opencaselaw.ch

10_I_484

BGE 10 I 484

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78. Entscheid vom 4. Oktober 1884 in Sachen Kinder Niggli. A. Im Jahre 1866 wanderten Georg Niggli, von Schiers, Kantons Graubünden, und seine Ehefrau Agatha geb. Kolb, nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Am 4. Mai 1868 erklärte Georg Niggli bei dem Gerichte in Tell City, Staates Indiana, seine Absicht, das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erwerben zu wollen und leistete den ge¬ setzlich vorgeschriebenen Eid, daß er seine Unterthanenschaft und Zugehörigkeit zur Republik Schweiz abschwöre und auf alle diesbezüglichen Rechte auf immerdar verzichte. Vor Ablauf der für die definitive Einbürgerung in den Vereinigten Staaten bestehenden Frist verstarb indeß Georg Niggli unter Hinter¬ lassung seiner Wittwe und dreier minderjähriger Kinder, Anna, Johann und Margaretha Niggli. Den letztern wurde von der zuständigen amerikanischen Behörde ein Vormund in der Per¬ son des H. Ludwig in Perry County, bestellt. Am 28. No¬ vember 1881 erklärten sowohl der Vormund der Kinder Niggli als deren Mutter (welch letztere inzwischen zu einer zweiten Ehe geschritten war) vor dem Gerichte in Tell City, daß sie für die Kinder Niggli auf das schweizerische Bürgerrecht Ver¬ zicht leisten. Gestützt auf diese Erklärung, sowie auf eine Be¬ scheinigung des amerikanischen Konsuls in Basel, daß die Kinder Niggli nach der amerikanischen Gesetzgebung vollberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten seien, suchte H. Ludwig als Vor¬ mund der Kinder Niggli in Gemeinschaft mit der Mutter der¬ selben bei der Vormundschaftsbehörde von Schiers um Heraus¬ gabe des von Georg Niggli in seiner Heimat zurückgelassenen und dort für dessen Kinder vormundschaftlich verwalteten Ver¬ mögens, im Betrage von circa 6400 Fr., nach, und richteten dieselben in der Folge an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬ bünden das gleiche Gesuch verbunden mit dem Begehren um Entlassung der Kinder Niggli aus dem Schweizerbürgerrecht. Nach verschiedenen Verhandlungen wurden diese Begehren de¬ finitiv abgewiesen und zwar vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden durch Schlußnahme vom 15. April 1884, mit der Begründung, es könne für Minorenne nur ihr leiblicher ehe¬ licher Vater, nicht aber ein obrigkeitlich geordneter Vormund auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten. B. Mit Rekursschrift vom 11. Juni 1884 stellt Advokat Dr. F. Brügger in Chur, „für die Kinder Niggli und bezie¬

hungsweise für deren „Kuratel“ beim Bundesgericht die An¬ träge das Bundesgericht wolle entscheiden: Der von den be¬ nannten am 12. April 1884 dem Kleinen Rathe von Grau¬ bünden eingereichte Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht sei zulässig und auf Grund desselben sei daher die Kantonsregie¬ rung von Graubünden gehalten, die Entlassung der Petenten aus dem Kantons= und Gemeindebürgerrechte auszusprechen und die Aushingabe des Vermögens der Kinder Niggli an die gesetzlichen Vertreter derselben in Amerika zu gestatten, bezie¬ hungsweise zu verfügen. Im fernern beantragt er, der Kanton Graubünden sei zu einer Kostenentschädigung von 150 Fr. an die Rekurrenten zu verurtheilen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Die Kinder Niggli haben ein ge¬ setzliches Recht auf Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte, denn die Bedingungen des Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe seien erfüllt; die Kinder Niggli besitzen kein Do¬ mizil mehr in der Schweiz und haben das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben. Dieselben seien im fernern zwar allerdings noch minderjährig, allein für sie habe ihr, nach ame¬ rikanischen Gesetzen hiezu befugter, Vormund (neben ihrer Mutter) den Verzicht erklärt und dies sei nach Art. 6 litt. b des citirten Bundesgesetzes genügend. Denn nach der angeführten Gesetzes¬ bestimmung sei die Frage der Handlungsfähigkeit des Verzich¬ tenden nach dem Gesetze des Landes, in welchem er wohne, zu beurtheilen; demnach sei auch dafür, ob und inwieweit die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen durch seinen Vormund ergänzt werden könne, das Gesetz des Wohnortes ent¬ scheidend. Die Anschauung der Regierung des Kantons Grau¬ bünden, daß für minderjährige nur ihr leiblicher ehelicher Vater den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht erklären könne, sei im Bundesgesetze nirgends ausdrücklich ausgesprochen; dieselbe widerspreche der Natur der Sache und den Grundsätzen des kan¬ tonalen Vormundschaftsgesetzes, wonach der Vormund die Stelle des Vaters vertrete. Für das Interesse der Minderjährigen sei durch Art. 9 des Bundesgesetzes hinlänglich gesorgt. Uebrigens habe ja im vorliegenden Falle auch der leibliche eheliche Vater der Kinder Niggli den Verzicht auf sein Schweizerbürgerrecht ausdrücklich erklärt. C. Die Vormundschaftsbehörde von Schiers beantragt unter ausführlicher Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse des Falles: 1. Es sei der Beschwerdeführer mit seiner Rekursbe¬ schwerde in ihrem ganzen Umfange unter Kostenfolge abzuwei¬ sen. 2. Sei der kleinräthliche Entscheid vom 15. April 1884 aufrecht zu erhalten und die Vormundschaftsbehörde des Kreises Schiers anzuweisen, das hierseitige Vermögen der Kinder des verstorbenen Georg Niggli vormundschaftlich zu verwalten und erst nach erhaltener Volljährigkeit derselben solches auf Ver¬ langen aushinzugeben. 3. Habe der Beschwerdeführer der Vor¬ mundschaftsbehörde Schiers an diesfalls ergangene Amtsspesen 20 Fr. zu vergüten. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden hat auf Erstattung einer besondern Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Vater der Rekurrenten ist die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte niemals ertheilt worden, wie er denn auch um dieselbe weder nachgesucht hat, noch nachsuchen konnte, da seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten gar nicht perfekt geworden ist. Die eidliche, zum Zwecke des Erwerbes des Bürgerrechtes der Vereinigten Staaten abgegebene Erklärung desselben, daß er auf sein schweizerisches Bürger¬ recht verzichten wolle, ist für die vorliegende Frage gänzlich un¬ erheblich, da durch diese Erklärung als einen einseitigen Akt die schweizerische Staatsangehörigkeit des Georg Niggli nicht auf¬ gehoben werden konnte.

