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82. Entscheid vom 25. Oktober 1884 in Sachen Schmidli und Genossen. A. Am 30. Juni 1884 wählte das Bezirksgericht Ruswyl mit Mehrheit den Großrath I. Meyer in Ruswyl zum Ge¬ richtsschreiber des Kreises Ruswyl. Gegen diese Wahl reichten die Bezirksrichter A. Schmidli und I. Riedweg sowie I. Lind¬ egger und mehrere andere Bürger des Gerichtskreises Ruswy beim Regierungsrathe des Kantons Luzern und, nachdem dieser sich als inkompetent erklärt hatte, beim Obergerichte dieses Kan¬ tons eine Kassationsbeschwerde ein, in welcher sie ausführten: Nach § 17 der Kantonsverfassung dürfen in einer richterlichen oder verwaltenden Behörde u. a. leibliche Schwäger nicht gleich¬ zeitig Mitglieder sein, so lange die Personen, durch welche die Schwägerschaft begründet werde, am Leben seien. Nach § 25 des Schuldbetreibungsgesetzes aber bestehe das Aufrechnungs¬ offizium, welches offenbar eine Behörde sei, aus dem Boten¬ weibel, dem Ortsrichter und dem Gerichtsschreiber. Nun sei der Gewählte der leibliche Schwager des gegenwärtigen Botenweibels der Gemeinde Ruswyl und daher zur Zeit unfähig, das Amt eines Gerichtsschreibers des Bezirkes Ruswyl zu bekleiden. Durch Entscheidung vom 9. August 1884 wies das Obergerich des Kantons Luzern diese Beschwerde ab und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Das Aufrechnungsoffizium sei aller¬ dings eine Behörde, da es gesetzlich organisirt und ihm ein, freilich bescheidenes, Maß von öffentlichen Geschäften zugewie¬ sen sei. Der Gerichtsschreiber sei nun nicht blos Sekretär sondern Mitglied dieser Behörde; bei dem feststehenden Schwä¬ gerschaftsverhältnisse zwischen dem Gewählten und dem gegen¬ wärtigen Botenweibel der Gemeinde Ruswyl werde daher ein Inkompatibilitätsverhältniß rücksichtlich der Stellung des erstern als Mitglied des Aufrechnungsoffiziums der Gemeinde Ruswyl wirklich bestehen. Allein die Stellung eines Gerichtsschreibers des Gerichtskreises Ruswyl und diejenige eines Mitgliedes des Aufrechnungsoffiziums der Gemeinde Ruswyl decken sich nicht; die Geschäfte der letztern Stelle bilden nur einen ganz geringen Theil des dem Gerichtsschreiber als solchen zugewiesenen Ge¬ schäftskreises. Die Verrichtungen desselben als Aufrechnungs¬ beamter seien überhaupt nicht von wesentlicher Bedeutung, noch weniger diejenigen für die Gemeinde Ruswyl, welche hier ein¬ zig in Betracht kommen. Aus der allerdings vorhandenen Un¬ fähigkeit des Gewählten, als Mitglied des Aufrechnungsoffiziums für die Gemeinde Ruswyl zu funktioniren, folge also nicht die Unfähigkeit desselben zur Bekleidung des Gerichtschreiberamtes überhaupt, um so weniger als nach Art. 27 des Schuldbetrei¬ bungsgesetzes nicht durchaus erforderlich sei, daß alle drei Auf¬ rechnungsbeamten jeweilen bei Ziehung der Aufrechnungen mit¬ zuwirken haben, sondern die Mitwirkung von zwei Beamten genügend sei und übrigens der Gerichtsschreiber sich jedenfalls durch einen beeidigten Substituten vertreten lassen könne. Gleiche Verhältnisse haben übrigens auch schon in andern Gerichtskreisen anstandslos bestanden. