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68. Entscheid vom 1. November 1884 in Sachen Ackermann. A. Franz Ackermann, gebürtig von Buochs, Kantons Nid¬ walden, welcher dort unter Vormundschaft stand, erwarb im Jahre 1880 das Bürgerrecht der zugerschen Gemeinde Cham und des Kantons Zug. Dagegen wurde ihm die von ihm nach¬ gesuchte Entlassung aus dem nidwaldenschen Landrechte vom Regierungsrathe des Kantons Nidwalden verweigert und ein hiegegen vom Bürgerrathe Cham im eigenen Namen und Na¬ mens des Franz Ackermann ergriffener Rekurs vom Bundes¬ gerichte durch Entscheidung vom 24. Februar 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 74 u. ff.; vergleiche auch die weitere in der gleichen Sache ergangene Entscheidung vom 29. Dezember 1882, ibidem S. 855 u. f.) abgewiesen. Im Jahre 1882 stedelte Franz Ackermann nichtsdestoweniger, ohne Bewilligung der nidwaldenschen Vormundschaftsbehörde, von seinem bisheri¬ gen Wohnorte Stans nach dem Kanton Zug über, wo er in seiner neuen Bürgergemeinde Cham Wohnsitz genommen hat; sein Vermögen verblieb in Nidwalden unter vormundschaftlicher Verwaltung und es wurde dessen Herausgabe von den nid¬ waldenschen Behörden verweigert. B. Gestützt darauf, daß er an seinem Wohnorte in Cham in das Kantons= und Gemeindesteuerregister eingetragen und somit dort steuerpflichtig sei, stellte Franz Ackermann am 3. Mai 1884 beim Regierungsrathe des Kantons Nidwalden das Be¬ gehren, dieser möchte erklären, er (Franz Ackermann) sei im Kanton Nidwalden nicht steuerpflichtig. Laut Schreiben der Staatskanzlei vom 15./16. Mai 1884 wies der Regierungs¬ rath dieses Begehren ab. C. Mit Rekursschrift vom 13. Juli 1884 stellt nunmehr Franz Ackermann beim Bundesgericht das Begehren: Es wolle das Bundesgericht erkennen:
1. Es sei Rekurrent nicht pflichtig, irgend welche Landes¬ Gemeinde= oder Armensteuer in dem Kanton Nidwalden zu ent¬ richten, noch seien dortige Behörden berechtigt, aus seinem zur
Zeit dort liegenden Vermögen irgendwelche Abgaben zu be¬ ziehen.
2. Es seien ihm diejenigen Steuerbeträge zurückzuerstatten, welche während der Zeit seines Aufenthaltes im Kanton Zug aus seinem in Nidwalden zurückbehaltenen Vermögen entnommen wurden. Eventuell:
3. Sei Rekurrent nicht pflichtig, im Kanton Zug irgend welche Kantons= oder Gemeindesteuern zu bezahlen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Voraussetzungen einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung seien ohne Zweifel gegeben, da Rekurrent für sein (bewegliches), in Nidwalden unter vormundschaftlicher Verwaltung sich befindendes, Vermögen sowohl im Kanton Nidwalden als im Kanton Zug als steuer¬ pflichtig behandelt werde. Es müsse sich demnach fragen, welchem der beiden Kantone das Recht zur Besteuerung dieses Vermö¬ gens zustehe. In grundsätzlicher Beziehung habe die bundes¬ rechtliche Praxis festgestellt, daß das Vermögen Bevormundeter nicht da zu versteuern sei, wo die vormundschaftliche Verwal¬ tung geführt werde, sondern am Wohnorte des Bevormundeten. Demnach sei der Kanton Zug in casu zur Erhebung der Steuer berechtigt. Der Kanton Nidwalden werde sich allerdings auf den andern von der bundesrechtlichen Praxis ebenfalls fest¬ gestellten Satz berufen, daß ein Bevormundeter seinen Wohnsitz mit rechtlicher Wirkung nur unter Zustimmung der Vormund¬ schaftsbehörde ändern könne und daß demnach Rekurrent, da er ohne Zustimmung der nidwaldenschen Vormundschaftsbehörde, ja, wider deren Willen, nach dem Kanton Zug übergesiedelt sei, sein rechtliches Domizil in Nidwalden beibehalten habe. Allein dem gegenüber sei zu bemerken, daß Rekurrent keinenfalls blos nidwaldenscher, sondern jedenfalls auch zugerscher Staats= und Gemeindebürger sei und als solcher, da er im Kanton Zug nicht bevogtet sei, sein Domizil frei habe wählen können. Das wirkliche Domizil in Zug müsse unter diesen Umständen ge¬ genüber dem blos fingirten Wohnsitze in Nidwalden prävaliren. Zum mindesten müßte, wenn man beide Wohnsitze als völlig gleichwerthig annehmen wollte, die Steuer zwischen den beiden Kantonen hälftig getheilt werden. Uebrigens sei in den bereits anläßlich der frühern Beschwerden des Franz Ackermann und der Gemeinde Cham dem Bundesgerichte eingereichten Rechts¬ schriften hinlänglich dargethan worden, daß Rekurrent nur im Kanton Zug Bürger sei, d. h. auf sein nidwaldensches Land¬ recht gültig verzichtet habe. Demnach sei das erste Rekursbe¬ gehren begründet. Das zweite Begehren erscheine lediglich als eine Konsequenz des ersten. Sollte das Bundesgericht finden, das Recht, das Vermögen des Rekurrenten zu besteuern, stehe dem Kanton Nidwalden zu, so hätte dann zweifellos der Kan¬ ton Zug sich der Besteuerung dieses Vermögens zu enthalten und es wäre das eventuelle Begehren der Rekursschrift begründet. