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10_I_443

BGE 10 I 443

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Entscheid vom 5. Dezember 1884 in Sachen Dölli. A. Der am 16. Dezember 1883 an seinem Wohnorte in Wollishofen, Kantons Zürich, verstorbene Johann Konrad Dölli, von Uttweil, Kantons Thurgau, hinterließ als Erben seine vier Geschwister. Das über seinen Nachlaß aufgenommene vormundschaftliche Inventar erzeigt an Fr. 125,336 65 Aktiven .. Fr. 66,954 18 an Passiven somit reines Vermögen.. Fr. 58,382 47 Gestützt auf dieses Inventar wurden die Erben Dölli von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit einer Erbschaftssteuer von 1276 Fr. für einen steuerpflichtigen Nachlaß von 58,000 Fr. belegt. Unter den Aktiven figurirt im Inventar unter anderm: der Betrag von 25,500 Fr. als Hälfte des Assekuranzwerthes des dem Erblasser gemeinsam mit Gustav Dölli gehörigen Wohnhauses Nr. 8 an der Stolgasse in Basel, während unter den Passiven der Betrag von 28,030 Fr. 97 Cts. als Hälfte der auf dieser Liegenschaft haftenden Hypothekarschulden auf¬ genommen ist.

B. Die Erben Dölli wurden nun aber auch vom Finanzde¬ partement des Kantons Baselstadt mit einer Erbschaftssteuer ir die in Basel gelegene Liegenschaft, das heißt die dem Erb¬ lasser gehörige Hälfte derselben, belegt und zwar wurde die Erbschaftssteuer von einem Betrage von 30,000 Fr. als der Hälfte des Verkehrswerthes der Liegenschaft, ohne Abzug der Hypothe¬ karschulden, berechnet und demnach auf 1200 Fr. festgesetzt. Ein gegen diese Steueranlage an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt ergriffener Rekurs wurde durch Entscheidung vom 21. Juni 1884 abgewiesen, in Erwägung: „1. daß gemäß § 19 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 31. „Mai 1880 der Anfall von Liegenschaften, die in hiesigem „Kanton gelegen sind, der Steuer unterworfen ist, auch wenn „der Erblasser seinen Wohnsitz nicht im Kanton gehabt hat. „2. Daß Schulden, welche auf hierseits gelegenen Liegenschaften „haften, nur in Abzug gebracht werden, wenn und soweit von „den Erben nachgewiesen wird, daß die Schulden nicht durch „anderweitiges in oder außer dem Kanton befindliches Vermögen „gedeckt sind." (§ 19 litt. a, 1.) C. Mit Eingabe vom 10. Juli 1884 wandten sich hierauf die Erben Dölli beschwerend an das Bundesgericht; sie stellen die Anträge, das Bundesgericht wolle erkennen:

1. Die Regierung von Baselstadt sei überall nicht berechtigt, von dem Nachlaß des verstorbenen Johann Konrad Dölli eine Erbschaftssteuer zu beziehen. II. Eventuell: die Kantone Zürich und Baselstadt seien nicht berechtigt, zusammen einen größern Betrag als das reine Nach¬ laßvermögen des genannten Johann Konrad Dölli der Erb¬ schaftsbesteuerung zu unterwerfen und zwar sei Baselstadt berech¬ tigt, die dort gelegene Liegenschaft nur in dem Maße zur Erbschaftssteuer herbeizuziehen, soweit (gemäß Ausführung in Ziffer 8) in dieser Liegenschaft reines Nachlaßvermögen sich darstelle, eventuell habe der Kanton Zürich von dem von ihm zur Erbschaftssteuer herangezogenen Vermögen einen weitern Abzug von 30,000 Fr. in Abrechnung zu bringen. Alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge. In Begründung ihrer Anträge führen die Erben Dölli im Wesentlichen folgendes aus: der reine Nachlaß des Johann Konrad Dölli betrage laut dem amtlichen Inventar 58,382 Fr. 47 Cts.; berücksichtige man, daß der Verkehrswerth der Liegenschaft in Basel höher sei als die dem Inventar zu Grunde liegende Summe von 51,000 Fr., daß derselbe nämlich auf 60,000 Fr. ansteige so betrage der reine Nachlaß 62,882 Fr. 47 Cts. Nach den Entscheidungen der Behörden von Basel und Zürich hätten nun aber die Erben Dölli an den Kanton Zürich die Erb¬ schaftssteuer von einem Betrage von 58,000 Fr. an den Kanton Basel von einem solchen von 30,000 Fr., zusammen also von 88,000 Fr., das heißt von einer den reinen Nachlaß um rund 29,000 oder 25,000 Fr. übersteigenden Summe zu entrichten. In Bezug auf diese letztere Summe liege also eine Doppelbe¬ steuerung vor, welche die Erben sich nach feststehendem Bun¬ desrechte nicht gefallen zu lassen brauchen. In erster Linie gehen sie davon aus, daß in dem Konflikte der beiden kanto¬ nalen Steuerhoheiten der Steuerhoheit des Kantons Zürich, welcher einfach das reine Nachlaßvermögen, nach Abzug sämmt¬ licher Schulden, besteuere, der Vorrang gebühre und daß der Kanton Basel mit seinem Anspruche weichen müsse. Man könnte indeß davon ausgehen, daß für die Steuerberechtigung auch auf die Lage der Erbschaftsaktiven Rücksicht zu nehmen sei, und daß also im Prinzip die Steuerberechtigung des Kantons Basel rücksichtlich der dort gelegenen Liegenschaft neben derjenigen des Kantons Zürich begründet sei. In diesem Falle müßte aber zur Verhinderung einer Doppelsteuerung eine Ausglei¬ chung in der Weise Platz greifen, daß die sämmtlichen Nach¬ laßschulden auf die Erbschaftsaktiven proportionell vertheilt wer¬ den und jeder Kanton die Steuer nur von dem danach für sein Gebiet sich ergebenden reinen Nachlasse zu erheben habe. Wollte man endlich den Kanton Basel in seinem Anspruche, den vollen Werth des Antheils an der Liegenschaft in Basel mit 30,000 Fr. der Erbschaftssteuer zu unterwerfen, schützen, so wäre die Konsequenz davon die, daß der Kanton Zürich diese 30,000 Fr. bei Berechnung des dort steuerpflichtigen Nachlaßtheiles in Abrechnung zu bringen hätte. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der X — 1884