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen A. Schmidli und Kon¬ sorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragen: Die Wahl des Herrn Großrath I. Meyer zum Gerichtsschreiber von Ruswyl sei als unvereinbar mit dem § 17 der luzernischen Staatsverfassung aufzuheben, unter Kostenfolge für die Opponenten. Zur Begründung führen sie aus: Durch die obergerichtliche Entscheidung sei festgestellt, daß das Auf¬ rechnungsoffizium eine Behörde sei, auf welche die Vorschrift des § 17 der Staatsverfassung Anwendung finde. Es stehe also fest, daß der Gewählte als Mitglied des Aufrechnungs¬ offiziums der Gemeinde Ruswyl nicht funktioniren könne. Sei er aber zu Besorgung eines Theils der Geschäfte des Gerichts¬ schreibers rechtlich unfähig, so sei er überhaupt nicht wählbar. Eine Vertretung durch einen beeidigten Substituten sei wohl in einzelnen Fällen faktischer, nicht aber bei andauernder recht¬ licher Verhinderung statthaft. Ebenso dürfe nur in Ausnahme¬ 1884 35
fällen die Ziehung der Aufrechnung durch blos zwei Beamte erfolgen und es habe übrigens das Aufrechnungsoffizium außer der Vollziehung der Aufrechnung noch eine ganze Reihe anderer höchst wichtiger Obliegenheiten, wie die Gantwürdigung und die Verwaltung des gesammten Vermögens des Schuldners bis zur Konkurseröffnung zu besorgen, dasselbe sei eine „gemischt richterliche und verwaltende Behörde.“ C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt I. Meier für sich und im Namen der Mehrheit des Bezirks¬ gerichtes Ruswyl auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er geltend macht: Das Aufrechnungsoffizium sei weder eine richterliche noch eine verwaltende Behörde; es habe gar nichts zu entscheiden, sondern habe nur gewisse Funktionen im Betreibungsverfahren zu besorgen. § 17 der Kantonsver¬ fassung finde also auf dieses Offizium keine Anwendung. Das Betreibungsgesetz, welches das Aufrechnungsoffizium vorsehe, kenne keinen Verwandtschaftsausschluß, sondern schreibe blos für diejenigen Fälle, wo der Vater oder der Sohn des Botenwei¬ bels betrieben werden solle, die Stellvertretung durch den Orts¬ richter vor, während der Ortsweibel nicht nur gegen seine Schwäger, sondern sogar gegen seine Brüder amten müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es muß sich zunächst fragen, ob die Rekurrenten gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zur Beschwerde legitimirt seien, d. h. ob die Beschwerde die Verletzung eines den Rekurrenten garantirten verfassungsmäßigen Rechtes rüge. Dies ist zu bejahen. Denn es wird im Sinne des Art. 59 litt. a cit. allerdings gesagt werden dürfen, daß jeder Bürger ein Recht auf verfassungs¬ mässige Zusammensetzung der öffentlichen Behörden, deren Amtsgewalt ja Jedermann unterworfen ist, besitze und daß so¬ mit durch die verfassungswidrige Zusammensetzung einer Be¬ hörde in konstitutionelle Rechte der Bürger eingegriffen werde.
