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69. Entscheid vom 1. November 1884 in Sachen Brunner. A. Franz Josef Brunner in Ballwil, Kantons Luzern, hatte von Laurenz Villiger in Fenkrieden, Kantons Aargau, im Oktober und November 1882 verschiedenes Baumaterial und einen Pflug um die Summe von 120 Fr. gekauft. Nach¬ dem am 3. Dezember 1883 das Bezirksgericht Muri über den Laurenz Villiger den Geltstag erkannt hatte, wurde gegen den Geltstager eine strafrechtliche Untersuchung wegen Unterschlagung und Verschleppung von Fahrhabegegenstände u. s. w. eingeleitet; im Laufe dieser Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Januar 1884 unter anderm: Alle diejenigen, welche widerrechtlicherweise aus dem Vermögen „des Laurenz Villiger unmittelbar vor Ausbruch des Konkurses „Deckung erhalten haben, seien zum Rückersatze desselben an
„die Konkursmasse in entsprechendem Gegenwerthe zu verhalten.“ Nach Erledigung der Straffache erließ die Gantabordnung Muri am 7. April 1884, gestützt auf den erwähnten Beschluß der Staatsanwaltschaft, den Entscheid: Franz Brunner sei pflichtig, für die vom Geltstager Laurenz Villiger kurz vor Ausbruch des Geltstages erhaltenen Fahrhabegegenstände die ergangene Kaufsumme von 120 Fr. in die Villigersche Geltstagsmasse einzuwerfen, wogegen ihm von Amteswegen quästionirliche Kaufsumme als Forderung in der V. Gläubigerklasse einge¬ schrieben werde. Durch Schreiben an den Geltstagsabgeordneten von Muri protestirte Franz Joseph Brunner gegen diesen Ent¬ scheid, indem er unter anderm bemerkte: „wenn von ihm etwas „verlangt werden wolle, so sei sein Gerichtsstand in Ballwil.“ Das Bezirksgericht Muri bestätigte indeß durch Entscheid vom
26. Mai 1884 die Verfügung des Geltstagsabgeordneten. B. Mit Rekursschrift vom 23. Juli dieses Jahres stellte daraufhin Franz Joseph Brunner beim Bundesgerichte die Anträge: das Bundesgericht wolle erkennen:
1. Der Geltstagsabgeordnete am Geltstage des Laurenz Villiger in Fenkrieden wie das Bezirksgericht Muri sei nicht kompetent, in benannter Forderungsstreitsache gegen den Rekur¬ renten zu urtheilen und die Erkenntnisse vom 7. April und 26./30. Mai abhin feien aufgehoben.
2. Trage der Rekursbeklagte die Kosten; indem er sich tr Begründung auf Art. 59 der Bundesverfassung beruft, mit dem Bemerken, er sei im Kanton Luzern fest niederge¬ lassen und aufrechtstehend; es handle sich zweifellos um eine persönliche Ansprache und er habe den aargauischen Gerichts¬ stand niemals anerkannt. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Bezirksgericht Muri: die gantrichterliche Verfügung vom 7, April und das gerichtliche Urtheil vom 26. Mai 1884 qualifi¬ ziren sich als Fortsetzung und Erledigung der durch die staats¬ anwaltliche Verfügung vom 23. Januar 1884 eingeleiteten Untersuchung und gehören daher in den Bereich des Zuchtpoli¬ zeigesetzes. Dieses aber statuire das forum delicti commissi und es sei daher, da der rechtswidrige Kauf zwischen dem Rekurrenten und dem Geltstager Villiger im Bezirk Muri abgeschlossen worden sei, der aargauische Gerichtsstand begründet; daß gegen den Rekurrenten ein Strafantrag nicht gestattet worden sei, ändere hieran nichts, denn im Sinn und Geist des Zuchtpoli¬ zeigesetzes sowie gemäß konstanter Gerichtspraxis müsse die Aufhebung des Kaufvertrages im Zuchtpolizeiverfahren und nicht auf dem Civilwege erfolgen. Demnach werde beantragt: das Bundesgericht wolle den von Franz Joseph Brunner ein¬ gereichten Rekurs als einen unbegründeten abweisen unter Kosten¬ folge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Eine Anerkennung des aargauischen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten hat ohne allen Zweifel nicht stattgefunden, da Rekurrent in seiner Zuschrift an den Geltstagsabgeordneten von Muri gegen die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte irgendwelche andere sich unzweideutig verwahrt hat und Handlung desselben, aus welcher auf eine Anerkennung des aargauischen Forums geschlossen werden könnte, nicht vorliegt.
2. Da Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend und im Kanton Luzern fest niedergelassen ist, so erscheint der Rekurs gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung als begründet, denn es handelt sich unzweifelhaft dem Rekurrenten gegenüber um eine persönliche Klage (eine actio Paulliana), mit welcher er an seinem Wohnort gesucht werden muß. Allerdings schließt Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht aus, daß Civilklagen aus strafbaren Handlungen im Strafverfahren adhäsionsweise beim Richter des Begehungsortes des Deliktes geltend gemacht werden. Allein dieser Fall liegt hier gar nicht vor, da gegen den Rekurrenten nicht aus einer strafbaren Handlung geklagt wird, vielmehr eine Strafklage gegen ihn nicht erhoben worden und noch viel weniger natürlich eine strafrechtliche Verurtheilung erfolgt ist. Die Gesetzgebung und Gerichtspraxis des Kantons Aargau dagegen, auf welche sich das Bezirksgericht beruft, kann selbstverständlich nur für das Gebiet dieses Kantons, nicht aber, soweit sie mit Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung im Widerspruch steht, für interkantonale Verhältnisse zur Anwendung kommen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mithin die Erkenntnisse des Geltstagsabgeordneten und des Bezirksgerichtes von Muri vom 7. April und 24. Mai 1884 aufgehoben. folge.