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9. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Lanz. A. Am 8. Januar 1883 erstattete die Verena Wynistörfer, von Wynistorf, Kantons Solothurn, beim Richteramte Buch¬ eggberg=Kriegstätten, Kantons Solothurn, gegen Johannes Lanz, von Steckholz, Kantons Bern, damals Käserknecht in Mühledorf, Kantons Solothurn, die Anzeige, daß sie von dem¬ selben außerehelich geschwängert worden sei und verlangte, daß derselbe in die Folgen der außerehelichen Schwänge¬ rung verurtheilt werde. In seiner am 23. Januar 1883 erfolg¬ ten Einvernahme über diese Klage bestritt der Beklagte, daß er mit der Klägerin geschlechtlichen Umgang gepflogen habe. Nachdem am 21. Juni 1883 die Klägerin einen Knaben ge¬ boren hatte, wurde auf 18. Juli 1883 Tagfahrt zur Verhand¬ lung über die Frage der Auflegung des Paternitätseides ange¬ setzt. Bei dieser Tagfahrt stellte der Beklagte den Antrag: Es sei, da Beklagter nunmehr in Limpach, Kantons Bern, bleiben¬ des Domizil habe und daher das hierortige Amtsgericht zur Fassung eines Urtheils in vorliegender Untersuchungssache nicht kompetent sei, in das von der Klägerin gestellte Alimentations¬ begehren nicht einzutreten. Er wurde indeß mit dieser Einrede in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons Solothurn durch Entscheidung vom 26. September 1883 und mit der Begründung: Beklagter habe zur Zeit, als die Klägerin ihre Anzeige gegen ihn gemacht habe und auch noch zur Zeit seiner ersten Einvernahme sein Domizil im Kanton Solothurn gehabt. Auch habe er bei seiner ersten Einvernahme resp. der Vernehmlassung auf die Klage die Zuständigkeit der solothurni¬ schen Gerichte nicht bestritten und hätte ihm jedenfalls jeder Rechtsgrund hiezu gefehlt. Eine nach dem angegebenen Momente erfolgte Domizilveränderung des Beklagten könne die Zustän¬ digkeit der solothurnischen Gerichte nicht mehr aufheben. Auf diese Ausführungen gestützt, erkannte das Obergericht:
1. Das solothurnische Forum ist hier maßgebend;
2. Es ist der Klägerin zum Beweise ihrer Vaterschaftsklage der Eid gestattet;
3. Beklagter hat der Klägerin eine Entschädigung von 30 Fr. zu bezahlen;
3. Die heutige Gerichtsgebühr ist auf 10. Fr. festgesetzt. B. Gegen diese Entscheidung ergriff Johannes Lanz den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht möge erkennen, „das vom folothurnischen Obergerichte, datirt den 20. September 1883 in Paternitäts¬ sache Verena Wynistörfer gegen ihn erlassene Polizeiurtheil sei in dem Sinne aufzuheben, daß Rekurrent für allfällige Ali¬ mentationsansprüche vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden müsse.“ Zur Begründung führt er aus: er sei in Lim¬ pach, Kantons Bern, fest domilizirt und aufrechtstehend; die von der Verena Wynistörfer gegen ihn angestrengte sogenannte Pater¬ nitätsklage qualifizire sich gemäß der solothurnischen Gesetzgebung keineswegs als Statusklage sondern als rein persönliche Forde¬ rungsklage, so daß sie gemäß Art. 59, Abs. 1 der Bundesver¬ fassung an seinem Wohnorte angebracht werden müsse. Die Annahme des Obergerichtes, daß seine Gerichtsstandseinrede verspätet angebracht worden sei, entbehre jeder Begründung; denn nach solothurnischem Rechte komme für Vaterschaftsprozesse das Polizeistrafverfahren zur Anwendung und in diesem gelte selbstverständlich die Eventualmaxime nicht. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Obergericht des Kantons Solothurn geltend: es sei unrichtig daß das Obergericht die Gerichtsstandseinrede des Rekurrenten wegen Verspätung abgewiesen habe; der entscheidende Grund sei vielmehr der gewesen, daß Rekurrent zur Zeit der Einleitung des Prozesses noch im Kanton Solothurn domizilirt gewesen sei und daß eine spätere Wohnsitzveränderung an der Kompetenz der solothurnischen Gerichte nichts mehr ändern könne. D. Seitens der Rekursbeklagten Verena Wynistörfer ist eine Vernehmlassung nicht eingegangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist zwar richtig, daß die gegen den Rekurrenten ange¬
strengte sogenannte Vaterschaftsklage, wenn sie auch nach solo¬ thurnischem Rechte im Polizeistrafverfahren geltend zu machen ist, als eine rein persönliche Forderungsklage erscheint. Allein, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ge¬ währleistet Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, welcher vor¬ schreibt, daß für persönliche Ansprachen der Schuldner an seinem Wohnorte gesucht werden müsse, dem Beklagten lediglich den Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhebung des Prozesses und wird durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Beklagten die Kompetenz dieses Richters nicht aufgehoben. Demnach muß der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden; denn zur Zeit der Einleitung des gegen den Rekurrenten angestrengten Vaterschafts¬ prozesses war Rekurrent unzweifelhaft noch im Kanton Solo¬ thurn domizilirt; angehoben nämlich wurde der Prozeß durch die Erstattung der, die Klage enthaltenden, Anzeige der Kläge¬ rin vom 8. Januar 1883 und deren Insinuation an den Re¬ kurrenten. Zu dieser Zeit aber, wie auch zur Zeit seiner ersten Einvernahme, war Rekurrent zweifellos noch im Kanton Solo¬ thurn domizilirt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.