Regierungsrath des Kantons Zürich aus: der Steueranspruch des Kantons Zürich sei nach § 1 des dortigen Erbschaftssteuer¬ gesetzes vollständig begründet. Bei der Berechnung der zürcheri¬ schen Erbschaftssteuer sei, wie das derselben zu Grunde lie¬ gende Inventar ergebe, auf das Besitzthum in Basel absolut keine Steuer gelegt worden; im Gegentheil sei noch ein auf demselben sich ergebender Passivüberschuß von 2500 Fr. von dem in Zürich zu versteuernden Nachlasse in Abzug gebracht worden. Der Vorwurf einer Doppelbesteuerung könne sich also nicht gegen den Kanton Zürich richten, welchem als dem Wohn¬ ortskanton des Erblassers, auch im Falle einer Kollision mit der Steuergebung des Kantons Baselstadt, das bessere Recht zur Besteuerung zustehe. Zur Verhütung derartiger Streitfälle dürfte es sich übrigens empfehlen, den Grundsatz aufzustellen, daß der Nachlaß eines Verstorbenen als Einheit zu behandeln und aus¬ schließlich am Wohnorte des Erblassers der Erbschaftssteuer zu unterwerfen sei. Eventuell, wenn auch den Ansprüchen des Kantons Baselstadt einige Berechtigung zugestanden werden wollte, könnte jedenfalls nur der erste und nicht der zweite Eventualantrag der Rekurrenten gutgeheißen werden; denn es wäre eine offenbar unberechtigte Zumuthung, vom Kanton Zürich zu verlangen, daß er die sämmtlichen auf der Liegenschaft in Basel haftenden Passiven ausschließlich von dem im Kanton Zürich zu versteuernden Vermögen in Abrechnung bringe und dem Kanton Baselstadt das dortige Grundeigenthum resp. dessen Werth gänzlich schuldenfrei zur Besteuerung überlasse. E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt seinerseits trägt in erster Linie auf Abweisung des Rekurses überhaupt eventuell auf Abweisung desselben, soweit er gegen den Ent¬ scheid des baslerischen Regierungsrathes gerichtet ist, an, indem er ausführt: Eine Doppelbesteuerung liege hier überhaupt nicht vor; denn, da der Kanton Zürich eine Steuer auf den Werth der Liegenschaft in Basel nicht gelegt habe, sei in den beiden Kantonen nicht das gleiche Objekt besteuert worden. Es handle sich auch nicht um die Besteuerung des hinterlassenen Reinver¬ mögens als eines ungetheilten Ganzen, sondern in Zürich um die Besteuerung des Mobiliarvermögens, in Basel um die Besteuerung einer dort gelegenen Liegenschaft. Dabei stehe dem letztern Kanton nach der bisherigen bundesrechtlichen Praxis frei, zu bestimmen, ob und inwieweit er einen Schuldenabzug gestatten wolle. Eventuell, wenn das Gericht sinden sollte, daß eine Doppelbesteuerung hier wirklich vorliege, so wäre der zweite Eventualantrag der Rekurrenten gutzuheißen, denn vor allen Dingen müsse dem Kanton Baselstadt das Recht gewahrt bleiben, das im Kanton gelegene Grundeigenthum zur Steuer heranzuziehen und es wären daher sämmtliche Schulden, auch die auf der Liegenschaft in Basel versicherten Hypothekarschulden, als auf der Person des Erblassers lastend, von dem in Zürich zu versteuernden Nachlasse in Abzug zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kanton Zürich hat die Rekurrenten mit der Erb¬ schaftssteuer für den gesammten reinen Nachlaß des Johann Kon¬ rad Dölli belegt, der Kanton Baselstadt seinerseits verlangt von denselben die gleiche Steuer für eine einzelne zu diesem Nachlasse gehörige Sache, nämlich die in Basel gelegene Lie¬ genschaft des Erblassers. Ein Fall interkantonaler Doppelbe¬ steuerung liegt also insoweit unzweifelhaft vor.

