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77. Entscheid vom 26. Dezember 1884 in Sachen Manogg. A. Max Manogg von Reithasbach, Großherzogthums Baden, ist seit Jahren im Gasthof zum Hecht in St. Gallen als Omnibusführer angestellt; durch Urtheil des Bezirksgerichtes Tablat vom 27. Dezember 1881 wurde er von seiner Ehefrau Elisabeth geb. Hürlimann auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden. In den Entscheidungsgründen dieses rechtskräftig gewordenen Urtheils ist bemerkt, daß „das Gericht an der Hand von Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe und an der Hand der Rechtsbelehrung des Amtsge¬ richtes Stockach vom 15. November 1881 als zur Scheidung kompetent erscheine. Nach Ablauf der Temporalscheidungsfrist wollte Max Manogg seine Klage auf gänzliche Scheidung er¬ neuern; gemäß Art. 1 i. f. des kantonalen Gesetzes über das
Verfahren in Ehestreitsachen suchte er bei dem Regierungs¬ rathe des Kantons St. Gallen darum nach, dieser möchte das Vermittleramt St. Gallen zu Anhandnahme der Ehescheidungs¬ klage resp. zur Anordnung des Vermittlungsvorstandes veran¬ lassen. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sprach sich durch Beschluß vom 11. Juli 1884 dahin aus, es könne diesem Gesuche zu Zeit nicht entsprochen werden, weil Max Manogg den ihm gemäß Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe obliegenden Nachweis, daß sein Heimatstaat das schweizerische Scheidungsurtheil anerkennen werde, nicht erbracht habe und hielt hieran auch gegenüber einem zweiten Gesuche des Max Manogg durch Beschluß vom 8. August 1884 fest. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 8. August 1884 ergriff Max Manogg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren: Der Regierungsraths¬ beschluß vom 8. August laufenden Jahres sei aufzuheben und der Tit. Regierungsrath sei anzuweisen, das Vermittleramt St. Gallen zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage des Re¬ kurrenten zu verhalten. Die Gründe, welche er zu Unter¬ stützung seiner Beschwerde anführt, sind im wesentlichen folgende: Im Jahre 1881 habe er einen vom zuständigen Gerichte als genügend erfundenen Ausweis dafür erbracht, daß sein Heimat¬ staat das schweizerische Ehescheidungsurtheil anerkennen werde. Schon dieser Umstand für sich allein genüge, um den Rekurs als begründet erscheinen zu lassen. Zweimal brauche er den fraglichen Nachweis nicht zu erbringen, zumal da die Schei¬ dungsklage, welche er anhängig machen wolle, nicht eine neue Klage sei, sondern blos die Wiederaufnahme und Fortsetzung des frühern, durch das Temporalscheidungsurtheil vom 27. Dezember 1881 vorläufig beendigten, Verfahrens bezwecke. Deshalb könne auch nicht in Betracht kommen, daß er bedauer¬ licherweise nicht mehr im Stande sei, die früher vorgelegte Erklärung des Amtsgerichtes Stockach vom 15. November 1881 zu produziren, weil dieses Aktenstück mit der gesammten Ehe¬ scheidungsprozedur ohne Verschulden des Rekurrenten verloren gegangen sei. Er habe übrigens auch eine neue Anerkennungsur¬ kunde vorgelegt, nämlich ein Reskript des großherzoglich badischen Ministeriums der Justiz, des Kultus und des Unterrichts vom
