Volltext (verifizierbarer Originaltext)
gericht des Kantons Basellandschaft, daß, nach der baselland¬ A. In einem Urtheile vom 2. Juni 1882 entschied das Ober¬ in Sachen Löw.
83. Entscheid vom 19. Dezember 1884 schaftlichen Gesetzgebung, die Kirchen=, Schul= und Armenfonds nur für Steuern und Gebühren, nicht aber für Forderungen aus Geldanlagen u. dgl. ein Konkursprivileg genießen. Nach Publikation dieser Entscheidung wurde an den Landrath des Kantons Basellandschaft eine Petition gerichtet, er möchte das Gesetz in entgegengesetztem Sinne authentisch interpretiren. Bei der Berathung des Landrathes über diese Petition am 21. Ja¬ nuar 1884 sprach sich Landrath Löw dahin aus, das Oberge¬ richt habe durch sein erwähntes Urtheil und spätere im gleichen Sinne getroffene Entscheidungen das Gesetz aufgehoben und ab¬ geändert und damit das Gesetz und die Verfassung, sowie seinen Amtseid verletzt. Wegen dieser Aeußerung erhoben die sämmt¬ lichen Mitglieder des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft gegen den Landrath Löw beim Bezirksgericht von Liestal die Injurienklage. Landrath Löw bestritt, daß er für eine Aeuße¬ rung im Landrathe vor den Gerichten belangt werden könne und wandte sich mit einer Eingabe vom 17. März 1884 an den Landrath mit dem Bemerken, daß er diesem von der Sache Kenntniß gebe, damit „die Behörde bei sich entscheiden mag, „welche Stellung dabei einzunehmen sie sich veranlaßt fühle, „ob sie der Sache ihren Lauf lassen und von den Gerichten „verhandeln lassen oder ob sie in Wahrung ihrer Würde an „der Unantastbarkeit ihrer Mitglieder laut Verfassung und „Reglement festhalten will.“ Das Bezirksgericht Liestal resp. dessen Präsidentenverhör wies indeß den Beklagten mit seiner Kompetenzeinrede ab und erklärte ihn durch Urtheil vom 15. Mai 1884 der Ehrenbeleidigung schuldig, verurtheilte ihn kostenfällig zu 300 Fr. Buße (eventuell 100 Tagen Gefängniß) und ordnete die einmalige Publikation des Urtheils in den beiden in Liestal erscheinenden Blättern auf Kosten des Beklagten an. Der Land¬ rath seinerseits ging durch Beschluß vom 20. Mai 1884 auf den Antrag seiner Petitionskommission über die Eingabe des Landrathes Löw vom 17. März zur Tagesordnung über. B. Mit Rekursschrift vom 19. Juli 1884 stellte hierauf Land¬ rath Löw beim Bundesgerichte den Antrag: es sei dem Land¬ rathe von Baselland zu erklären, daß die Mitglieder desselben für ihre Aussprüche im Rathe nur diesem selbst verantwortlich
seien und dafür nur vor diesem belangt werden können, es wäre denn „in Ausnahmsfällen mit dessen ausdrücklich vorher „dazu einzuholender Bewilligung besonders vor Gericht.“ Da¬ bei sprach indeß der Rekurrent den Wunsch aus, daß die Be¬ handlung dieser Beschwerde einstweilen verschoben werden möchte, da der gegen ihn eingeleitete Prozeß noch vor der letzten kan¬ tonalen Instanz schwebe; die Beschwerde könnte dann gleich¬ zeitig mit einer weitern Beschwerde gegen das letztinstanzliche Urtheil im Prozesse selbst behandelt werden. C. Durch Urtheil vom 22. August 1884 bestätigte das ad hoc eingesetzte Obergericht resp. Obergerichtspräsidentenverhör das in der Ehrverletzungssache gegen den Rekurrenten ausgefällte erst¬ instanzliche Urtheil. Mit einer zweiten Rekursschrift vom 20. Ok¬ tober 1884 stellte daher der Rekurrent beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe möchte erkennen, daß „durch das Vorgehen „der basellandschaftlichen Gerichte in Urtheilen vom 15. Mai „und 22. August 1884 auf Ehrenbeleidigungsklage des basel¬ „landschaftlichen Obergerichtes gegen den Unterzeichneten seine „garantirten staatsbürgerlichen Rechte verletzt worden seien und „deshalb diese Urtheile als rechtswidrig und nichtig dahinfallen. D. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend: der Grundsatz der parlamentarischen Redefreiheit, wonach ein Volksvertreter für seine in seiner Stel¬ lung als solcher gethanen Aeußerungen nicht vor Gericht ge¬ zogen werden könne, sei im Kanton Basellandschaft von Anfang an geltendes Recht gewesen; die kantonalen Verfassungen vom
27. April 1832 (§ 41), vom 1. August 1838 (§ 41) und vom
23. Dezember 1850 haben denselben ausdrücklich ausgesprochen. Die gegenwärtig geltende Verfassung vom 6. März 1863 ent¬ halte diese Bestimmung nicht mehr, da man sie als selbstver¬ ständlich betrachtet und es daher nicht mehr als nöthig erachtet habe, eine besondere Vorschrift hierüber in die Verfassung auf¬ zunehmen. Dagegen spreche das vom Landrathe am 11. De¬ zember 1865 erlassene Reglement (§§ 19 und 20) ausdrücklich aus, daß die Landrathsmitglieder nur dem Landrathe selbst für ihre Aeußerungen verantwortlich seien. Die Befugniß zum Er¬ lasse eines solchen Reglementes sei dem Landrathe in § 52 der Verfassung ausdrücklich übertragen worden. Das Obergericht selbst habe noch unlängst der gleichen Meinung dadurch Aus¬ druck gegeben, daß es wegen einer vom Rekurrenten in der Landrathssitzung vom 18. Juni 1883 gethanen Aeußerung sich beschwerend an den Landrath gewendet und sich mit dem ihm auf seine Beschwerde gegebenen Bescheid dieser Behörde