2. Nun hat die bisherige bundesrechtliche Praxis (s. Be¬ schluß der Bundesversammlung in Sachen Dür, Ullmer, Staats¬ rechtliche Praxis II, S. 10 u. ff.) den Satz nicht anerkannt, daß der Nachlaß eines Verstorbenen als Einheit am Wohnorte des Erblassers der Erbschaftssteuer unterliege, sondern sie hat vielmehr daran festgehalten daß, soweit es sich um Liegenschaf¬ ten handle, derjenige Kanton zum Bezug der Erbschaftssteuer befugt sei, in dessen Gebiet die betreffenden Grundstücke liegen, während dagegen allerdings der Mobiliarnachlaß am Wohnorte des Erblassers der Besteuerung unterstehe. Demnach kann grundsätzlich die Berechtigung des Kantons Baselstadt zur Er¬ hebung der Erbschaftssteuer von der in seinem Gebiete befind¬ lichen Liegenschaft nicht bestritten werden und es erscheint somit das prinzipale Rechtsbegehren der Rekurrenten als unbegründet.

3. Dagegen erscheint das erste eventuelle Begehren der Re¬ kursschrift als begründet. Denn: Es liegt in der Natur der Sache und ist übrigens grundsätzlich sowohl durch die Gesetz¬

gebung des Kantons Zürich (vergl. § 9 des zürcherischen Erb¬ schaftssteuergesetzes vom 22. Dezember 1869) als durch diejenige des Kantons Baselstadt (s. § 18 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 31. Mai 1880) anerkannt, daß die Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen des Erblassers nach Abrechnung der Schulden zu erheben ist. Gegenstand der Erb¬ schaftssteuer sind nicht die einzelnen zum Nachlaß gehörigen Sachen als solche, das heißt als einzelne, sondern als Nachla߬ bestandtheile. Demnach kann aber bei Erbschaftssteuerkonflikten zwischen mehreren zur Steuererhebung als Wohnortskanton und Kanton der gelegenen Sache gleichzeitig berechtigten Kan¬ tonen, jeder Kanton eine Erbschaftssteuer nur insoweit erheben, als die seiner Steuerhoheit unterstehenden Erbschaftsgegenstände mit Rücksicht auf den Stand des gesammten Nachlasses reines Vermögen des Erblassers repräsentiren. Wenn Art. 19 des baslerischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern diesen Grundsatz für im Kanton gelegene Liegenschaften nicht aner¬ kennt, sondern vorschreibt, daß ein Abzug der auf solchen Lie¬ genschaften haftenden Schulden nur dann statthaft sei, wenn dieselben nicht durch anderweitiges Vermögen des Erblassers aufgewogen werden, so kann diese Gesetzesbestimmung für inter¬ kantonale Steuerkonflikte Geltung insoweit nicht beanspruchen, als sie der Besteuerung im Kanton Baselstadt einen größern Theil des reinen Nachlasses des Erblassers unterstellt, als die im Kanton gelegenen Liegenschaften repräsentiren und als sie somit in die Steuerhoheit anderer Kantone eingreift. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist in dem Sinne begründet, daß die Berech¬ tigung der Kantone Zürich und Basel zur Erhebung der Erb¬ schaftssteuer vom Dölli'schen Nachlasse sich auf diejenigen Aktiven beschränkt, die nach verhältnißmäßiger Vertheilung aller Erbschaftsschulden auf das vorhandene Aktivvermögen für jede Steuerhoheit sich ergeben.