Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Entscheid vom 10. Oktober 1884 in Sachen Roth gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 24. Juni 1884 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 13,040 Fr. Schadenersatz nebst Zins à 5 % seit Ende 1881 zu bezahlen; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. fest¬ gesetzt; die übrigen Kosten betragen: 2 Fr. 70 Cts. Schreib¬ gebühr, 60 Cts. Citationsgebühr, 60 Cts. Stempel, 10 Cts. Porto.
3. Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten aufgelegt und dieselbe hat dem Kläger für beide Instanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 130 Fr. zu bezahlen.
4. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Dieselbe stellt in ihrer schriftlichen Re¬ kurserklärung wie bei der heutigen Verhandlung folgende Rechts¬ begehren: I. Abweisung der gegnerischen Klage, gestützt auf die früher hervorgehobenen Einreden:
1. weil die in Rede stehenden Schädigungen entstanden sind durch widerrechtliches Betreten der Eisenbahn, weßhalb die Fol¬ gen der Schädigungen überhaupt nicht unter das Haftpflichtgesetz vom 1. Heumonat 1875 fallen;
2. weil eventuell die Schädigungen durch höhere Gewalt und
3. weil eventuell die Schädigungen durch Selbstverschulden des Klägers entstanden sind. II. Weiter eventuell Abnahme der angetragenen und nicht abgenommenen Beweise durch die bezeichneten Beweismittel. III. Eventuell Herabsetzung der zugesprochenen Entschädigung von 13,040 Fr. und IV. Veränderte Vertheilung der Prozeßkosten und Streichung der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung. Der Vertreter des Klägers dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung steht fest: Theodor Roth, prak¬ tischer Arzt in Amrisweil, Kantons Thurgau, fuhr am 14. März 1881 Abends nach 8 Uhr von Sulgen, wo er an einer Ver¬ sammlung einer ärztlichen Gesellschaft theilgenommen hatte, in seinem von ihm selbst geleiteten Einspännerfuhrwerk, in Begleit des Fabrikanten Heß von Amrisweil, nach Hause. Die Straße, welche er zu passiren hatte, überschreitet bei Kilometer 68,4 in einem Winkel von circa 45° à niveau die Bahnlinie Winter¬ thur=Romanshorn. Als Kläger nicht mehr weit von dem, fest¬ gestelltermaßen nicht erleuchteten, Bahnübergange entfernt war, näherte sich von der Station Sulgen her plötzlich der Güterzug
Nr. 221 der Beklagten; in Folge des Geräusches und der Lich¬ ter der Lokomotive dieses Zuges wurde das Pferd des Klägers scheu, ging, trotz der Bemühungen des Klägers, es zu halten durch und durchbrach, im schärfsten Galopp gegen dieselbe an¬ prallend, die zwar geschlossene und vom Bahnwärter ordnungs¬ mäßig bediente, aber, nach der Feststellung des Vorderrichters, aus altem, morsch gewordenem Holze bestehende Barriere des Straßenüberganges, so daß Pferd und Wagen gleichzeitig mit dem Bahnzuge auf dem Geleise des Straßenüberganges an¬ langten. In Folge des Zusammenstoßes wurde der Wagen des Klägers zertrümmert, das schwer verletzte Pferd auf die füd¬ liche Seite des Geleises geschleudert, der Kläger und sein Ge¬ fährte dagegen auf der Nordseite des Geleises zu Boden ge¬ worfen. Während der Gefährte des Klägers unverletzt blieb, erlitt Kläger selbst erhebliche Verletzungen (insbesondere einen Splitterbruch des rechten Oberschenkels und einen einfachen Bruch des rechten Schlüsselbeins); er mußte vier bis fünf Mo¬ nate lang ärztlich behandelt werden, blieb bis Ende 1881 zur Ausübung der ärztlichen Praxis unfähig und hat einen bleiben¬ den Nachtheil insofern erlitten, als in Folge des Unfalles seine Fähigkeit, rasch oder längere Zeit zu Fuß zu gehen, beschränkt worden ist. Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom
27. Januar 1883 verlangte Kläger von der Beklagten, gestützt auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, eine Entschädigung von 17,500 Fr. sammt Zins à 5 % seit Ende
