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10_I_53

BGE 10 I 53

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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10. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Müller. A. Ida Müller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf, Kantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Vermögen während ihrer Minderjährigkeit waisenamtlich verwaltet wurde, verblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der Volljährigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im September 1883 stellte sie indeß beim Bezirksrathe von Frauen¬ feld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil sie beabsichtige, ein Geschäft zu gründen oder sich bei einem solchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in der Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau, wiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem¬ ber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich¬ ten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, daß die Gesuchstellerin beabsichtige, ihr Vermögen im Betrage von eirca 5000 Fr. in ein gewisses Stickereigeschäft einzuwerfen, von welchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb keine hinlängliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge¬ suchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage nicht vorliege), müsse, wie der Regierungsrath ausführte, ge¬ radezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den Beweis, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht „geeigenschaftet sei, „ihr Vermögen selbst richtig zu verwalten.

B. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan¬ tons Thurgau führte Ida Müller mit Rekursschrift vom 7. De¬ zember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das Gesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge¬ richtliche Erkenntniß, daß ihr die persönliche Handlungsfähigkeit zu restituiren sei, indem sie zur Begründung geltend macht: Die Entlassung aus der Vormundschaft könne nur aus den¬ jenigen Gründen verweigert werden, aus welchen der Entzug der persönlichen Handlungsfähigkeit statthaft sei. Auch die Ent¬ lassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft dürfe nur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgezählten Entmündigungsgründe zutreffe. Liege kein solcher Entmündi¬ gungsgrund vor, so dürfe gemäß Art. 8 des citirten Gesetzes einem Volljährigen die persönliche Handlungsfähigkeit auch dann nicht vorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter Vormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte Vormundschaft müsse, sofern ein anderer Entmündigungsgrund nicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willensän¬ derung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege ein Entmündigungsrund gemäß Ziffer 1 und 3 des Art. 5 leg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor¬ werfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge¬ schäfte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin welche übrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor¬ mundes in einseitiger und tendenziöser Weise behauptet worden sei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei, könne doch offenbar nicht als Beweis dafür gelten, daß die Rekurrentin „durch die Art und Weise ihrer Vermögensver¬ waltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen werde.“ Es könnte sich ja nur um ein Projekt handeln, über welches ein endgültiges Urtheil um so weniger gefällt werden könne, als ja die Betheiligung an einem Geschäfte in der allerverschiedensten Weise erfolgen könne und es ganz unstatthaft sei, anzunehmen, daß jede Art der Bethei¬ ligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht¬ fertige sein müsse. Eine allfällige Absicht der Rekurrentin, mit einem übrigens durchaus ehrenhaften, soliden und geschäftstüch¬ tigen Fabrikanten in geschäftliche Verbindung zu treten, dürfe keinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erklärt und mit dem Verluste der persönlichen Handlungsfähigkeit gleichsam bestraft werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der Regierungsrath des Kantons Thurgau in thatsächlicher Bezie¬ hung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest und bemerkt, daß der angefochtene Entscheid auf § 323 des thurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be¬ stimme: „Die Kuratel eines Vögtlings, der sich derselben frei¬ „willig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gründe mehr „vorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be¬ „schluß des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs¬ „rath aufgehoben.“ Es handle sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt¬ liche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Trümpi, ibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe, in Fällen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung von Rechtssätzen des eidgenössischen Rechtes, sondern um An¬ wendung der kantonalen Gesetzgebung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus¬ gesprochen hat, in Entmündigungssachen nur insofern kompe¬ tent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht er¬ halten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der Kantonalgesetzge¬ bung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner Kognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung, da das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entmündigungs¬ ründe nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke der kantonalen Gesetzgebung rücksichtlich der Entmündigungs¬ gründe, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen¬ dung des eidgenössischen, sondern des kantonalen Gesetzes¬ rechtes.

2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entmündigungd

Rekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist auf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de¬ ren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau deßhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin beweise, daß dieselbe „zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei, r Vermögen selbst zu verwalten.“ Selbst wenn daher die Be¬ hauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, daß die durch freiwillige Unterwerfung begründete Vormundschaft auf Begehren des Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden müsse, sofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zuläßiger Entmündi¬ gungsgrund zutreffe, so könnte doch in casu von einer Verle¬ tzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der Regierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch¬ tenen Schlußnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5 des zitirten Bundesgesetzes zuläßigen Entmündigungsgrund (Un¬ fähigkeit zur richtigen eigenen Vermögensverwaltung) festgestellt. b dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das Bundesgericht nach dem in Erwägung 1 Bemerkten nicht zu rüfen; daß nämlich etwa die erwähnte Feststellung blos zum Zwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in welchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten könnte, kann gewiß nicht gesagt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.