Volltext (verifizierbarer Originaltext)
86. Entscheid vom 13. Dezember 1884 in Sachen Bünzli gegen Moos. A. Durch Urtheil vom 9. September 1884 hat die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen.
2. Die Staatsgebühr wird eventuell für die erste Instanz auf 70 Fr. und für die zweite Instanz auf 35 Fr. festgesetzt.
3. Die Baarauslagen der Gerichtskasse in erster und zweiter Instanz sind vom Kläger zu bezahlen, alle übrigen erst= und zweitinstanzlichen Kosten, inbegriffen die Schreibgebühren, sind zwar dem Kläger auferlegt, werden jedoch im Sinne von § 280 des Rechtspflegegesetzes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten für beide In¬ stanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 150 Fr. zu bezahlen; es wird aber davon Vormerk genommen, daß der Beklagte auf diese Entschädigungsforderung für den Fall der Abweisung der Klage durch das Bundesgericht verzichtet. B. Gegen dies Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung sucht sein Anwalt in erster Linie um Gewährung des Armenrechtes für seinen Klienten nach und beantragt sodann unter eingehen¬ der Begründung, es sei die Weiterziehung gutzuheißen und dem Kläger eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5 % vom Tage des Unfalles an zuzusprechen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Vertreter des Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils an; eventuell verlange er Abnahme der von der Vorinstanz grundlos verweigerten Beweise, weiter eventuell bestreite er das Ouantitativ der klägerischen Forderung und den Zinsenan¬ spruch des Klägers. Rücksichtlich der Kosten, so habe er auf eine Parteientschädigung für die kantonalen Instanzen verzichtet; für die bundesgerichtliche Instanz dagegen verlange er eine solche, überlasse indeß deren Feststellung dem Ermessen des Gerichts, wie er denn überhaupt auf diesen Punkt kein wesentliches Ge¬ wicht lege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen folgendes festgestellt: Albert Bünzli, geboren 10. August 1858, stand bis zum Sommer 1881 in der Fabrik des Beklagten (einer Bunt¬ weberei) in Arbeit und zwar zuletzt als Fergger, in welcher Eigenschaft er im Saale des dritten Stockwerkes des Fabrikge¬ bäudes beschäftigt war. Die Maschinen im dritten Stockwerke sind mit den Transmissionen im zweiten vermittelst Trieb¬ riemen, welche durch eine Oeffnung in der Saaldecke gleiten, verbunden. Am 18. Juni 1881, kurz vor halb sechs Uhr Abends, dem Zeitpunkte wo die Turbine abgestellt werden sollte, fiel nun der Triebriemen, welcher eine im dritten Stocke be¬ findliche Spuhlmaschine zu treiben bestimmt ist, von der an dieser Maschine befindlichen Rolle herunter nach dem Saale des zweiten Stockes; die in letzterm Saale beschäftigten Knaben
Maurer und Aeppli suchten den Riemen wieder auf die Rolle zu bringen, waren indeß dazu nicht im Stande, da der Riemen in ziemlicher Höhe vom Fußboden von einem rotirenden Well¬ baum ergriffen wurde und sich auf diesem aufwickelte, das Ein¬ schalungsbrettchen, an dem er bisher gehangen hatte, zerriß und ganz in den untern Saal (denjenigen des zweiten Stock¬ werkes) herunterfiel; sie riefen daher in den dritten Stock hinauf es habe den Riemen um den Wellbaum genommen, worauf der Kläger sich in den zweiten Stock hinunterbegab, um womöglich die Sache in Ordnung zu bringen. Der in rascher rotirender Bewegung (circa 110 Touren in der Minute) befindliche Triebriemen schlug mit großer Gewalt an die Decke des zweiten Stockes und beschädigte dieselbe. Der Kläger suchte nun zunächst den Oberaufseher Bölsterli, der mit der Handhabung der einzi¬ gen in der Fabrik vorhandenen, im Kelleraum befindlichen, Abstellungsvorrichtung beauftragt war, um denselben zu Abstel¬ lung des Getriebes zu veranlassen; er fand aber den Bölsterli nicht und wandte sich daher mit dem Begehren, das Getriebe möchte abgestellt werden, an den Aufseher des Saales des zwei¬ ten Stockwerkes, den Webermeister Heinrich Frey. Da dieser sich weigerte, ohne Vollmacht des Oberaufsehers die Abstellung vorzunehmen, so versuchte der Kläger den Riemen während des Ganges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum, um den er sich aufgewickelte hatte, herunterzuschleudern, zu welchem Zwecke er auf einen Stuhl stieg. Bei diesem Versuche wurde die rechte Hand des Klägers von dem rotirenden Riemen erfaßt und wurde ihm in Folge dessen der rechte Arm ausgerissen.