1881. Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urtheil vom 28. März 1883 die Klage ohne vorherige Beweisaufnahme über die Höhe des erlittenen Schadens, abgewiesen, indem es die von der Be¬ klagten vorgeschützte Einrede der höhern Gewalt nach Lage der Sache als begründet erachtete. Auf Appellation des Klägers hin hob die Appellationskamme des Obergerichtes des Kantons Zürich durch Beschluß vom 29. Mai 1883 dieses Urtheil auf und wies die Akten an das Bezirksgericht zurück mit dem Auf¬ trage, dem Kläger den Beweis für die Höhe des von ihm erlit¬ tenen Schadens abzunehmen und sodann ein neues Urtheil aus¬ zufällen; sie führte namentlich aus, daß der Unfall sich un¬ zweifelhaft beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet habe und daß weder die Einrede des eigenen Verschuldens noch diejenige der höhern Gewalt begründet sei. In letzterer Richtung machte sie geltend, daß hier, da das Pferd des Klägers gerade in Folge des Eisenbahnbetriebes scheu geworden sei, nicht ein von außen kommender Zufall vorliege und daß auch nicht gesagt wer¬ den könne, der Unfall hätte durch menschliches Bemühen nicht ab¬ gewendet werden können, wofür insbesondere auf die Möglichkeit der Erstellung einer durchbruchsichern Barriere und der Beleuch¬ tung des Bahnüberganges hingewiesen wird. Gestützt auf diesen Beschluß des Obergerichtes stellte das Bezirksgericht Zürich nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Urtheil vom 14. Mai 1884 die von der Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 13,040 Fr. fest. Diese Entschädigungssumme setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen: a. 1490 Fr. Ersatz der Aus¬ lagen für ärztliche Behandlung und Verpflegung; b. 3350 Fr. für Verdienstentzug; c. 7000 Fr. Aequivalent für den aus dem Un¬ fall entstandenen Gesundheitsnachtheil des Klägers; d. 700 Fr. Schaden durch Verletzung des Pferdes; e. 500 Fr. Schaden durch Zertrümmerung der Chaise. Die Appellationskammer hat durch ihre angefochtene Entscheidung das erstinstanzliche Urtheil einfach bestätigt.
2. In rechtlicher Beziehung erscheint vorerst das eventuelle Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten als unbegründet. Soweit die von der Beklagten angebotenen Beweise sich auf den Zustand der Barriere bei dem Straßenübergang, auf wel¬ chem der Unfall sich ereignete, sowie auf die Möglichkeit der Erstellung durchbruchsicherer Barrieren bezogen, ist deren Er¬ hebung von der Vorinstanz offenbar deßhalb abgelehnt worden, weil dieselbe das Gegentheil der beklagtischen Behauptungen nach dem gesammten Inhalte der Verhandlungen als festgestellt erachtete. Eine Aktenvervollständigung durch das Bundesgericht in dieser Richtung ist somit unstatthaft, da nach Art. 30 Ab¬ satz 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege die thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen für das Bundesgericht ohne Weiteres maßgebend sind. Soweit dagegen der beklagtische Beweisantrag auf Erhebung einer Ex¬ pertise über die Zweckbestimmung der Barrieren überhaupt ge¬ X — 1884
richtet war, hat die Vorinstanz denselben auf Grund rechtlicher Erörterungen, resp. auf Grund der Erwägung abgelehnt, daß es sich hier um eine vom Richter selbständig zu lösende Rechts¬ frage handle. Dem ist durchaus beizutreten und es ist daher auch in dieser Richtung dem beklagtischen Aktenvervollständigungs¬ begehren keine Folge zu geben.
3. Es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Unfall sich beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet hat; zwar hat die Beklagte dies im heutigen Vortrage anscheinend bestreiten wollen, allein der kausale Zusammenhang zwischen der vom Kläger erlittenen Körperverletzung und dem Eisenbahnbe¬ trieb liegt, da ja die Verletzung unmittelbar durch den Zusam¬ menstoß des klägerischen Fuhrwerks mit der Lokomotive eines fahrenden Eisenbahnzuges verursacht wurde, klar am Tage, wie denn auch vor den Vorinstanzen eine Einwendung in dieser Richtung nicht vorgebracht wurde.
4. Die Einwendung, daß der Kläger sich durch wissentliche Uebertretung polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt in Berührung gebracht und daher gemäß Art. 4 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, welche Einrede von der Beklagten auch in der bundesgerichtlichen In¬ stanz noch festgehalten worden ist, erscheint als durchaus unbe¬ gründet und ist von den Vorinstanzen zutreffend gewürdigt worden. Es ist in der That selbstverständlich, daß der That¬ bestand des Art. 4 nur dann vorliegt, wenn der Verletzte mit Wissen und Willen (sciens prudensque) sich in Beziehung zum Eisenbahnbetrieb gesetzt hat, nicht aber auch dann, wenn er, wie hier, wider seinen Willen auf den Bahnkörper gebracht wor¬ den ist.
