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10_I_494

BGE 10 I 494

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Entscheid vom 11. Oktober 1884 in Sachen Einwohnergemeinde Aarau. A. Gestützt auf einen von ihm am 21. Januar 1881 ange¬ nommenen Nachtrag zu einer Polizeiverordnung betreffend das Halten von Kleinvieh und die Anlage von Mistwürfen im Innern der Stadt, forderte der Gemeinderath von Aarau im Februar gleichen Jahres die Gasthofbesitzer Wettler „zum Ochsen und Saft „zum Storchen“ in Aarau auf, die Mistwürfen, welche sie hinter dem Gasthofe zum Ochsen neben einander besitzen, innert sechs Monaten zu beseitigen oder in der vorgeschriebenen Weise einzugraben und zuzudecken. Die beiden Gasthofbesitzer erhoben hiegegen Beschwerde beim Bezirksamte, wurden indeß durch Entscheidung vom 14. April 1881 von demselben abgewiesen, worauf sie Rekurs an die Direktion des Innern ergriffen. Letztere entschied am 10. April 1882 zu Gunsten der Rekur¬ renten, weil die Beseitigung der streitigen Mistwürfen nach eingeholtem Gutachten der Sanitätskommission im Interesse der öffentlichen Salubrität nicht absolut geboten sei. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde ihrerseits an den Regierungsrath des Kantons Aargau und dieser erklärte durch Schlußnahme vom

21. Juli 1882, den Rekurs als begründet, und bestätigte daher die Aufforderung des Gemeinderathes an die beiden Gasthofbesitzer, indem er letztern nur das Recht vorbehielt, allfällige Entschä¬ digungsansprüche auf dem Civilprozeßwege geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung rekurrirten die Gasthofbesitzer Wettler und Saft an den Großen Rath des Kantons Aargau, indem sie geltend machten, dieselbe enthalte eine Verletzung der in Art. 19 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Eigenthums¬ garantie. Der Große Rath beschloß auch wirklich in seiner Sitzung vom 21. November 1883, „es sei in Aufhebung der Schlußnahme des Regierungsrathes vom 21. Juli 1882 der Gemeinderath von Aarau auf den Weg des Expropriations¬ verfahrens verwiesen.“ B. Gegen diesen Beschluß ergriff nun wiederum die Gemeinde Aarau resp. der Gemeinderath in deren Namen den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt derselbe den Antrag: „Die Schlußnahme des aargauischen Großen Rathes „vom 21. November 1883 in Sachen der Herren Wettler „und Saft gegen die Gemeinde Aarau bezw. über den Ent¬ „scheid des Regierungsrathes in dieser Angelegenheit sei als „eine mit der aargauischen Verfassung im Widerspruch stehende „Einmischung desselben in eine Sanitätspolizeiangelegenheit auf¬ „zuheben eventuell sei sie als Einmischung in das Privats¬ „rechtsgebiet und der Justiz insoweit zu kassiren, als darin die „Gemeinde Aarau zum Vornherein auf den Expropriationsweg „verwiesen werde.“ Zur Begründung wird in rechtlicher Be¬ ziehung im Wesentlichen geltend gemacht:

a. Die aargauische Verfassung statuire den Grundsatz der Trennung der Gewalten; in den Bereich der in oberster Instanz vom Regierungsrathe verwalteten vollziehenden Gewalt gehöre nach Art. 52 der Kantonsverfassung die Handhabung der Polizei, insbesondere der Sanitätspolizei und es stehe daher dem Großen Rathe nicht zu, sanitätspolizeiliche Maßnahmen des Regierungsrathes oder seiner Unterbehörden abzuändern.

b. Allerdings stehe dem Großen Rathe Recht und Pflicht zu, über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung zu wachen und dürfe er daherige Beschwerden auch in Betreff von

