;
2. Es sei unter allen Umständen auf die Schlüsse des Herrn Girard in gegenwärtiger Lage der Sache nicht einzutreten;
3. Es seien diese Begehren in der Sache selbst als unbegrün¬ det abzuweisen.
H. Vom Instruktionsrichter ist ein Sachverständigengutachten über das Verhältniß des Geschäftes in Biel zu der Handels¬ niederlassung der Firma in Freiburg erhoben worden. Der Sach¬ verständige C. Pflüger, Handelsmann in Lausanne, spricht sich nach Prüfung der Bücher und sonstigen Skripturen der Firma im Wesentlichen dahin aus: Das Magazin in Biel habe seine Waaren theils vom Hauptgeschäfte in Freiburg, theils, auf An¬ weisung des letztern, unmittelbar von den Lieferanten erhalten. Das Magazin in Biel habe allerdings einzelne Geschäfte, wenig¬ stens auf dem Platze Biel, auf eigenen Namen abgeschlossen, aber wohl nur auf Anweisungen von Freiburg her. Die ge¬ sammte Korrespondenz und Komptabilität sei in Freiburg kon¬ zentrirt gewesen; in Biel haben sich gar keine Bücher oder Briefe vorgefunden. Die Aufzeichnungen, die in Biel doch haben gemacht werden müssen, müssen verschwunden sein; übrigens habe sich auch in Freiburg weder ein Hauptbuch noch ein Kassa¬ buch vorgefunden und sei auch das Journal kaum begonnen gewesen. Die Zahlungen haben meist in Freiburg, einige indeß auch in Biel stattgefunden. Aus allen diesen Thatsachen müsse die Folgerung gezogen werden, daß das Etablissement in Biel eine Filiale des Freiburgerhauses gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es könnte sich zunächst fragen, ob nicht die Beschwerde in Folge Verabsäumung der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist verspätet sei. Allein es ist dies nicht anzunehmen; denn es darf davon ausgegangen werden, daß der freiburgischen Konkursver¬ waltung erst mit der Mittheilung des Klassifikations= und Ver¬ theilungsentwurfes der Amtsgerichtsschreiberei Biel die desinitive Entscheidung der bernischen Konkursbehörde über Einleitung und Durchführung des Separatkonkurses über das Etablissement in Biel eröffnet worden sei. Allerdings hatten sich schon früher in der gewechselten Korrespondenz der Gerichtspräsident und der Gerichtsschreiber von Biel in diesem Sinne ausgesprochen; allein es erhellt nicht, daß der freiburgische Konkursverwalter diese, von ihm übrigens offenbar mißverstandenen, Meinungs¬ äußerungen als definitive Entscheidung habe auffassen müssen. Beginnt aber die Rekursfrist erst mit der Mittheilung des Klassi¬ fikations= und Vertheilungsentwurfes, so ist der Rekurs recht¬ zeitig eingelegt.
2. Was die Intervention des L. Girard=Ruefli anbelangt, so ist dieselbe statthaft; denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist auch in staatsrechtlichen Strei¬ tigkeiten die Nebenintervention zulässig, sofern der Intervenient am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse hat; letzteres aber kann in casu, da ja durch die Rekursbeschwerde, insbesondere durch Rechtsbegehren 2 derselben, gerade auch die Lokation des Intervenienten als Pfandgläubiger in Frage ge¬ stellt wird, gewiß nicht verneint werden. Auch ist die Interven¬ tion keinenfalls verspätet, da das Gesetz dieselbe nicht an be¬ stimmte Fristen oder Prozeßstadien bindet, und somit, allge¬ meinen prozessualen Grundsätzen gemäß, angenommen werden muß, es sei dieselbe während der ganzen Dauer des Prozesses statthaft.
3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Nach der feststehen¬ den, in Anwendung der das Konkursrecht betreffenden eidgenössi¬ schen Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 er¬ wachsenen bundesrechtlichen Praxis (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. VI, S. 568 und die dort Erw. 1 allegirten frühern Entscheidungen) steht bei mehrfachem Domizil des Schuldners dem Gerichte jedes der mehreren Wohnorte bundesrechtlich die Befugniß zu Eröffnung eines be¬ sondern Konkurses zu und ist im fernern als den Konkursge¬ richtsstand begründendes Domizil nicht nur das Domizil im eigentlichen gemeinrechtlichen Sinne des Wortes, sondern auch die bloße Geschäftsniederlassung anerkannt. Von diesem Stand¬ punkte aus muß sich fragen, ob für die Gesellschaft Stockinger & Boschis in Biel ein Geschäftsdomizil (eine Zweigniederlassung) begründet gewesen sei. Ist dies zu bejahen, so muß die Kom¬ petenz des bernischen Richters, über die Gesellschaft, mit Rück¬ sicht auf das im Kanton Bern gelegene Vermögen, einen beson¬ dern Konkurs anzuordnen und durchzuführen, bundesrechtlich anerkannt werden.