2. Da die Kinder Niggli unbestrittenermaßen sowohl nach dem Gesetze ihrer Heimat als nach demjenigen ihres amerika¬ nischen Wohnortes minderjährig und also nicht handlungsfähig sind, so muß sich fragen, ob nach dem Bundesgesetze vom 3. Juni 1876 für Handlungsunfähige ihr Vormund oder die Vormund¬ schaftsbehörde auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten und die Entlassung derselben aus dem bisherigen Staatsverbande verlangen könne. Dies ist zu verneinen: Art. 6 litt. b des Ge¬ setzes gesteht die Befugniß zum Verzicht auf das schweizerische

Bürgerrecht ausdrücklich nur demjenigen zu, welcher nach dem Gesetze seines Wohnortes handlungsfähig ist. Daß hier eine Stellvertretung zulässig sei, beziehungsweise daß die mangelnde Handlungsfähigkeit des Verzichtenden durch Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ergänzt werden könne, ist im Gesetze nicht ausgesprochen und versteht sich keineswegs von selbst. Denn beim Verzichte auf das Staatsbürgerrecht handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft des Privatrechtes, sondern um ein solches des öffentlichen Rechtes, speziell um einen Verzicht auf Status¬ rechte. Bei der höchst persönlichen Bedeutung einer solchen Aen¬ derung der Statusverhältnisse aber ist, sofern das Gesetz eine Stellvertretung durch den Vormund oder die Vormundschafts¬ behörde nicht ausdrücklich vorsieht, anzunehmen, daß dieselbe unzulässig sei, und somit auf das Bürgerrecht nur durch eige¬ nen Entschluß und Erklärung einer handlungsfähigen Person verzichtet werden könne. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, folgt auch aus den Bestimmungen der Art. 8 und 9 desselben. Indem nämlich diese Gesetzesbestimmungen vorschreiben, daß der Verzicht des Familienvaters in der Regel auch für seine in gemeinsamem Haushalt mit ihm lebenden minderjährigen Kinder (wie auch für die Ehefrau) wirke, behalten sie gleich¬ zeitig den letztern das Recht vor, binnen bestimmter Frist die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht zu verlangen. Der Verlust der schweizerischen Nationalität, wie er durch den Verzicht des Familienvaters für seine minderjährigen Kinder herbeigeführt wird, ist also kein unwiderbringlicher und schlecht¬ hin definitiver. Eine ähnliche Vorschrift nun hätte der Gesetz¬ geber gewiß auch zu Gunsten derjenigen Minderjährigen auf¬ gestellt, welche das schweizerische Bürgerrecht durch Verzicht Seitens der Vormundschaftsbehörden verloren haben, wenn er einen solchen Verzicht überhaupt als statthaft erachtet hätte. Aus dem Fehlen einer einschlägigen Bestimmung darf daher auf die Unzuläßigkeit eines Verzichtes durch die Vormundschafts¬ behörden geschlossen werden.

3. Ist somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde ab¬ zuweisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob über¬ haupt der Erwerb des Bürgerrechtes der Vereinigten Staaten durch die Kinder Niggli hinlänglich dargethan sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.