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Nidwalden: Es wolle das Bundesgericht den Rekurs Ackermann als unbegründet abweisen, indem er ausführt: Rekurrrent sei als Bürger von Nidwalden dort unter Vormundschaft gestellt worden und könne vom Kan¬ ton Nidwalden kraft seiner Souveränetät unter Vormundschaft behalten werden. Denn er (Rekurrent) sei gegenwärtig noch Bürger von Nidwalden. Dies sei durch ein rechtskräftig ge¬ wordenes Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden vom 2. Oktober 1883 festgestellt und auch durch die frühern Entscheidungen des Bundesgerichtes anerkannt worden. Dem¬ nach habe aber Rekurrent auch gegenwärtig noch sein rechtliches Domizil in Nidwalden, da, wie Rekurrent selbst anerkenne, ein Bevormundeter seinen Wohnsitz ohne Zustimmung der Vor¬ mundschaftsbehörde nicht verlegen könne. Damit aber sei der Rekurs zu Gunsten Nidwaldens entschieden, möge es sich mit der Gültigkeit des zugerschen Bürgerrechtes des Rekurrenten wie immer verhalten. Unstatthaft sei jedenfalls, wie das Bundes¬ gericht schon mehrfach anerkannt habe, die Rückforderung be¬ reits bezahlter Steuerbeträge im Wege des staatsrechtlichen Rekurses. E. Der Regierungsrath des Kantons Zug, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Rekurrenten an, dem er noch besonders betont, daß die Einbürgerung des Re¬
kurrenten im Kanton Zug in durchaus ordnungsmäßiger Weise erfolgt sei und in ihrer Gültigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Unter allen Umständen könne das Recht des Kantons Zug zur Besteuerung des im Kanton wohnhaften und dort verbürgerten Rekurrenten nicht bestritten werden und der Regierungsrath müsse sich daher dem eventuellen Rechtsbegehren der Rekursschrift widersetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung sind ohne Zweifel gegeben, da ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit zweier Kantone rücksichtlich des näm¬ lichen Steuer=Subjektes und Objektes vorliegt; es muß sich also fragen, welchem der beiden Kantone nach bundesrechtlichen Grundsätzen das Recht zur Besteuerung zustehe.
2. Das bewegliche Vermögen nun, — und nur solches steht hier in Frage, — ist nach feststehendem bundesrechtlichem Grund¬ satze nicht an demjenigen Orte, wo es liegt oder verwaltet wird, sondern am Wohnorte des Eigenthümers zu versteuern, und zwar auch dann wenn letzterer unter Vormundschaft steht. Die Entscheidung hängt daher davon ab, wo Rekurrent seinen Wohnsitz hat. In dieser Beziehung steht fest, daß Rekurrent schon seit längerer Zeit thatsächlich im Kanton Zug wohnt. Die nid¬ waldenschen Behörden bestreiten nun allerdings, daß Rekurrent, weil im Kanton Nidwalden unter Vormundschaft stehend, ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde mit rechtlicher Wirkung im Kanton Zug habe Domizil erwerben können. Dem wäre auch vollkommen beizupflichten, wenn Rekurrent nur Angehöri¬ ger des Kantons Nidwalden wäre. Allein Rekurrent ist eben nicht nur im Kanton Nidwalden sondern auch im Kanton Zug verbürgert, da er das dortige Bürgerrecht unzweifelhaft in voll¬ kommen ordnungsmäßiger Weise, auf Grund der ihm von den nidwaldenschen Behörden selbst gelieferten Ausweise erworben hat. Demnach hat aber Rekurrent nach zugerschem Rechte un¬ zweifelhaft im Kanton Zug vollgültig Domizil erworben, und es muß dieses dem thatsächlichen Wohnorte entsprechende Do¬ mizil als für die Frage der Steuerberechtigung maßgebend an¬ erkannt werden. 453
3. Ist somit der Rekurs prinzipiell begründet zu erklären, so ist dagegen auf das Begehren um Rückerstattung der im Kanton Nidwalden bereits bezahlten Steuerbeträge gemäß der festste¬ henden Praxis des Bundesgerichtes (s. z. B. Amtliche Samm¬ lung IX,S. 16 u. f.) nicht einzutreten, es muß vielmehr dem Rekurrenten überlassen bleiben, seine diesbezüglichen Rechte in gutfindender Weise bei den kantonalen Behörden geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Rekurrenten wird das erste Rechtsbegehren seiner Re¬ kursschrift zugesprochen; dagegen wird auf das zweite Rechts¬ begehren derselben nicht eingetreten.