4. Nun ist unzweifelhaft, daß die Gesellschaft Stockinger & Boschis in Freiburg ihren Sitz hatte und daß das Etablisse¬
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ment in Biel von dem Hauptetablissement in Freiburg abhängig war, so daß dasselbe keineswegs als ein selbständiges Geschäft betrachtet werden kann. Allein es war doch für den Geschäfts¬ betrieb der Gesellschaft Stockinger & Boschis, neben der Haupt¬ niederlassung in Freiburg, unverkennbar in Biel ein zweiter und zwar nicht nur vorübergehender, sondern dauernder örtlicher Mittelpunkt begründet. Denn, wie schon die Dauer zeigt, für welche das Geschäftslokal gemiethet wurde, handelte es sich bei dem Etablissement in Biel nicht nur (was die Rekurspartei an¬ deuten zu wollen scheint) um ein vorübergehend für kurze Zeit angelegtes Wanderlager, sondern um einen ständigen Gewerbe¬ betrieb, ein ständiges in offenem Laden betriebenes Detailge¬ schäft. In dem Geschäftslokal in Biel wurden Detailverkäufe von Waaren durch die Angestellten des Filialgeschäftes fortge¬ setzt vorgenommen und wurden daher wenigstens in dieser Rich¬ tung Geschäfte selbständig, wenn auch natürlich gemäß den von den Geschäftsinhabern ertheilten Weisungen, abgeschlossen; die Geschäftsinhaber hatten im ferner in Biel die polizeiliche Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und wurden demnach un¬ zweifelhaft auch für den Geschäftsbetrieb der Filiale in Biel zur Besteuerung herangezogen. Angesichts aller dieser Umstände muß das Vorhandensein einer, von der Hauptniederlassung selbst¬ verständlich abhängigen, Zweigniederlassung in Biel allerdings angenommen und somit die Kompetenz des bernischen Richters zu Einleitung eines besondern Konkurses anerkannt werden.
5. Ist also der Rekurs, soweit er sich gegen die Anordnung eines besondern Konkurses in Biel richtet, unbegründet, so er¬ scheint dagegen das eventuelle Begehren, daß die Gläubiger, welche ihre Ansprachen in Freiburg angemeldet haben, auch zur Geltendmachung ihrer Ansprachen im Konkurse in Biel zuge¬ lassen werden, als begründet. Denn es kann ja davon, daß etwa die Filiale in Biel sich als ein besonderes Rechtsubjekt qualifizire oder das in Biel besindliche Vermögen als ein beson¬ derer, rechtlich abgeschlossener Vermögenskomplex erscheine, offen¬ bar keine Rede sein; vielmehr erscheint als Inhaberin der Zweig¬ niederlassung in Biel wie des Hauptetablissements in Freiburg einfach die Gesellschaft Stockinger & Boschis und bildet das in Biel befindliche Waarenlager lediglich einen Bestandtheil des Vermögens dieser Gesellschaft, so daß unzweifelhaft sämmliche Gesellschaftsgläubiger zu Anmeldung ihrer Forderungen in bei¬ den über die Gesellschaft verführten Konkursen berechtigt waren. Ein Ausschluß der freiburgischen Gläubiger von der Konkurs¬ masse in Biel wegen Verabsäumung des festgesetzten Eingabe¬ termins aber kann schon deßhalb nicht Platz greifen, weil die Konkursbehörde in Biel offenbar, wie ihr ganzes Verhalten zeigt, ihre sachbezügliche Publikation nur an diejenigen Gläubiger richten wollte, deren Forderungen aus den Geschäften mit der Filiale in Biel hervorgehen, und weil übrigens auch die betref¬ fenden Gläubiger ihre Rechte durch die Anmeldung in Freiburg als hinlänglich gewahrt erachten konnten. Umgekehrt sind denn aber selbstverständlich auch die Gläubiger, welche ihre Forde¬ rungen in Biel angemeldet haben, zur Geltendmachung dersel¬ ben im Konkurse in Freiburg berechtigt.
6. Was endlich die Rechtsbegehren 2 und 4 der Rekursschrift anbelangt, so stellen sich dieselben ohne Weiters als unbegründet dar; denn selbstverständlich hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob Ansprachen in einem Konkurfe begründet seien und ob für gewisse Forderungen ein Pfandrecht bestehe; vielmehr ist dies Sache des zuständigen Civilrichters, d. h. in casu, da es sich um einen im Kanton Bern verführten Konkurs und um Pfandrechte an dort gelege¬ nen Sachen handelt, des bernischen Richters. Damit erübrigt sich ein näheres Eintreten auf die Ausführungen des Inter¬ venienten Girard. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Rekursschrift werden ab¬ gewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren 3 der¬ selben im Sinne der Erwägung 5 als begründet erklärt.