begnügt habe. Zu bemerken sei auch, daß nach der Verfassung (§ 46) dem Landrathe die Oberaufsicht über alle Behörden zustehe, daß Eingriffe in die Befugnisse der dem Landrathe zustehenden ge¬ setzgebenden Gewalt unzulässig seien und jedes Landrathsmit¬ glied und jeder Staatsdiener den Amtseid zu schwören habe. Rekurrent habe bei seiner inkriminirten Aeußerung einfach seine Pflichten als Landrathsmitglied ausgeübt. E. Das Präsidium des Landrathes, das außerordentliche und das ordentliche Obergericht des Kantons Basellandschaft tragen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie in der Hauptsache übereinstimmend ausführen: das vom Rekurrenten beanspruchte Privileg der Straflosigkeit von Rechtsverletzungen, die von einem Landrathsmitgliede in seiner Stellung als solches begangen werden, würde mit verschiedenen Bestimmungen der kantonalen Verfassung im Widerspruche stehen, insbesondere mit Art. 5 Ab¬ satz 1 und 2, wonach es keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, des Standes, des Vermögens, der Person oder Familie gebe und alle Bürger vor dem Gesetze und den Behörden gleich seien; mit Art. 8, wonach sich Niemand seinem ordentlichen Richter entziehen dürfe, und mit Art. 34 Absatz 1, wonach die gesetzgebende, oberste vollziehende und richterliche Gewalt getrennt seien. Die Vorschrift, daß Mitglieder des Landrathes für ihre Aeußerungen und Anträge in der Behörde nur dieser selbst ver¬ antwortlich seien, sei bei der Verfassungsrevision von 1862/1863 keineswegs deßhalb weggelassen worden, weil man den frag¬ lichen Grundsatz als selbstverständlich betrachtet habe, sondern vielmehr deßhalb, weil man denselben habe beseitigen wollen. Dies ergebe sich deutlich aus den Protokollen des Verfassungs¬ rathes von 1862 und 1863, welche zeigen, daß die Streichung der betreffenden Bestimmung der frühern Verfassung entgegen einem Antrage auf Beibehaltung derselben erfolgt sei. Das
Landrathsreglement sei kein Gesetz; dasselbe beziehe sich nur und könne sich nur beziehen auf die Verhältnisse der Landraths¬ mitglieder untereinander, nicht aber auf das Verhältniß der¬ selben zu Dritten, die sich nicht, wie die Landrathsmitglieder, dem Reglemente freiwillig unterworfen haben. In diesem Sinne habe das Obergericht das Landrathsreglement schon in einem frühern Falle ausgelegt (Geschäftsbericht des Obergerichtes von 1872, S. 178). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob durch die angefochtene Schlußnahme des Landrathes und der Gerichte des Kantons Basellandschaft das Geschäftsreglement des Landrathes oder die Bestimmungen der kantonalen Strafgesetzgebung richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern nur ob die¬ selben die kantonale Verfassung verletzen.
2. Die zur Zeit geltende Verfassung des Kantons Baselland¬ schaft enthält nun keine ausdrückliche Bestimmung, daß die Land¬ rathsmitglieder für ihre im Landrathe gehaltenen Reden nicht gerichtlich verantwortlich gemacht werden können; vielmehr ist die diesbezügliche Vorschrift der frühern Verfassung vom 23. De¬ zember 1850 bei der Verfassungsrevision von 1862/1863 besei¬ tigt und nur der Grundsatz (in § 47 Abs. 2 der Verfassung) fest¬ gehalten worden, daß „in und bei amtlichen Verrichtungen die „Person der Landräthe unverletzlich und jeder Angriff gegen sie „ein Staatsverbrechen“ sei. Bei dieser Sachlage kann der Satz, daß Landrathsmitglieder wegen parlamentarischer Aeußerungen nicht gerichtlich verfolgt werden dürfen, nicht als geltendes Ver¬ fassungsrecht des Kantons Basellandschaft bezeichnet werden. Allerdings ist das Prinzip, daß die Mitglieder parlamentarischer Körper für ihre Aeußerungen und Abstimmungen im Parlament nur von diesem selbst zur Verantwortung gezogen, nicht dagegen gerichtlich verfolgt werden können, in einer großen Zahl schwei¬ zerischer und ausländischer Verfassungen und Gesetze unbedingt (so z. B. Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, Art. 1, Sekt. 6, 1; Deutsche Reichsverfassung, Art. 30, und dazu Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches, § 11; Verfassung des Kantons Bern, Art. 31, Absatz 3) oder unter gewissen Be¬ schränkungen anerkannt worden. Allein einen selbstverständlichen und nothwendigen Bestandtheil des Verfassungsrechtes bildet dieser Grundsatz doch nicht. Derselbe qualifizirt sich als eine zur Sicherung der Freiheit der parlamentarischen Berathungen und der Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder, insbesondere gegenüber der Regierungsgewalt, aufgestellte Schutzmaßregel, welche aus gewichtigen politischen Gründen die Grundsätze des gemeinen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes, durchbricht, in¬ dem danach an sich strafbare Aeußerungen ausnahmsweife, wenn sie von einem Parlamentsmitgliede in Ausübung seines Be¬ rufes gethan werden, als strafrechtlich nicht verfolgbar erklärt werden. Die Geltung eines solchen Rechtssatzes versteht sich aber gewiß nicht von selbst, sondern muß besonders erwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden des Rekurrenten werden als unbegründet abgewiesen.