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79. Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen Firma Menier. A. Nachdem das Bundesgericht in der Rekurssache der Firma Menier, Chokoladefabrik in Paris, gegen die Inhaber der Firma D. Sprüngli und Söhne in Zürich, seine Entscheidung vom
23. Mai 1884 (s. dieselbe, aus welcher sich der Thatbestand ergiebt, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen, Bd. X, S. 219 u. ff.) gefällt hatte, verfügte die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Zürich am 15. Juni 1884, es sei die vom Advokaten Dr. Meili in Zürich Namens der Firma Menier eingereichte Strafklage vom 25. Dezember 1883, sofern auf derselben beharrt werde, vom Statthalteramt Zürich inso¬ weit an die Hand zu nehmen, als sie sich auf Markenrechts¬ verletzungen beziehe, welche seit dem 15. Mai 1882 begangen worden sein sollten; dabei bleibe es in das Ermessen des Statthalteramtes Zürich (Abtheilung Strafsachen) gestellt, das Verfahren bis nach Erledigung des Civilprozesses zwischen Menier und D. Sprüngli und Söhne zu sistiren, insbesondere dann, wenn die Strafuntersuchung lediglich als Mittel benützt werden wollte, um dem Kläger das nöthige Beweismaterial für seine Civilklage zu verschaffen. Gestützt hierauf verfügte das Statthalteramt Zürich (Abtheilung Strafsachen) am 3. Juli 1884: „Das Strafverfahren wird einstweilen sistirt und der „Vertreter der Klägerschaft eingeladen, s. Z. Anzeige von der
„Erledigung des Civilprozesses zu machen, mit der Begrün¬ dung: es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Hauptzweck der Strafklage der sei, dem Kläger das nöthige Beweismaterial für seine Civilklage zu verschaffen; das Statthalteramt müsse sich daher an die Anweisung des zürcherischen Kantonsrathes vom 14. Februar 1859, wonach vorliegend die Sistirung des Strafverfahrens geboten sei, halten. B. Mit Rekursschrift vom 5. Juli 1884 stellte hierauf Dr. Meili Namens der Firma Menier in Paris beim Bundesgericht den Antrag: es seien die Dekrete des Statthalteramtes Zürich vom 3. Juli und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Juni 1884 zu vernichten und die kantonalen Instanzen anzuweisen, die pendente Strafklage nicht zu sistiren, sondern materiell zu behandeln, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. zur Begründung macht er geltend: Nach Art. 18 des Marken¬ schutzgesetzes könne der Geschädigte sowohl auf dem Straf= als auf dem Civilwege vorgehen; nach dieser Gesetzesbestimmung können also die Straf= und die Civilklage gleichzeitig verfolgt werden, wie dies auch der Bericht der nationalräthlichen Com¬ mission (Bundesblatt 1879, III, S. 1149) ausdrücklich aner¬ kenne. Dieser bundesrechtliche Grundsatz könne durch kantonal¬ rechtliche Bestimmungen nicht umgestoßen werden; derselbe sei durch die angefochtenen Verfügungen verletzt. Diese verstoßen in concreto auch gegen den schweizerisch=französischen Staats¬ vertrag vom 23. Februar 1882, welcher den Franzosen den Schutz des eidgenössischen Markenschutzgesetzes bedingungslos und ohne Einschränkung durch kantonale Verordnungen zusichere. Zu bemerken sei übrigens, daß offenbar diejenigen Handlungen strafrechtlich in Betracht kommen, welche seit der Annahme des schweizerischen Gesetzes begangen worden seien. C. In ihrer Rekursbeantwortung führen die Rekursbeklagten D. Sprüngli und Söhne aus: die Beschwerde sei unstatthaft denn dieselbe richte sich nicht gegen eine abschließende, sondern gegen eine das Verfahren ordnende und einstweilen sistirende Verfügung. Für solche Verfügungen sei selbstverständlich das kantonale Recht maßgebend, wie auch aus der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 20 des Markenschutzgesetzes hervorgehe. Nur dann wäre das Bundesgericht allfällig kompetent, wenn die Anwendung des kantonalen Gesetzes blos einen Vorwand bilden würde, um dem Beschwerdeführer dadurch das Recht überhaupt zu verweigern. Davon sei aber hier keine Rede, viel¬ mehr sei klar, daß der Rekurrent die Strafuntersuchung nur mißbräuchlich durchführen lassen wolle, um sich Beweismittel für die Civilklage zu verschaffen. Dazu sei aber die Straf¬ justiz nicht da. Auch in der bundesgerichtlichen Entscheidung über den frühern Rekurs sei hervorgehoben, daß es den kanto¬ nalen Behörden vorbehalten bleibe, darüber zu entscheiden, ob die Behandlung der Strafklage einstweilen zu sistiren sei. Die angefochtenen Verfügungen entziehen übrigens dem Rekurrenten das Recht, auf dem Strafwege vorzugehen, durchaus nicht; denn die Untersuchung bleibe ja pendent. Von einer Verletzung des schweizerisch=französischen Staatsvertrages könne gar nicht ge¬ rochen werden, da dieser ja lediglich die Ausländer den In¬ ländern gleichstelle. D. Vom Statthalteramte und der Staatsanwaltschaft Zürich ist eine Vernehmlassung nicht eingegangen. Das Bundergericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrentin behauptet, die angefochtene Verfügung der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden verletze ein Bundes¬ gesetz sowie einen Staatsvertrag, so ist das Bundesgericht ohne Zweifel kompetent. (S. die Entscheidung desselben vom 23. Mai 1884, Erwägung 1, Amtliche Sammlung X, S. 223.)