Gegenständen, die an sich nicht in seine Kompetenz fallen, ent¬ gegennehmen und beurtheilen. Allein seine Kognition beschränke sich auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bei ihm an¬ gefochtenen Verfügungen und es sei diese Kognition wie die¬ jenige jeder andern Behörde an die Verfassung gebunden, so daß der Große Rath nur da eingreifen dürfe, wo eine Ver¬ fassungsverletzung wirklich stattgefunden habe. So habe der Große Rath im vorliegenden Falle nur zu prüfen gehabt, ob die vom Regierungsrathe bestätigte Verordnung des Gemeinde¬ rathes von Aarau weiter gehe als die Verfassung gestatte und könne die Entscheidung des Großen Rathes nur dann aufrecht erhalten werden, wenn sie diese Frage richtig entschieden habe. Dies sei aber nicht der Fall; denn es könne gar keine Rede davon sein, daß die streitige Verordnung, wie der Große Rath annehme, gegen Art. 19 der Kantonsverfassung verstoße. Denn durch die fragliche Verordnung werde ja den Grundei¬ genthümern gar kein Recht enteignet; es werde ihr Eigenthum nicht beseitigt, sondern es werden nur, im öffentlichen Interesse, polizeiliche Vorschriften über die Ausübung des Eigenthums¬ rechtes aufgestellt. Zu Aufstellung solcher Vorschriften seien aber die Polizeibehörden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und speziell nach der in § 479 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches auf¬ gestellten Begriffsbestimmung des Eigenthums befugt. Demnach erscheine die angefochtene Schlußnahme des Großen Rathes als ein Eingriff in die Kompetenzen der vollziehenden Gewalt speziell der Sanitätspolizeibehörden. Diefelbe involvire aber auch

c. eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze, da sich eine Partei nicht gefallen zu lassen brauche, daß ein zu ihren Gunsten gefällter Entscheid der obersten zuständigen Behörde hintenher von einer unzuständigen Stelle abgeändert werde.

d. Eventuell sei auch noch darauf hinzuweisen, daß der Große Rath schlechthin ausspreche, die Gemeinde Aarau müsse die Mistwürfebesitzer expropriiren, das heißt entschädigen. Dadurch werde der Frage vorgegriffen, ob die Gemeinde Aarau die bei¬ den Besitzer nicht aus civilrechtlichen Gründen durch die Ge¬ richte zu Beseitigung oder Eindeckung ihrer Mistwürfe verhalten könne. Durch eine Expertise sei nämlich konstatirt, daß die von den beiden Mistwürfen abfließende Jauche benachbartes städti¬ sches Terrain infizire, eine Störung ihres Eigenthums, auf deren Beseitigung die Gemeinde wohl unzweifelhaft einen civilrechtlichen Anspruch habe, dessen Verfolgung ihr nun durch den angefoch¬ tenen Beschluß des Großen Rathes abgeschnitten werde. In dieser Richtung liege also auch ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt vor. C. In ihrer Namens des Großen Rathes erstatteten Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus: Daß der Große Rath zu Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung der Kantonalverfassung kom¬ petent sei, erscheine nach Art. 42 dieser Verfassung als unbestreitbar. Im vorliegenden Falle habe er nun nichts anderes gethan, als über eine derartige an ihn gerichtete Beschwerde vom Standpunkte des Verfassungsrechtes aus geurtheilt; polizeiliche Befugnisse habe er keineswegs in Anspruch genommen. Die Entscheidung des Großen Rathes sei auch eine durchaus richtige; denn die Ver¬ ordnung des Gemeinderathes von Aarau involvire in der That einen Eingriff in das Eigenthum der beiden Grundbesitzer Weitler und Saft. Allerdings werde diesen nicht das Eigen¬ thumsrecht selbst entzogen, wohl aber eine einzelne in demselben liegende Befugniß. Daß das Eigenthum gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterliege, sei richtig, allein hier handle es sich nicht um eine Beschränkung des Eigenthums durch ein all¬ gemeines Gesetz, sondern um einen Eingriff in dasselbe durch eine willkürliche und ad hoc erlassene Verwaltungsanordnung. Demnach werde beantragt: Es sei der Beschwerdeführer sowohl mit seinem ersten als mit seinem zweiten eventuell gestellten Begehren abzuweisen unter Kostenfolge. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen unter eingehender Begründung fest. Die Rekurrentin macht namentlich noch geltend, daß Be¬ schränkungen bezüglich der Benutzung des Eigenthums auch durch Polizeiverordnungen, zu deren Erlaß der Gemeinderath nach dem aargauischen Gemeindegesetze kompetent sei, eingeführt werden können.

