Volltext (verifizierbarer Originaltext)
84. Entscheid vom 8. November 1884 in Sachen. Bramani gegen Gotthardbahn. A. Durch Urtheil vom 31. Mai 1884 hat das Bezirksge¬ richt Luzern erkannt:
1. Die Beklagte sei nicht gehalten, dem Kläger als Ersatz ür die am 26. April 1883 erlittene Verletzung 12000 Fr. sammt Verzugszins seit 2. November 1883 oder eine lebens¬ längliche Rente von jährlich 900 Fr., vorauszahlbar viertel¬ jährlich mit 225 Fr., erstmals 26. September 1883, zu bezahlen, fondern es sei Kläger mit seiner Klage des gänzlichen abge¬ wiesen.
2. Trage Kläger sämmtliche dieses Prozesses wegen ergange¬ nen Kosten und vergüte von daher an Beklagte 278 Fr. 20 Cts. An ihre Anwälte haben zu bezahlen: Kläger an Herrn Für¬ sprecher Dr. Weibel 261 Fr. 70 Cts., Beklagte an Herrn Für¬ sprecher Dr. Winkler 278 Fr. 20 Cts. B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger, in Uebereinstimmung mit der Beklagten, unter Umgehung der zweiten Instanz, des Obergerichtes des Kantons Luzern, direkt an das Bundesgericht gezogen. In seiner Rekurserklärung erklärt der Kläger, daß er beim Bundesgerichte seine ursprünglichen (aus Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils erhellenden) Rechtsbegehren erneuern werde. C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Angelo Bramani, geboren 1848, war im Frühjahr 1883 bei dem Unternehmer Misenta, welcher für die Gotthardbahn¬ gesellschaft die Korrektion des Untenbachbettes zwischen Brunnen und Seewen übernommen hatte, als Arbeiter angestellt. Zum Zwecke der Ausführung der genannten Korrektionsarbeiten wur¬ den jeweilen Morgens zwischen 4 Uhr 30 Minuten und 6 Uhr (zwischen dem Passiren eines Schnellzuges und eines gewöhn¬ lichen Personenzuges) Steine aus einem etwa 5 Minuten ober¬ halb Brunnen gelegenen Steinbruche auf der Eisenbahn ver¬ mittelst zweier gewöhnlicher Eisenbahnwaggons zur Arbeitsstätte transportirt. Der Transport geschah bis Brunnen mit Be¬ nutzung des Gefälles der Bahn; von Brunnen gegen Seewen hin dagegen mußten die Wagen durch die Arbeiter (von denen circa 8 auf jeden Wagen kamen) geschoben werden. Am 26. April 1883 wollte der Kläger bei einem solchen Transporte den vordern der beiden Eisenbahnwagen, den er hatte beladen helfen und der sich bereits in Bewegung befand, besteigen und zwar unzweifelhaft nicht hinten, vermittest des dort angebrachten Trittbrettes, sondern vorn bei den Puffern. Bei diesem Ver¬ suche fiel Kläger rücklings zu Boden und gerieth dabei mit den Füßen in das Geleise, so daß ihm dieselben durch das Vorder¬ rad des Wagens abgedrückt wurden und in der Folge beide Zeine amputirt werden mußten. Die sämmtlichen Spitalkosten sowie die Kosten für Anschaffung künstlicher Beine sind vom Bauunternehmer Misenta bestritten worden; überdem hat der Kläger von letzterem eine Unterstützung von 1050 Fr. und von der Beklagten eine solche von 600 Fr. erhalten. Dagegen be¬ streitet die Beklagte gegenüber der vom Kläger gestützt auf Art. 1 und 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ange¬
strengten Entschädigungsklage grundsätzlich die Haftpflicht, indem ste ausführt, der Unfall habe sich nicht bei dem Betriebe son¬ dern beim Bau einer Eisenbahn ereignet, ein Verschulden der Beklagten oder einer derjenigen Personen, für welche dieselbe verantwortlich sei, liege nicht vor, sondern es sei vielmehr der Unfall ausschließlich durch die eigene grobe Unvorsichtigkeit des Klägers herbeigeführt worden.