2. Bei sachlicher Prüfung der Beschwerde ist vor allem fest¬ zuhalten, daß das Bundesgericht selbständig zu untersuchen hat, ob die Voraussetzungen einer Verletzung des Art. 17 der Kan¬ tonsverfassung vorliegen und daß es somit an die Ausführungen des Obergerichtes des Kantons Luzern über die Tragweite dieser Verfassungsbestimmung nicht gebunden ist. In selbständiger Prüfung der Frage ist zu bemerken: Die Funktionen des so¬ genannten Aufrechnungsoffiziums beziehen sich ausschließlich auf die Schuldbetreibung; es hat (nach § 25 u. ff. des Schuldbe¬ treibungsgesetzes) die „Aufrechnung“ über einen betriebenen Schuldner unter Zuziehung des Schuldners selbst zu ziehen,
d. h. sein Vermögen in Aktiven und Passiven zu inventaristren und zu schätzen oder schätzen zu lassen, ferner für die Sicher¬ stellung und Verwaltung des Vermögens bis zur Konkurseröff¬ nung die nöthigen Vorkehren zu treffen und hernach die Auf¬ rechnung dem Gerichtspräsidenten einzusenden. Eine richterliche Thätigkeit im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. eine Ent¬ scheidung über streitige Rechtsansprüche steht dem Aufrechnungs¬ offizium nicht zu, vielmehr sind alle im Aufrechnungsverfahren sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten zu ent¬ scheiden. Das Aufrechnungsoffizium qualifizirt sich also nicht als richterliche Behörde im eigentlichen Sinne des Wortes ebensowenig fällt offenbar seine Thätigkeit in das Gebiet der staatlichen Verwaltung, dieselbe ist vielmehr eine, wenn auch nicht richterliche so doch civilprozeßualische beziehungsweise dem Gebiete der Zwangsvollstreckung angehörige. Art. 17 Absatz 1 der Kantonsverfassung nun aber bezieht sich nur auf richterliche und verwaltende Behörden im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. auf Behörden, welche über Rechts¬ streitigkeiten zu entscheiden oder staatliche Verwaltungszweige zu besorgen haben. Dies ergibt sich schon aus Absatz 2 des Art. 17 der Kantonsverfassung, wonach die in Absatz 1 auf¬ gestellten Inkompatibilitäten für den Schreiber einer richter¬ lichen oder verwaltenden Behörde nicht gelten, resp. eine In¬ kompatibilität für diesen nur dann vorhanden ist, wenn er zum Präsidenten der Behörde, nicht aber auch dann, wenn er zu einem Mitgliede derselben in einem nahen Verwandtschafts¬ oder Schwägerschaftsverhältnisse steht. Daraus geht deutlich hervor, daß Art. 17 Absatz 1 die Mitgliedschaft bei einer rich¬ terlichen oder verwaltenden Behörde in engerm Sinne auffaßt und demgemäß überhaupt unter denjenigen richterlichen oder
verwaltenden Behörden, auf welche er angewendet werden will, nur solche kollegialisch organisirte Amtsstellen versteht, welche Befugnisse eigentlich richterlicher d. h. urtheilender oder ad¬ ministrativer Art auszuüben haben. Damit stimmt denn auch offenbar die ratio des Art. 17 Absatz 1 überein, welche jeden¬ falls für das sogenannte Aufrechnungsoffizium, der Natur seiner Funktionen nach, durchaus nicht zutrifft, wofür nur darauf hingewiesen werden mag, daß der Botenweibel, (dessen Funktio¬ nen denjenigen des Aufrechnungsofftziums durchaus gleichartig sind) nach dem Gesetze (Art. 19 des Schuldbetreibungsgesetzes) auch in Sachen seiner nächsten Verwandten (mit Ausnahme von Vater und Sohn) amtiren kann und muß, während dies bei den Mitgliedern der Gerichte keineswegs der Fall ist. (S. Ci¬ vilprozeßgesetz Art. 32 u. f.). Das sogenannte Aufrechnungs¬ offizium kann überhaupt nicht als eine Behörde im Sinne des Art. 17 Absatz 1 der Kantonsverfassung betrachtet werden, denn es ist aus Beamten ganz verschiedener Ordnung, mit verschie¬ denem Wahlkörper und verschiedenem Amtssprengel zusammen¬ gesetzt; nur der Gerichtsschreiber hat für den ganzen Gerichts¬ bezirk zu funktioniren, der Ortsrichter dagegen nur für seinen Kreis und der Botenweibel für seine Gemeinde. Es ist also kein einheitliches Kollegium von ständigen Beamten, d. h, keine Behörde in diesem Sinne, sondern es entsteht blos durch das gesetzlich vorgeschriebene Zusammenwirken verschiedener, im übrigen mit selbständigem Geschäftskreis ausgestatteter, Beamten für einen bestimmten Kreis von Geschäften. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.