2. Von einer Verletzung der schweizerisch=französischen Kon¬ vention vom 23. Februar 1882 kann nun allerdings keine Rede sein, da diese Konvention den Franzosen bezüglich des Marken¬ schutzes im Wesentlichen lediglich Gleichstellung mit den Schwei¬ zern zusichert und daher französische Angehörige gestützt auf die¬ selbe blos den Schutz des schweizerischen Gesetzes in gleicher Weise wie die Schweizer beanspruchen können. Es kann sich daher nur fragen, ob die angefochtene Sistirungsverfügung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes ver¬ einbar sei. Diese Frage ist durch die frühere Entscheidung des Bundesgerichtes vom 23. Mai dieses Jahres nicht entschieden, sondern vielmehr, wie aus Erwägung 6 dieses Urtheiles hervor¬
geht, ausdrücklich vorbehalten worden. Wenn in der angeführten Erwägung bemerkt wird, daß den „kantonalen Behörden“ vor¬ behalten bleibe, darüber zu entscheiden, ob die Behandlung der Strafklage einstweilen zu sistiren sei, so ist dadurch natürlich nicht gesagt, daß gegen die betreffende kantonale Entscheidung ein Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung bundes¬ rechtlicher Grundsätze nicht zulässig sei, vielmehr blieben selbst¬ verständlich den Betheiligten die gesetzlichen Rechtsmittel gewahrt.
3. Nach Art. 18 und 19 des eidgenössischen Markenschutz¬ gesetzes nun entsteht aus einer (vorsätzlichen) Markenrechtsver¬ letzung einerseits ein Straf-, anderseits ein Civilanspruch. Der Strafanspruch kann selbstverständlich (vergleiche auch Art. 20 Absatz 2 des Gesetzes) nur im Wege des Strafprozesses geltend wie aus gemacht werden, während dagegen der Civilanspruch Art. 18 (v. „auf dem Wege des Civil= oder Strafprozesses“ und 19 des Gesetzes wird gefolgert werden müssen, entweder adhäsionsweise im Strafverfahren oder selbständig im Wege Irgend¬ eines besondern Civilprozesses verfolgt werden kann. welche Bestimmung, daß die gleichzeitige Verfolgung des Civil¬ anspruches im Civilprozesse und des Strafanspruches im Straf¬ prozesse unzulässig sei, enthält das Bundesgesetz nicht; insbe¬ sondere schreibt es nicht vor, daß, der strafrechtlichen Verfolgung vorgängig, die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliege, im Civilprozeßwege entschieden werden müsse, bezw. daß der Beklagte berechtigt sei, dies zu verlangen. Demnach muß aber, allgemeinen Grundsätzen zufolge, angenommen werden, der Straf¬ und der Civilanspruch seien gleichzeitig selbständig verfolgbar; denn aus allgemeinen Grundsätzen kann gewiß nicht gefolgert werden, daß ein Strafanspruch deßhalb, weil aus dem gleichen Thatbestande auch ein Civilanspruch hervorgeht und eingeklagt worden ist, insolange nicht verfolgbar sei, als nicht über den Civilanspruch entschieden ist. Eine derartige Folgerung würde dem Gesetze, welches die Frage, ob ein Eingriff in das Marken¬ recht des Klägers vorliege, offenbar durchaus nicht als eine im Civilprozesse selbständig zu entscheidende Präjudizialfrage behan¬ delt wissen will, geradezu widersprechen. Demnach erscheint aber der Rekurs als begründet, denn die angefochtene Sistirungsver¬ fügung verweigert, dem praktischen Erfolge nach, die gleichzeitige Verfolgbarkeit des Straf= und des Civilanspruches, indem sie die Fortsetzung des Strafverfahrens von der vorgängigen Ent¬ scheidung des Civilprozesses abhängig macht. Wenn zu Begrün¬ dung der Sistirung auf den Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1859 Bezug genommen wor¬ den ist, so trifft dies gewiß nicht zu; denn der fragliche Beschluß besagt ja (soweit er hier in Betracht kommt) blos, daß die Polizei= und Gerichtsbehörden „bei Einleitung von Strafpro¬ „zessen bezw. der Stellung und Anhandnahme von Strafklagen „mit Vorsicht zu Werke gehen, namentlich da, wo Civilansprüche „auf strafrechtlichem Wege verfolgt werden wollen, genau prüfen „(sollen), ob genügende Gründe zu einer Strafklage vorhanden „seien.“ Darum handelt es sich aber in casu gar nicht; denn es liegt ja nicht in Frage, ob genügende Gründe zu einer Strafklage vorhanden seien, sondern vielmehr, ob die Behand¬ lung der Strafklage wegen der gleichzeitigen Anhängigkeit einer auf den gleichen Thatbestand begründeten Civilklage sistirt wer¬ den könne. Dies ist aber, wie gezeigt, nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetze zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit der Rekurrentin ihr Rekursbegehren, soweit sich dasselbe auf die seit dem 15. März 1882 allfällig begangenen Markenrechtsver¬ letzungen bezieht, zugesprochen.