2. Unter „Betrieb“ einer Eisenbahnunternehmung im Sinne des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes ist, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgeführt und eingehend begründet hat (s. insbesondere Entscheidung in Sachen Felber gegen Schwei¬ zerische Centralbahn vom 19. Oktober 1883 Erw. Amtliche Sammlung IX, S. 526 u. ff.), der Betrieb der „Eisenbahn“ im technischen Sinne des Wortes, das heißt der Schienenanlage, zu verstehen und es gehören somit zum Be¬ triebe die Beförderung von Personen oder Sachen auf Schie¬ nengeleisen sowie deren Vorbereitung und Abschluß. Gleichgültig ist der Zweck der Beförderung, ob dieselbe im ordentlichen Transportdienste der Bahngesellschaft oder zu andern Zwecken geschieht, und es fallen somit unter den Begriff des Eisen¬ bahnbetriebes auch solche Beförderungen auf der Bahn, welche zum Zwecke der Ausführung von (an sich allerdings nicht zum Betriebe gehörigen) Bahnunterhaltungs= oder Bahnbauarbeiten geschehen. Ebenso ist gleichgültig, welche Kraft (ob Dampf¬ kraft, menschliche oder thierische Muskelkraft, oder die eigene Schwere der Transportmittel oder Transportgegenstände u. s. w.) als Mittel der Beförderung benutzt wird, sofern es sich nur überhaupt um den Betrieb einer als Eisenbahn im Sinne des Gesetzes zu qualifizirenden Unternehmung handelt. Dem¬ nach ist, wie im Gegensatze zu der vorinstanzlichen Ent¬ scheidung festgehalten werden muß, allerdings anzuerkennen, daß der Unfall sich bei dem Betriebe der Eisenbahn der Be¬ klagten ereignet hat, denn derselbe steht unverkennbar in kau¬ salem Zusammenhange mit Vorgängen des Eisenbahnbetriebes in oben gegebenem Sinne.
3. Allein die Klage muß nichtsdestoweniger, wegen nachge¬ wiesenen eigenen Verschuldens des Klägers, abgewiesen werden. Denn nach dem für das Bundesgericht verbindlichen That¬ bestande der Vorinstanz steht fest, daß der Wagen, als Kläger auf denselben aufsteigen wollte, sich bereits in Bewegung befand und ebenso daß der Kläger nicht von hinten, mit Benutzung des Trittbrettes, sondern vorn, bei den Puffern, aufspringen wollte. Ein solcher Versuch, auf einen rollenden und beladenen Wagen, ohne Benutzung eines Trittbrettes, aufzuspringen, ist nun aber offenbar ein höchst gefährliches Unternehmen. welches demjenigen, der es ausführt, zum Verschulden angerechnet wer¬ den muß, sofern nicht besondere, auch ein so gefährliches Wag¬ niß rechtfertigende, Momente vorliegen. Derartige Momente, welche geeignet wären, die Handlungsweise des Klägers zu entschuldigen und gegentheils ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, für welche dieselbe nach dem Gesetze einzustehen hat, zu begründen, sind nun in concreto nicht gegeben. Der Kläger hat allerdings in dieser Richtung behauptet, daß die Beklagte resp. deren Bauunternehmer und dessen Per¬ sonal es fortwährend geduldet haben, daß die Arbeiter auf schon in Bewegung befindliche Wagen von beliebiger Seite her aufspringen und daß der fragliche Steintransport mit allzu großer Eile habe geschehen müssen. Allein weder die eine noch die andere dieser Behauptungen ist, nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, erwiesen. In ersterer Beziehung erklärt der Vorderrichter ausdrücklich, daß, angesichts der sich widersprechenden Zeugenaussagen, er weder die betreffende Be¬ hauptung des Klägers, noch auch die derselben entgegengestellte Behauptung der Beklagten daß es im Gegentheile den Arbei¬ tern von jeher bei Buße verboten gewesen sei, auf rollende Wagen aufzuspringen und daß der Bauunternehmer Misenta stetig davor gewarnt und dieses unzulässige Aufspringen nicht geduldet habe, als erwiesen betrachte. Allerdings nimmt der Vorderrichter in Begründung dieser Feststellung auf die Be¬ weisgrundsätze des Art. 156 der luzernischen Civilprozeßordnung Bezug, was angesichts der Regel des § 11 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes, wonach der Richter über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen wie über die Höhe des Schadens¬ ersatzes nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der
Verhandlungen zu entscheiden hat, als rechtsirrthümlich erscheint. Allein die betreffende Entscheidung des Vorderrichters beruht doch, wie der Inhalt der Entscheidungsgründe zeigt, thatsächlich keineswegs ausschließlich auf rechtsirrthümlicher Anwendung formaler Beweisregeln des kantonalen Prozeßrechtes, sondern gleichzeitg auch auf dessen freier richterlicher Ueberzeugung; es wäre derselben zudem auch bei selbständiger Würdigung der Beweise durch das Bundesgericht durchaus beizutreten. Ebenso stellt der Vorderrichter thatsächlich fest, daß die in Frage stehende Arbeit bei gehöriger Benutzung der Zeit wohl zu be¬ werkstelligen gewesen sei und daß nichts dafür vorliege, daß der Kläger zu seiner Handlungsweise durch die gebotene Eile genöthigt worden sei. Angesichts dieser Thatumstände muß, wie bemerkt, die Klage wegen eigenen Verschuldens des Klägers abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es wird somit das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Luzern vom
31. Mai 1884 in allen Theilen bestätigt.