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70. Entscheid vom 20. November 1884 in Sachen Holliger. A. Nach dem am 6. Januar 1884 erfolgten Tode des Jakob Holliger von Boniswyl, Kantons Aargau, gewesenen Lehrers in Tennwyl, gleichen Kantons, forderte dessen Heimatgemeinde, die Ortsbürgergemeinde Boniswyl, von der Erbschaft desselben resp. von dem einzigen Erben, dem Sohne Jakob Holliger, Postkommis in Bern, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der aargauischen Gesetzgebung, eine Nachsteuer von 505 Fr. 20 Cts. als vierfachen Betrag der Armensteuer, welche der Erblasser in den Jahren 1874—1883 infolge unrichtiger Steuer¬ deklaration zu wenig bezahlt habe. Da der Erbe die Nachsteuer¬ forderung bestritt, so reichte die Ortsbürgergemeinde Boniswyl dem Obergerichte des Kantons Aargau, als Verwaltungsge¬ richtshof, eine Administrativklage gegen die „Erbschaft des Jakob Holliger“ ein, in welcher sie beantragte, die Beklagte sei pflich¬ tig zu erklären, der Klägerin 505 Fr. 20 Ets. sammt Zinsen seit Einreichung der Klage zu 5 % zu bezahlen unter Kosten¬ folge. B. Nach Empfang der auf diese Klage hin an ihn gerichteten Ladungen zum Vermittlungsversuche vor den Bezirksgerichts¬ präsidenten von Lenzburg vom 28. Juli und 21. Angust 1884 protestirte der Erbe Jakob Holliger brieflich gegen die Zustän¬ digkeit der aargauischen Gerichte und erklärte, daß er den be¬ treffenden Ladungen keine Folge geben werde. Mit Rekursschrift vom 26. August 1884 stellte er im fernern beim Bundesge¬ richte den Antrag: Es sei die Vorladung des Gerichtspräsident ten von Lenzburg zu kassiren, unter Kostenfolge, indem er aus¬ führt: Das Bundesgericht habe schon wiederholt anerkannt, daß Steuerforderungen, welche sich nicht auf das Grundeigenthum beschränken, persönliche Forderungen im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung seien; er müsse daher, da er aufrechtstehend und in Bern fest niedergelassen sei, für die Steuerforderung der Gemeinde Boniswyl in Bern belangt und könne nicht vor den aargauischen Richter geladen werden. C. Die Ortsbürgergemeinde Boniswyl führt in ihrer Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde im wesentlichen aus: Es handle sich nicht um eine Forderung an den Rekurrenten per¬ sönlich, sondern um eine solche an die Erbschaft des Lehrers Jakob Holliger sel.; es sei daher der durch Art. 12 der aar¬ gauischen Civilprozeßordnung statuirte und auch bundesrechtlich anerkannte Gerichtsstand der „ruhenden Erbschaft“ (in welchem Klagen der Erbschaftsgläubiger bis zur Theilung der Erbschaft angebracht werden können) begründet. Im weitern handle es sich nicht um eine gewöhnliche Forderung, sondern um eine, gemäß der aargauischen Gesetzgebung von dem Fehlbaren oder dessen Nachlaß zu erhebende Steuerbuße für eine Steuerver¬ schlagniß. Es sei also der Gerichtsstand des begangenen Ver¬ gehens begründet, welcher durch Art. 59 der Bundesverfassung nicht ausgeschlossen sei. Demnach werde beantragt: Es sei der Rekurs des Jakob Holliger, Postkommis (Erben des Jakob Holliger, Lehrer) abzuweisen, unter Kostenfolge. D. Replikando führt der Rekurrent aus: Er sei einziger Erbe seines verstorbenen Vaters und dessen Nachlaß sei ihm daher ohne weiters und ohne daß eine Theilung möglich gewesen wäre, angefallen. Der Gerichtsstand der Erbschaft sei somit, so¬ gar nach den Bestimmungen der aargauischen Civilprozeßord¬ nung, nicht begründet; übrigens können derartige kantonale Be¬ stimmungen angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung nicht fortbestehen. Ob die Forderung der Ortsbürgergemeinde Bonis¬ wyl sich auf eine gewöhnliche Steuer oder eine Nachsteuer beziehe, ändere an der Sache nichts, denn als Delikt könnte jedenfalls die fragliche Steuerverschlagniß gegen den Rekurrenten nicht eingeklagt werden, da bekanntlich Strafen nicht auf die Erben
des Schuldigen übergehen. Die aargauischen Behörden seien also auch als forum delicti commissi nicht kompetent. E. Duplikando hält die Ortsbürgergemeinde Boniswyl an ihren Ausführungen und Anträgen fest, indem sie namentlich behauptet, das forum hereditatis sei auch dann begründet, wenn nur ein Erbe vorhanden sei; im vorliegenden Falle sei die Erb¬ schaft zur Zeit der Klageanhebung noch im Kanton Aargau gelegen und von dem Bevollmächtigten des Erben vertreten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich nicht um die Frage, ob der Rekurrent auf Bezahlung der streitigen Nachsteuer im Kanton Aargau belangt werden könne oder aber an seinem Wohnorte in Bern belangt werden müsse, sondern einzig und allein darum, ob die aarganischen Behörden befugt seien, die Nachsteuerpflicht des Rekurrenten, als Erben seines verstorbenen Vaters, dem Grund¬ satze und dem Umfange nach festzustellen.
2. Die Nachsteuerforderung der Gemeinde Boniswyl quali¬ fizirt sich nun nicht als eine gewöhnliche eivilrechtliche Forderung sondern als eine dem öffentlichen Rechte angehörige Steuer¬ bußenforderung, d. h. als eine Forderung auf Bezahlung einer (administrativen) Buße wegen Nichtbeobachtung von Verwal¬ tungsvorschriften (s. darüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Erbschaft Niklaus VI, S. 426 u. f.; in Sachen Erben Ziegler VII, S. 634 u. f.) Zur Entscheidung über Bestand und Umfang derartiger, aus dem öffentlichen Rechte eines Kantons hergeleiteter, Bußenforderungen aber sind, wie zur Entscheidung über Steuerforderungen, der Natur der Sache nach die Behörden desjenigen Kantons zuständig, dessen Gesetz¬ gebung diese Forderungen beherrscht; die letzteren erscheinen nicht als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 der Bundes¬ verfassung, sondern als öffentlich=rechtliche Strafforderungen, welche auf der Staatshoheit beruhen. Es ist denn auch klar, daß die Behörden eines andern Kantons über Bestand und Umfang solcher öffentlich=rechtlicher Bußenansprüche, soweit es sich dabei um die Anwendung öffentlich=rechtlicher Bestimmungen und nicht etwa um privatrechtliche Einwendungen, wie die Ein¬ wendung der Zahlung u. dergl. handelt, gar nicht entscheiden können. Die Civilgerichte sind, da es sich nicht um privatrecht¬ liche Klagen handelt, nicht zuständig und noch weniger die Verwaltungsbehörden oder Gerichte, da diesen wohl die Hand¬ habung der Verwaltungsgesetze des eigenen Kantons nicht aber die Anwendung des Verwaltungsrechtes anderer Kantone oder Staaten zusteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.