5. Ebensowenig liegt, nach dem festgestellten Thatbestande, ein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. Ein solches kann, wie keiner weitern Ausführung bedarf, nicht schon darin gefunden werden, daß Kläger sein durchgehendes Pferd nicht zu bemeistern vermochte, und es ist, nach den thatsächlichen Umständen des Falles, auch nicht anzunehmen, daß er es bei Leitung seines Gefährtes an der gebotenen Vorsicht habe fehlen lassen und dadurch das Durchgehen des Pferdes ermöglicht habe. Eine be¬ stimmte Behauptung in dieser Beziehung hat die Beklagte gar nicht aufgestellt; sie scheint indeß anzunehmen, daß der Kläger, als er in die Nähe des Bahnüberganges gelangte, hätte ab¬ steigen und sein Pferd beim Zügel führen sollen. Allein diese Zumuthung geht entschieden zu weit. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande wurde der Kläger durch das plötzliche Herannahen des Bahnzuges überrascht und konnte er, bei der mangelnden Beleuchtung des Straßenüberganges, gar nicht er¬ kennen, daß letzterer geschlossen sei und somit ein Zug sich nähere. Es liegt im Fernern gar nichts dafür vor, daß etwa das Pferd des Klägers ein besonders schreckhaftes und unzuver¬ lässiges Thier und als solches dem Kläger bekannt gewesen sei; unter diesen Umständen aber war der Kläger zu außergewöhn¬ lichen Vorsichtsmaßregeln, wie das Aussteigen und Halten des Pferdes, gewiß nicht veranlaßt und kann in deren Unterlassung ein Verschulden nicht gefunden werden, um so weniger, als das klägerische Gefährt beim Durchgehen des Pferdes noch gar nicht in unmittelbarer Nähe des Bahnüberganges angelangt war, sondern sich noch in einiger Entfernung von demselben befand.
6. In prinzipieller Beziehung kann es sich also nur noch um die Einrede der höhern Gewalt handeln. Der Begriff der höhern Gewalt nun ist weder im Eisenbahnhaftpflichtgesetz noch in an¬ dern Bundesgesetzen, welche ihn verwerthen (s. Art. 23, 24 und 53 des Eisenbahntransportgesetzes, Fabrikhaftpflichtgesetz Art. 2, Obligationenrecht Art. 181, 318, 457, 458, 486, 488, 813), definirt; auch das Transportgesetz (Art. 53), welches einzig einige Andeutungen enthält, giebt keine Begriffsbestimmung, sondern nur eine Umschreibung (durch den Ausdruck „unab¬ wendbarer Zufall“) und überdem eine nicht erschöpfende, son¬ dern blos exemplifikative Aufzählung solcher Unfälle, welche im Sinne dieses Gesetzes nicht als höhere Gewalt zu betrachten seien. Soviel indeß ist unbestreitbar und steht jedenfalls fest, daß unter den Begriff der „höhern Gewalt“ im Sinne der Haftpflichtgesetze und des Transportrechtes nicht jedes zufällige, dem Haftpflichtigen bezw. dem Frachtführer nicht zum Verschul¬ den anzurechnende schädigende Ereigniß fällt, sondern daß viel¬
mehr derjenige, welcher bis zur höhern Gewalt haftet, in ge¬ wissem Umfange auch für den Zufall einzustehen hat. Bestreitbar und in der Doktrin sehr bestritten dagegen ist, wie weit diese Haftung für den Zufall reiche. Von der einen Seite wird als höhere Gewalt jeder oder doch jeder von außen kommende schä¬ digende Zufall bezeichnet, welcher auch durch die äußerste unter den gegebenen Verhältnissen denkbare Sorgfalt und Anstrengung, durch alle den Umständen angemessenen, vernünftigerweise aus¬ führbaren und zu erwartenden Vorsichtsmaßregeln nicht abge¬ wendet werden konnte. Von anderer Seite dagegen wird der Begriff der höhern Gewalt objektiv und enger gefaßt und wer¬ den darunter nur solche von außen kommende schädigende Er¬ eignisse verstanden, welche den Charakter des Außerordentlichen, für menschliche Kraft regelmäßig Unabwendbaren an sich tragen, resp. welche „vermöge der Art und Weise ihres Auftretens die im ordentlichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich“ übersteigen. (S. in letzterm Sinne, sowie über die verschiedenen Ansichten Exner, der Begriff der höhern Ge¬ walt, gegen denselben neuerdings Dernburg, in Grünhuts Zeit¬ schrift, Bd. XI, S. 335 u. ff.) Faßt man den Begriff der