E. Die Rekursbeklagten Wettler und Saft schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen der aargauischen Staatsanwalt¬ schaft an, indem sie überdem dem Gemeinderath die Legitima¬ tion zum Rekurse bestreiten und daher in erster Linie bean¬ tragen, es sei auf denselben nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gemeinderath von Aarau beschwert sich, wie aus dem ganzen Inhalte seiner Beschwerde hervorgeht, Namens und als Vertreter der Einwohnergemeinde Aarau über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Gemeinde; als Rekurrent scheint also die Gemeinde, welche blos durch ihr Organ, den Gemeinderath, vertreten wird und nicht der Gemeinderath in eigenem Namen. Der Gemeinde nun aber kann die Legitima¬ tion zum Rekurse, gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, gewiß nicht bestritten werden, während allerdings der Gemeinderath als solcher, das heißt als öffentliche Behörde, welche weder eine juristische Per¬ son noch eine Vereinigung von Privatpersonen bildet, zur Be¬ schwerde nicht legitimirt wäre; es ist somit auf die sachliche Prüfung des Rekurses einzutreten.

2. Wenn nun dieser zunächst auf eine angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze begründet wird, so trifft dieser, von der Rekurrentin übrigens gar nicht näher ausgeführte, Beschwerdegrund gewiß nicht zu; denn es ist nicht ersichtlich, daß die Gemeinde Aarau in willkürlicher Weise anders als andere Gemeindewesen behandelt worden wäre.

3. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die angefochtene Schlußnahme des Großen Rathes des Kantons Aargau einen verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthalte; denn es ist gewiß selbstverständlich, daß der Große Rath durch dieselbe die Frage, ob der Gemeinde Aarau aus privatrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Beseitigung der fraglichen Mistwürfen bezw. auf Erstellung solcher Schutz¬ vorkehren, welche eine Infektion ihres benachbarten Grundei¬ genthums durch dieselben verhindern, zustehe, nicht entscheiden wollte, so daß der Gemeinde die Geltendmachung ihrer diesbezüg¬ lichen Rechte auf dem Civilprozeßwege durchaus vorbehalten bleibt.

4. Fraglich kann somit nur noch sein, ob nicht durch die ange¬ fochtenen Schlußnahmen zum rechtlichen Nachtheile der rekur¬ rirenden Gemeinde in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der vollziehenden Gewalt eingebrochen worden sei. Dies ist aber zu verneinen; denn: Es wird von der Rekurrentin selbst nicht bestritten, daß der Große Rath nach Art. 42 litt. a der Kantonsverfassung befugt war, die an ihn gerichtete Beschwerde der rekursbeklagten Grundeigenthümer auf ihre verfassungs¬ mäßige Begründung hin zu prüfen, das heißt zu untersuchen, ob die angefochtenen Schlußnahmen des Gemeinderathes von Aarau und des Regierungsrathes ein verfassungsmäßiges Recht der Beschwerdeführer verletzen. Wenn er nun dies gethan und bei seiner Prüfung der Beschwerde gefunden hat, daß eine Be¬ schränkung der Befugnisse der Grundeigenthümer rücksichtlich der Benützung ihres Eigenthums, wie sie die Schlußnahmen des Gemeinderathes und Regierungsrathes statuiren, durch bloße gemeinderäthliche und regierungsräthliche Verordnungen nicht eingeführt werden könne, sondern daß vielmehr das Vorgehen der Gemeinde= und Regierungsbehörden eine Verletzung des Art. 19 der Kantonsverfassung involvire, so kann hierin gewiß eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden; denn irgendwelche Verfassungs= oder Gesetzesbestimmung, wonach den Gemeinden das Recht zur Aufstellung von Verordnungen des in Frage stehenden, die Befugnisse der Grundeigenthümer nor¬ mirenden resp. beschränkenden Inhalts eingeräumt würde, liegt nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.