2. Der auf Art. 5 lit. b des hier noch zur Anwendung kom¬ menden Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 gestützten Entschädigungsklage des Klägers stellt der Beklagte in erster Linie die Einwendung entgegen, der Unfall sei nicht durch den Betrieb seiner Fabrik herbeige¬ führt worden. Diese Einwendung ist indeß offenbar unbegründet, wofür es, angesichts des vorliegenden Thatbestandes, einer wei¬ tern Begründung nicht bedarf.
3. Dagegen erscheint die in zweiter Linie vorgeschützte Ein¬ rede des eigenen Verschuldens des Klägers als begründet. Denn: der Unfall wurde ohne Zweifel ausschließlich durch den Versuch des Klägers, den Riemen während des Gan¬ ges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum her¬ unterzuschleudern, verursacht. Ist daher dieses Unternehmen dem Kläger zum Verschulden anzurechnen, so ist die Ein¬ rede des eigenen Verschuldens begründet. Ein Mitverschul¬ den des Fabrikherrn liegt keinenfalls vor. Der Kläger hat ein solches darin gefunden, daß die Fabrikeinrichtungen in mehr¬ facher Beziehung (bezüglich der Vorrichtungen zur Verhinderung des Abspringens der Triebriemen, der Abstellung des Triebwer¬ ses u. s. w.) mangelhafte gewesen seien. Allein vorausgesetzt auch, es seien die Fabrikeinrichtungen nicht in jeder Beziehung tadellos gewesen, so besteht doch, wie die zweite Instanz ganz richtig festgestellt hat, zwischen allfälligen Mängeln der Fabrik¬ einrichtungen und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht. Dieser ist durch das eigene, in den Gang des Fabrikbetriebes selbständig eingreifende Handeln, des Klägers abgebrochen worden.
4. Nun war die vom Kläger vorgenommene Manipulation angesichts der außerordentlich raschen Rotation des Riemens sowie der unwiderstehlichen Gewalt, mit welcher sich derselbe bewegte, ohne Zweifel eine gefährliche und es konnte die Gefahr eines manuellen Eingreifens dem Kläger bei einiger Aufmerk¬ samkeit nicht entgehen. Der Anwalt des Klägers hat denn auch bei der heutigen Verhandlung selbst und zwar mit Recht zuge¬ geben, daß das Eingreifen des Klägers, wenn diesem Zeit zu kühler Ueberlegung geblieben wäre, als ein schuldhaftes quali¬ izirt werden müßte; dasselbe werde indeß durch die besonderen Umstände, welche den Kläger zum Einschreiten veranlaßt haben, entschuldigt. Der Lärm, welchen das mit großer Gewalt erfol¬ gende Aufschlagen des Riemens an die Decke verursacht habe, der große Schaden, welcher dem Geschäftsherrn von daher wirklich oder doch anscheinend gedroht habe, die Annahme, daß der Kläger für diesen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, haben dem Kläger die Fähigkeit zur ruhigen Uerlegung rauben müssen und ihn entschuldbarerweise zu einem Handel hingerissen, welches
unter andern Umständen allerdings als ein unvorsichtiges zu be¬ zeichnen wäre. Zuzugeben ist nun ohne weiters, daß der Kläger nicht etwa in frevelhaftem Leichtsinn, sondern in dem an sich durchaus løbenswerthen Bestreben, Schaden von seinem Dienst¬ herrn abzuwenden, handelte; zuzugeben ist im fernern, daß die hervorgehobenen Umstände geeignet waren, den Kläger in Auf¬ regung zu versetzen und ihm daher in gewissem Maße die Fähig¬ keit ruhiger Ueberlegung zu rauben. Allein die Umstände waren doch nicht derart, daß ein Arbeiter von gewöhnlicher Besonnen¬ heit und Umsicht die Fähigkeit zur Ueberlegung und zu über¬ legtem Handeln überhaupt verlieren konnte. In der That handelte es sich nicht etwa um ein außerordentliches, überra¬ schendes und in seiner äußern Erscheinung mit überwältigender Gewalt auftretendes Ereigniß, sondern um eine, wenn auch ernsthafte, so doch nicht außerordentliche, Störung im Fabrikbe¬ trieb. Es muß daher dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden, daß er sich unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu einem, wie er bei auch nur einiger Aufmerksamkeit einsehen mußte, eminent gefährlichen Wagnisse hinreißen ließ. Denn unter den Begriff des Verschuldens im Sinne des Fabrikge¬ setzes fällt zweifellos nicht nur ein doloses oder frevelhaft leichtsinniges Handeln sondern überhaupt jedes Handeln, wel¬ ches die unter den gegebenen Verhältnissen von einem Arbeiter zu erwartende und zu verlangende Vorsicht vermissen läßt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Entscheide der Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
9. September 1884 sein Bewenden.