30. Juni 1884, welche im wesentlichen besagt: Die Gesetz¬ gebung des Großherzogthums Baden enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, welche gestatte, schlechthin zu erklären, daß das von einem schweizerischen Gerichte im vorliegenden Falle erlassene Scheidungsurtheil im Großherzogthum Baden werde vollstreckt werden. Für die Bedeutung und Wirkung ausländischer Urtheile im Großherzogthum Baden seien vielmehr lediglich die Be¬ stimmungen der §§ 660 und 661 der Reichscivilprozeßordnung maßgebend, aus welchen die nähern Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Erlasse des Vollstreckungsurtheils und über die Gründe der Verweigerung desselben zu ersehen seien; hinsicht¬ lich der Zuständigkeit des schweizerischen Gerichtes sei aus §§ 568 und 13 der Reichscivilprozeßordnung zu entnehmen, daß diese Zuständigkeit dann begründet sei, wenn der Ehemann seinen Wohnsitz im Sinne des Satzes 102 des badischen Landrechtes in dem Sprengel desselben habe. Aus diesem Reskripte ergebe sich, führt der Rekurrent aus, zur Evidenz, daß das schweize¬ rische Scheidungsurtheil in Baden werde vollstreckt werden, denn Rekurrent habe seinen Wohnsitz schon seit Jahren in der Stadt St. Gallen. Demnach verletze der angefochtene Regie¬ rungsbeschluß den Art. 56 des Civilstands= und Ehegesetzes. Derselbe enthalte aber auch eine Rechtsverweigerung und eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze, da dem Rekurrenten der Zugang zum Richter verweigert werde, sowie eine Ver¬ letzung des Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungs¬ vertrages. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen erklärt, daß er auf eine Vernehmlassung auf diese Beschwerde verzichte, weil „er der höhern Entscheidung gerne Folge geben werde; dagegen legt er eine von ihm am 14. Juli 1884 an den schweizerischen Bundesrath gerichtete Zuschrift vor, in welcher er sich (speziell veranlaßt durch den Scheidungsfall der Ehe¬ leute Manogg) über die Schwierigkeiten, zu welchen die Be¬ stimmung des Art. 56 des Bundesgesetzes über Civistand und Ehe, namentlich mit Bezug auf Angehörige des deutschen Reichs, Veranlassung gebe, ausspricht und den Bundesrath um
Mittheilung seiner Ansicht ersucht. Hervorzuheben ist, daß ir diesem Schreiben der Regierungsrath unter anderm ausführt, daß nach Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung Urtheile außerkantonaler resp. ausländischer Gerichte gleich denjenigen der Gerichte des eigenen Kantons vollzogen werden, insofern das Gegenrecht durch Zusicherung der auswärtigen Staatsbehörde dargethan sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Daß von dem Bezirksgerichte Tablatt in dem frühern durch das Temporalscheidungsurtheil vom 27. Dezember 1881 beendigten Scheidungsprozesse der Eheleute Manogg der in Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte Nachweis als erbracht erachtet wurde, befreit den Rekurrenten nicht von der Verpflichtung, diesen Nachweis für den von ihm neu angestrengten Scheidungsprozeß von neuem zu erbringen. Denn durch die erneute Scheidungsklage des Rekurrenten ist keineswegs blos das frühere Verfahren wieder aufgenommen, sondern ein neuer Prozeß anhängig gemacht worden, auf welchen die frühere Entscheidung des Bezirksgerichtes Tablatt sich nicht bezieht. (S. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Zell¬ weger, Amtliche Sammlung IX, S. 458 u. ff.