höhern Gewalt in letzterm Sinne auf, so ist klar, daß in concreto von einer solchen nicht die Rede sein kann, denn das Durchgehen eines Pferdes ist gewiß kein außerordentliches, als eine unge¬ wöhnliche Schicksalsfügung sich qualifizirendes Ereigniß. Allein auch wenn man die ersterwähnte, der Beklagten augenscheinlich günstigere, Auffassung zu Grunde legt, so gelangt man zu keinem andern Ergebnisse. Denn es waren im vorliegenden Falle von der Beklagten nicht alle den Umständen angemessenen und ver¬ nünftigerweise ausführbaren Vorsichtsmaßregeln, welche bei äußerster Diligenz angewendet werden konnten, getroffen. Der Unfall wurde abgewendet, wenn die Barriere dem Anpralle des klägerischen Fuhrwerkes Widerstand leistete. Nun besaß aber die Barriere nicht die gehörige Widerstandskraft, da sie, wie in un¬ anfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt ist, aus altem, morsch gewordenem Holze bestand. Die Behauptung der Beklagten, daß die Barrieren bei Straßenübergängen überhaupt nur die Be¬ deutung eines Signals, einer Bezeichnung des Bahnüberganges haben, ist, wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, verfehlt. Den Eisenbahnunternehmungen liegt die gehörige Ein¬ friedigung der Bahnlinien zur Sicherung sowohl des Bahnbe¬ triebes als auch (bei Straßenübergängen u. s. w.) des Straßen¬ verkehrs, sowie die fortwährende gute Instandhaltung der Ein¬ friedigung, ob. (Vergleiche Art. 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen.) Demnach haben die Barrieren bei Straßenübergängen gewiß auch eine materielle Sicherung zu gewähren; allerdings wird den Bahnunternehm¬ ungen nicht zugemuthet werden können, solche Einfriedigungen zu erstellen, welche eine absolute Sicherheit darbieten; allein im vorliegenden Falle hat die Beklagte auch dasjenige nicht ge¬ leistet, was von ihr behufs relativer Sicherung der Bahnlinie, nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse, vernünftigerweise ver¬ langt werden konnte und sie kann sich somit keinesfalls auf höhere Gewalt berufen.
7. Steht somit die Haftpflicht der Beklagten im Prinzipe fest, so ist auch in Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung das zweitinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Die Beklagte hat im heutigen Vortrage nicht geltend gemacht, daß die zweitinstanz¬ liche Entscheidung auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes be¬ ruhe; sie hat namentlich nicht bestritten, daß sie auch für den durch Verletzung seines Pferdes und Zertrümmerung seines Fuhr¬ werkes dem Kläger erwachsenen Schaden ersatzpflichtig sei. Sie hat vielmehr lediglich die thatsächlichen, der vorinstanzlichen Schadens¬ festsetzung zu Grunde liegenden Feststellungen (über den Jahres¬ verdienst des Klägers und die Bedeutung des durch den Unfall herbeigeführten bleibenden Nachtheils) angefochten und überdem geltend gemacht, daß der Kläger auch Seitens einer Unfall¬ versicherungsgesellschaft eine Entschädigung erhalten habe. Auf die letztere übrigens durchaus unsubstanziirte Behauptung kann schon deßhalb nichts ankommen, weil dieselbe vor erster Instanz von der Beklagten nicht angebracht worden ist; in ersterer Richtung dagegen, rücksichtlich der thatsächlichen Grundlage der Schadensfestsetzung, ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an die Entscheidung der Vorinstanzen gebunden.
8. Da die kantonale Entscheidung in der Sache selbst zu be¬ stätigen ist, so muß es auch rücksichtlich der Vertheilung der Kosten der kantonalen Instanzen bei der Entscheidung der kan¬ tonalen Gerichte einfach sein Bewenden haben und kann das Bundesgericht auf eine Nachprüfung dieser, nach kantonalem Rechte sich richtenden, Kostenvertheilung nicht eintreten. Die Gerichts= und Parteikosten der bundesgerichtlichen Instanz sind, da die Beklagte mit ihrer Beschwerde in allen Theilen unter¬ liegt, der Beklagten aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juni 1884 wird in allen Theilen bestätigt.