2. Fragt sich nun, ob Rekurrent den ihm obliegenden Nach¬ weis, daß ein von dem schweizerischen Gerichte gefälltes Schei¬ dungsurtheil in seinem (des Rekurrenten) Heimatstaate, dem Großherzogthum Baden, anerkannt und vollstreckt würde, ein¬ wandsfrei erbracht habe, so ist dies zu verneinen. Die seiner Zeit dem Bezirksgerichte Tablatt vorgelegte sogenannte Rechts¬ belehrung des Amtsgerichtes Stockach vom 15. November 1881 hat vom Rekurrenten nicht mehr produzirt werden können, und es darf daher, da deren Inhalt vom Gerichte nicht geprüft werden kann, auf dieselbe kein Gewicht gelegt werden. Das Reskript des großherzoglich badischen Ministeriums der Justiz, des Kul¬ tus und des Unterrichts vom 20. Juni 1884 dagegen enthält eine bestimmte Zusicherung, daß das Urtheil im Großherzog¬ thum Baden vollstreckt werden würde, nicht, sondern verweist lediglich auf die für Vollstreckung ausländischer Urtheile im deutschen Reiche maßgebenden Bestimmungen der deutschen Reichscivilprozeßordnung (die §§ 660 und 661 derselben) mit dem Bemerken, daß die Zuständigkeit des schweizerischen Ge¬ richtes im Sinne des § 661 Ziffer 3 gemäß §§ 568 und 13 der Civilprozeßordnung dann begründet sei, wenn der Ehemann seinen Wohnsitz im Sinne des Satzes 102 des badischen Landrechts in dem Sprengel desselben habe. Nun ist aller¬ dings richtig, daß nach §§ 660 und 661 der deutschen Reichs¬ civilprozeßordnung ausländische Urtheile im deutschen Reiche ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung vollstreckt werden, wenn, nach dem Entscheide des um Erlaß des Vollstreckungsurtheils angegangenen deutschen Gerichts, die in § 661 Ziffer 1—5 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also wenn das urtheilende ausländische Gericht nach den Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung zuständig war und wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Allein es steht nun nicht hinlänglich fest, daß in concreto die Gerichte des Heimatstaates des Rekur¬ renten die Voraussetzungen des Art. 661 der deutschen Civilproze߬ ordnung als erfüllt erachten würden und müßten und demnach die Vollstreckung des schweizerischen Urtheils ohne weiteres be¬ willigen würden. Zwar wird wohl angesichts der Bestimmung des Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung und der sachbezüglichen Erklärung des Regierungsrathes von St. Gallen angenommen werden dürfen, daß im Kanton St. Gallen die Gegenseitigkeit rücksichtlich der Vollstreckung deutscher Urtheile verbürgt sei. Dagegen steht nicht absolut fest, daß die badischen Gerichte die Kompetenz des schweizerischen Richters nach Mit¬ gabe der deutschen Gesetzgebung als gegeben anerkennen müßten. Allerdings ist nach deutschem Rechte in Ehescheidungssachen der Richter desjenigen Ortes, wo der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das heißt in der Regel derjenige seines Domizils, ausschließlich zuständig. Allein es ist nun zu bemerken, daß das deutsche um Erlaß des Vollstreckungsurtheils für ein ausländisches Urtheil angegangene Gericht befugt ist zu prüfen, nicht nur „ob der auswärtige Richter die richtigen, dem deutschen Rechte entsprechenden Grundsätze über Zuständigkeit angewendet habe, sondern auch, ob die Thatsachen, auf welche diese Grundsätze angewendet werden, die Zuständigkeit des aus¬
wärtigen Gerichtes zu begründen vermögen und erwiesen seien“ (s. Seuffert, Kommentar 2. Auflage S. 791 u. f.); das deutsche Vollstreckungsgericht hat also in Ehesachen auch zu prüfen, ob nach Maßgabe der Thatsachen des Einzelfalles und nach den Grundsätzen des deutschen Rechtes (in casu des badischen Land¬ rechtes) der Ehemann sein Domizil im Sprengel des urtheilenden schweizerischen Gerichtes oder doch im Gebiete der Schweiz gehabt habe. Gelangt es zu Verneinung dieser Frage, so hat es die Vollstreckung des schweizerischen Urtheils zu verweigern. Bei dieser Sachlage kann aber nicht als hinlänglich festgestellt er¬ achtet werden, daß ein in casu vom st. gallischen Richter er¬ lassenes Ehescheidungsurtheil in Deutschland vollstreckt und aner¬ kannt würde, da es ja wohl möglich ist, daß der badische Richter die bekanntlich in mehreren Beziehungen schwierige und zweifel¬ hafte Frage des Domizils anders als der schweizerische beurtheile.
3. Verstößt somit die angefochtene Entscheidung des Regie¬ rungsrathes des Kantons St. Gallen nicht gegen Art. 56 des Civilstands= und Ehegesetzes, so ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Denn von einer, vom Rekurrenten des weitern be¬ haupteten, Verletzung des Art. 1 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages oder von einer Rechtsverweigerung kann selbstverständlich keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.